Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - | 21.12.2019 |
Eingangsformel | 21.12.2019 |
§ 1 - Rechtsform, Sitz, Siegelführung | 21.12.2019 |
§ 2 - Rechtsnachfolge | 21.12.2019 |
§ 3 - Träger | 21.12.2019 |
§ 4 - Aufgaben der Bank | 21.12.2019 |
§ 5 - Grundsätze der Geschäftsführung | 21.12.2019 |
§ 6 - Stammkapital | 21.12.2019 |
§ 7 - Haftung | 21.12.2019 |
§ 8 - Organe der Bank, Aufgaben | 21.12.2019 |
§ 9 - Pflichten und Rechte der Organmitglieder | 21.12.2019 |
§ 10 - Rechtsaufsicht | 21.12.2019 |
§ 11 - Prüfung durch die Landesrechnungshöfe | 21.12.2019 |
§ 12 - Anzuwendendes Recht | 21.12.2019 |
§ 13 - Braunschweigische Landessparkasse | 21.12.2019 |
§ 14 - LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover | 21.12.2019 |
§ 15 - Investitionsbank Sachsen-Anhalt | 21.12.2019 |
§ 16 - Öffnungsklausel, Umwandlungsmaßnahmen | 21.12.2019 |
§ 17 - Abgabenfreiheit | 21.12.2019 |
§ 18 - Satzung | 21.12.2019 |
§ 19 - Übergangsregelung | 21.12.2019 |
§ 20 - Kündigung | 21.12.2019 |
§ 21 - Inkrafttreten | 21.12.2019 |
Die Länder Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern sind übereingekommen, die Rechtsverhältnisse der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - neu zu ordnen. Sie schließen dazu den nachstehenden Staatsvertrag:
§ 1 Rechtsform, Sitz, Siegelführung
(1) Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - (nachfolgend „Bank“) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2)
1
Die Bank hat einen oder mehrere Sitze.
2
Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Die Bank führt ein Siegel.
§ 2 Rechtsnachfolge
(1) Die Bank ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Niedersächsischen Landesbank - Girozentrale -, der Braunschweigischen Staatsbank einschließlich der Braunschweigischen Landessparkasse, der Hannoverschen Landeskreditanstalt und der Niedersächsischen Wohnungskreditanstalt - Stadtschaft - sowie der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -.
(2) Die Bank ist nicht Rechtsnachfolgerin der früheren Mitteldeutschen Landesbank - Girozentrale für die Provinz Sachsen, Thüringen und Anhalt - mit Sitz in Magdeburg.
§ 3 Träger
(1) Träger der Bank sind die Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband (nachfolgend „NSGV“), der Sparkassenbeteiligungsverband Sachsen-Anhalt (nachfolgend „SBV“) und der Sparkassenbeteiligungszweckverband Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend „SZV“).
(2) Die Träger unterstützen die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(3)
1
Als weitere Träger können bei gleichzeitiger Übernahme einer Beteiligung am Stammkapital der Bank die [FIDES Gamma GmbH] und die [FIDES Delta GmbH] (die Treuhandgesellschaften) hinzutreten, die von dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. (DSGV) gehalten werden und ihre Beteiligung am Stammkapital der Bank treuhänderisch für den DSGV in dessen Eigenschaft als Träger der Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen oder für [die Sparkassen-Regionalverbände in deren Eigenschaft als Träger der Sparkassenstützungsfonds] halten.
2
Mit dem Zutritt der Treuhandgesellschaften als weitere Träger der Bank nach Satz 1 sind diese mit der Trägerschaft an der Bank beliehen.
3
Mit Beendigung der Trägerschaft endet die Beleihung.
(4)
1
Für das Land Niedersachsen und das Land Sachsen-Anhalt können landeseigene Beteiligungsgesellschaften in Gestalt von juristischen Personen des Privatrechts nach Beschlussfassung der Trägerversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch Übernahme einer Beteiligung am Stammkapital der Bank als weitere Träger hinzutreten.
