Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2 des Technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technischer Dienst Arbeitsschutzaufsicht - APOTDArbSchA M-V) Vom 25. April 2016
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2 des
Technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technischer Dienst Arbeitsschutzaufsicht -
APOTDArbSchA M-V)
Vom 25. April 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 809) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2 des Technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technischer Dienst Arbeitsschutzaufsicht - APOTDArbSchA M-V) vom 25. April 2016 | 14.05.2016 |
Eingangsformel | 14.05.2016 |
Inhaltsverzeichnis | 14.05.2016 |
Abschnitt 1 - Allgemeines | 14.05.2016 |
§ 1 - Geltungsbereich | 14.05.2016 |
§ 2 - Ziel der Ausbildung | 14.05.2016 |
§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen | 14.05.2016 |
Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst | 14.05.2016 |
§ 4 - Dauer des Vorbereitungsdienstes | 14.05.2016 |
§ 5 - Dienstbezeichnung, Rechtsstellung | 14.05.2016 |
Abschnitt 3 - Ausbildung | 14.05.2016 |
§ 6 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsverantwortliche | 14.05.2016 |
§ 7 - Gliederung der Ausbildung, Lehrfächer | 14.05.2016 |
§ 8 - Theoretische und praktische Ausbildung | 14.05.2016 |
§ 9 - Leistungsnachweise | 01.02.2020 |
§ 10 - Proberevision | 14.05.2016 |
§ 11 - Zwischenprüfung | 14.05.2016 |
§ 12 - Ausbildungsnachweis | 14.05.2016 |
§ 13 - Befähigungsberichte, abschließende Beurteilung | 01.02.2020 |
§ 14 - Ausbildungsakte | 14.05.2016 |
Abschnitt 4 - Prüfungsausschuss, Prüfungen | 14.05.2016 |
§ 15 - Prüfungsausschuss | 01.02.2020 |
§ 16 - Zulassung zur Prüfung | 01.02.2020 |
§ 17 - Prüfung | 14.05.2016 |
§ 18 - Häusliche Prüfungsarbeit | 14.05.2016 |
§ 19 - Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht | 14.05.2016 |
§ 20 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten | 17.06.2017 |
§ 21 - Zulassung zur mündlichen Prüfung | 17.06.2017 |
§ 22 - Mündliche Prüfung | 01.02.2020 |
§ 23 - Prüfungsniederschrift, Prüfungsakte | 14.05.2016 |
§ 24 - Gesamtergebnis | 17.06.2017 |
§ 25 - Prüfungszeugnis | 14.05.2016 |
§ 26 - Versäumnisse | 14.05.2016 |
§ 27 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten | 14.05.2016 |
§ 28 - Wiederholung der Laufbahnprüfung, Rechtsfolgen | 17.06.2017 |
§ 29 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung | 14.05.2016 |
Abschnitt 5 - Schlussvorschriften | 14.05.2016 |
§ 30 - Personal- und Schwerbehindertenvertretung | 14.05.2016 |
§ 31 - Verwaltungsvorschriften | 14.05.2016 |
§ 32 - Anlagen | 14.05.2016 |
§ 33 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 14.05.2016 |
Anlage 1 | 14.05.2016 |
Anlage 2 | 14.05.2016 |
Anlage 3 | 14.05.2016 |
Anlage 4 | 14.05.2016 |
Anlage 5 | 14.05.2016 |
Anlage 6 | 14.05.2016 |
Aufgrund des
§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes
vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 610) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Ziel der Ausbildung |
§ 3 | Zulassungsvoraussetzungen |
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst | |
§ 4 | Dauer des Vorbereitungsdienstes |
§ 5 | Dienstbezeichnung, Rechtsstellung |
Abschnitt 3 Ausbildung | |
§ 6 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsverantwortliche |
§ 7 | Gliederung der Ausbildung, Lehrfächer |
§ 8 | Theoretische und praktische Ausbildung |
§ 9 | Leistungsnachweise |
§ 10 | Proberevision |
§ 11 | Zwischenprüfung |
§ 12 | Ausbildungsnachweis |
§ 13 | Befähigungsberichte, abschließende Beurteilung |
§ 14 | Ausbildungsakte |
Abschnitt 4 Prüfungsausschuss, Prüfungen | |
§ 15 | Prüfungsausschuss |
§ 16 | Zulassung zur Prüfung |
§ 17 | Prüfung |
§ 18 | Häusliche Prüfungsarbeit |
§ 19 | Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht |
§ 20 | Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
§ 21 | Zulassung zur mündlichen Prüfung |
§ 22 | Mündliche Prüfung |
§ 23 | Prüfungsniederschrift, Prüfungsakte |
§ 24 | Gesamtergebnis |
§ 25 | Prüfungszeugnis |
§ 26 | Versäumnisse |
§ 27 | Folgen bei Unregelmäßigkeiten |
§ 28 | Wiederholung der Laufbahnprüfung, Rechtsfolgen |
§ 29 | Rücknahme der Prüfungsentscheidung |
Abschnitt 5 Schlussvorschriften | |
§ 30 | Personal- und Schwerbehindertenvertretung |
§ 31 | Verwaltungsvorschriften |
§ 32 | Anlagen |
§ 33 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für das erste und zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Dienstes im Verwendungsbereich der Arbeitsschutzaufsicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die
Allgemeine Laufbahnverordnung
.
