Verordnung über kinder- und jugendärztliche sowie -zahnärztliche Untersuchungen (Schulgesundheitspflege-Verordnung - SchulGesPflVO M-V) Vom 10. Juli 1996
Verordnung über kinder- und jugendärztliche sowie -zahnärztliche Untersuchungen (Schulgesundheitspflege-Verordnung - SchulGesPflVO M-V) Vom 10. Juli 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2019 (GVOBl. M-V S. 694) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über kinder- und jugendärztliche sowie -zahnärztliche Untersuchungen (Schulgesundheitspflege-Verordnung - SchulGesPflVO M-V) vom 10. Juli 1996 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2005 |
§ 2 - Organisation der Untersuchungen | 30.07.2011 |
§ 3 - Art und Zeitpunkt der schulärztlichen Untersuchungen | 30.11.2019 |
§ 4 - Umfang der schulärztlichen Untersuchungen | 30.11.2019 |
§ 5 - Zahnärztliche Untersuchungen | 30.11.2019 |
§ 6 - Dokumentation und statistische Auswertung | 30.11.2019 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund der §§ 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747) verordnet das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Kultusministerium:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Art, Umfang und Zeitpunkt der Untersuchungen, die die Gesundheitsämter
1.
bei Kindern vor der Einschulung sowie bei Kindern und Jugendlichen während der Schulzeit mit dem Ziel durchführen, Krankheiten und Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und den Gesundheits- und Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen festzustellen, soweit dies für schulische Entscheidungen bedeutsam ist (schulärztliche Untersuchungen),
2.
bei Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen und ihnen gesetzlich gleichgestellten Betreuungsangeboten sowie in Schulen mit dem Ziel durchführen, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken (zahnärztliche Untersuchungen).
Sie regelt außerdem die Dokumentation und die statistische Auswertung der Untersuchungen.
§ 2 Organisation der Untersuchungen
(1) Zur Vorbereitung der Untersuchungen teilt die Schule den Gesundheitsämtern gemäß § 70 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern die folgenden personenbezogenen Daten der Schüler und der Personensorgeberechtigten mit:
1.
Familienname
2.
Vorname
3.
Geburtsdatum
4.
Geschlecht
5.
gegenwärtige Anschrift
6.
Name und Anschrift des Personensorgeberechtigten.
(2) Die Schule stellt für die Untersuchungen geeignete Räume zur Verfügung und sichert die Beaufsichtigung der Schüler.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung zahnärztlicher Untersuchungen in Kindertageseinrichtungen entsprechend.
(4) Die Kinder und Jugendlichen sowie deren Personensorgeberechtigte sind über Zeitpunkt, Ort und Zweck der schulärztlichen und der zahnärztlichen Untersuchungen in geeigneter Form zu unterrichten.
§ 3 Art und Zeitpunkt der schulärztlichen Untersuchungen
(1) Schulärztliche Untersuchungen sind bei allen Kindern durchzuführen
1.
vor der Einschulung im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens (Einschulungsuntersuchung),
2.
in der vierten Klasse,
3.
in der achten Klasse.
Eine zusätzliche Untersuchung soll bereits zwischen dem vierten und sechsten Lebensjahr angeboten werden. Diese Untersuchung soll insbesondere Kindern angeboten werden, bei denen bei der alltagsintegrierten Beobachtung nach § 1 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes erhebliche Abweichungen im kindlichen Entwicklungsprozess festgestellt wurden. Schülerinnen und Schüler an Förderschulen sowie im Rahmen inklusiver Beschulung mit Beeinträchtigungen in den Bereichen körperliche und motorische Entwicklung sind jährlich, Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung im Abstand von zwei Jahren zu untersuchen.
(2) Im Rahmen der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs sind auf Anforderung der unteren Schulaufsichtsbehörde schulärztliche Gutachten zu erstellen.
(3) Auf Anforderung des Schulleiters sind die für die Teilnahme an Betriebspraktika erforderlichen Untersuchungen von Schülern durchzuführen.
(4) Auf Anforderung des Schulleiters sind schulärztliche Gutachten über Befreiungen von der Teilnahme am Schulsportunterricht zu erstellen, wenn die voraussichtliche Dauer der Befreiung den Zeitraum von vier Wochen überschreitet.
(5) Im Einvernehmen mit dem Schulleiter können weitere Untersuchungen und Beratungen zur Vorbeugung und Früherkennung von Gesundheits- und Entwicklungsstörungen in der Schule angeboten werden.