2
Den Beteiligungsgesellschaften ist es unbenommen, die Trägerschaft oder aus der Trägerschaft resultierende Rechte, einschließlich ihrer Beteiligung am Stammkapital, ganz oder teilweise, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag - auch treuhänderisch - an das jeweilige Land zu übertragen; eine Zustimmung der Trägerversammlung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
3
Absatz 6 bleibt unberührt.
(5) Die Trägerversammlung kann beschließen, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts oder juristische Personen des Privatrechts durch Übernahme einer Beteiligung am Stammkapital der Bank als weitere Träger hinzutreten.
(6)
1
Jeder Träger kann seine Trägerschaft an der Bank, einschließlich seiner Beteiligung am Stammkapital der Bank, mit Zustimmung der Trägerversammlung ganz oder teilweise auf eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der Bank, oder juristische Personen des Privatrechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen.
2
Die Übertragung der Trägerschaft, einschließlich der Anteile am Stammkapital der Bank, lässt die Gewährträgerhaftung nach § 7 Absatz 3 unberührt.
3
Erfolgt eine Übertragung gemäß Satz 1 ausschließlich auf einen oder mehrere der jeweiligen Träger der Bank oder überträgt ein Träger, der juristische Person des öffentlichen Rechts ist (öffentlicher Träger), gemäß Satz 1 seine Trägerschaft auf eine von ihm oder anderen öffentlichen Trägern gehaltene Beteiligungsgesellschaft, so genügt für die Zustimmung der Trägerversammlung eine Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4
Der Beteiligungsgesellschaft im Sinne von Satz 3 bleibt es unbenommen, die Trägerschaft oder aus der Trägerschaft resultierende Rechte, einschließlich ihrer Beteiligung am Stammkapital, ganz oder teilweise, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag - auch treuhänderisch - zurück auf den in Satz 3 genannten bisherigen oder einen anderen öffentlichen Träger zu übertragen; eine Zustimmung der Trägerversammlung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(7)
1
Tritt eine juristische Person des Privatrechts nach Absatz 4, 5 oder 6 als weiterer Träger der Bank hinzu, wird die juristische Person des Privatrechts durch das Niedersächsische Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt mit der Trägerschaft an der Bank beliehen.
2
Die Beleihung mit der Trägerschaft darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten durch die zu beleihende juristische Person des Privatrechts gesichert ist.
(8)
1
Hält ein Träger keinen Anteil am Stammkapital, kann die Trägerversammlung die Beendigung der Trägerschaft dieses Trägers beschließen.
2
Die mit dem betroffenen Träger verbundenen Unternehmen und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die an dem betroffenen Träger beteiligt sind, sind in diesem Fall nicht an der Stimmabgabe gehindert.
(9) Die jeweiligen Träger der Bank sind in der Satzung auszuweisen.
(10) Die Mehrheitserfordernisse für die in diesem § 3 vorgesehenen Beschlüsse ergeben sich aus der Satzung, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes vorgesehen ist.
(11) Jede Übertragung der Trägerschaft ist von den Beteiligten der Bank zur Information unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 4 Aufgaben der Bank
(1)
1
Die Bank hat durch ihre Geschäftstätigkeit die Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu unterstützen.
2
Sie wird dabei ihre Aufgabenstellung als Landesbank angemessen zum Ausdruck bringen.
(2)
1
Die Bank betreibt Bankgeschäfte aller Art und sonstige Geschäfte, die dem Zweck der Bank dienen.
2
Dazu gehört auch die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalobligationen und sonstigen Schuldverschreibungen.
3
Sie kann das Bausparkassengeschäft selbst oder durch selbständige Beteiligungsunternehmen betreiben.
(3) Die Bank hat in den Ländern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern die Aufgaben einer Sparkassenzentralbank (Girozentrale).
(4) Die Bank kann in den Ländern Niedersachsen und Sachsen-Anhalt besondere wirtschaftliche oder finanzpolitische Aufgaben übernehmen.
