PersVG
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Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -) Vom 24. Februar 1993

Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -) Vom 24. Februar 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVOBl. M-V S. 705, 718)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -) vom 24. Februar 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Inhaltsverzeichnis01.01.2005
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.01.2005
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2005
§ 2 - Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Berufsverbände01.01.2005
§ 3 - Beschäftigte01.01.2005
§ 4 - Beamte01.01.2005
§ 5 - Angestellte01.01.2005
§ 6 - Arbeiter01.01.2005
§ 7 - Gruppen01.01.2005
§ 8 - Dienststellen01.01.2005
§ 9 - Schweigepflicht01.01.2005
Abschnitt II - Personalrat01.01.2005
Unterabschnitt 1 - Wahl und Zusammensetzung01.01.2005
§ 10 - Bildung von Personalräten01.01.2005
§ 11 - Wahlberechtigung01.01.2005
§ 12 - Wählbarkeit14.07.2005
§ 13 - Anzahl der Mitglieder des Personalrats01.01.2005
§ 14 - Vertretung der Gruppen01.01.2005
§ 15 - Wahlverfahren01.01.2005
§ 16 - Schutz der Wahlhandlung01.01.2005
§ 17 - Kosten der Wahl01.01.2005
§ 18 - Wahlanfechtung01.01.2005
Unterabschnitt 2 - Amtszeit01.01.2005
§ 19 - Regelmäßige Amtszeit01.01.2005
§ 20 - Neuwahl aus besonderen Gründen01.01.2005
§ 21 - Ausschluß und Auflösung01.01.2005
§ 22 - Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft01.01.2005
§ 23 - Ersatzmitglieder01.01.2005
Unterabschnitt 3 - Geschäftsführung01.01.2005
§ 24 - Vorstand01.01.2005
§ 25 - Einberufung und Leitung von Sitzungen01.01.2005
§ 26 - Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen01.01.2005
§ 27 - Beschlußfassung und Beschlußfähigkeit01.01.2005
§ 28 - Beratung und Abstimmung01.01.2005
§ 29 - Aussetzung von Beschlüssen01.01.2005
§ 30 - Teilnahme von Mitgliedern der Stufenvertretungen und Beauftragten der Gewerkschaften01.01.2005
§ 31 - Teilnahme weiterer Personen01.01.2005
§ 32 - Sitzungsniederschrift01.01.2005
§ 33 - Geschäftsordnung01.01.2005
§ 34 - Sprechstunden01.01.2005
§ 35 - Kosten01.01.2005
§ 36 - Beiträge01.01.2005
Unterabschnitt 4 - Rechtsstellung der Personalratsmitglieder01.01.2005
§ 37 - Ehrenamt01.01.2005
§ 38 - Freistellung01.01.2005
§ 39 - Schulungs- und Bildungsveranstaltungen01.01.2005
§ 40 - Kündigung, Versetzung und Abordnung01.01.2005
Abschnitt III - Personalversammlung01.01.2005
§ 41 - Allgemeines01.01.2005
§ 42 - Einberufung, Tätigkeitsbericht01.01.2005
§ 43 - Zeitpunkt01.01.2005
§ 44 - Aufgaben01.01.2005
§ 45 - Teilnahme weiterer Personen01.01.2005
Abschnitt IV - Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat und Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene01.01.2005
§ 46 - Stufenvertretungen01.01.2006
§ 47 - Gesamtpersonalrat01.01.2005
§ 48 - Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene01.01.2005
Abschnitt V - Jugend- und Ausbildungsvertretung01.01.2005
§ 49 - Errichtung01.01.2005
§ 50 - Wahlrecht und Wählbarkeit14.07.2005
§ 51 - Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung01.01.2005
§ 52 - Wahlverfahren, Amtszeit, Vorsitzender01.01.2005
§ 53 - Befugnisse und Tätigkeit25.05.2018
§ 54 - Jugendversammlung01.01.2005
§ 55 - Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen01.01.2005
Abschnitt VI - Vertretung der nichtständigen Beschäftigten und des Krankenpflegepersonals01.01.2005
§ 56 - Nichtständige Beschäftigte01.01.2005
§ 57 - Krankenpflegepersonal01.01.2005
Abschnitt VII - Beteiligung des Personalrats01.01.2005
Unterabschnitt 1 - Allgemeines01.01.2005
§ 58 - Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat01.01.2005
§ 59 - Sachliche Amtsführung01.01.2005
§ 60 - Unterrichtung des Personalrats25.05.2018
§ 61 - Allgemeine Aufgaben des Personalrats01.01.2005
Unterabschnitt 2 - Beteiligungsverfahren, Initiativrecht, Dienstvereinbarungen01.01.2005
§ 62 - Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren01.01.2005
§ 63 - Bildung der Einigungsstelle, Kosten01.01.2005
§ 64 - Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle01.01.2005
§ 65 - Initiativrecht des Personalrats01.01.2005
§ 66 - Dienstvereinbarungen01.01.2005
§ 67 - Durchführung von Entscheidungen01.01.2005
Unterabschnitt 3 - Umfang der Beteiligung des Personalrats01.01.2005
§ 68 - Beteiligung in Personalangelegenheiten31.12.2009
§ 69 - Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten01.01.2005
§ 70 - Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten01.01.2005
§ 71 - Vorrang der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften31.12.2009
§ 72 - Arbeitsschutz und Unfallverhütung25.05.2018
Unterabschnitt 4 - Zuständigkeiten der Personalvertretungen01.01.2005
§ 73 - Personalräte und Stufenvertretungen01.01.2005
§ 74 - Gesamtpersonalrat01.01.2005
§ 75 - Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene01.01.2005
Abschnitt VIII - Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen01.01.2005
Unterabschnitt 1 - Besondere Vorschriften für die Hochschulen01.01.2005
§ 76 - Hochschulen und Universitätsmedizin14.12.2019
Unterabschnitt 2 - Schule, Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt01.01.2005
§ 77 - Bildung von Personalräten an den Schulen01.01.2005
§ 78 - Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt01.01.2005
§ 79 - Stufenvertretungen im Bereich der Kultusministerin01.01.2005
§ 80 - Sondervorschriften01.01.2005
Unterabschnitt 3 - Andere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlußsachen01.01.2005
§ 81 - Theater und Orchester01.01.2005
§ 82 - Gemeinden, Ämter, Landkreise, Verwaltungs- gemeinschaften, Verwaltungsämter und Zweckverbände01.01.2005
§ 83 - Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts01.01.2005
§ 84 - Behandlung von Verschlußsachen01.01.2005
Abschnitt IX - Schwerbehindertenvertretung und Vertrauensmann der Zivildienstleistenden01.01.2005
§ 85 - Schwerbehindertenvertretung01.01.2005
§ 86 - Vertrauensmann der Zivildienstleistenden01.01.2005
Abschnitt X - Gerichtliche Entscheidungen01.01.2005
§ 87 - Entscheidungen der Verwaltungsgerichte01.01.2005
§ 88 - Fachkammern und Fachsenate bei den Verwaltungsgerichten01.01.2005
Abschnitt XI - Schlußvorschriften01.01.2005
§ 89 - Unzulässigkeit von abweichenden Regelungen01.01.2005
§ 90 - Wahlordnung01.01.2005
§ 91 - Richter und Staatsanwälte01.01.2005
§ 92 - Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz01.01.2005
§ 93 - Inkrafttreten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Berufsverbände
§ 3Beschäftigte
§ 4Beamte
§ 5Angestellte
§ 6Arbeiter
§ 7Gruppen
§ 8Dienststellen
§ 9Schweigepflicht
Abschnitt II Personalrat
Unterabschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung
§ 10Bildung von Personalräten
§ 11Wahlberechtigung
§ 12Wählbarkeit
§ 13Anzahl der Mitglieder des Personalrats
§ 14Vertretung der Gruppen
§ 15Wahlverfahren
§ 16Schutz der Wahlhandlung
§ 17Kosten der Wahl
§ 18Wahlanfechtung
Unterabschnitt 2 Amtszeit
§ 19Regelmäßige Amtszeit
§ 20Neuwahl aus besonderen Gründen
§ 21Ausschluß und Auflösung
§ 22Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 23Ersatzmitglieder
Unterabschnitt 3 Geschäftsführung
§ 24Vorstand
§ 25 Einberufung und Leitung von Sitzungen
§ 26Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
§ 27Beschlußfassung und Beschlußfähigkeit
§ 28Beratung und Abstimmung
§ 29Aussetzung von Beschlüssen
§ 30Teilnahme von Mitgliedern der Stufenvertretungen und Beauftragten der Gewerkschaften
§ 31Teilnahme weiterer Personen
§ 32Sitzungsniederschrift
§ 33Geschäftsordnung
§ 34Sprechstunden
§ 35Kosten
§ 36Beiträge
Unterabschnitt 4 Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 37Ehrenamt
§ 38Freistellung
§ 39Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
§ 40Kündigung, Versetzung und Abordnung
Abschnitt III Personalversammlung
§ 41Allgemeines
§ 42Einberufung, Tätigkeitsbericht
§ 43Zeitpunkt
§ 44Aufgaben
§ 45Teilnahme weiterer Personen
Abschnitt IV Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat und Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene
§ 46Stufenvertretungen
§ 47Gesamtpersonalrat
§ 48Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene
Abschnitt V Jugend- und Ausbildungsvertretung
§ 49Errichtung
§ 50Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 51Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung
§ 52Wahlverfahren, Amtszeit, Vorsitzender
§ 53Befugnisse und Tätigkeit
§ 54Jugendversammlung
§ 55Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen
Abschnitt VI Vertretung der nichtständigen Beschäftigten und des Krankenpflegepersonals
§ 56Nichtständige Beschäftigte
§ 57Krankenpflegepersonal
Abschnitt VII Beteiligung des Personalrats
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 58Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat
§ 59Sachliche Amtsführung
§ 60Unterrichtung des Personalrats
§ 61Allgemeine Aufgaben des Personalrats
Unterabschnitt 2 Beteiligungsverfahren, Initiativrecht, Dienstvereinbarungen
§ 62Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren
§ 63Bildung der Einigungsstelle, Kosten
§ 64Verhandlung und Beschlußfasssung der Einigungsstelle
§ 65Initiativrecht des Personalrats
§ 66Dienstvereinbarungen
§ 67Durchführung von Entscheidungen
Unterabschnitt 3 Umfang der Beteiligung des Personalrats
§ 68Beteiligung in Personalangelegenheiten
§ 69Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
§ 70Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten
§ 71 Vorrang der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
§ 72Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Unterabschnitt 4 Zuständigkeiten der Personalvertretungen
§ 73Personalräte und Stufenvertretungen
§ 74Gesamtpersonalrat
§ 75Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene
Abschnitt VIII Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen
Unterabschnitt 1 Besondere Vorschriften für Hochschulen
§ 76 Hochschulen
Unterabschnitt 2 Schule, Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt
§ 77Bildung von Personalräten an den Schulen
§ 78Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt
§ 79Stufenvertretungen im Bereich der Kultusministerin
§ 80 Sondervorschriften
Unterabschnitt 3 Andere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlußsachen
§ 81Theater und Orchester
§ 82Gemeinden, Ämter, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, Verwaltungsämter und Zweckverbände
§ 83Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 84Behandlung von Verschlußsachen
Abschnitt IX Schwerbehindertenvertretung und Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
§ 85Schwerbehindertenvertretung
§ 86Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
Abschnitt X Gerichtliche Entscheidungen
§ 87Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
§ 88Fachkammern und Fachsenate bei den Verwaltungsgerichten
Abschnitt XI Schlußvorschriften
§ 89Unzulässigkeit von abweichenden Vereinbarungen
§ 90Wahlordnung
§ 91Richter und Staatsanwälte
§ 92Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
§ 93Inkrafttreten