(6) Bei der Einschulungsuntersuchung sowie bei Untersuchungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes soll wenigstens ein Personensorgeberechtigter anwesend sein. Bei anderen Untersuchungen ist den Personensorgeberechtigten die Anwesenheit zu gestatten.
§ 4 Umfang der schulärztlichen Untersuchungen
(1) Bei den Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 ist die Eigen- und Familienanamnese zu erheben. Die Angaben sind freiwillig. Die Anamnese kann auch durch eine schriftliche Befragung eines Personensorgeberechtigten erhoben werden.
(2) Im Rahmen der Untersuchungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind durchzuführen
1.
eine klinische Ganzkörperuntersuchung,
2.
eine grobneurologische Prüfung,
3.
eine Prüfung des Hör- und Sehvermögens,
4.
eine Überprüfung des Impfstatus.
Darüber hinaus sind im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen schulrelevante Vorläuferkompetenzen, insbesondere die sprachliche und motorische Entwicklung sowie die Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsfähigkeit der Kinder zu prüfen. Diese Untersuchungen sind nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen.
(3) Bei den Untersuchungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind mindestens durchzuführen
1.
eine Messung der Körpergröße und des Körpergewichts,
2.
eine Prüfung des Hör- und Sehvermögens,
3.
eine Blutdruckmessung und
4.
eine Überprüfung des Impfstatus.
Bei Auffälligkeiten in der Anamnese oder in den erhobenen Befunden nach Satz 1 sowie bei Hinweisen der Schule auf Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Entwicklung sind eine ärztliche Untersuchung und eine ärztliche Beratung vorzunehmen.
(4) Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungszustand des Kindes oder des Jugendlichen aufgrund der Untersuchungen nach Absatz 2 nicht beurteilen, kann er im Einvernehmen mit den Personensorgeberechtigten zusätzliche Untersuchungen durchführen oder diese durch einen anderen Arzt durchführen lassen.
(5) Das Gesundheitsamt übermittelt der Schule das Ergebnis der Untersuchung, soweit dies für schulische Entscheidungen bedeutsam ist. Der Schule ist Beratung im Hinblick auf solche Entscheidungen anzubieten, die aufgrund von drohenden oder festgestellten Gesundheits- und Entwicklungsstörungen bei einzelnen Schülern erforderlich werden.
§ 5 Zahnärztliche Untersuchungen
(1) Zahnärztliche Untersuchungen sind für alle Kinder in Kindertageseinrichtungen ab dem dritten Lebensjahr sowie für Schüler der Klassenstufen eins bis zwölf einmal jährlich durchzuführen.
(2) Die Untersuchungen umfassen eine Erhebung des Zahnstatus, eine Untersuchung der Mundhöhle und die Erfassung von Gebissfehlentwicklungen.
§ 6 Dokumentation und statistische Auswertung
(1) Für jedes Kind ist bei erstmaliger Untersuchung ein landeseinheitlicher Schulgesundheitsbogen sowie ein jugendzahnärztlicher Befundbogen anzulegen.
(2) Der Schulgesundheitsbogen und der jugendzahnärztliche Befundbogen sind mindestens zehn Jahre nach der letzten Untersuchung beim Gesundheitsamt aufzubewahren.
(3) Bei Schulwechsel ist das Gesundheitsamt durch die bisherige Schule über den neuen Schulort zu informieren. Der Schulgesundheitsbogen und der jugendzahnärztliche Befundbogen sind an das für den neuen Schulort zuständige Gesundheitsamt auf Anforderung weiterzugeben.
(4) Die bei der Einschulungsuntersuchung erhobenen Befunde zur Körpergröße, zum Körpergewicht, zur Sehfähigkeit, Hörfähigkeit und Sprachentwicklung, erfasste chronische Krankheiten, die aufgrund der Befunde vom Arzt empfohlenen Maßnahmen, die ärztlichen Beurteilungen zu schulrelevanten Kompetenzen sowie die dokumentierten Impfungen und Früherkennungsuntersuchungen sind in anonymisierter Form zur statistischen Auswertung dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit mitzuteilen.
(5) Über drohende oder festgestellte Gesundheits- und Entwicklungsstörungen sind die Kinder und Jugendlichen in einer ihrer Einsichtsfähigkeit gemäßen Form sowie die Personensorgeberechtigten zu informieren. Ihnen ist dazu Beratung anzubieten. Die Information der Personensorgeberechtigten kann schriftlich erfolgen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 10. Juli 1996
Der Sozialminister Hinrich Kuessner
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