HZG M-V
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Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern (Hochschulzulassungsgesetz - HZG M-V) Vom 22. Oktober 2019

Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern (Hochschulzulassungsgesetz - HZG M-V) Vom 22. Oktober 2019
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern (Hochschulzulassungsgesetz - HZG M-V) vom 22. Oktober 201907.11.2019
Eingangsformel07.11.2019
§ 1 - Geltungsbereich07.11.2019
§ 2 - Nachteilsausgleich07.11.2019
§ 3 - Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen07.11.2019
§ 4 - Auswahlverfahren07.11.2019
§ 5 - Vergabeverfahren für höhere Fachsemester07.11.2019
§ 6 - Serviceleistungen der Stiftung für Hochschulzulassung in Zulassungs- und Anmeldeverfahren07.11.2019
§ 7 - Ausführungsvorschriften07.11.2019
§ 8 - Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung07.11.2019
§ 9 - Übergangsvorschriften07.11.2019
§ 10 - Anwendungsregelung07.11.2019
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten07.11.2019
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den staatlichen Hochschulen, soweit nicht die Vergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung) im Zentralen Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Staatsvertrag) erfolgt, und enthält ergänzende Vorschriften zur Ausführung des Staatsvertrages. Zudem enthält es eine Regelung für die Durchführung von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen nach Maßgabe des Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 4 des Staatsvertrages.

§ 2 Nachteilsausgleich

Bei der Bewerbung auf einen Studienplatz dürfen den Bewerberinnen und Bewerbern keine Nachteile entstehen:
1.
aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung,
5.
aus der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts,
6.
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
Gleiches gilt für einen im Ausland geleisteten Dienst von Bewerberinnen oder Bewerbern gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Staatsvertrages, wenn er von Inhalt und Ausmaß einem Dienst nach Satz 1 gleichwertig ist.

§ 3 Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen

(1) In einem nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs müssen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn aufgrund der Zahl der zu den letzten beiden Zulassungsterminen tatsächlich erfolgten Einschreibungen zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studierenden die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. In besonderen Ausnahmefällen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag der Hochschulen abweichende Entscheidungen treffen.
(2) Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt werden. Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Vor Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen vor.
(3) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen des hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen Personals, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen unter Berücksichtigung festgelegter Ermäßigungen zu Grunde. Der Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang einer Hochschule erforderlich ist, wird durch studiengang- oder fächergruppenspezifische Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten festgesetzt. Bei der Festsetzung sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen oder vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund). Die Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 fest.