§ 2 Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung soll gründliche theoretische und praktische Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes einschließlich der Aufgaben der Arbeitsschutzbehörden sowie über Aufbau und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung vermitteln. Neben der Vermittlung des Fachwissens soll das Verständnis für staatspolitische, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Fragen gefördert werden.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst für eine Verwendung im ersten oder zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Dienstes der Arbeitsschutzaufsicht kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis und die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber müssen für den Außendienst uneingeschränkt körperlich tauglich sein. Bewerberinnen und Bewerber, die schwerbehindert im Sinne des
§ 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
sind, müssen in der Lage sein, Außendienst zu leisten.
(3) In den Vorbereitungsdienst kann für
1.
das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht eingestellt werden, wer mindestens über ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für den Arbeitsschutz geeigneten Fachrichtung verfügt und mindestens zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist;
2.
das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht eingestellt werden, wer über ein mit einem Staatsexamen, einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für den Arbeitsschutz geeigneten Fachrichtung verfügt und mindestens zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist.
(4) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
§ 4 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst für das erste und zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Dienstes dauert jeweils zwei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann wegen längerer Erkrankung, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, einer Elternzeit, Teilzeit, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel ansonsten nicht erreicht werden kann. Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan können von der Ausbildungsbehörde zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann um die Dauer der Unterbrechung verlängert werden.
(3) Ist aufgrund des Leistungsstandes und ohne der in Absatz 2 genannten Gründe davon auszugehen, dass das Ziel der Ausbildung innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Ausbildungsdauer nicht erreicht wird, so kann die Ausbildung höchstens um sechs Monate verlängert werden.
(4) Die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 trifft die Ausbildungsbehörde.
§ 5 Dienstbezeichnung, Rechtsstellung
(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Arbeitsschutzoberinspektoranwärterin oder zum Arbeitsschutzoberinspektoranwärter, zur Arbeitsschutzreferendarin oder zum Arbeitsschutzreferendar ernannt.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung bestanden wurde, frühestens jedoch mit Ablauf der für die Ausbildung vorgesehenen Dauer nach
§ 4
.
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 6 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsverantwortliche
(1) Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstelle ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
(2) Abweichend von Absatz 1 können auch andere Ausbildungsstellen zugewiesen werden, sofern diese für die Ausbildung geeignet sind.
(3) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleitung und für die Ausbildung verantwortliche Personen in den Ausbildungsstellen.
(4) Die Ausbildungsleitung koordiniert und überwacht im Auftrag der Ausbildungsbehörde die ordnungsgemäße theoretische und praktische Ausbildung.
(5) Die für die Ausbildung verantwortliche Person der Ausbildungsstelle sorgt für die ordnungsgemäße praktische Ausbildung. Ihr obliegt es, in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung insbesondere
1.
den Gang der praktischen Ausbildung zu gestalten,
2.
die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung zu gewährleisten,
3.
Ausbildungspläne aufzustellen,
4.
zur Wahrnehmung der Ausbildung geeignete Personen zu beauftragen,
5.
sich am Arbeitsplatz zu überzeugen, dass die Ausbildung ordnungsgemäß erfolgt,
6.
die Ausbildungsnachweise nach
§ 12
zu überprüfen und eventuell notwendige Maßnahmen zu treffen und
7.
die Bewertungen nach den
§§ 9
,
10
und
13
zu erstellen.
Sie ist verpflichtet, der Ausbildungsleitung unverzüglich zu berichten, wenn Mängel in der Ausbildung auftreten.