(5)
1
Die Bank kann im Rahmen eines Förderauftrags der Länder Niedersachsen oder Sachsen-Anhalt Aufgaben zur Unterstützung der Struktur-, Wirtschafts- und Sozialpolitik sowie sonstige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und sich dazu eines oder mehrerer Landesförderinstitute bedienen.
2
Zur Durchführung der in Satz 1 genannten Aufgaben werden die Landesregierungen in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt jeweils für ihr Land ermächtigt, durch Verordnung bei der Bank eine oder mehrere teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu errichten und diese Institute mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts zu betrauen.
3
Die Regelung über die Deckung der Kosten und Risiken der Anstalt bedarf eines Beschlusses der Trägerversammlung.
(6)
1
Die Bank kann das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern bis zu einer anderweitigen Entscheidung der Trägerversammlung zu marktkonformen Bedingungen fortführen.
2
Die Bedingungen einer Herauslösung unterliegen der treuhandvertraglichen Regelung zwischen der Bank und dem Land Mecklenburg-Vorpommern.
§ 5 Grundsätze der Geschäftsführung
Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung allgemein-wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen.
§ 6 Stammkapital
(1)
1
Die Höhe des Stammkapitals und die Beteiligungsverhältnisse werden durch die Trägerversammlung festgesetzt.
2
Die jeweiligen Stammkapitalanteile sind in der Satzung auszuweisen.
3
Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Vertragschließenden verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass Eigenkapitalerhöhungen von den Trägern entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital durchgeführt werden.
(3) Soweit einzelne Träger an einer von der Trägerversammlung beschlossenen Stammkapitalerhöhung entsprechend ihrem Anteil nicht mitwirken, können die übrigen Träger verlangen, dass die Stammkapitalzuführung durch sie unter entsprechender Veränderung der Anteilsverhältnisse stattfindet.
(4) Im Fall einer Herabsetzung des Stammkapitals haben Gläubiger der Bank keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung.
(5)
1
Die Bank kann aufgrund eines Beschlusses der Trägerversammlung Beteiligungen an ihrem Stammkapital erwerben und diese als eigene Anteile halten.
2
Stimm- und sonstige Rechte, einschließlich des Gewinnbezugsrechts aus eigenen Anteilen, ruhen.
3
Die Trägerversammlung kann die Einziehung eigener Anteile beschließen.
4
Näheres kann in der Satzung geregelt werden.
(6) Die Bank kann von ihren Trägern und Dritten Genussrechtskapital, stille Einlagen sowie nachrangiges Haftkapital und andere Arten aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalinstrumente aufnehmen.
§ 7 Haftung
(1) Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.
(2) Die Haftung der Träger ist vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 3 auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.
(3)
1
Die Träger der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Bank.
2
Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
3
Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können.
4
Verpflichtungen der Bank aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
5
Die Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital.
(4) Das Land Mecklenburg-Vorpommern haftet für die Verbindlichkeiten der Bank gemäß Absatz 3 in entsprechender Anwendung.
§ 8 Organe der Bank, Aufgaben
(1) Organe der Bank sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Trägerversammlung.
(2)
1
Der Vorstand leitet die Bank in eigener Verantwortung.
2
Er vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu beraten und seine Geschäftsführung zu überwachen.
(4)
1
Die Träger üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Bank in der Trägerversammlung aus.
2
Die Trägerversammlung beschließt über die Satzung der Bank.
(5) Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung und die Befugnisse der Organe und deren Ausschüsse, regelt die Satzung.
§ 9 Pflichten und Rechte der Organmitglieder
(1)
1
Die Mitglieder der Organe der Bank haben durch ihre Amtsführung die Bank nach besten Kräften zu fördern.
2
Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3
Die Vertreter der Träger im Aufsichtsrat und in der Trägerversammlung sind hinsichtlich der Berichte, die sie den von ihnen vertretenen Trägern zu erstatten haben, von der Verschwiegenheitspflicht befreit unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Empfänger der Berichte seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
4
Dies gilt nicht für solche vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Bank, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist.
