BSKoVO-MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Kostenerhebung für Maßnahmen der beruflichen Schulen, die durch Dritte individuell gefördert werden, und zur Gebührenerhebung für Maßnahmen, die über das Regelangebot der beruflichen Schulen hinausgehen (Kostenverordnung berufliche Schulen- BSKoVO-MV)

Verordnung zur Kostenerhebung für Maßnahmen der beruflichen Schulen,
die durch Dritte individuell gefördert werden, und zur Gebührenerhebung
für Maßnahmen, die über das Regelangebot der beruflichen Schulen hinausgehen
(Kostenverordnung berufliche Schulen- BSKoVO-MV)
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Vom 12. März 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2019 bis 31.12.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2019 (Mittl.Bl. M-V S. 164 / GVOBl. M-V S. 673)
Fußnoten
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Verkündet im Mittl.bl. BM M-V vom 16. März 2010 S. 211

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Kostenerhebung für Maßnahmen der beruflichen Schulen, die durch Dritte individuell gefördert werden, und zur Gebührenerhebung für Maßnahmen, die über das Regelangebot der beruflichen Schulen hinausgehen (Kostenverordnung berufliche Schulen - BSKoVO-MV) vom 12. März 201017.03.2010 bis 31.12.2024
Eingangsformel17.03.2010 bis 31.12.2024
§ 1 - Kosten für individuell geförderte Maßnahmen01.09.2019 bis 31.12.2024
§ 2 - Gebühren für zusätzliche Leistungen17.03.2010 bis 31.12.2024
§ 3 - Aufnahme01.09.2019 bis 31.12.2024
§ 4 - Abrechnung01.09.2019 bis 31.12.2024
§ 5 - Anlagen01.09.2019 bis 31.12.2024
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.09.2019 bis 31.12.2024
Anlage 1 - Kostensätze gemäß § 54 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes01.09.2019 bis 31.12.2024
Anlage 201.09.2019 bis 31.12.2024
Anlage 301.09.2019 bis 31.12.2024
Anlage 401.09.2019 bis 31.12.2024
Aufgrund des § 69 Nummer 15
in Verbindung mit § 54 Absatz 4 des Schulgesetzes
vom 13. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Kosten für individuell geförderte Maßnahmen

(1) Schülerinnen und Schüler an öffentlichen beruflichen Schulen sind zur Zahlung angemessener Schulkosten verpflichtet, sofern sie im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert werden und einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Dritte haben. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nur, soweit der Anspruch auf Kostenerstattung durch Dritte reicht.
(2) Die Kostenerhebung bezieht sich auf die Personalkosten der Lehrkräfte einschließlich der Personalgemeinkosten. Die Sachkosten des zuständigen Schulträgers bleiben davon unberührt.
(3) Die Höhe der Kosten wird für die Dauer des Bildungsganges unter Beachtung der Kostensätze gemäß
Anlage 1 ermittelt. Für Teile eines Jahres beträgt die Höhe der Schulkosten für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der genannten Beträge. Bei Förderung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr ist dieser zu beteiligen.

§ 2 Gebühren für zusätzliche Leistungen

(1) Für zusätzliche Leistungen der beruflichen Schulen, die über das Regelangebot hinausgehen, werden Gebühren erhoben. Die zusätzlichen Leistungen der beruflichen Schulen sind mit der zuständigen Schulbehörde und dem Schulträger abzustimmen. Zusätzliche Leistungen sind Module der Fort- und Weiterbildung und Sprachzertifizierungen.
(2) Schulische Erstausbildungen an der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Höheren Berufsfachschule, am Fachgymnasium, der Fachoberschule und an der Fachschule sind keine zusätzlichen Leistungen.

§ 3 Aufnahme

(1) Bei der Aufnahme in einen Bildungsgang hat die Schülerin oder der Schüler unter Verwendung der
Anlage 2 zu erklären, ob eine individuelle Förderung und ein Anspruch auf Erstattung der Schulkosten durch Dritte vorliegt.
(2) Die berufliche Schule bescheidet nach Prüfung des Antrages die Aufnahme in den Bildungsgang gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller und informiert die zuständige Schulbehörde. Im Falle der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers, steht diese unter dem Vorbehalt einer gemäß
Anlage 2 erklärten Kostenübernahme durch fördernde Dritte. Die Aufnahmebescheinigung erfolgt unter Verwendung der
Anlage 3 , mit der die Schülerin oder der Schüler verpflichtet wird, die Kostenübernahmeerklärung auszufüllen, unterschreiben zu lassen und der beruflichen Schule im Original zu Verfügung zu stellen. Zusammen mit der Aufnahmebescheinigung wird die Kostenübernahmeerklärung gemäß
Anlage 4 zu dieser Verordnung an die Schülerin oder den Schüler übermittelt.
(3) Die Schule übermittelt je eine Kopie der Aufnahmebescheinigung, der Kostenübernahmeerklärung und des Aufnahmeantrages an die zuständige Schulbehörde.

§ 4 Abrechnung

Schulkosten und Gebühren werden durch die zuständige Schulbehörde erhoben. Die fördernde Institution entrichtet die Schulkosten gemäß
§ 1 direkt an die zuständige Schulbehörde. Gebühren gemäß
§ 2 überweist die Schülerin oder der Schüler an die zuständige Schulbehörde.

§ 5 Anlagen

Die Anlagen 1
bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Schwerin, den 12. März 2010
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 3 )
Kostensätze gemäß § 54 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes
Bildungsgang Schülerkostensatz je Schuljahr in Euro
Berufsschule 1. bis 3. Ausbildungsjahr * 2 519,11
Berufsschule 4. Ausbildungsjahr * 1 491,86
Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger 4 621,75
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger 4 647,95
Hebamme 7 886,97
Physiotherapeutin/Physiotherapeut 6 985,11
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent 7 835,02
Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik/Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik 8 527,18
Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent 7 854,18
Diätassistentin/Diätassistent 6 965,39
Ergotherapeutin/Ergotherapeut 6 492,66
Orthoptistin/Orthoptist 17 114,27
Logopädin/Logopäde 14 314,79
Altenpflegerin/Altenpfleger 4 584,02
Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent 9 333,31
Medizinische Dokumentarin/Medizinischer Dokumentar 4 852,20
Sozialassistentin/Sozialassistent 5 801,07
Fachschule für Technik und Wirtschaft - alle Fachrichtungen 6 459,66
Fachschule für Technik und Wirtschaft - berufsbegleitend 3 072,33
Erzieherin/Erzieher 5 273,68
Erzieherin/Erzieher - berufsbegleitend 2 486,02
Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger 5 255,30
Fachoberschule 6 297,14
BvB (berufsvorbereitender Bildungsgang) 3 132,40
Fußnoten
*)
Gilt nicht für Maßnahmen der beruflichen Erstausbildung im Rahmen einer außerbetrieblichen Berufsausbildung
Gilt nicht für Maßnahmen der beruflichen Erstausbildung im Rahmen einer außerbetrieblichen Berufsausbildung

Anlage 2

(zu § 3 Absatz 1 und 2 )
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Anlage 3

(zu § 3 Absatz 2 )
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Anlage 4

(zu § 3 Absatz 2 )
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