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

In den Dienststellen (§ 8) des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Landkreise, der Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsämter sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalräte gebildet.

§ 2 Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Berufsverbände

(1) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Berufsverbände, die als Zusammenschlüsse von Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes handeln und die ihren Mitgliedern gegenüber Dienstherren und Arbeitgebern vertreten, sind Gewerkschaften im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 Beschäftigte

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der in der Ausbildung befindlichen Personen. Richter und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen oder nichtstaatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden.
(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,
1.
die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingliederung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
2.
deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe caritativer oder religiöser Art bestimmt ist,
3.
die als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte nicht ständig an einer Hochschule beschäftigt sind.

§ 4 Beamte

Wer Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gelten als Beamte im Sinne dieses Gesetzes.

§ 5 Angestellte

Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte beschäftigt werden oder, falls ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht besteht, die eine Tätigkeit ausüben, die in der Regel von Angestellten wahrgenommen wird. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden.

§ 6 Arbeiter

Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeiter beschäftigt werden oder, falls ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht besteht, die eine Tätigkeit ausüben, die in der Regel von Arbeitern wahrgenommen wird. Als Arbeiter gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden.

§ 7 Gruppen

In jeder Dienststelle bilden Beamte, Angestellte und Arbeiter je eine Gruppe. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.

§ 8 Dienststellen

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, andere organisatorische Einheiten (Verwaltungsstellen) und Betriebe der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Gerichte. Eigenbetriebe und Krankenanstalten gelten als selbständige Dienststellen.
(2) Nebenstellen oder Teile von Dienststellen, die
1.
räumlich weit von diesen entfernt liegen oder
2.
durch Organisation eigenständig sind oder
3.
einen besonderen Aufgabenbereich wahrnehmen,
sind von der obersten Dienstbehörde zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes zu erklären, wenn es
1.
die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung beschließt oder
2.
die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält. Der Personalrat kann einen entsprechenden Antrag stellen.
(3) Dienststellen, in denen nach § 10 keine Personalräte gewählt werden können, sind zur Bildung eines gemeinsamen Personalrats mit Dienststellen des gleichen Verwaltungszweigs durch die gemeinsame oberste Dienstbehörde zusammenzufassen. Ist eine gemeinsame oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so trifft die gemeinsame Aufsichtsbehörde die Entscheidung.
(4) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter oder durch einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten lassen.

§ 9 Schweigepflicht

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(2) Abgesehen von den Fällen des § 60 Abs. 3 Satz 3 und des § 84 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder des Personalrats untereinander sowie gegenüber der Jugend- und Ausbildungsvertretung, den Ersatzmitgliedern, soweit erforderlich, sowie Vertrauensleuten nach diesem Gesetz; sie entfällt ferner gegenüber den vorgesetzten Dienststellen, den bei ihnen gebildeten Stufenvertretungen, gegenüber der Einigungsstelle und gegenüber dem Gesamtpersonalrat, wenn der Personalrat sie im Rahmen ihrer Befugnisse anruft.
(3) Die Schweigepflicht gilt entsprechend für Protokollführer, die dem Personalrat nicht angehören, und Ersatzmitglieder. Sie gilt ferner für den Dienststellenleiter und alle anderen Personen, die an der Sitzung teilnehmen.
(4) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind, ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder die die Dienststelle als nicht geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat.

Abschnitt II Personalrat

Unterabschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung

§ 10 Bildung von Personalräten

In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

§ 11 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen. Das gleiche gilt für ausländische Beschäftigte, wenn durch Richterspruch festgestellt ist, daß die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte führen würde. Beschäftigte, die am Wahltag bereits länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Zu einer Dienststelle abgeordnete Beschäftigte werden in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, sowie für Beschäftigte, die an Lehrgängen teilnehmen. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß die Beschäftigten spätestens innerhalb von weiteren drei Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden.
(3) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt.
(4) Jugendliche Beschäftigte (§ 49) sind nur zur Jugend- und Ausbildungsvertretung in ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt.
(5) Nichtständige Beschäftigte (§ 56) und das Krankenpflegepersonal (§ 57) sind nur zu den Wahlen ihrer jeweiligen Vertretungen wahlberechtigt.

§ 12 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
1.
seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
2.
seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
(2)
(aufgehoben)
(3) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststellen sind der Dienststellenleiter, sein ständiger Vertreter sowie Beschäftigte, die zu Entscheidungen in Personalangelegenheiten nach § 68 Abs. 1 und 2 der Dienststelle befugt sind.
(4) Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, so sind alle diejenigen wählbar, die in ihren bisherigen Dienststellen wählbar waren.

§ 13 Anzahl der Mitglieder des Personalrats

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person (Personalobmann),
21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601 bis 1.200 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern,
1.201 und mehr Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern.
Maßgebend ist die Anzahl der Wahlberechtigten am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. § 14 bleibt unberührt.

§ 14 Vertretung der Gruppen

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Wenn eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfaßt, von denen drei oder mehr wählbar sind, so muß sie unabhängig von Satz 1 mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden. Über die Vergabe der letzten Personalratssitze in den Grenzen des § 13 entscheidet bei gleichen Höchstzahlen nach dem Höchstzahlenverfahren das Los. Ein Personalrat, für den nach § 13 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Wahlberechtigte zählt, wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrats. Die auf sie entfallenden Sitze bleiben unbesetzt.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 abweichen, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.
(4) Jede Gruppe kann auch Angehörige anderer Gruppen vorschlagen und wählen. Die Gewählten gelten als Angehörige derjenigen Gruppenvertretung, für die sie vorgeschlagen sind.
(5) Erfüllt eine Gruppe die in Absatz 1 geforderte Größenordnung nicht, so können sich ihre Angehörigen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstand durch Erklärung gegenüber diesem einzeln entscheiden, in welcher Gruppe sie mitwählen wollen. Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 15 Wahlverfahren

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertretung (§ 14) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten Beschäftigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten jeder Gruppe.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Besteht der Personalrat aus einer Person oder steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Personalrat zu, werden diese mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(4) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Jeder Wahlvorschlag der Gewerkschaften muß von einem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein. Die nach § 12 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen.
(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(7) Dem Dienststellenleiter und den Gewerkschaften, die Wahlvorschläge eingereicht haben, ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

§ 16 Schutz der Wahlhandlung

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber entsprechend, Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Abordnung oder Versetzung bis zur Dauer von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf dienstlich unabweisbare Fälle beschränkt werden.

§ 17 Kosten der Wahl

Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge, der Vergütung oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 38 Abs. 2 entsprechend. Wahlvorstandsmitglieder sind unter Fortzahlung der Bezüge und Übernahme der Kosten bis zu drei Arbeitstage für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Wahlvorstand erforderlich sind. Über den Umfang der notwendigen Dienstbefreiung entscheidet der Wahlvorstand unter Ausschluß des betroffenen Mitglieds.

