BauGB§205NDStVtrG MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen Vom 11. Dezember 2019

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen Vom 11. Dezember 2019
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 11. Dezember 201931.12.2019
Eingangsformel31.12.2019
Artikel 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag31.12.2019
Artikel 2 - Inkrafttreten31.12.2019
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag

(1) Dem in Hannover am 22. März 2019 und in Schwerin am 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben
1)
.
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 18. Januar 2020 gemäß Bekanntmachung vom 20. Februar 2020 (GVOBl. M-V S. 55)
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