§ 4 Auswahlverfahren

(1) In Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind (Artikel 7 des Staatsvertrages), werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 (bevorzugte Zulassung nach Dienst) und nach Artikel 9 des Staatsvertrages (Vorabquoten) verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen in den Hauptquoten vergeben:
1.
zu 30 von Hundert durch die Stiftung nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote),
2.
zu 10 von Hundert durch die Hochschule nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote),
3.
im Übrigen nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages.
(2) Ist in einem nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen des Landes eine Zulassungszahl festgesetzt worden, wird die Studienplatzvergabe nach Berücksichtigung des Nachteilsausgleiches nach § 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 des Staatsvertrages und nach Abzug der Vorabquoten in Höhe von bis zu 20 von Hundert nach Artikel 9 des Staatsvertrages durch die einzelne Hochschule
1.
zu 30 von Hundert nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote),
2.
zu 10 von Hundert nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote),
3.
im Übrigen nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages vorgenommen. Wer den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Staatsvertrages unterfällt, kann nicht in einem Verfahren nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 zugelassen werden.
(3) Innerhalb der zusätzlichen Eignungsquote nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vergibt die Hochschule die Studienplätze unabhängig von schulischen Leistungen anhand folgender Eignungskriterien:
1.
nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
2.
nach dem Ergebnis eines Gespräches oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium oder den angestrebten Beruf zu erhalten,
3.
nach der Art oder Qualität einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
4.
nach besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
Der Auswahlentscheidung ist mindestens eines der aufgeführten Eignungskriterien zu Grunde zu legen.
(4) Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist zu treffen
1.
nach folgenden Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung:
a)
nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte),
b)
nach gewichteten Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung oder nach den in der Oberstufe belegten Fächern, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben;
2.
nach folgenden Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung:
a)
Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
b)
Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
c)
Art oder Qualität einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
d)
besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
In die Auswahlentscheidung ist neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium nach Satz 1 Nummer 2 einzubeziehen; im Studiengang Medizin ist zusätzlich mindestens ein weiteres schulnotenunabhängiges Kriterium zu berücksichtigen. Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist erheblich zu gewichten. In die Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Nummer 3 fließt mindestens ein fachspezifischer Studieneignungstest ein. Bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist den besonderen Anforderungen der Lehramtsstudiengänge angemessen Rechnung zu tragen.
(5) In den Auswahlverfahren nach den Absätzen 3 und 4 können die Hochschulen in Höhe von bis zu 85 von Hundert Unterquoten bilden. In diesen Unterquoten können unter Berücksichtigung der Maßgaben der Absätze 3 und 4 sowohl unterschiedliche Kombinationen als auch unterschiedliche Gewichtungen der Kriterien vorgesehen werden. In einem Umfang von bis zu 15 von Hundert der im Auswahlverfahren nach Absatz 4 zu vergebenden Studienplätze können in der Unterquote abweichend von den Maßgaben des Absatzes 4 Sätze 2 bis 4 ausschließlich ein Kriterium oder mehrere Kriterien nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 verwendet werden.
(6) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach den Absätzen 3 und 4 kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstaben a, c und d genannten Maßstäbe oder nach dem Grad der Ortspräferenz. Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz darf nur für einen hinreichend beschränkten Anteil der nach den Absätzen 3 und 4 zu vergebenden Studienplätze und nur zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren erfolgen.
(7) Besteht in den Auswahlverfahren nach den Absätzen 3 und 4 Ranggleichheit, wird vorrangig derjenige ausgewählt, der minderjährige Kinder erzieht. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3 und 4, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien und die Beteiligung am Auswahlverfahren, durch Satzung.
(8) In Studiengängen, die den erfolgreichen Abschluss eines bestimmten anderen Studiums voraussetzen, sind mit maßgeblicher Bedeutung die durch die Abschlussprüfung dieses Hochschulstudiums nachgewiesenen Leistungen der Auswahlentscheidung zu Grunde zu legen. Die Hochschulen können in diesen Studiengängen nach Maßgabe einer Satzung weitere Kriterien heranziehen und abweichend von Satz 1 bestimmen, dass auf der Grundlage der bisherigen Leistungen des vorangehenden Studiengangs eine bedingte Zulassung erfolgt.
(9) Die Hochschulen können die Auswahl im Rahmen der Vorabquote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages bei in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen sowie bei Auswahlverfahren für nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen abweichend von den Regelungen nach Absatz 4 durch Satzung treffen.
(10) In Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind und deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Bewerberinnen und Bewerber ausgerichtet ist, kann von der Bildung einer Vorabquote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages abgesehen werden.
(11) Vorabquoten dürfen in einem Umfang von insgesamt bis zu 20 von Hundert festgelegt werden. Durch Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 kann innerhalb dieses Umfangs darüber hinaus eine Quote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, vorgesehen werden. In örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen können die Hochschulen nach Maßgabe einer Satzung ferner innerhalb des in Satz 1 festgelegten Umfangs zusätzlich zu den in Artikel 9 des Staatsvertrages genannten Vorabquoten von den für ein erstes Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen bis zu 3 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber vorab abziehen, die dem Bundeskader eines Spitzenfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes für eine vom Olympiastützpunkt Mecklenburg-Vorpommern (OSP) betreute Sportart angehören (Spitzensportlerinnen und Spitzensportler) und aus diesem Grund an Mecklenburg-Vorpommern als Studienort gebunden sind. Die Eigenschaft als Spitzensportlerin oder Spitzensportler sowie die Zugehörigkeit zum Bundeskader einer Schwerpunktsportart des OSP ist durch eine Bescheinigung des OSP nachzuweisen.
(12) Die Universität Rostock richtet in Lehramtsstudiengängen vorab eine Sonderquote zu Gunsten von Bewerberinnen und Bewerbern ein, die an der Hochschule für Musik und Theater zuvor eine Eignungsprüfung für das Fach Musik oder Theater (Darstellendes Spiel) bestanden haben. Die Sonderquote wird auf den Umfang der Vorabquoten nach Absatz 11 nicht angerechnet. Die Entscheidung über die Höhe der Sonderquote trifft die Universität nach pflichtgemäßem Ermessen im Benehmen mit der Hochschule für Musik und Theater. Die näheren Einzelheiten regelt die Universität Rostock durch Satzung.
(13) In Auswahlverfahren nach § 4 Absatz 2 sind bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer festgestellten Behinderung die Nachteile aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen. Behinderungsbedingte Verlängerungen von Schul- und Ausbildungszeiten dürfen nicht zu Ungunsten der Bewerberin oder des Bewerbers gewertet werden. In den Satzungen der Hochschulen über die Hochschulzulassung sind Regelungen über einen Nachteilsausgleich für Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen aufzunehmen.

