Verordnung über die Beschränkung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt (Lehrerausbildungskapazitätsverordnung - LehKapVO M-V) Vom 20. Februar 2014
Verordnung über die Beschränkung der Aufnahme in den
Vorbereitungsdienst für ein Lehramt
(Lehrerausbildungskapazitätsverordnung - LehKapVO M-V)
Vom 20. Februar 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 5. November 2019 (GVOBl. M-V S. 670) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Beschränkung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt (Lehrerausbildungskapazitätsverordnung - LehKapVO M-V) vom 20. Februar 2014 | 01.03.2014 |
Eingangsformel | 01.03.2014 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 30.04.2015 |
§ 2 - Zulassungsbeschränkung | 14.11.2015 |
§ 3 - Auswahlverfahren | 30.04.2015 |
§ 4 - Härtefälle | 14.11.2015 |
§ 5 - Auswahl nach Eignung und fachlicher Leistung | 30.04.2015 |
§ 6 - Wartezeit | 01.03.2014 |
§ 7 - Unterrichtstätigkeit | 01.03.2014 |
§ 8 - Annahme des Ausbildungsplatzes | 01.03.2014 |
§ 9 - Nachrückverfahren | 01.03.2014 |
§ 10 - Anlagen | 25.10.2014 |
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.03.2014 |
Anlage 1 | 16.11.2019 |
Anlage 2 | 30.04.2015 |
Aufgrund des
§ 11 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes
vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 391), das durch das Gesetz vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 695; 2014 S. 55) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Grundschulen oder Grund- und Hauptschulen, an Regionalen Schulen, an Gymnasien, an beruflichen Schulen sowie für das Lehramt für Sonderpädagogik. Es gelten die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegten Zulassungstermine.
§ 2 Zulassungsbeschränkung
(1) Die Anzahl der zum jeweiligen Zulassungstermin zu besetzenden Ausbildungsplätze ist in der
Anlage 1
ausgewiesen.
(2) Wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der zum jeweiligen Zulassungstermin zu besetzenden Ausbildungsplätze für das Lehramt überschreitet, erfolgt die Vergabe der Plätze nach den folgenden Kriterien:
1.
Fälle von besonderer Härte, insbesondere das Vorliegen einer Schwerbehinderung,
2.
die Fächer und Fachrichtungen, für die seitens des Landes zur Absicherung des Unterrichts ein besonderer Bedarf besteht, wobei sich die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber an der in der Ersten Staatsprüfung oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss erbrachten Leistung orientiert,
3.
die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber aufgrund der in der Ersten Staatsprüfung oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss nachgewiesenen Leistungen,
4.
die Dauer der Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt worden ist,
5.
bereits geleistete Unterrichtstätigkeiten an einer Schule im Sinne des
Schulgesetzes
.
(3) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst die Zahl der zu besetzenden Ausbildungsplätze für das Lehramt übersteigt, sind vorab bis zu 10 Prozent der Ausbildungsplätze für Fälle von besonderer Härte zu vergeben.
(4) Von den dann verbleibenden Ausbildungsplätzen werden für jedes Lehramt 75 Prozent an Bewerberinnen und Bewerber in Fächern und Fachrichtungen vergeben, für die zur Absicherung des Unterrichts ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht. Diese Ausbildungsplätze können schulbezogen, das heißt am gemeldeten Bedarf der Schulen orientiert, oder in einem Kontingent mit einer Bindung an die für das Land Mecklenburg-Vorpommern insgesamt ermittelten Bedarfsfächer ausgeschrieben werden. Die verbleibenden 25 Prozent der Ausbildungsplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber in Fächern und Fachrichtungen vergeben, für die seitens des Landes zur Absicherung des Unterrichts kein besonderer öffentlicher Bedarf festgestellt wurde.
(5) Sofern die Anzahl der rechtzeitig gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für einen schulbezogen ausgeschriebenen Ausbildungsplatz oder ein Kontingent von Ausbildungsplätzen die Zahl der Ausbildungsplätze gemäß Absatz 4 übersteigt, erfolgt die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Eignung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung von Boni gemäß
§ 5
.
§ 3 Auswahlverfahren
(1) Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer
1.
die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben oder
2.
die Bedingungen von
§ 14 Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes
erfüllt
und die in der Ausschreibung benannten Bewerbungsunterlagen rechtzeitig, vollständig und vorbehaltlos eingereicht hat.
(2) Bei der Auswahl werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung schriftlich dargelegt und im Rahmen einer von der einstellenden Behörde zu setzenden Frist nachgewiesen werden.
(3) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst die Zahl der zu besetzenden Ausbildungsplätze für das Lehramt übersteigt, kann am Auswahlverfahren grundsätzlich nicht teilnehmen, wer sich im Vorbereitungsdienst eines anderen Landes befindet oder bereits mindestens sechs Monate im Vorbereitungsdienst eines anderen Landes abgeleistet hat. In besonderen Fällen kann abweichend entschieden werden.
§ 4 Härtefälle
(1) Die Ausbildungsplätze für Härtefälle werden vergeben an diejenigen, für die eine Ablehnung des Antrags auf Aufnahme mit sozialen oder persönlichen Nachteilen verbunden wäre, die über das Maß der mit einer Ablehnung regelmäßig verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen (Härtefälle).
(2) Eine zu berücksichtigende Härte kann im Einzelfall insbesondere dann vorliegen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichgestellt im Sinne des
Schwerbehindertengesetzes
ist oder
2.
nach den Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches
unterhaltspflichtig ist.