(6) Den mit der Ausbildung beauftragten Personen der Ausbildungsstelle obliegt es insbesondere,
1.
Aufgaben entsprechend dem Lehrplan zuzuweisen und bei deren Lösung zu unterstützen,
2.
praktisch auszubilden,
3.
Ausbildungsnachweise zu bestätigen und
4.
am Ende des Ausbildungsabschnittes eine Kurzbeurteilung zu erstellen.
§ 7 Gliederung der Ausbildung, Lehrfächer
(1) Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem berufspraktischen Teil.
(2) Die Ausbildung umfasst folgende Lehrfächer:
1.
Arbeitsschutzmanagement,
2.
Arbeitsstätten, Arbeitsplätze, Ergonomie,
3.
Physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz,
4.
Betriebssicherheit, überwachungsbedürftige Anlagen,
5.
Geräte- und Produktsicherheit,
6.
Strahlenschutz,
7.
Gefahrstoffe und explosionsgefährliche Stoffe, Biostoffe,
8.
Sozialer Arbeitsschutz,
9.
Gesundheitsschutz und Arbeitsmedizin,
10.
Verwaltung und Recht und
11.
Kommunikative Fähigkeiten.
(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde regelt in einem Ausbildungsrahmenlehrplan die theoretische Ausbildung einschließlich der Verteilung der Unterrichtsstunden in den Lehrfächern.
§ 8 Theoretische und praktische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenlehrplan gemäß
§ 7
Absatz 3. Die Unterweisungen in den Lehrfächern sollen für das erste Einstiegsamt 650 Ausbildungsstunden und für das zweite Einstiegsamt 750 Ausbildungsstunden nicht unterschreiten.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn die theoretische Ausbildung in Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege anderer Länder durchgeführt wird.
(3) Die Ausbildung erfolgt auf allen Gebieten des Arbeitsschutzes im Außen- und Innendienst entsprechend der Anforderungen an die Laufbahn; insbesondere sollen
1.
Betriebe und Baustellen besichtigt, dabei Arbeitsplätze hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes überprüft sowie Regelkonformitätsprüfungen durchgeführt,
2.
Unfälle und Schadensfälle untersucht,
3.
Besichtigungsschreiben und Bescheide erstellt und
4.
Stellungnahmen zu betrieblichen Planungen gefertigt werden.
Kenntnisse sind durch Selbststudium zu erweitern.
§ 9 Leistungsnachweise
(1) Während der Ausbildung sind vier schriftliche Leistungsnachweise anzufertigen. Die Themen werden von der Ausbildungsstelle im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung gestellt.
(2) Die Leistungsnachweise sind innerhalb von jeweils vier Wochen abzugeben. Ist die Frist aus einem wichtigen Grund nach
§ 26
Absatz 2 versäumt worden, kann ein neues Thema zugeteilt oder eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Wird der Leistungsnachweis nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet, so ist einmal eine neue Aufgabe zu stellen.
(3) Die Leistungsnachweise sind von der nach
§ 6
Absatz 5 für die Ausbildung verantwortlichen Person der Ausbildungsstelle gemäß
§ 9 Absatz 6 der Allgemeinen Laufbahnverordnung
zu bewerten und der Ausbildungsleitung vorzulegen.
§ 10 Proberevision
Im letzten Halbjahr des Vorbereitungsdienstes haben Anwärterinnen und Anwärter sowie die Referendarinnen und Referendare unter Aufsicht der nach
§ 6
Absatz 5 für die Ausbildung verantwortlichen Personen, selbstständig eine den Anforderungen an die Laufbahn entsprechende Proberevision durchzuführen. Das Auftreten im Betrieb und das Ergebnis der Revision sind in die Beurteilung einzubeziehen und zu bewerten. Die Bewertung ist der Ausbildungsleitung vorzulegen. Ist die Proberevision nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden, ist diese frühestens nach einem Monat einmalig zu wiederholen.
§ 11 Zwischenprüfung
Die Leistungsnachweise nach
§ 9
und die Proberevision nach
§ 10
gelten als Zwischenprüfung im Sinne des
§ 30 Absatz 4 Landesbeamtengesetz
. Die Zwischenprüfung gilt als nicht bestanden, wenn
1.
zwei Leistungsnachweise auch nach Wiederholung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) beurteilt wurden oder
2.
die durchschnittliche Punktzahl der Leistungsnachweise auch nach Wiederholung nicht mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt oder
3.
die Proberevision auch nach Wiederholung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) beurteilt wurde.