5
Die Verschwiegenheitspflicht gemäß den Sätzen 2 bis 4 bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Organ bestehen.
(2)
1
Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Bank zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
2
Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
(3)
1
Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats gilt Absatz 2 sinngemäß.
2
Die Aufsichtsratsmitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vertreter von Aufsichtsratsmitgliedern sowie für Ausschussmitglieder und deren Vertreter.
§ 10 Rechtsaufsicht
(1)
1
Die Bank untersteht der Rechtsaufsicht des Landes Niedersachsen.
2
Die Aufsicht wird durch das Niedersächsische Finanzministerium (Aufsichtsbehörde) im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt ausgeübt.
(2)
1
Die Aufsichtsbehörde hat sicherzustellen, dass die Bank ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllt.
2
Dabei hat sie die Befugnisse entsprechend § 44 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357).
(3) Im Fall einer Beleihung gemäß § 3 Absatz 7 führt die Aufsichtsbehörde zugleich die Rechtsaufsicht über den beliehenen Träger im Hinblick auf die Einhaltung der Aufgaben und Pflichten im Sinne von § 3 Absatz 7 Satz 2.
§ 11 Prüfung durch die Landesrechnungshöfe
Die Rechnungshöfe der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt haben das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bank zu prüfen. Sie üben die Prüfungen im gegenseitigen Benehmen aus.
§ 12 Anzuwendendes Recht
(1) Auf die Bank finden die in Niedersachsen jeweils geltenden personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
(2)
1
Auf die Bank finden die für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute in Niedersachsen jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
2
Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird von der in Niedersachsen zuständigen Aufsichtsbehörde im Benehmen mit der in Sachsen-Anhalt zuständigen Kontrollinstanz überwacht.
§ 13 Braunschweigische Landessparkasse
(1) Die Bank führt die Braunschweigische Landessparkasse in deren Geschäftsgebiet als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Braunschweig fort.
(2)
1
Die Braunschweigische Landessparkasse ist eine öffentlich-rechtliche Sparkasse.
2
Sie hat die Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche sicherzustellen.
(3) Die Braunschweigische Landessparkasse kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden; sie hat im Rechtsverkehr und im Geschäftsverkehr mit einem Zusatz zum Namen die Zugehörigkeit zur Bank zu verdeutlichen.
(4)
1
Das Eigentum der Bank an den der Braunschweigischen Landessparkasse zugeordneten Vermögensgegenständen sowie die Verbindlichkeiten der Bank, die von ihr durch die Braunschweigische Landessparkasse begründet worden sind, bleiben unberührt.
2
Im Namen der Braunschweigischen Landessparkasse im Rechtsverkehr künftig begründete Rechte und Pflichten sind solche der Bank.
(5)
1
Die Braunschweigische Landessparkasse hat einen Vorstand und einen Verwaltungsrat.
2
Weitere Gremien und Einzelheiten über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Gremien können in einem von der Trägerversammlung der Bank zu erlassenden Statut der Braunschweigischen Landessparkasse bestimmt werden.
3
Der Vorstand führt die Geschäfte der Braunschweigischen Landessparkasse und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich.
4
Der Verwaltungsrat berät den Vorstand und nimmt die ihm im Statut der Braunschweigischen Landessparkasse zugewiesenen Aufgaben wahr.
5
Die Gesamtverantwortung der Organe der Bank nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie die Informations- und Steuerungsrechte der Organe der Bank bleiben unberührt.
(6)
1
Die Bank zahlt an die Landkreise und kreisfreien Städte im Geschäftsgebiet der Braunschweigischen Landessparkasse jährlich bis zum 30. Juni für jeden Einwohner im Geschäftsgebiet der Braunschweigischen Landessparkasse den Betrag, den die Träger niedersächsischer Sparkassen im vorangegangenen Geschäftsjahr durchschnittlich je Einwohner an Überschüssen erhalten haben.
2
Die Zahlungspflicht endet mit einer Übertragung der Braunschweigischen Landessparkasse gemäß Absatz 7 oder 8 oder mit der Verselbständigung der Braunschweigischen Landessparkasse gemäß Absatz 9.