§ 5 Vergabeverfahren für höhere Fachsemester

(1) Die verfügbaren Studienplätze werden an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die hierfür die in der Studienordnung festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester absolviert und die in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben.
(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, dass die Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben werden:
1.
an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union endgültig eingeschrieben sind oder waren,
2.
an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.
(3) Innerhalb der Bewerbergruppen nach Absatz 2 kann nach Maßgabe einer Satzung der Hochschule weiter differenziert werden. Dabei haben die Hochschulen ein Verfahren vorzusehen, das eine Auswahl nach den bisher erbrachten Studienleistungen oder nach sozialen, insbesondere familiären oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten, oder eine Kombination derselben darstellt.

§ 6 Serviceleistungen der Stiftung für Hochschulzulassung in Zulassungs- und Anmeldeverfahren

Die Hochschulen in staatlicher sowie in nicht staatlicher Trägerschaft mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern können die Stiftung damit beauftragen, sie bei der Durchführung von örtlichen Zulassungs- und Anmeldeverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 4 des Staatsvertrages zu unterstützten (Serviceleistungen). Die Teilnahme der Hochschulen in staatlicher Trägerschaft am Dialogorientierten Serviceverfahren nach Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 des Staatsvertrages kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Nummer 5 geregelt werden. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen nach Maßgabe des Landesrechts vertraglich festzulegen.

§ 7 Ausführungsvorschriften

(1) Soweit der Staatsvertrag auf nach Landesrecht zuständige Behörden verweist, nimmt diese Zuständigkeiten das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wahr.
(2) Die Rechtsverordnungen aufgrund von Artikel 12 des Staatsvertrages werden durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlassen. Vor Erlass der Rechtsverordnungen zu den Zulassungszahlen nach Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 sollen die Hochschulen angehört werden.
(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur regelt ferner durch Rechtsverordnung:
1.
die Einzelheiten der Kapazitätsermittlung sowie die Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten nach § 3 Absatz 2 und 3,
2.
die Festsetzung von Zulassungszahlen nach § 3 Absatz 1 nach Anhörung der Hochschulen,
3.
die Einzelheiten der Vergabeverfahren nach § 4 Absatz 2 und Absatz 11 Satz 2 einschließlich der Fristen für die Bewerbung in zulassungsbeschränkten Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind,
4.
die Benennung der Studiengänge nach § 4 Absatz 10 für nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist,
5.
die Teilnahme der Hochschulen am Dialogorientierten Serviceverfahren nach § 6 sowie die Grundsätze der Teilnahme.

§ 8 Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung

(1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden auf die Dauer von vier Jahren von den Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Hochschulen gewählt.
(2) Bei der Wahl haben die Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Hochschulen je angefangene 3 000 eingeschriebene Studentinnen und Studenten eine Stimme. Die Stimmen können nur geschlossen einem Bewerber gegeben werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

§ 9 Übergangsvorschriften

(1) Im Auswahlverfahren nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin wird zum Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 zusätzlich die Dauer der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) nach Maßgabe des Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Staatsvertrages berücksichtigt.
(2) In Auswahlverfahren nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Studiengänge, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, wird zum Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 für die Bildung der Ranglisten als ein zusätzliches Kriterium die Dauer der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) mit bis zu 30 von Hundert berücksichtigt. Es werden höchstens 16 Wartesemester berücksichtigt. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung der Wartezeit besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze beteiligt. Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nach Satz 1 nicht angerechnet, davon ausgenommen sind Zeiten eines Studiums aufgrund einer Zulassung nach Artikel 11 Absatz 3 des Staatsvertrages.
(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt in Abstimmung mit der Stiftung für Hochschulzulassung fest, ob die technischen Voraussetzungen für die Anwendung und Verfahrensgrundsätze nach Artikel 9 und 10 des Staatsvertrages nicht in vollem Umfang gegeben sind. Für die Zeit, in der die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Kriterien und Verfahrensgrundsätze nach den Artikeln 9 und 10 des Staatsvertrages nicht im vollen Umfang gegeben sind, gelten zur Gewährleistung der effizienten und rechtssicheren Durchführung der Zulassungsverfahren folgende Regelungen:
1.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann durch Rechtsverordnung Einschränkungen bei der Anwendung von Kriterien nach Artikeln 9 und 10 Absatz 6 des Staatsvertrages sowie § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 festlegen.
2.
Abweichend von Artikel 10 Absatz 7 Satz 3 des Staatsvertrages kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung regeln, dass bei Ranggleichheit die Auswahl nach den Kriterien in Artikel 10 Absatz 7 Sätze 1 und 2 auch für die Verfahren nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 erfolgt.
Die Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 sind angemessen, jedoch auf maximal zwei Jahre, zu befristen.

§ 10 Anwendungsregelung

Dieses Gesetz findet erstmals auf das nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 ab dem 1. März 2020 (Fachhochschulen) und ab dem 1. April 2020 (Universitäten, Hochschule für Musik und Theater Rostock) Anwendung.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Hochschulzulassungsgesetz vom 14. August 2007 (GVOBl. M-V S. 286), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 565) geändert worden ist, außer Kraft.
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