§ 18 Wahlanfechtung

(1) Die Wahl ist anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Die Wahl bleibt gültig, soweit der Verstoß das Wahlergebnis weder geändert noch beeinflußt haben kann.
(2) Jeder Wahlberechtigte und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft können die Wahl anfechten. Zur Anfechtung ist auch die Dienststelle berechtigt. Die Anfechtung hat binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Klage gegen den Personalrat beim Verwaltungsgericht zu erfolgen.
(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung nimmt der gewählte Personalrat die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, daß das Verwaltungsgericht auf Antrag der die Wahl Anfechtenden einstweilig eine andere Regelung trifft. Satz 1 gilt bei Anfechtung der Wahl einer Gruppe entsprechend.
(4) Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so ist der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden.

Unterabschnitt 2 Amtszeit

§ 19 Regelmäßige Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des neu gewählten Personalrats. Sie verlängert sich bis längstens zum 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, wenn diese vorher noch nicht abgeschlossen sind.
(2) Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Dies gilt nicht für Wahlen nach § 20. In den Fällen des Satzes 2 gelten die Wahlen nur bis zum nächsten gesetzlichen Wahltermin, es sei denn, daß die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des gesetzlichen Wahltermins noch nicht ein Jahr betragen hat; in diesem Fall ist der Personalrat erst zum übernächsten gesetzlichen Wahltermin zu wählen.

§ 20 Neuwahl aus besonderen Gründen

(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn
1.
mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist,
2.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
3.
der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4.
nach § 18 die Wahl mit Erfolg angefochten ist,
5.
der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 21 aufgelöst ist,
6.
eine neue Dienststelle gebildet wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nimmt der bestehende Personalrat, im Fall der Nr. 3 der zurückgetretene Personalrat, in den Fällen der Nr. 4 bis 6 der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats nach diesem Gesetz wahr, bis der neue Personalrat gewählt ist und die Wahlen nach § 24 Abs. 1 durchgeführt sind.
(3) Für die Neuwahl der Gruppenvertretung gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 entsprechend. Außerdem ist eine Neuwahl innerhalb der Gruppe einzuleiten, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppenvertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel gesunken ist oder eine Gruppenvertretung nicht mehr besteht. Die Aufgaben einer nicht mehr bestehenden Gruppenvertretung nimmt bis zur Neuwahl der Personalrat mit seinen verbleibenden Mitgliedern wahr.

§ 21 Ausschluß und Auflösung

(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Dienststellenleiters oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrats wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. § 25 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitglieds beantragen.
(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nimmt der Personalrat, die Gruppenvertretung oder das Mitglied die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, daß das Verwaltungsgericht auf Antrag einstweilig eine andere Regelung trifft.
(3) Ist der Personalrat oder die Gruppenvertretung aufgelöst, so setzt der Vorsitzende der für Personalvertretungssachen zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten.

§ 22 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienstverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
gerichtliche Entscheidung nach § 21,
7.
Feststellung nach Ablauf der in § 18 Abs. 2 bezeichneten Frist, daß das Personalratsmitglied nicht wählbar war.
Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung erlischt ferner durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung wird für die restliche Wahlperiode weiter fortgesetzt, wenn das bisherige Mitglied im unmittelbaren Anschluß an sein Ausscheiden wieder eingestellt und einer Dienststelle im Bereich der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der es bisher angehörte, zugewiesen wird.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Solange Beschäftigten die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder Beamte wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens oder Untersuchungsverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind, ruht ihre Mitgliedschaft im Personalrat.
(4) Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Personalrat.

§ 23 Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist oder seine Mitgliedschaft ruht. Es ist in diesen Fällen verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Personalrats unverzüglich mitzuteilen, der für die Ladung des Ersatzmitglieds sorgt.
(2) Die Ersatzmitglieder werden in der Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahl aus den nichtgewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit (Personenwahl) gewählt, so tritt der nichtgewählte Beschäftigte mit der nächsthöchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
(3) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.
(4) Ist der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.

Unterabschnitt 3 Geschäftsführung

§ 24 Vorstand

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Mitglied des Personalrats den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, daß die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit dem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.

§ 25 Einberufung und Leitung von Sitzungen

(1) Spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der nach § 24 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und bis zu deren Abschluß die Sitzung zu leiten.
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. Er setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlung. Satz 2 gilt auch für die Ladung der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten, der Vertretung des Krankenpflegepersonals, der Schwerbehindertenvertretung und des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden, soweit ein Teilnahmerecht an der Sitzung besteht.
(3) Auf Antrag
1.
eines Viertels der Mitglieder des Personalrats,
2.
der Mehrheit einer Gruppenvertretung,
3.
der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen,
4.
der Mehrheit der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten in Angelegenheiten, die besonders die nichtständigen Beschäftigten betreffen,
5.
der Mehrheit der Vertretung des Krankenpflegepersonals in Angelegenheiten, die besonders das Krankenpflegepersonal betreffen,
6.
der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte treffen,
7.
des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden in Angelegenheiten, die besonders die Zivildienstleistenden betreffen,
8.
des Dienststellenleiters
ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Dies gilt auch für die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, wenn sie beabsichtigen, die Auflösung des Personalrats oder den Ausschluß eines Mitglieds des Personalrats nach § 21 Abs. 1 Satz 1 zu beantragen.

§ 26 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Protokollführung hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Dienststellenleiter ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen. Die Beendigung der Sitzung ist ihm in geeigneter Weise anzuzeigen.

§ 27 Beschlußfassung und Beschlußfähigkeit

(1) Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Für die Gruppenvertretung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) An der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrats berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrats teilzunehmen.
(5) In personellen Angelegenheiten, die sich auf die betroffenen Beschäftigten nachteilig auswirken, kann der Personalrat beschließen, daß diese vor seiner Beschlußfassung vom Personalrat gehört werden. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.

§ 28 Beratung und Abstimmung

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter wird vom Personalrat gemeinsam beraten und abgestimmt.
(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist; in diesem Fall wird durch den verbleibenden Personalrat beraten und abgestimmt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.

§ 29 Aussetzung von Beschlüssen

(1) Der Beschluß des Personalrats ist für die Dauer von zehn Arbeitstagen auszusetzen, wenn
1.
die Mehrheit einer Gruppenvertretung,
2.
der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden,
3.
die Mehrheit der Mitglieder oder das an der Sitzung teilnehmende Mitglied der
a)
Jugend- und Ausbildungsvertretung,
b)
Vertretung der nichtständigen Beschäftigten,
c)
Vertretung des Krankenpflegepersonals oder
d)
Schwerbehindertenvertretung
dies beantragt, soweit durch den Beschluß wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden. Die Frist kann durch Beschluß des Personalrats auf fünf Arbeitstage abgekürzt werden. Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. Der Personalrat oder der Antragsteller können zu ihrer Unterstützung die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften hinzuziehen. Die Aussetzung eines Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 62 genannten Beteiligungsfristen um zehn Arbeitstage, bei Abkürzung nach Satz 2 um fünf Arbeitstage. Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Nach Ablauf der Frist ist unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden.
(3) Für Beschlüsse der Gruppenvertretung gelten Absätze 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 bis 5 sowie Absatz 2 entsprechend.

§ 30 Teilnahme von Mitgliedern der Stufenvertretungen und Beauftragten der Gewerkschaften

(1) Der Personalrat kann bei Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung beschließen, daß beauftragte Mitglieder der Stufenvertretungen, die bei den übergeordneten Dienststellen bestehen, beratend an seinen Sitzungen teilnehmen.
(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats oder in Gruppenangelegenheiten der Mehrheit der Gruppenvertretung kann ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen. § 25 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 31 Teilnahme weiterer Personen

(1) Ein Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung, das von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugend- und Ausbildungsvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen, hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung Stimmrecht.
(2) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Interessen der nichtständigen Beschäftigten oder des Krankenpflegepersonals betreffen, kann deren Vertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen, die besonders das Krankenpflegepersonal betreffen, hat die Vertretung des Krankenpflegepersonals Stimmrecht.
(3) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Interessen der Zivildienstleistenden betreffen, kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen.
(5) Der Dienststellenleiter oder sein Beauftragter nimmt an Sitzungen, die auf Verlangen der Dienststelle einberufen sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, für die Dauer der Beratung teil.

§ 32 Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muß mindestens Angaben enthalten über
1.
Ort und Tag der Sitzung,
2.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und
3.
den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrats zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle Teilnehmer eigenhändig einzutragen haben.
(2) Haben die Jugend- und Ausbildungsvertretung, die Vertretung der nichtständigen Beschäftigten, des Krankenpflegepersonals, der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, die Schwerbehindertenvertretung, der Dienststellenleiter oder sein Beauftragter oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der diesbezügliche Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten.
(3) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werden der Niederschrift nachträglich beigefügt.

§ 33 Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

§ 34 Sprechstunden

(1) Der Personalrat und die Jugend- und Ausbildungsvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststelle.
(2) An getrennten Sprechstunden des Personalrats kann ein Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung, an getrennten Sprechstunden der Jugend- und Ausbildungsvertretung kann ein Mitglied des Personalrats beratend teilnehmen.
(3) Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrats oder der Jugend- und Ausbildungsvertretung haben keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts der Beschäftigten zur Folge.

§ 35 Kosten

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Hierzu gehören auch Kosten
1.
für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschließt, und zwar nach Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes,
2.
für Beschäftigte, die auf Beschluß des Personalrats zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes,
3.
des sachlichen Geschäftsbedarfs des Personalrats,
4.
zur Deckung des Informationsbedarfs durch Literatur und rechtliche Beratungen,
5.
für verwaltungsgerichtliche Verfahren in den Fällen des § 87; werden die Kosten des Rechtsstreits dem Personalrat auferlegt, so gelten sie als Kosten nach Satz 1.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(3) Dem Personalrat sind in allen Dienststellen Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Der Personalrat kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben.
(4) Die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bewilligten Haushaltsmittel sind dem Personalrat auf seinen Antrag zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung zu stellen.