§ 12 Ausbildungsnachweis
(1) Über die Tätigkeiten im Innen- und Außendienst sind während des Vorbereitungsdienstes Ausbildungsnachweise gemäß
Anlage 1
zu führen.
(2) Die Ausbildungsnachweise sind durch die jeweiligen nach
§ 6
Absatz 6 mit der Ausbildung beauftragten Personen zu bestätigen und vierteljährlich der nach
§ 6
Absatz 5 für die Ausbildung verantwortlichen Person der Ausbildungsstelle vorzulegen.
§ 13 Befähigungsberichte, abschließende Beurteilung
(1) Die nach
§ 6
Absatz 5 für die Ausbildung verantwortliche Person erstellt nach sechs Monaten und vor Anmeldung zur Prüfung unter Berücksichtigung der Kurzbeurteilung nach
§ 6
Absatz 6 Nummer 4 jeweils einen Befähigungsbericht gemäß
Anlage 2
. Zu bewerten sind Fähigkeiten, Kenntnisse, praktische Leistungen sowie das Sozialverhalten der Anwärterinnen und Anwärter sowie der Referendarinnen und Referendare nach
§ 9 Absatz 6 der Allgemeinen Laufbahnverordnung
. Die Bewertung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist.
(2) Die nach
§ 6
Absatz 5 für die Ausbildung verantwortliche Person erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung nach
§ 6
Absatz 4 für die Anwärterinnen und Anwärter sowie für die Referendarinnen und Referendare fünf Monate vor Beendigung der Ausbildung die abschließende Beurteilung gemäß
Anlage 3
. Es wird festgestellt, ob das Ziel der praktischen und theoretischen Ausbildung nach
§ 2
erreicht wurde und der Ausbildungspunktwert sowie die Gesamtnote werden ermittelt. Diese errechnen sich, indem
1.
die Durchschnittspunktzahlen beider Befähigungsberichte nach Absatz 1 jeweils mit drei,
2.
die Punktzahl jedes Leistungsnachweises nach
§ 9
mit eins,
3.
die Punktzahl der Proberevision nach
§ 10
mit drei multipliziert und
4.
die Summe dieser Produkte durch 15 dividiert wird.
§ 9 Absatz 6 der Allgemeinen Laufbahnverordnung
ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Befähigungsbericht und die abschließende Beurteilung sind den Anwärterinnen und Anwärtern sowie den Referendarinnen und Referendaren durch die nach
§ 6
Absatz 5 für die Ausbildung verantwortliche Person in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben und zu besprechen. Sie sind mit einem Vermerk über die Bekanntgabe zur Ausbildungsakte zu nehmen.
§ 14 Ausbildungsakte
Die Ausbildungsakte ist als besonderer Teil der Personalakte zu führen und beinhaltet insbesondere
1.
Entscheidungen über die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach
§ 4
,
2.
den Ausbildungsrahmenlehrplan nach
§ 7
Absatz 3 in Verbindung mit
§ 8
Absatz 2,
3.
die Kurzbeurteilung nach
§ 6
Absatz 6 Nummer 4,
4.
die Teilnahmenachweise der theoretischen Ausbildung nach
§ 8
Absatz 1,
5.
die Ausbildungsnachweise nach
§ 12
,
6.
die Befähigungsberichte und die abschließende Beurteilung nach
§ 13
Absatz 3.
Abschnitt 4 Prüfungsausschuss, Prüfungen
§ 15 Prüfungsausschuss
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde gebildet wird. Er führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahnprüfung des Technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern“. Der Prüfungsausschuss hat eine Geschäftsstelle.
(2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertretungen für die Dauer von mindestens fünf Jahren. Sie benennt den Vorsitz und die Stellvertretungen aus dem Kreis der Mitglieder. Die wiederholte Bestellung ist zulässig. Mitglieder und Stellvertretungen können auf eigenen Antrag und aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stellvertretung. Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus
1.
der oder dem mit der Leitung des Aufgabengebietes Technischer Arbeitsschutz beauftragten Beschäftigten der zuständigen Fachabteilung der obersten oder der oberen Landesbehörde,
2.
einer oder einem Beschäftigten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt des Allgemeinen Dienstes der zuständigen obersten oder oberen Landesbehörde,
3.
einer oder einem Beschäftigten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahn des Wissenschaftlichen oder des Technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht der Ausbildungsbehörde,
4.
einer Arbeitsmedizinerin oder einem Arbeitsmediziner und
5.
einer oder einem Beschäftigten der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahn des Technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht.