(7)
1
Die Bank kann mit Zustimmung der Trägerversammlung und des Niedersächsischen Finanzministeriums die Braunschweigische Landessparkasse ganz oder teilweise auf eine oder mehrere niedersächsische kommunale Körperschaften, einen niedersächsischen öffentlich-rechtlichen Zweckverband, eine oder mehrere niedersächsische Sparkassen, den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband oder einen oder mehrere sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Träger nach dem Recht des Landes Niedersachsen übertragen.
2
Der im Fall einer Übertragung erzielte Erlös steht der Bank zu.
3
Soweit im Geschäftsgebiet der Braunschweigischen Landessparkasse kommunale Sparkassen errichtet werden, entfällt drei Jahre nach der Errichtung die Zuwendung gemäß Absatz 6.
4
§ 16 Absätze 1, 2 bleibt unberührt.
(8) Spaltet die Bank nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder des § 16 Absatz 2 die Braunschweigische Landessparkasse auf einen anderen Rechtsträger ab oder gliedert sie die Braunschweigische Landessparkasse auf einen anderen Rechtsträger aus oder überträgt sie die Braunschweigische Landessparkasse auf andere Weise, gehen mit dem Übergang des Vermögens des übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger die Trägerstellung der Bank an der Braunschweigischen Landessparkasse und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn das Niedersächsische Finanzministerium zuvor dem Übergang der Trägerstellung gegenüber der Bank schriftlich zugestimmt hat.
(9)
1
Das Niedersächsische Finanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine vollrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft der Bank zum Zweck der Aufnahme der Braunschweigischen Landessparkasse zu errichten, welche über die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis verfügen muss.
2
Mit Errichtung der Anstalt nach Satz 1 und vorbehaltlich der Erteilung der nach dem Kreditwesengesetz erforderlichen Erlaubnis und eines Beschlusses der Trägerversammlung geht die Braunschweigische Landessparkasse auf diese über.
3
Die Anstalt nach Satz 1 übernimmt das Vermögen und die Verbindlichkeiten und tritt in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Bank ein, soweit sie dem früheren Aufgabenbereich der Braunschweigischen Landessparkasse zuzuordnen sind.
4
Die nach Satz 1 zu erlassende Rechtsverordnung regelt die nähere Ausgestaltung der zu errichtenden Anstalt unter entsprechender Berücksichtigung von § 16 Absatz 7 Sätze 3 und 4.
5
Die nach Satz 1 errichtete Anstalt kann sich - auch länderübergreifend - als übertragender oder übernehmender Rechtsträger an Spaltungen, Ausgliederungen und Verschmelzungen im Sinne der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2694), in seiner jeweils geltenden Fassung beteiligen.
6
Die Trägerschaft an der nach Satz 1 errichteten Anstalt kann auf eine oder mehrere niedersächsische kommunale Körperschaften, einen niedersächsischen öffentlich-rechtlichen Zweckverband, eine oder mehrere niedersächsische Sparkassen, den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband oder einen oder mehrere sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Träger nach dem Recht des Landes Niedersachsen als neuen Träger oder neue Träger durch mehrseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrag des Niedersächsischen Finanzministeriums, der Bank und den oder die neuen Träger mit Zustimmung der Trägerversammlung übertragen werden.
7
In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist sicherzustellen, dass die Bank für die Übertragung der Trägerschaft eine angemessene Gegenleistung von dem neuen Träger oder den neuen Trägern erhält.
(10)
1
Im Fall der Übertragung der Braunschweigischen Landessparkasse ist das Niedersächsische Finanzministerium ermächtigt festzustellen, dass bestimmte Gegenstände des Aktiv- und/oder Passivvermögens auf den Erwerber übergegangen sind.
2
Die Feststellung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
3
Eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 14 LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover
An den Vermögenswerten, die der Bank aus ihrer Trägerschaft bei der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover zustehen, sowie an der bei der Verselbständigung der damaligen LBS Norddeutsche Landesbausparkasse gebildeten Sonderrücklage sind nur das Land Niedersachsen und der NSGV beteiligt.
