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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Errichtung eines Ausgleichsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach dem Pflegeberufegesetz Vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 791)

Gesetz zur Errichtung eines Ausgleichsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach dem Pflegeberufegesetz Vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 791)
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2020/2021 vom 16. Dezember 2019

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung eines Ausgleichsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach dem Pflegeberufegesetz vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 791)01.01.2019
§ 1 - Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr01.01.2019
§ 2 - Zweck des Sondervermögens01.01.2019
§ 3 - Zuführung zum Sondervermögen01.01.2019
§ 4 - Verwendung des Sondervermögens und Wirtschaftsplan01.01.2019
§ 5 - Rechnungslegung01.01.2019

§ 1 Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet gemäß § 26 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) unter dem Namen „Ausgleichsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach dem Pflegeberufegesetz“ ein Sondervermögen. Das Sondervermögen wird durch die zuständige Stelle gemäß § 26 Absatz 4 Pflegeberufegesetz im Landesamt für Gesundheit und Soziales verwaltet.
(2) Das Sondervermögen ist rechtlich unselbstständig und nicht rechtsfähig.
(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen wird gemäß § 26 Absatz 1 und 2 Pflegeberufegesetz zur Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege eingerichtet. Das Nähere richtet sich nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes.

§ 3 Zuführung zum Sondervermögen

Die Höhe der Zuführungen richtet sich nach den jährlich zu ermittelnden Finanzierungsbedarfen für die Pflegeausbildung gemäß § 32 Pflegeberufegesetz. Das Sondervermögen erhält die notwendigen Zuführungen im Sinne des Satzes 1 durch die Erhebung von Umlagebeiträgen und Zahlungen gemäß § 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 Pflegeberufegesetz.

§ 4 Verwendung des Sondervermögens und Wirtschaftsplan

(1) Die Mittel des Sondervermögens sind gemäß den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) für die Zahlung der Ausgleichszuweisungen sowie der Verwaltungskostenpauschale zu verwenden. Für das Finanzierungsverfahren der staatlichen Pflegeschulen wird die Rechtsträgerschaft nach § 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung entsprechend der Kostenträgerschaft der inneren und äußeren Schulverwaltung gemäß der §§ 109 bis 111 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; ber. 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist, aufgeteilt.
(2) Finanzierungs- und Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr (Haushaltsjahr).
(3) Über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Sondervermögens wird ein Wirtschaftsplan aufgestellt. Der Wirtschaftsplan ist als einfache Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben zu führen und enthält nur die voraussichtlichen Ausgaben gemäß § 3 Satz 1 sowie die Umlagebeiträge und Zahlungen gemäß § 3 Satz 2.

§ 5 Rechnungslegung

(1) Die Zuständige Stelle erstellt für jeden Finanzierungszeitraum die Rechnungslegung über das Sondervermögen (Jahresrechnung). Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3) Die Jahresrechnung ist bis zum 31. Oktober des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Kalenderjahres aufzustellen.
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