§ 36 Beiträge

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.

Unterabschnitt 4 Rechtsstellung der Personalratsmitglieder

§ 37 Ehrenamt

Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

§ 38 Freistellung

(1) Versäumnis von Arbeitszeit sowie die Nichterfüllung dienstplanmäßiger Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats unvermeidlich sind, haben keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgelts und aller Zulagen zur Folge.
(2) Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.
(3) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Beschluß des Personalrats werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel
300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigten drei Mitglieder
und bei je weiteren angefangenen 1.000 Beschäftigten ein weiteres Mitglied. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder sind zunächst der Vorsitzende, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge der Zahl der Gruppenmitglieder im Personalrat und sodann die Gruppen entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben zu berücksichtigen. Von Satz 3 kann durch einstimmigen Beschluß sämtlicher Personalratsmitglieder abgewichen werden. Scheiden freigestellte Mitglieder aus dem Personalrat aus, so gelten für ihre Nachfolger die Sätze 3 und 4 entsprechend. Der Dienststelle sind die Namen der nach Satz 2 durch Beschluß des Personalrats freigestellten Mitglieder unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Sollen Mitglieder des Personalrats teilweise oder über die Grenzen des Absatzes 3 Satz 2 hinaus von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden oder sollen vollständige Freistellungen nach Absatz 3 Satz 2 aufgeteilt werden, so entscheidet darüber die Dienststelle auf Antrag des Personalrats. Stimmt die Dienststelle dem Antrag des Personalrats nicht zu, so entscheidet darüber auf Antrag des Personalrats oder der Dienststelle das Verwaltungsgericht.
(5) Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrats entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern des Personalrats erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.
(6) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrats dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Mitglieds des Personalrats ist diesem in besonderer Weise Gelegenheit zu geben, sich fortzubilden.

§ 39 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

(1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Bezüge und unter Übernahme der angemessenen Kosten, deren Höhe der Innenminister durch Rechtsverordnung regelt, für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen während der ersten Amtszeit bis zu fünfundzwanzig Arbeitstage, im übrigen bis zu zwanzig Arbeitstage je Amtszeit vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ersatzmitglieder jeder Wahlvorschlagsliste entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern können unter den gleichen Voraussetzungen bis zu zehn Arbeitstage vom Dienst freigestellt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt fünfzehn Arbeitstage zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung oder von der Landeszentrale für politische Bildung als für die Personalratsarbeit nützlich anerkannt sind. Hinsichtlich der Zahl der teilnahmeberechtigten Ersatzmitglieder und des Umfangs der Freistellung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Beschlüsse des Personalrats über die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 und 2 haben die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen und sind der Dienststelle rechtzeitig mitzuteilen. Sie sind für die Dienststelle bindend, es sei denn, daß das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststelle aufhebt. Der Antrag ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Unterrichtung der Dienststelle über den Beschluß des Personalrats zu stellen. Im Falle des Absatzes 1 tritt die Bindungswirkung nur ein, soweit sich die Beschlüsse des Personalrats im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel halten.
(4) Die zur Teilnahme von Mitgliedern des Personalrats an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 1 bewilligten Haushaltsmittel können dem Personalrat zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden.

§ 40 Kündigung, Versetzung und Abordnung

(1) Für die Mitglieder des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. Der Kündigungsschutz gilt auch für ein ehemaliges Personalratsmitglied für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden. Mitglieder, die in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe stehen, können nur mit Zustimmung der Gruppenvertretung der Beamten, der das Mitglied angehört, entlassen werden.
(2) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechtes gehört zum Dienstort. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats, dem das Mitglied angehört.
(3) Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, darf ein Mitglied des Personalrats für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind. Ihm soll auf Antrag in besonderer Weise die Möglichkeit gegeben werden, sich fortzubilden.
(4) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Ersatzmitglieder, wenn sie mindestens dreimal zur Vertretung herangezogen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 2 genannte Frist rechnet ab der letztmaligen Vertretung.

Abschnitt III Personalversammlung

§ 41 Allgemeines

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, örtlichen oder anderen sachlichen Gesichtspunkten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3) Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines bestimmten Personenkreises durchführen.
(4) Auf Beschluß der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten eine gemeinsame Personalversammlung mehrerer Dienststellen oder Dienststellenteile stattfinden. Die zuständigen Personalräte bestimmen zugleich, welcher Vorsitzende eines der Personalräte die Leitung der gemeinsamen Versammlung übernimmt.

§ 42 Einberufung, Tätigkeitsbericht

(1) Der Personalrat hat mindestens einmal im Kalenderjahr eine Personalversammlung durchzuführen und auf dieser einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag des Dienststellenleiters oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, innerhalb von zwanzig Arbeitstagen eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muß der Personalrat vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist. Das gilt nicht, wenn der Personalrat für das folgende Vierteljahr eine Personalversammlung geplant hat.

§ 43 Zeitpunkt

(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts sowie aller Zulagen zur Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist als Ausgleich für die Teilnahme Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Fahrkosten für die Reise von der Beschäftigungsstelle zum Versammlungsort und zurück nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

§ 44 Aufgaben

Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören. Sie kann dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Der Personalrat hat die Beschäftigten in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu unterrichten. § 58 Abs. 2 und § 59 gelten für die Personalversammlung entsprechend.

§ 45 Teilnahme weiterer Personen

(1) Der Leiter der Dienststelle kann an allen Personalversammlungen teilnehmen. An Personalversammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind, hat er teilzunehmen. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. § 42 Abs. 2 bleibt unberührt. Er ist unter Übersendung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen; Ort und Zeit der Personalversammlung sind mitzuteilen. Ihm oder seinem Beauftragten ist auf Antrag in der Personalversammlung das Wort zu erteilen.
(2) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen.
(3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats mit beratender Stimme teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Abschnitt IV Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat und Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene

§ 46 Stufenvertretungen

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).
(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.
(3) Die §§ 10 bis 12, § 13 Satz 2 und 3 sowie §§ 14 bis 18 gelten entsprechend. § 12 Abs. 3 gilt nur für die betreffenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel bis zu
2.000 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
2.001 bis 4.000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
4.001 und mehr Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.
(4) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter.
(5) Beim Innenminister wird für alle Beschäftigten der Polizei ein Hauptpersonalrat gebildet.
(6)
(aufgehoben
)
(7) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die §§ 19 bis 40 mit Ausnahme des § 38 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

§ 47 Gesamtpersonalrat

(1) Bestehen im Landesbereich in einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes, in der eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Satz 1 gilt in Fällen des § 8 Abs. 2 entsprechend.
(2) Bestehen im Bereich einer Gemeinde, eines Landkreises, eines Amtes, einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines Verwaltungsamtes, eines Zweckverbandes oder im Bereich einer der Aufsicht des Landes unterstehenden oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, einer rechtsfähigen Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mehrere Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes oder in einer Dienststelle mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.
(3) Die Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat gebildet werden soll, bestellt den Wahlvorstand.
(4) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten gewählt, für die der Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.
(5) Die §§ 10 bis 18 gelten entsprechend. § 12 Abs. 3 gilt nur für die betreffenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.
(6) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 19 bis 40 mit Ausnahme des § 38 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

§ 48 Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene

(1) Die Hauptpersonalräte, die Hauptrichterräte und der Hauptstaatsanwaltsrat im Bereich der Landesverwaltung bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. Die Hauptpersonalräte, die Hauptrichterräte und der Hauptstaatsanwaltsrat entsenden je ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Gelten bei einer obersten Dienstbehörde mehrere Personalräte als Hauptpersonalräte, entsenden sie zusammen ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte.
(2) Die Personalräte der obersten Landesbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Personalräte der obersten Landesbehörden.
(3) Die §§ 19, 22, 24 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 sowie Satz 2 und 4, Abs. 3 Satz 1, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 und 3, § 33, §§ 35 bis 40 mit Ausnahme des § 38 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Mecklenburg-Vorpommern richtet sich nach § 85 Abs. 2.

Abschnitt V Jugend- und Ausbildungsvertretung

§ 49 Errichtung

In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die
1.
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
2.
sich in der Ausbildung befinden (jugendliche Beschäftigte),
werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.

§ 50 Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im übrigen gilt § 11 entsprechend.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 51 Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung

(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten aus einem Jugend- und Ausbildungsvertreter,
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten aus drei Jugend- und Ausbildungsvertretern,
51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten aus fünf Jugend- und Ausbildungsvertretern,
mehr als 200 jugendlichen Beschäftigten aus sieben Jugend- und Ausbildungsvertretern.
(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen.

§ 52 Wahlverfahren, Amtszeit, Vorsitzender

(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat entsprechend. § 14 findet keine Anwendung.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung beträgt zwei Jahre. Die Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember statt. Soweit die §§ 19 bis 23 keine unmittelbar geltenden Bestimmungen für die Jugend- und Ausbildungsvertretung enthalten, gelten sie entsprechend. § 20 Abs. 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Neuwahl bereits nach neun Monaten zu erfolgen hat.
(3) Besteht die Jugend- und Ausbildungsvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die laufenden Geschäfte führt, sowie einen Stellvertreter.