§ 15 Investitionsbank Sachsen-Anhalt
(1)
1
Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übertragung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt auf eine nach dem Recht des Landes Sachsen-Anhalt errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts anzuordnen, welche über die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis verfügen muss.
2
Die juristische Person des öffentlichen Rechts nach Satz 1 übernimmt mit der Übertragung das Vermögen und die Verbindlichkeiten und tritt in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Bank ein, soweit sie dem früheren Aufgabenbereich der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zuzuordnen sind.
3
Die Bedingungen der Herauslösung unterliegen einer vertraglichen Regelung.
(2)
1
Im Fall der Übertragung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt festzustellen, dass bestimmte Gegenstände des Aktiv- und/oder Passivvermögens auf den Erwerber übergegangen sind.
2
Die Feststellung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
3
Eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 16 Öffnungsklausel, Umwandlungsmaßnahmen
(1)
1
Die Bank kann nach entsprechender Beschlussfassung der Trägerversammlung sowie nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde:
1.
sich als Träger - auch länderübergreifend und unter Beteiligung am Stammkapital - an öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten beteiligen;
2.
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und, soweit dieser Staatsvertrag oder die Satzung der Bank nichts anderes bestimmt, - auch länderübergreifend - mit anderen privaten oder öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten durch Verschmelzungsvertrag im Weg der Aufnahme oder durch Neugründung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen werden, wobei die Bank im Fall der Verschmelzung durch Aufnahme sowohl übernehmender als auch übertragender Rechtsträger sein kann;
3.
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und soweit dieser Staatsvertrag oder die Satzung der Bank nichts anderes bestimmt, sich - auch länderübergreifend - als übertragender oder übernehmender Rechtsträger an Spaltungen im Sinne des § 123 UmwG beteiligen.
2
Soweit dieser Staatsvertrag oder die Satzung der Bank nichts anderes bestimmt, finden für Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 auf die Bank die für Aktiengesellschaften maßgeblichen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes entsprechende Anwendung, vorausgesetzt, dass die jeweilige Vorschrift ihrem Wesen nach auf die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts übertragbar ist.
3
Soweit dieser Staatsvertrag oder die Satzung der Bank nichts anderes bestimmt, gelten für Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, insbesondere § 5 Absatz 1 Nr. 6, § 17 Absatz 2, § 24 und soweit erforderlich in Verbindung mit § 125 UmwG, entsprechend.
4
§ 5 Absatz 3 und § 126 Absatz 3 UmwG gelten für Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass anstelle einer Zuleitung des Entwurfs an den Betriebsrat eine Zuleitung an den Gesamtpersonalrat tritt.
(2) Soweit an den Umwandlungsmaßnahmen nach vorstehendem Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 ausschließlich öffentlich-rechtliche Rechtsträger beteiligt sind, gelten die folgenden Bestimmungen:
1.
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 4 und gegebenenfalls § 125 UmwG darf der Stichtag der Schlussbilanz höchstens acht Monate vor dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages oder des Spaltungs- und Übernahmevertrages liegen. Als Schlussbilanz darf im Fall der Spaltung auch eine Aufstellung des zu übertragenden Vermögens (Teilbilanz) verwendet werden, für die die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend gelten, sofern sich aus ihrem beschränkten Umfang nichts anderes ergibt.
2.
Die §§ 20 und 131 UmwG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung der Verschmelzung oder Spaltung im Niedersächsischen Ministerialblatt an die Stelle der Eintragung einer Verschmelzung oder Spaltung in das Handelsregister der Bank tritt; eine Eintragung der Verschmelzung oder der Spaltung in das Handelsregister der Bank oder anderer an der Umwandlung beteiligter Rechtsträger und eine entsprechende Anmeldung ist zur Wirksamkeit nicht erforderlich und hat bei Verschmelzungen oder Spaltungen im Handelsregister des übertragenden oder übernehmenden Rechtsträgers lediglich im Anschluss mit deklaratorischer Wirkung zu erfolgen. Die §§ 19 und 130 UmwG finden keine Anwendung.