Die Nummern 1 und 2 haben Vorrang gegenüber weiteren zu berücksichtigenden Härtefällen.
(3) Übersteigt die Zahl der Härtefälle die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze innerhalb der Härtefallquote, so richtet sich die Reihenfolge der Aufnahme im Falle der Anerkennung nach dem höheren Lebensalter.
§ 5 Auswahl nach Eignung und fachlicher Leistung
(1) Eignung und fachliche Leistung ergeben sich aus der Gesamtnote der Hochschulabschlussprüfung. Auf diese werden Boni für geleistete Unterrichtstätigkeiten und Wartezeiten angerechnet. Die Besetzung der schulbezogenen Ausbildungsplätze gemäß
§ 2 Absatz 4 Satz 2
erfolgt hierbei vordringlich mit Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Abschluss in der ausgeschriebenen Fächerkombination vorweisen können.
(2) Der Bonus für bereits geleistete Unterrichtstätigkeiten wird wie folgt berechnet:
0,1 x Faktor für Dauer x Faktor für Umfang.
(3) Der Faktor für die Dauer der Unterrichtstätigkeit wird in folgenden Abstufungen vorgenommen:
Unterricht bis zu 3 Monaten | 1, |
Unterricht über 3 und bis zu 6 Monaten | 2, |
Unterricht über 6 und bis zu 9 Monaten | 3, |
Unterricht über 9 und bis zu 12 Monaten | 4, |
Unterricht über 12 Monate | 5. |
(4) Der Faktor für den Umfang unterscheidet zwischen
bis zu 12 Wochenstunden | 1, |
über 12 Wochenstunden | 2. |
(5) Sollte der Umfang innerhalb der Tätigkeit variieren, ist entsprechend der jeweiligen Dauer das arithmetische Mittel zu bilden.
(6) Der Bonus für Wartezeiten gemäß
§ 6
wird wie folgt gestaffelt:
6 Monate Wartezeit | 0,3, |
12 Monate Wartezeit | 0,6, |
über 12 Monate Wartezeit | 0,9. |
(7) Bewerberinnen und Bewerber mit der Ersten Staatsprüfung oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss werden gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern gemäß
§ 14 Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes
vorrangig berücksichtigt.
(8) Hinsichtlich der Berücksichtigung von Verzögerungen bei der Bewerbung wegen der Geburt oder Betreuung eines Kindes oder der Pflege naher Angehöriger bleibt
§ 125b des Beamtenrechtsrahmengesetzes
unberührt.
(9) Bei gleicher Eignung und fachlicher Leistung gemäß Absatz 1 entscheidet das Los.
§ 6 Wartezeit
(1) Die Wartezeit beginnt mit dem frühestmöglichen Einstellungstermin nach dem Eingang des ordnungsgemäßen Antrags gemäß
§ 2
auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt bei der Einstellungsbehörde.
(2) Als Wartezeit kann nur der Zeitraum zwischen der Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst aus Kapazitätsgründen und dem nächstmöglichen Einstellungstermin angerechnet werden.
(3) Hinsichtlich der Wartezeit darf ein Nachteil nicht entstehen aus Zeiten
1.
des Wehr- oder Zivildienstes gemäß
Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes
,
2.
einer mindestens einjährigen Tätigkeit nach dem
Entwicklungs-Helfergesetz
oder
3.
der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem
Jugendfreiwilligendienstgesetz
.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 wird entsprechend der Dauer der jeweiligen Dienstzeit eine fiktive Wartezeit angerechnet, längstens jedoch bis zu 24 Monaten.
§ 7 Unterrichtstätigkeit
Der Bonus für geleistete Unterrichtstätigkeiten an einer Schule im Sinne des
Schulgesetzes
wird nach einem Nachweis mit dem in der
Anlage 2
beigefügten Formular gewährt. Mit diesem lässt sich die Bewerberin oder der Bewerber die erfolgreiche Tätigkeit als Vertretungslehrkraft sowie die Dauer und den Umfang der Tätigkeit bestätigen.
§ 8 Annahme des Ausbildungsplatzes
Innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach der Bekanntgabe der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst hat die Bewerberin oder der Bewerber der einstellenden Behörde mitzuteilen, ob der zugeteilte Ausbildungsplatz angenommen wird.
§ 9 Nachrückverfahren
Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber den zugewiesenen Ausbildungsplatz nicht angetreten oder die Einstellung abgelehnt, rückt entsprechend den Auswahlkriterien die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber nach.
§ 10 Anlagen
Die
Anlagen 1
und
2
sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Lehrerausbildungskapazitätsverordnung vom 15. Februar 2012 (GVOBl. M-V S. 20) und die Lehrerausbildungskapazitätsverordnung vom 22. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 632) außer Kraft.
Schwerin, den 20. Februar 2014
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Mathias Brodkorb
Anlage 1
(zu
§ 2 Absatz 1
)
Für den am 1. Februar 2020 beginnenden Vorbereitungsdienst werden Bewerberinnen und Bewerber höchstens in folgender Zahl zugelassen (Zulassungszahl):
1. Lehramt an Grundschulen beziehungsweise Grund- und Hauptschulen: | 50, |
2. Lehramt an Regionalen Schulen: | 101, |
3. Lehramt an Gymnasien: | 60, |
4. Lehramt an beruflichen Schulen: | 28, |
5. Lehramt für Sonderpädagogik: | 40. |
Anlage 2
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