§ 53 Befugnisse und Tätigkeit

(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung hat folgende Aufgaben:
1.
darüber zu wachen, daß die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden,
2.
Maßnahmen beim Personalrat zu beantragen, die den jugendlichen Beschäftigten dienen, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung,
3.
Anregungen und Beschwerden von jugendlichen Beschäftigten, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung, entgegenzunehmen und, soweit sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf ihre Berücksichtigung hinzuwirken.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Jugend- und Ausbildungsvertretung durch den Personalrat über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen mit der Dienststelle zu unterrichten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn sich die Jugend- und Ausbildungsvertretung in Fällen der Nummer 1 an den Personalrat gewandt hat.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, § 31 Abs. 1 sowie § 34 Abs. 1 und 2. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Ausbildungsvertretung, des Wahlvorstands und von Wahlbewerbern, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. § 40 gilt entsprechend.
(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Ausbildungsvertretung sind § 24 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5, §§ 29, 30 Abs. 1, §§ 32, 33, 34 Abs. 3, §§ 35, 36 sowie § 59, für die Rechtsstellung §§ 37 bis 39 mit Ausnahme des § 38 Abs. 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung finden nach Unterrichtung des Personalrats statt. Hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung gilt § 31 Abs. 4 entsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, daß die Mehrheit der Jugend- und Ausbildungsvertretung dem widerspricht.
(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Ausbildungsvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. § 60 gilt sinngemäß. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ihr durch den Personalrat übermittelt.
(6) Der Personalrat hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung zu Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten von Dienstvorgesetzten und Ausbildern behandelt werden, es sei denn, daß die Betroffenen zugestimmt haben.

§ 54 Jugendversammlung

(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugendversammlung durchführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer Personalversammlung (§ 42 Abs. 1) stattfinden. Eine weitere Jugendversammlung kann bei Bedarf durchgeführt werden. Die Jugendversammlung wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Ausbildungsvertretung geleitet. Besteht die Jugend- und Ausbildungsvertretung aus nur einem Mitglied, obliegt diesem die Leitung der Jugendversammlung. Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugendversammlung teilnehmen.
(2) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

§ 55 Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen

(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufe Bezirksjugend- und Ausbildungsvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.
(2) In den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 werden Gesamtjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet. § 47 Abs. 3 bis 5 Satz 1 und §§ 49 bis 53 mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.
(3) Für die Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen gelten § 46 Abs. 2 sowie §§ 49 bis 53 entsprechend.

Abschnitt VI Vertretung der nichtständigen Beschäftigten und des Krankenpflegepersonals

§ 56 Nichtständige Beschäftigte

(1) Sind in einer Dienststelle während bestimmter Dienstzeiten des Jahres oder zur Erfüllung vorübergehender oder dauernder Aufgaben mindestens fünf Beschäftigte tätig, deren Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf weniger als ein Jahr begrenzt ist, so wählen diese mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung der nichtständigen Beschäftigten.
Die Vertretung besteht bei
5 bis 40 nichtständigen Beschäftigten aus einer Person,
41 bis 100 nichtständigen Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
101 und mehr nichtständigen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern.
(2) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Im übrigen gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertretung §§ 11, 12 und 15 bis 18 entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Dauer der Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde und zum öffentlichen Dienst. Besteht eine Vertretung der nichtständigen Beschäftigten aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die laufenden Geschäfte führt, sowie einen Stellvertreter.
(3) Die Amtszeit der in Absatz 1 genannten Mitglieder endet mit Ablauf des für die Beschäftigung der nichtständigen Mitglieder vorgesehenen Zeitraumes oder mit Wegfall der Voraussetzungen für ihre Wahl. § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 und 2 sowie §§ 21 bis 23 gelten entsprechend.
(4) Die Zusammenarbeit der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b sowie § 31 Abs. 2. § 40 gilt entsprechend.
(5) Für die Geschäftsführung der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten sind § 24 Abs. 1 Satz 5, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1, §§ 35, 36 sowie 59, für die Rechtsstellung §§ 37, 38 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 39 sinngemäß anzuwenden.

§ 57 Krankenpflegepersonal

(1) Sind in einem öffentlichen Krankenhaus oder in einer sonstigen öffentlichen Heilanstalt in der Regel mindestens fünf Beschäftigte als Krankenpflegepersonal tätig, die in keinem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis zum Träger der Anstalt stehen, so wählen diese eine Vertretung des Krankenpflegepersonals. §§ 11, 12, 15 bis 19, § 20 Abs. 1 und 2, §§ 21 bis 23 sowie § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Zusammenarbeit der Vertretung des Krankenpflegepersonals mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c sowie nach § 31 Abs. 2.
(3) Für die Geschäftsführung der Vertretung des Krankenpflegepersonals sind § 24 Abs. 1 Satz 5, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1, §§ 35, 36 sowie 59, für die Rechtsstellung §§ 37, 38 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 39 sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt VII Beteiligung des Personalrats

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 58 Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat

(1) Der Leiter der Dienststelle (§ 8 Abs. 4) und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammentreten. In diesen Besprechungen haben der Leiter der Dienststelle und der Personalrat alle von §§ 68 bis 70 erfaßten beabsichtigten Maßnahmen und Initiativen nach § 65, die sich noch im Planungsstadium befinden, rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Satz 1 gilt für alle sonstigen Vorgänge, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, entsprechend. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Sie sind berechtigt, sachkundige Beschäftigte der Dienststelle zu den Besprechungen hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung ist hinzuzuziehen.
(2) Die Dienststelle und der Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe der Tarifvertragsparteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Die in diesem Gesetz genannten außenstehenden Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Andere Stellen dürfen nicht angerufen werden.

§ 59 Sachliche Amtsführung

(1) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat haben darüber zu wachen, daß alle Beschäftigten der Dienststelle und alle Bewerber nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes unterbleibt. Dabei müssen sie sich so verhalten, daß das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

§ 60 Unterrichtung des Personalrats

(1) Der Personalrat ist über mitbestimmungspflichtige Maßnahmen frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Ergeben sich aus mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen, so erstreckt sich die Unterrichtung auch darauf. Über Personalplanungen ist der Personalrat zu unterrichten; in Planungsgruppen ist der Personalrat von Anfang an einzubeziehen. Der Personalrat kann eine Beratung der mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen verlangen. § 58 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Daten, über die die Dienststelle verfügt, sind dem Personalrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies im Rahmen der Mitbestimmung erforderlich ist. Dazu gehören bei Einstellungen die Unterlagen aller Bewerber. Soweit Beschäftigte oder Bewerber in den Fällen des § 68 Abs. 3 nicht die Mitbestimmung des Personalrats beantragt haben, dürfen ihre Unterlagen nur mit ihrer Einwilligung zugänglich gemacht werden.
(3) Über das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung (Gesamtnote, verbale Zusammenfassung und Verwendungsvorschlag) ist der Personalrat zu informieren, soweit dies im Rahmen seiner Mitbestimmung erforderlich ist. Dienstliche Beurteilungen sind im übrigen auf Verlangen der Beschäftigten dem Personalrat zugänglich zu machen. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern eingesehen werden.
(4) An Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren sowie an mündlichen Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs oder von Bewerbern abnimmt, sowie an Tests dieser Personen kann die Dienststelle ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats hinzuziehen. Zu Besprechungen zur Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe, die die Dienststelle durchführt oder von Dritten durchführen läßt, ist ein Mitglied des Personalrats hinzuzuziehen.
(5) Durch Dienstvereinbarungen können Regelungen über das Verfahren zur Unterrichtung des Personalrats getroffen werden. Satz 1 gilt für die Unterrichtung von Dienststellenleiter und Personalrat im Rahmen des § 58 Abs. 1 entsprechend.

§ 61 Allgemeine Aufgaben des Personalrats

Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1.
Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen, zu beantragen,
2.
darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3.
sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen,
4.
Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
5.
die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger Schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen, zu fördern,
6.
Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen,
7.
die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
8.
mit der Jugend- und Ausbildungsvertretung zur Förderung der Belange der von ihr vertretenen Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten.

Unterabschnitt 2 Beteiligungsverfahren, Initiativrecht, Dienstvereinbarungen

§ 62 Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Personalrat hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluß dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf fünf Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.
(3) Kommt in der Landesverwaltung zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Der Leiter der übergeordneten Dienststelle hat die Stufenvertretung unverzüglich zu unterrichten und kann ihre Zustimmung beantragen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat den Hauptpersonalrat unverzüglich zu unterrichten und kann seine Zustimmung beantragen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Kommt zwischen dem Leiter der obersten Dienstbehörde und dem bei ihr bestehenden Hauptpersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat innerhalb von zehn Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen.
(6) Kommt in einer Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, eine Einigung mit dem Personalrat nicht zustande, so beteiligt der Leiter der Dienststelle auch die Stufenvertretung. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(7) Kommt in Gemeinden, Ämtern, Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsämtern, Zweckverbänden oder in der Aufsicht des Landes oder der sonstigen in § 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit, in rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ (§ 82 Abs. 2) vorlegen. Die oberste Dienstbehörde oder das oberste Organ hat den Gesamtpersonalrat unverzüglich zu unterrichten und kann seine Zustimmung beantragen. Ist ein Gesamtpersonalrat nach § 47 nicht zu bilden, tritt an seine Stelle der Personalrat. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die oberste Dienstbehörde, das oberste Organ oder der Gesamtpersonalrat oder im Falle des Satzes 3 der Personalrat innerhalb von zehn Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen. Satz 3 gilt entsprechend. Sind der Leiter der Dienststelle und oberste Dienstbehörde oder oberstes Organ identisch oder bestehen oberste Dienstbehörde oder oberstes Organ nicht, so kann die Einigungsstelle unmittelbar angerufen werden. Satz 2 gilt sinngemäß.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Fristen können im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmen zwischen dem jeweiligen Leiter der Dienststelle und der jeweiligen Personalvertretung verkürzt oder verlängert werden. Durch Dienstvereinbarung können andere Fristen vorgesehen werden. § 29 Abs. 1 bleibt unberührt.
(9) Der Leiter der Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begründen.
(10) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. Der Personalrat kann sich innerhalb von zehn Arbeitstagen äußern; anderenfalls gilt die Maßnahme als gebilligt. Absatz 2 Satz 4 und 6 gilt entsprechend. Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfange, so teilt sie ihm dieses unter Angabe der Gründe mit. Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstwege der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, zur Entscheidung vorlegen. Diese entscheidet nach Erörterung mit der Stufenvertretung. Eine Abschrift seines Antrages leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu. Bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle ist die beabsichtigte Maßnahme auszusetzen. Absatz 9 gilt entsprechend.