3.
Im Fall der Spaltung zur Aufnahme kann, unabhängig davon, ob die Bank übernehmender oder übertragender Rechtsträger ist, die Gewährung von Anteilen ganz oder teilweise durch eine Geldleistung an die Träger des übertragenden Rechtsträgers oder auch an den übertragenden Rechtsträger selbst ersetzt werden. Die Möglichkeit des teilweisen oder vollständigen Verzichts auf eine Gegenleistung bleibt hiervon unberührt.
4.
Im Fall der Verschmelzung findet die Vorschrift des § 22 UmwG keine Anwendung, soweit der übernehmende Rechtsträger eine mit Anstaltslast ausgestattete Anstalt des öffentlichen Rechts ist.
5.
Im Fall der Spaltung finden die Vorschriften des § 133 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absätze 3 bis 6 sowie § 125 in Verbindung mit § 22 UmwG vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Satzung keine Anwendung, wenn der übernehmende Rechtsträger eine mit Anstaltslast ausgestattete Anstalt des öffentlichen Rechts ist.
6.
Die Vorschrift des § 126 Absatz 2 Sätze 1 und 2 UmwG findet keine Anwendung.
7.
Das Nähere über die Verschmelzung und die Spaltung ist in der Satzung der Bank zu regeln.
(3)
1
Die Trägerversammlung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde beschließen, die Bank rechtsformwechselnd in eine Aktiengesellschaft oder in eine andere Rechtsform umzuwandeln.
2
Ein Umwandlungsbericht nach § 192 Absatz 1 UmwG ist entbehrlich.
3
An die Stelle einer Zuleitung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses an den Betriebsrat tritt bei der Bank eine Zuleitung an den Gesamtpersonalrat der Bank.
4
Darüber hinaus gilt Folgendes:
1.
Im Fall des Formwechsels in eine Aktiengesellschaft wird die Satzung der Aktiengesellschaft durch die Träger festgestellt. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Die gemäß § 3 Absatz 9 in der Satzung genannten Träger der Bank gelten als Gründer der Aktiengesellschaft. Sie übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft.
2.
Im Fall des Formwechsels in eine GmbH oder Personengesellschaft wird der Gesellschaftsvertrag durch die Träger abgeschlossen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Als Gründer der formgewechselten Gesellschaft gelten die gemäß § 3 Absatz 9 in der Satzung genannten Träger. Sie werden an der Gesellschaft als Anteilsinhaber beteiligt.
(4) Eine notarielle Beurkundung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Beschlüsse der Trägerversammlung ist nicht erforderlich.
(5) Bei Beteiligungen, Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln nach den vorstehenden Absätzen gilt die Gewährträgerhaftung nach § 7 Absätze 3 und 4 fort.
(6)
1
Im Zuge von Umwandlungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 können öffentliche Aufgaben, einschließlich der Trägerschaft an rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Anstalten, fortfallen.
2
Über den Fortfall entscheidet die Trägerversammlung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
3
Die Regelungen zu den fortfallenden Aufgaben des Staatsvertrags werden gegenstandslos.
(7)
1
Beschließt die Trägerversammlung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, dass bei einem Formwechsel nach Absatz 3 öffentliche Aufgaben fortbestehen sollen, werden diese in rechtlicher Kontinuität fortgeführt; dies gilt auch für die Trägerschaft an rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Anstalten.
2
Mit Wirksamwerden des Formwechsels ist die Bank insoweit auch Beliehene.
3
Für die öffentlichen Aufgaben gelten die Regelungen aus dem und aufgrund des Staatsvertrags entsprechend fort.
4
Einzelheiten und Anpassungen können die Landesregierungen der jeweiligen Länder durch Rechtsverordnungen oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln.