(4) Den Vorsitz und die Stellvertretung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses übernimmt eine der in Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Personen.
(5) Dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses obliegt die Leitung der Prüfung. Dabei hat es insbesondere
1.
die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung zu treffen,
2.
die Prüfungsaufgaben auszuwählen,
3.
den Ablauf der Laufbahnprüfung festzusetzen und
4.
für die Bewertung jeder schriftlichen Prüfungsarbeit nach
§ 20
zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses festzulegen. Abweichend davon können auch Personen benannt werden, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen; die Ausbildungsbehörde ist davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(6) Der Prüfungsausschuss hat
1.
über den Verlauf der Prüfung eine Niederschrift gemäß
Anlage 4
zu fertigen,
2.
die Prüfungsnote festzustellen und
3.
über das Bestehen der Prüfung zu entscheiden.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Dies gilt auch für die benannten Personen nach Absatz 5 Satz 3.
(8) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(9) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.
(10) Der Prüfungsausschuss führt die Prüfungsakte.
§ 16 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebene berufspraktische Ausbildung absolviert, an den theoretischen Lehrgängen teilgenommen und die Zwischenprüfung bestanden hat.
(2) Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet die Ausbildungsleitung (
Anlage 3
).
(3) Die Ausbildungsleitung teilt dem Prüfungsausschuss spätestens 20 Wochen vor Beendigung der Ausbildung unter Übersendung der Ausbildungsakte die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung mit.
§ 17 Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus der häuslichen Prüfungsarbeit nach
§ 18
, den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nach
§ 19
und der mündlichen Prüfung nach
§ 22
.
(2) Die Prüfung und Beratungen zu dieser sind nicht öffentlich. Bei der Prüfung können die Ausbildungsleitung und auf Wunsch der zu Prüfenden ein Mitglied der Personal- und der Schwerbehindertenvertretung zugegen sein.
§ 18 Häusliche Prüfungsarbeit
(1) Mit der häuslichen Prüfungsarbeit soll nachgewiesen werden, dass eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis klar dargestellt werden kann.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit zu. Für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 beträgt die Bearbeitungsdauer vier Wochen und für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Aufgabenzustellung. Die Prüfungsarbeit ist dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses jeweils in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Über abweichende Formen der Zustellung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht fristgerecht eingereicht und werden hierfür keine wichtigen Gründe geltend gemacht, ist die Prüfung nicht bestanden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe nach
§ 26
Absatz 2 kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine neue Aufgabe zuteilen oder eine angemessene Nachfrist gewähren.
(4) Die zu Prüfenden haben schriftlich auf einem Beiblatt zu versichern, dass die Aufgabe vollständig ohne fremde Hilfe bearbeitet wurde. Sie haben alle benutzten Quellen und Hilfsmittel zu benennen.
§ 19 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(1) Die zu Prüfenden sollen durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht belegen, dass sie Aufgaben aus dem Bereich der Arbeitsschutzaufsicht in kurzer Zeit sicher erfassen, mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen sowie das Ergebnis kurz und übersichtlich darstellen können.
(2) Die Bearbeitungsdauer für die drei schriftlichen Arbeiten beträgt für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 jeweils vier Stunden und für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 jeweils fünf Stunden. Zwei Aufgaben sind den Gebieten des Arbeitsschutzes sowie eine Aufgabe des Staats- und Verwaltungsrechts zu entnehmen.
(3) Die Aufgaben werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorgeschlagen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Aufgabenstellung.
(4) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind für die Anfertigung dieser Arbeiten in Betracht kommende Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Über ihre Auswahl und die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat.
(5) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe der zu Prüfenden enthalten. Zur Wahrung der Anonymität sind diese mit Kennziffern zu versehen.
(6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht führt. Zur Führung der Aufsicht können Beschäftigte der Ausbildungsbehörde nach
§ 6
Absatz 1 herangezogen werden.
(7) Den Aufsichtführenden werden die Aufgaben durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer von ihm benannten Person jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Der Umschlag wird zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der zu Prüfenden geöffnet. Zuvor weisen die Aufsichtführenden auf die Folgen von Unregelmäßigkeiten nach Absatz 8 und 9 hin.