§ 63

*
Bildung der Einigungsstelle, Kosten
(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde oder jedem obersten Organ wird für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle gebildet. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Stelle, bei der die Einigungsstelle zu bilden ist.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzern, die von der zuständigen obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ und der dort bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Die Bestellung der Beisitzer erfolgt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der konstituierenden Sitzung der zuständigen Personalvertretung. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muß sich je ein Beamter und ein Angestellter oder Arbeiter befinden, soweit diese jeweils eine Gruppe nach § 7 bilden. Betrifft eine Angelegenheit, die der Einigungsstelle vorgelegt wird, lediglich die Beschäftigten einer Gruppe, so müssen zwei der in Satz 3 genannten Beisitzer dieser Gruppe angehören. Kommt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Bestellung der Beisitzer eine Einigung über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Stellvertreter der Beisitzer und des Vorsitzenden können bestellt werden.
(3) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.
(4) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gelten § 35 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sowie die jeweils geltenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend.
(5) Der Vorsitzende der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalles nach seiner Wahl eine Entschädigungspauschale von 102,50 Euro oder die Erstattung der Auslagen. Gleichgelagerte Fälle, die keine unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungskriterien aufweisen und in einer Verhandlung behandelt werden können, gelten als ein Einzelfall.
Fußnoten
*)
§ 63 Abs. 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2001.

§ 64 Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle

(1) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Der nach § 62 Abs. 5 oder 7 beteiligten obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ und der Personalvertretung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.
(2) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluß wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefaßt. Er muß sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, halten. Er soll innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.
(3) Der Beschluß ist schriftlich abzufassen und zu begründen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er ist den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 unverzüglich zu übersenden. Der Beschluß ist für die Beteiligten bindend. Satz 3 gilt nicht für Beschlüsse der Einigungsstelle, die Maßnahmen betreffen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung oder die Verantwortung der Verwaltung gegenüber ihrer Vertretungskörperschaft nach § 82 Abs. 1 oder nach § 83 Abs. 2 wesentlich berühren, insbesondere solche
1.
in personellen Angelegenheiten der Beamten und der Angestellten, soweit diese Funktionen wahrnehmen, die üblicherweise Beamten übertragen werden sollen,
2.
in personellen Angelegenheiten der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit,
3.
in organisatorischen Angelegenheiten,
4.
in Angelegenheiten, die die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zum Inhalt haben,
5.
über die Auswahl von Lehrpersonen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes,
6.
in Angelegenheiten, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder Berufung von Professoren unmittelbar berühren,
7.
in Angelegenheiten, die die künstlerische Betätigung sowie die Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerkes unmittelbar berühren;
in diesen Fällen spricht die Einigungsstelle gegenüber der beteiligten obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ eine Empfehlung aus, die oberste Dienstbehörde oder das oberste Organ entscheidet endgültig. Eine von der Empfehlung abweichende Entscheidung ist gegenüber der Einigungsstelle unverzüglich zu begründen.

§ 65 Initiativrecht des Personalrats

(1) In Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Beschäftigten seiner Dienststelle kann der Personalrat in personellen und sozialen Angelegenheiten, die nach §§ 68 und 69 der Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen, die die Beschäftigten insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.
(2) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 68 Abs. 3 kann ein Antrag nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden.
(3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 68 Abs. 4 kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden.
(4) Der Antrag des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzulegen. Der Leiter der Dienststelle kann verlangen, daß der Personalrat ihn begründet. Der Leiter der Dienststelle hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Ist er in der beantragten Angelegenheit nicht entscheidungsbefugt, hat er den Antrag unverzüglich mit einer Stellungnahme an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten.
(5) Stimmt der Leiter der Dienststelle dem Antrag des Personalrats nicht zu, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 62 Abs. 3 bis 8 und § 64. Der Leiter der Dienststelle hat die Ablehnung zu begründen und den Personalrat, im Falle des Absatzes 4 Satz 4 auch den Leiter der betreffenden Dienststelle, schriftlich unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.

§ 66 Dienstvereinbarungen

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie nicht Einzelregelungen sind oder gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen. Sie sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen zuläßt.
(2) Dienstvereinbarungen sind durch den Leiter der Dienststelle und den Personalrat schriftlich abzuschließen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung oder Ablauf einer zeitlich befristeten Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, bis sie durch eine andere Dienstvereinbarung ersetzt werden, sofern nicht eine Nachwirkung ausgeschlossen wurde.
(5) Durch Dienstvereinbarungen können Rechte und Pflichten des Personalrats weder erweitert noch eingeschränkt werden.
(6) Dienst- oder sonstige Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, treten außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen.

§ 67 Durchführung von Entscheidungen

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle in angemessener Frist durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Führt die Dienststelle eine Entscheidung, die
1.
auf einer Dienstvereinbarung beruht oder
2.
aufgrund einer Initiative des Personalrats zustande gekommen ist,
nicht unverzüglich oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch oder leitet sie die vorgesehene Maßnahme nicht ein, so kann das Einigungsverfahren nach §§ 62 und 64 durchgeführt oder sogleich das Verwaltungsgericht angerufen werden.
(3) Unzulässig ist die Durchführung von Maßnahmen, die
1.
ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung,
2.
unter einem Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften
erfolgt. Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Unterabschnitt 3 Umfang der Beteiligung des Personalrats

§ 68 Beteiligung in Personalangelegenheiten

(1) Die Mitbestimmung erfolgt bei
1.
Einstellung, Anstellung, Eingruppierung einschließlich Festlegung der Fallgruppe,
2.
Kündigungen,
3.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Aufstieg,
4.
Laufbahnwechsel, Zulassung zum Aufstieg,
5.
Höhergruppierung, Rückgruppierung,
6.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
7.
Wechsel der Fallgruppe, wenn dadurch die Möglichkeit einer Höhergruppierung beeinflußt wird,
8.
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages,
9.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, mit der ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn dadurch die Möglichkeit einer Beförderung oder Höhergruppierung eröffnet oder ausgeschlossen wird,
10.
Abordnung für die Dauer von mehr als drei Monaten,
11.
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus,
12.
Weiterbeschäftigung von Angestellten und Arbeitern über die Altersgrenze hinaus,
13.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
14.
Verbot einer Nebentätigkeit,
15.
Ablehnung eines Antrages auf Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung nach §§ 64 bis 66 des Landesbeamtengesetzes sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Arbeitnehmern,
16.
Grundsätze der Umschulung von Angestellten und Arbeitern,
17.
allgemeine Fragen der Fortbildung, Auswahl der Beschäftigten für Fortbildungslehrgänge,
18.
Gestaltung des Inhalts von Personalfragebogen,
19.
Erlaß von Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Höhergruppierungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
20.
Beurteilungsrichtlinien,
21.
Aufstellung des verbindlichen Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
22.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere bei Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
23.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
24.
Bestellung und Abberufung von Vertrauens- oder Betriebsärzten,
25.
Absehen von der Stellenausschreibung.
(2) Der Personalrat wirkt mit bei
1.
Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit,
2.
wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrages,
3.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
5.
dem Erlass einer Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen werden soll, sowie bei Erhebung der Disziplinarklage.
(3) In Personalangelegenheiten der im § 12 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit und für sonstige leitende Beschäftigte der Kommunalverwaltungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 23 erfolgt die Mitbestimmung nur, wenn die betroffenen Beschäftigten dies beantragen. Gleiches gilt
*
für Fälle nach Absatz 2 Nr. 3 bis 5 für die Mitwirkung.
(4) Absatz 1 und 2 gilt nicht für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und vergleichbare Angestellte.
(5) Gegen eine ordentliche Kündigung können Einwendungen nur erhoben werden, wenn
1.
bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,
2.
die Kündigung gegen eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Absatzes 1 Nr. 19 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiter beschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt.
Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl nach Satz 1 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben worden sind, ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten, es sei denn, daß die Einwendungen im Stufenverfahren nach § 62 Abs. 3 - 7 nicht aufrechterhalten werden.
(6) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 5 Satz 2 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muß der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Personalrats offensichtlich unbegründet war.
(7) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.
Fußnoten
*)
Vgl. Hinweis des Innenministeriums vom 4. Januar 2001 (AmtsBl. M-V S. 123).