(8)
1
Beschließt die Trägerversammlung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, dass bei einer Umwandlungsmaßnahme nach Absatz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 2, öffentliche Aufgaben übergehen sollen, so sind die Landesregierungen der jeweiligen Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Einzelheiten zu regeln.
2
Dies schließt im Fall des Übergehens auf eine juristische Person des Privatrechts auch die Ermächtigung zur Vornahme entsprechender Beleihungen ein.
3
Die öffentlichen Aufgaben werden in rechtlicher Kontinuität fortgeführt.
§ 17 Abgabenfreiheit
1
Rechtshandlungen, die wegen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder aufgrund von Maßnahmen gemäß § 16 erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften der Länder Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern beruhen.
2
Dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
§ 18 Satzung
Die weiteren Rechtsverhältnisse der Bank werden durch eine Satzung geregelt.
§ 19 Übergangsregelung
1
Bei einer Veränderung der Größe oder der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Bank kann die Satzung vorsehen, dass der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse neu zu bilden sind.
2
Ferner kann die Satzung vorsehen, dass der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Satzungsänderung bestehende Aufsichtsrat seine Aufgaben für einen Übergangszeitraum bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats weiter wahrnimmt.
§ 20 Kündigung
(1)
1
Endet die Fortführung des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern durch die Bank und ist eine vertragliche oder gesetzliche Regelung getroffen worden, aufgrund derer die Wahrnehmung der Aufgaben einer Sparkassenzentralbank in Mecklenburg-Vorpommern durch die Bank oder anderweitig sichergestellt ist, so kann das Land Mecklenburg-Vorpommern diesen Staatsvertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr kündigen.
2
Mit Wirksamwerden der Kündigung scheidet das Land Mecklenburg-Vorpommern als Partei dieses Staatsvertrags aus.
3
Soweit sich aus dieser Vorschrift nicht etwas anderes ergibt, bleibt die Wirksamkeit des Staatsvertrags im Übrigen unberührt; dieser wird insoweit zwischen den verbliebenen Parteien fortgeführt.
(2)
1
Ist das Land Sachsen-Anhalt nicht mehr Träger der Bank, endet die Fortführung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt durch die Bank und ist eine vertragliche oder gesetzliche Regelung getroffen worden, aufgrund derer die Wahrnehmung der Aufgaben einer Sparkassenzentralbank in Sachsen-Anhalt durch die Bank oder anderweitig sichergestellt ist, so kann das Land Sachsen-Anhalt diesen Staatsvertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr kündigen.
2
Mit Wirksamwerden der Kündigung scheidet das Land Sachsen-Anhalt als Partei dieses Staatsvertrags aus.
3
Soweit sich aus dieser Vorschrift nicht etwas anderes ergibt, bleibt die Wirksamkeit des Staatsvertrags im Übrigen unberührt; dieser wird insoweit zwischen den verbliebenen Parteien fortgeführt.
(3) Sind sowohl das Land Mecklenburg-Vorpommern als auch das Land Sachsen-Anhalt nach den vorstehenden Absätzen aus diesem Staatsvertrag ausgeschieden, besteht die Bank als Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Niedersachsens in entsprechender Anwendung der Regelungen dieses Staatsvertrags fort, bis eine gesetzliche Neuregelung der Verhältnisse der Bank in Kraft tritt.
(4) Mit dem Ausscheiden eines Landes gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 werden die das jeweilige Land betreffenden Regelungen gegenstandslos. § 7 Absätze 3 und 4 bleibt unberührt.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 10. Dezember 2019 in Kraft
1)
, sofern bis zu diesem Zeitpunkt alle Ratifikationsurkunden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt sind, anderenfalls mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei.
(2) Der Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 22. August 2007 (Nds. GVBl. S. 631; GVBl. LSA S. 392; GVOBl. M-V S. 372), geändert durch Staatsvertrag vom 12. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 290; GVBl. LSA S. 728; GVOBl. M-V S. 1075), tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gemäß Absatz 1 außer Kraft.
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 21. Dezember 2019 gemäß Bekanntmachung vom 20. März 2020 (GVOBl. M–V S. 116).
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