(8) Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift gemäß
Anlage 5
. Jede Unregelmäßigkeit ist zu vermerken. Auf jeder Arbeit sind der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit zu verzeichnen. Die Arbeiten und die Niederschrift sind dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer nach Absatz 7 Satz 1 benannten Person unmittelbar in einem verschlossenen Umschlag zuzuleiten.
(9) Die Aufsichtführenden können zu Prüfende, die schuldhaft gegen die Ordnung verstoßen (Störung), von der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht ausschließen, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsichtführenden nicht eingestellt wird. Unternimmt eine zu prüfende Person einen Täuschungsversuch, so wird sie von der Fortsetzung der Prüfung nicht ausgeschlossen, sofern Satz 1 keine Anwendung findet. Die Bewertung der Arbeit erfolgt jeweils nach
§ 27
.
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit nach
§§ 18
und
19
ist von zwei Prüfpersonen, in der vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge, entsprechend
§ 9 Absatz 6 der Allgemeinen Laufbahnverordnung
zu bewerten. Als Prüfperson kommt in Betracht, wer nach
§ 15
Absatz 3 Mitglied der Prüfungskommission sein kann.
(2) Alle Arbeiten einer schriftlichen Prüfungsarbeit zu einem Thema sind von denselben Prüfpersonen zu bewerten. Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung neben dem sprachlichen Ausdruck, der äußeren Form der Arbeit und die Rechtschreibung zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. Weichen die Bewertungen der Prüfpersonen nach Satz 1 über mindestens eine Prüfungsnote voneinander ab, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Abweichend von Satz 4 bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses einen Durchschnittspunktwert, sofern sich dadurch die Prüfungsnote nicht ändert.
(3) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit von einem der zwei Prüfpersonen nicht mindestens mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob die Arbeit angenommen wird.
(4) Wurde eine schriftliche Arbeit ohne Angabe eines wichtigen Grundes nicht abgegeben, so ist diese mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.
§ 26
Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
(6) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Referendarinnen und Referendare können die schriftlichen Prüfungsarbeiten innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach
§ 21
Absatz 3 sowie
§ 24
Absatz 6 auf Antrag beim Prüfungsausschuss einsehen.
§ 21 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung hat zu erfolgen, wenn
1.
die häusliche Prüfungsarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) und
2.
nicht mehr als eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht schlechter als mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) und
3.
die durchschnittliche Punktzahl der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte)
bewertet wurden.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest und gibt diese den zu Prüfenden mindestens 14 Tage vor der Prüfung schriftlich bekannt.
(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung ist den Anwärterinnen und Anwärtern sowie den Referendarinnen und Referendaren durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses mindestens 14 Tage vor der Prüfung schriftlich, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, bekannt zu geben.
§ 22 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen statt. Ort und Zeitpunkt bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Verständnisprüfung in mindestens sechs der in
§ 7
Absatz 2 genannten Lehrfächer. Die Auswahl zu Satz 1 trifft der Prüfungsausschuss.
(3) Zu Beginn der mündlichen Prüfung halten die zu Prüfenden einen freien Vortrag zu ihrer häuslichen Prüfungsarbeit. Dafür stehen den zu Prüfenden für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zehn Minuten und für das zweite Einstiegsamt 15 Minuten zur Verfügung.
(4) Für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 soll die Prüfungsdauer 60 Minuten und für das zweite Einstiegsamt 90 Minuten nicht überschreiten.
(5) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen entsprechend
§ 9 Absatz 6 der Allgemeinen Laufbahnverordnung
.
(6) Bleiben zu Prüfende der mündlichen Prüfung ohne wichtigen Grund fern oder brechen diese ohne wichtigen Grund nach
§ 26
Absatz 2 ab, ist
§ 26
Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
§ 23 Prüfungsniederschrift, Prüfungsakte
(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen (
Anlage 4
).
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(3) Die Prüfungsakte ist zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem auf das Ablegen der letzten Prüfung folgenden Kalenderjahres.
§ 24 Gesamtergebnis
(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung (Abschlussnote) wird der Ausbildungspunktwert nach
§ 13
Absatz 2 Satz 3 mit einem Anteil von drei Zehnteln und der Punktwert der Prüfungsleistungen mit einem Anteil von sieben Zehnteln angerechnet.