§ 69 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Die Mitbestimmung erfolgt bei
1.
Gewährung oder Ablehnung von Gehalts- und Lohnvorschüssen, Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, wenn der Beschäftigte es beantragt,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt oder für deren Vergabe der Dienststelle ein Vorschlagsrecht zusteht, und allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung und Entzug von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
4.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
5.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefällen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von Rationalisierungsmaßnahmen,
6.
Grundsätzen über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
7.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
8.
Grundsatzfragen der Heilfürsorge und des Bekleidungswesens der Polizei und der Feuerwehr sowie Grundsatzfragen der Dienst- und Schutzkleidung,
9.
Verwaltungsvorschriften einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches.

§ 70 Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten

(1) Soweit eine gesetzliche oder tarifrechtliche Regelung nicht besteht, erfolgt die Mitbestimmung bei
1.
Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen,
2.
Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
3.
Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
4.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 erfaßt sind,
5.
Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze,
6.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit,
7.
Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufes oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind, sowie allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit,
8.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
9.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
10.
Festlegung von Methoden der Arbeitsüberwachung,
11.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
12.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte.
(2) Der Personalrat hat auch mitzubestimmen, wenn eine Maßnahme probeweise oder befristet durchgeführt werden soll.

§ 71 Vorrang der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften

Der Personalrat wird bei Maßnahmen, an deren Vorbereitung die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 92 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) zu beteiligen sind, nicht beteiligt.

§ 72 Arbeitsschutz und Unfallverhütung

(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Personalrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz oder die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuß nach § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung oder dem Arbeitsschutzausschuß nach § 11 des Gesetzes über Betriebsräte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach Absatz 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der Unfallanzeige nach § 1552 der Reichsversicherungsordnung oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichtes zu übermitteln.

Unterabschnitt 4 Zuständigkeiten der Personalvertretungen

§ 73 Personalräte und Stufenvertretungen

(1) In eigenen Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, ist der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen. Bei Abordnung und Versetzung sind die Personalräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.
(2) In anderen Angelegenheiten ist anstelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) Hat eine Dienststelle über beteiligungspflichtige Angelegenheiten von Beschäftigten zu entscheiden, die ihr nicht angehören, und ist eine für diese Beschäftigten zuständige Personalvertretung bei ihr nicht vorhanden, so beteiligt auf Ersuchen der entscheidungsbefugten Dienststelle die Dienststelle, der die Beschäftigten angehören, die zuständige Personalvertretung. Beantragt diese die Entscheidung, so beteiligt sie vorher die zuständige Personalvertretung. Satz 1 gilt nicht, sofern ein anderer Dienstherr betroffen ist.
(4) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung und beteiligt in gemeinsamen Angelegenheiten des Personalrats seinen Vorsitzenden, in Gruppenangelegenheiten auch das von der Gruppe gewählte Vorstandsmitglied an den Verhandlungen mit der Dienststelle. In diesem Fall verlängern sich die Fristen nach § 62 Abs. 2 Satz 3 um fünf Arbeitstage. Satz 2 gilt nicht, wenn die Stufenvertretungen im Rahmen des Verfahrens nach § 62 angerufen werden.
(5) Die §§ 58 bis 72 sind auf die Stufenvertretungen entsprechend anzuwenden. § 62 Abs. 7 bleibt unberührt.
(6) Werden im Geschäftsbereich von Dienststellen, die der Dienstaufsicht durch übergeordnete Behörden unterstehen, personelle oder andere Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der aus anderen Gründen als nach § 20 Abs. 1 kein zuständiger Personalrat vorhanden ist, so werden die Beteiligungsrechte von der Stufenvertretung der übergeordneten Dienststelle bis zur Wahl eines Personalrats wahrgenommen. Dies gilt nicht, wenn die Wahl zum regelmäßigen Wahlzeitraum auf Wunsch der Beschäftigten nicht zustande gekommen ist.

§ 74 Gesamtpersonalrat

(1) Der Gesamtpersonalrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere in ihm zusammengefaßte Dienststellen oder mehrere Personalräte einer Dienststelle betreffen und nicht durch die einzelnen Personalräte oder im Landesbereich durch die Stufenvertretungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs geregelt werden können. Er ist den einzelnen Personalräten und Stufenvertretungen nicht übergeordnet. § 62 Abs. 7 bleibt unberührt.
(2) Die §§ 58 bis 72 sind auf den Gesamtpersonalrat entsprechend anzuwenden.

§ 75 Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene

(1) Die Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene vertreten ihre Mitglieder in Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen, im Wege der Anhörung. Die §§ 62 bis 64 finden keine Anwendung.
(2) Die Rechte der Hauptpersonalräte, der Hauptrichterräte, des Hauptstaatsanwaltsrats und der Personalräte werden hierdurch nicht berührt.

Abschnitt VIII Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen

Unterabschnitt 1 Besondere Vorschriften für die Hochschulen

§ 76 Hochschulen und Universitätsmedizin

(1) Auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie das in § 55 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730) geändert worden ist, genannte Personal findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(2) Für wissenschaftliche Beschäftigte werden besondere Personalräte gewählt; § 14 findet entsprechend Anwendung. Bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben (§ 61) werden auch die Belange der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte vertreten.
(3) Die Beschäftigten, die nicht wissenschaftliche oder künstlerische Beschäftigte sind, wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.
(4) Die Entscheidungen der Organe im Bereich von Lehre und Forschung ergehen ohne Beteiligung des Personalrats.

Unterabschnitt 2 Schule, Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt

§ 77 Bildung von Personalräten an den Schulen

(1) Schulen sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Schulen oder Klassen verschiedener Schularten, die organisatorisch miteinander verbunden sind, gelten als eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Lehrkräfte der Schulen wählen den Personalrat der Lehrkräfte.
(3) Die übrigen Beschäftigten wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalrat wahlberechtigt sind.

§ 78 Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt

(1) Das Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung (LISA) ist für seine hauptamtlichen und hauptberuflichen Beschäftigten sowie für die hauptamtlichen und hauptberuflichen Beschäftigten der ihm unterstellten Ausbildungs- und Studienseminare Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Die in Satz 1 genannten Beschäftigten wählen einen Personalrat beim LISA. § 77 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die in einem Ausbildungsverhältnis für ein Lehramt stehenden Beschäftigten an den Ausbildungs- und Studienseminaren des LISA wählen eine Jugend- und Ausbildungsvertretung beim LISA. Sie nimmt gleichzeitig die Aufgaben einer Hauptjugend- und Ausbildungsvertretung wahr.
(3) Das Lehrerprüfungsamt ist Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Die Beschäftigten wählen einen Personalrat beim Lehrerprüfungsamt.

§ 79 Stufenvertretungen im Bereich der Kultusministerin

(1) Bei den unteren Schulaufsichtsbehörden wird eine Stufenvertretung für die Lehrkräfte gebildet. Sie besteht aus Fachgruppen. Je eine Fachgruppe bilden
1.
Grund-, Haupt- und Realschulen,
2.
Sonderschulen,
3.
Gymnasien und Studienkollegs,
4.
Gesamtschulen,
5.
Berufliche Schulen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Fachgruppen bestehen bei
5 bis 50 Wahlberechtigten aus einem Vertreter,
51 bis 100 Wahlberechtigten aus zwei Vertretern,
101 bis 300 Wahlberechtigten aus drei Vertretern,
301 bis 600 Wahlberechtigten aus fünf Vertretern,
601 bis 1.000 Wahlberechtigten aus sieben Vertretern.
Erhöht sich die Anzahl der Wahlberechtigten der jeweiligen Fachgruppe über 1.000 um mehr als 200 Wahlberechtigte, so erhöht sich die Anzahl der Vertreter in der Fachgruppe um zwei weitere Vertreter. Die Höchstzahl der Mitglieder des Lehrerbezirkspersonalrats beträgt 27. In dem Lehrerbezirkspersonalrat erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter in jeder Fachgruppe. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.
(3) Sofern Lehrkräfte an mehreren Schulen eingesetzt sind, gelten sie als Beschäftigte der Fachgruppe, an der sie überwiegend tätig sind.
(4) Die Beschäftigten mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung gehören derjenigen Fachgruppe an, die aus den Lehrkräften ihrer Schulart gebildet wird.
(5) Die nicht in Absatz 1 genannten Beschäftigten wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalrat wahlberechtigt sind.
(6) Der Lehrerbezirkspersonalrat hat Angelegenheiten, die lediglich eine Fachgruppe betreffen, den Vertretern dieser Gruppe zur selbständigen Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. Für Beschlüsse, die innerhalb der Fachgruppe lediglich eine Gruppe im Sinne von § 14 betreffen, gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
(7) Bei der Kultusministerin wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet. Er besteht aus den in Absatz 1 genannten Fachgruppen.
(8) Die Fachgruppen bestehen bei
5 bis 500 Wahlberechtigten aus einem Vertreter,
501 bis 1.000 Wahlberechtigten aus zwei Vertretern,
1.001 bis 3.000 Wahlberechtigten aus drei Vertretern,
3.001 bis 6.000 Wahlberechtigten aus fünf Vertretern,
6.001 bis 10.000 Wahlberechtigten aus sieben Vertretern.
Erhöht sich die Anzahl der Wahlberechtigten der jeweiligen Fachgruppe über 10.000 um mehr als 2.000 Wahlberechtigte, so erhöht sich die Anzahl der Vertreter in der Fachgruppe um zwei weitere Vertreter. Die Höchstzahl der Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates beträgt 27. In dem Lehrerhauptpersonalrat erhält jede Gruppe nach § 14 mindestens einen Vertreter in jeder Fachgruppe. Im übrigen gilt § 14 und Absatz 6 entsprechend.
(9) Die in Absatz 1 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde die Kultusministerin ist, wählen einen eigenen Hauptpersonalrat (K).