§ 9 Absatz 6 der Allgemeinen Laufbahnverordnung
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Punktwert der Prüfungsleistung wird errechnet, indem der Punktwert
1.
der häuslichen Prüfungsarbeit mit drei,
2.
jeder schriftlichen Arbeit unter Aufsicht mit eins,
3.
der mündlichen Prüfung mit vier multipliziert und
4.
die Summe dieser Produkte durch zehn dividiert wird.
(3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 1 ermittelten Gesamtergebnis bis zu einem Punkt nach oben und unten abweichen, wenn dadurch die Prüfungsleistung zutreffender dargestellt wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen,
Anlage 4
.
(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die nach Absatz 1 ermittelte Gesamtnote mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat im Anschluss an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung bekannt zu geben.
(6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat die Anwärterinnen und Anwärter, die Referendarinnen und Referendare sowie die Ausbildungsbehörde unverzüglich über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung in Kenntnis zu setzen; die schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Laufbahnprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dies ist der Fall, wenn die Gesamtnote nicht mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt. Gleiches gilt für die Wiederholungsprüfung nach
§ 28
Absatz 4.
§ 25 Prüfungszeugnis
(1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhalten die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Referendarinnen und Referendare von der Ausbildungsbehörde ein Zeugnis gemäß
Anlage 6
. Das Zeugnis ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zur Prüfungs- und zur Personalakte zu nehmen.
§ 26 Versäumnisse
(1) Ist die Teilnahme an einer Prüfung nach
§ 18
,
§ 19
oder
§ 22
ohne Angabe wichtiger Gründe nicht möglich, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Wichtige Gründe sind mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote, Elternzeit und Krankheit. Hinderungsgründe sind in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Krankheit ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Dieses soll die für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthalten. Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
(3) Wird eine schriftliche Prüfung (
§ 18
,
§ 19
) aus den in Absatz 2 genannten Gründen abgebrochen, entscheidet der Prüfungsausschuss, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.
(4) Eine aus Gründen nach Absatz 2 beendete mündliche Prüfung (
§ 22
) gilt als nicht abgelegt.
§ 28
gilt entsprechend.
§ 27 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
Wird während der Prüfung ein Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung begangen, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 28 Wiederholung der Laufbahnprüfung, Rechtsfolgen
(1) Die Laufbahnprüfung kann auf Antrag der Anwärterinnen und Anwärter sowie der Referendarinnen und Referendare höchstens zweimal wiederholt werden. Der Antrag muss spätestens einen Monat nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über das Ergebnis der Laufbahnprüfung schriftlich bei der Ausbildungsbehörde nach
§ 6
und beim Prüfungsausschuss nachrichtlich in Kopie eingegangen sein. Gleiches gilt für die Fälle des
§ 21
Absatz 3.
(2) Die Ausbildungsbehörde verlängert die Dauer des Vorbereitungsdienstes um mindestens sechs und höchstens zwölf Monate.
(3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes sowie den Umfang und den Termin zur Wiederholung der Prüfung bestimmt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.
(4) Bei wiederholter nicht bestandener Prüfung gilt
§ 24
Absatz 6 entsprechend. Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung von der Ausbildungsbehörde, die von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird.
(5) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die schriftliche Mitteilung nach Absatz 4 übergeben wurde.
§ 29 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Prüfung nach
§ 28
für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von einem Jahr zulässig, nachdem die in Satz 1 benannte Stelle von der zu Grunde liegenden Tatsache Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der betroffenen Person schriftlich zuzustellen.
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 30 Personal- und Schwerbehindertenvertretung
Die Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.
§ 31 Verwaltungsvorschriften
Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Dienstbehörde kann zur näheren Ausgestaltung dieser Verordnung Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 32 Anlagen
Die
Anlagen 1
bis
6
sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technischer Dienst Arbeitsschutzaufsicht vom 5. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 836; 2012 S. 304), die durch die Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1125) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 25. April 2016
Die Ministerin für Arbeit,
Gleichstellung und Soziales
Birgit Hesse
Anlage 1
(zu
§ 12
Absatz 1)
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Anlage 2
(zu
§ 13
Absatz 1)
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Anlage 3
(zu
§ 13
Absatz 2 und 3,
§ 16
Absatz 2)
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Anlage 4
(zu
§ 15
Absatz 6,
§ 23
Absatz 1,
§ 24
Absatz 2 und 3)
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Anlage 5
(zu
§ 19
Absatz 8)
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Anlage 6
(zu
§ 25
Absatz 1)
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