§ 80 Sondervorschriften

(1) Für den Bereich des Lehrerhauptpersonalrats wird bei der Kultusministerin eine Einigungsstelle gebildet. Die Zahl der Beisitzer beträgt abweichend von § 63 Abs. 2 je fünf. Den von dem Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzern muß je ein Vertreter jeder Fachgruppe (§ 79 Abs. 1) angehören. Betrifft die Angelegenheit lediglich Angehörige einer Fachgruppe, so müssen mindestens drei der vom Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzer dieser Fachgruppe angehören. Betrifft die Angelegenheit lediglich Angehörige einer Gruppe, so müssen mindestens drei der vom Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzer dieser Gruppe angehören.
(2) Die Kosten nach den §§ 17 und 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 sowie Absatz 2 tragen die Träger der sächlichen Kosten der Dienststellen, die Kosten nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 trägt der Dienstherr der Lehrkräfte.
(3) § 70 Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung bei der Festlegung von Stundenplänen.
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ermäßigt die Kultusministerin für die nach § 77 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 79 Abs. 1 Satz 1, Absatz 5, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9 zu bildenden Personalvertretungen die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Verordnung. § 38 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.

Unterabschnitt 3 Andere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlußsachen

§ 81 Theater und Orchester

(1) An den öffentlichen Theatern und Orchestern werden besondere Personalräte für die künstlerisch tätigen Personen gebildet.
(2) Das nicht künstlerische Personal wählt eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 82 Gemeinden, Ämter, Landkreise, Verwaltungs- gemeinschaften, Verwaltungsämter und Zweckverbände

(1) Unterliegen beteiligungspflichtige Maßnahmen (§§ 68 bis 70) der Entscheidung der Gemeindevertretung, des Amtsausschusses, des Kreistages, der Verbandsversammlung oder vergleichbarer Organe oder deren Ausschüsse, so finden §§ 62 bis 64 keine Anwendung. Steht eine Entscheidung nach Satz 1 bevor, unterrichtet der Dienststellenleiter unverzüglich und unbeschadet des § 60 den Personalrat hiervon. Der Vorsitzende des Personalrats ist berechtigt, vor der Entscheidung an den Sitzungen dieser Organe für die Dauer der Beratung über die Maßnahme teilzunehmen. Er kann die Auffassung des Personalrats darlegen und an der Erörterung der Maßnahme teilnehmen. In Gruppenangelegenheiten tritt das der Gruppenvertretung angehörende Vorstandsmitglied hinzu. Für Anträge des Personalrats nach § 65 Abs. 1 gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(2) Der Magistrat, der Kreisausschuß, der Verbandsvorstand oder vergleichbare Organe sind oberste Dienstbehörden oder oberste Organe im Sinne dieses Gesetzes. Die §§ 62 bis 64 sind anzuwenden. Soweit eine Vertretungskörperschaft oder deren Ausschuß im Sinne von Absatz 1 die Entscheidung an sich zieht, gilt Absatz 1.
(3) Soweit in Gemeinden dem Bürgermeister, in den Ämtern, Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften, Verwaltungsämtern und Zweckverbänden vergleichbaren Personen abschließende nicht auf oberste Dienstbehörden übertragbare Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten übertragen sind, die nach §§ 62 bis 64 der Mitbestimmung unterliegen, oder in denen nach § 65 dem Personalrat ein Initiativrecht zusteht, findet im Falle der Nichteinigung das Mitbestimmungsverfahren nach § 62 Abs. 7 nicht statt; vielmehr kann die Einigungsstelle unmittelbar angerufen werden. § 63 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung. § 63 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde die in Satz 1 genannten Personen treten.
(4) Die Einigungsstelle kann als ständige Einrichtung oder von Fall zu Fall gebildet werden.

§ 83 Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) § 65 und § 68 gelten nicht für Personalangelegenheiten der leitenden Angestellten der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie nach Dienststellung und Dienstvertrag
1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Dienststelle berechtigt sind oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura haben oder
3.
im wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Dienststelle im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden.
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in Satz 1 genannten leitenden Angestellten ist dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Die §§ 47 und 82 gelten entsprechend für Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und für rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Verwaltungsrat eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt oder vergleichbare Organe steht den in § 82 Abs. 1 Satz 1, der Vorstand oder vergleichbare Organe den in § 82 Abs. 2 Satz 1 genannten Organen gleich.

§ 84 Behandlung von Verschlußsachen

(1) Soweit eine Maßnahme, an der der Personalrat beteiligt ist, als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft ist, tritt an die Stelle des Personalrats ein Ausschuß. Dem Ausschuß gehört höchstens je ein von den Gruppenvertretungen gewähltes Mitglied der im Personalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalräte bei Dienststellen, die Mittelbehörden nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuß; an ihre Stelle tritt der Ausschuß des Bezirkspersonalrats.
(2) Wird in Dienststellen des Landes der zuständige Ausschuß nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuß des bei der Dienststelle bestehenden Bezirkspersonalrats oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet ist, der Ausschuß des bei der obersten Landesbehörde bestehenden Hauptpersonalrats zu beteiligen.
(3) Die Einigungsstelle (§ 63) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einem Mitglied, das von der obersten Landes- oder obersten Dienstbehörde oder sonstigen für die Anrufung der Einigungsstelle zuständigen Dienststelle und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird und einem unparteiischen Vorsitzenden, die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.
(4) Die §§ 30, 31 und 73 Abs. 4 sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschlußsachen mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
(5) Die oberste Landes- oder oberste Dienstbehörde oder die sonstige für die Anrufung der Einigungsstelle zuständige Dienststelle kann anordnen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuß und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 87 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

Abschnitt IX Schwerbehindertenvertretung und Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

§ 85 Schwerbehindertenvertretung

(1) Die Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 Nr. 6, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d) sowie § 31 Abs. 4, die Zusammenarbeit mit der Jugend- und Ausbildungsvertretung nach § 53 Abs. 4 Satz 2.
(2) Ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Mecklenburg-Vorpommern kann an allen Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene beratend teilnehmen; die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzungen sind rechtzeitig mitzuteilen.

§ 86 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

Die Zusammenarbeit des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 Nr. 7, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 31 Abs. 3.

Abschnitt X Gerichtliche Entscheidungen

§ 87 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über
1.
wesentliche Verstöße gegen Vorschriften des Wahlrechts, der Wahlart oder des Wahlverfahrens (§ 18 Abs. 1),
2.
den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrats (§ 21 Abs. 1),
3.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
4.
Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in den §§ 49, 55, 56 und 57 genannten Mitglieder,
5.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 49, 55, 56 und 57 genannten Mitglieder,
6.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
7.
den Ersatz der Zustimmung der Gruppenvertretung oder des Personalrats nach § 40 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3,
8.
die Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle nach § 64 Abs. 2,
9.
die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 67 Abs. 2 sowie
10.
die Pflicht zur Zurücknahme von Maßnahmen nach § 67 Abs. 3.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

§ 88 Fachkammern und Fachsenate bei den Verwaltungsgerichten

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden.
(2) Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Geltungsbereich dieses Gesetzes sein. Sie werden je zur Hälfte durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle auf Vorschlag
1.
der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und
2.
der in § 1 bezeichneten Verwaltungen und Gerichte
berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend.
(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen Beisitzern. Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bezeichneten Beisitzern muß sich je ein Beamter und ein Angestellter oder Arbeiter befinden.

Abschnitt XI Schlußvorschriften

§ 89 Unzulässigkeit von abweichenden Regelungen

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, können durch Tarifvertrag, Dienstvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen abweichende Regelungen nicht getroffen werden.

§ 90 Wahlordnung

Zur Regelung der in den §§ 10 bis 18, 46, 47, 49 bis 52, 55, 56 und 57 bezeichneten Wahlen und Wahlgrundsätze werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung Vorschriften erlassen, insbesondere über
1.
die Bestellung des Wahlvorstands,
2.
die Vorbereitung der Wahl des Personalrats,
3.
die Aufstellung des Verzeichnisses der wahlberechtigten Beschäftigten,
4.
die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen,
5.
die Frist für die Einsichtnahme in das Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten und die Erhebung von Einsprüchen,
6.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
7.
die Einreichung, den Inhalt und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
8.
die Stimmabgabe,
9.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
10.
die Wahlniederschrift,
11.
die Aufbewahrung der Wahlakten,
12.
das Wahlverfahren bei Vorliegen eines oder mehrerer Wahlvorschläge (Mehrheitswahl, Verhältniswahl) sowie
13.
das Wahlverfahren zur Wahl des Bezirkspersonalrats, des Hauptpersonalrats und des Gesamtpersonalrats.

§ 91 Richter und Staatsanwälte

Das Gesetz findet für Richter und Staatsanwälte keine Anwendung. § 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 92 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz

Neuwahlen von Personalräten sowie von Jugend- und Ausbildungsvertretungen sind erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1993, alsdann jeweils in dem nach §§ 19 und 52 Abs. 2 Satz 1 und § 77 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen Wahlzeitraum durchzuführen.

§ 93 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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