KJfG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter und der Fortbildung hauptberuflicher Fachkräfte und Mitarbeiter (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - KJfG M-V) - Drittes Landesausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz - Vom 7. Juli 1997

Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter und der Fortbildung hauptberuflicher Fachkräfte und Mitarbeiter (Kinder-
und Jugendförderungsgesetz - KJfG M-V) - Drittes Landesausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz - Vom 7. Juli 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 791, 794)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter und der Fortbildung hauptberuflicher Fachkräfte und Mitarbeiter (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - KJfG M-V) - Drittes Landesausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz - vom 7. Juli 199701.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Regelungsbereich01.01.2005
§ 2 - Kinder- und Jugendarbeit01.01.2005
§ 3 - Jugendsozialarbeit01.01.2005
§ 4 - Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz01.01.2005
§ 5 - Beratung für junge Menschen01.01.2005
§ 6 - Umfang der Jugendförderung01.01.2020
§ 7 - Ehrenamtliche Tätigkeit und Weiterbildung01.01.2005
§ 8 - Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung01.01.2005
§ 9 - Fortbildung und Freistellung der hauptberuflichen Fachkräfte und Mitarbeiter01.01.2005
§ 10 - Verfahrensvorschriften01.01.2005
§ 11 - Inkrafttreten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Regelungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist Landesausführungsgesetz gemäß § 15 Achtes
Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. März 1996 (BGBl. I S. 477).
(2) Zu dem Regelungsbereich nach Absatz 1 regelt dieses Gesetz
Inhalt und Umfang der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter und der Fortbildung
hauptberuflicher Fachkräfte im Aufgabenbereich der §§ 11 bis 14 Achtes Buch Sozialgesetzbuch.

§ 2 Kinder- und Jugendarbeit

(1) Die Kinder- und Jugendarbeit wendet sich als eigenständiger
Bereich der Jugendhilfe mit ihren Angeboten an alle jungen Menschen. Sie soll
insbesondere die jungen Menschen zur Eigeninitiative, Kritikfähigkeit,
Kreativität und zum Engagement für Solidarität, Demokratie,
Frieden, Gewaltfreiheit, Völkerverständigung, Bewahrung der Umwelt
und das gleichberechtigte Miteinander von Frauen und Männern sowie zum
Respekt vor religiösen Überzeugungen und zu weltanschaulicher Toleranz
befähigen. Kinder- und Jugendarbeit soll durch die Vielfalt von Trägern
unterschiedlicher Wertorientierungen, von Inhalten, Arbeitsforen und Methoden
wirken. Darüber hinaus bietet sie Angebote zur Verhinderung von diskriminierenden
Verhaltensweisen.
(2) Kinder- und Jugendarbeit hat durch geeignete Maßnahmen
dazu beizutragen, junge Menschen mit den politischen, sozialen und kulturellen
Aspekten der Europäischen Idee sowie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
im Ostseeraum und der mecklenburgischen und vorpommerschen Heimat und Kultur
vertraut zu machen.
(3) Kinder- und Jugendarbeit gründet auf der freiwilligen
Mitarbeit junger Menschen und findet statt in Veranstaltungen, Diensten und
Einrichtungen von Jugendverbänden, Gruppen und Initiativen sowie deren
Zusammenschlüssen und anderen Trägern der Kinder- und Jugendarbeit.
Sie soll durch ihre Programme und Veranstaltungen mit dazu beitragen, soziale
Benachteiligungen einzelner und ganzer Gruppen junger Menschen zur Sprache
zu bringen und zu überwinden, um ihnen dadurch gleiche Entwicklungs-
und Entfaltungschancen zu gewährleisten.
(4) Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehören
1.
außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher
und technischer Bildung,
2.
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3.
arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4.
internationale Jugendarbeit,
5.
Kinder- und Jugenderholung sowie Angebote der Feriengestaltung,
6.
Jugendberatung,
7.
aufsuchende und zielgruppenorientierte Jugendarbeit,
8.
die Bereitstellung besonderer Angebote für Kinder.
Kinder- und Jugendarbeit ist für die Entwicklung neuer Aufgabenbereiche
offen.

§ 3 Jugendsozialarbeit

(1) Jugendsozialarbeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch findet
insbesondere statt als offenes, vorbeugendes und aktuelles Angebot durch Beratung,
als sozialpädagogische Hilfe, als aufsuchende Sozialarbeit, in Einrichtungen
und Kursen sowie durch therapeutische und sonstige Dienste.
(2) Jungen Menschen, deren Zugang zu schulischen oder beruflichen
Bildungsmaß-nahmen oder zu Beschäftigungsmaßnahmen nicht
anderweitig sichergestellt ist, können neben sozialpädagogisch begleiteten
Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch auch
flankierende pädagogische Hilfen angeboten werden. Flankierende pädagogische
Hilfen sind insbesondere Bildungsveranstaltungen und Beratungsangebote sowie
sozialpädagogische Begleitung im Rahmen der schulbezogenen Jugendsozialarbeit.
(3) Die eigenständigen Hilfen der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch werden
insbesondere in Einzelwohnungen, Wohngemeinschaften und in Jugendwohnheimen
sowie in Verbindung von Arbeiten und Wohnen eingerichtet. Die sozialpädagogische
Begleitung soll die jungen Menschen zu einer selbständigen Lebensgestaltung
befähigen. Sie unterstützt insbesondere schulische und berufsbildende
Maßnahmen sowie Angebote der Eingliederung in die Arbeitswelt.

§ 4 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz dient der Vermeidung
von Gefahren für junge Menschen. Er umfaßt den Schutz junger Menschen
vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Das Land, die
kommunalen Körperschaften, insbesondere die Träger der öffentlichen
und der freien Jugendhilfe, die Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens,
die Behörden und Dienststellen der Justiz und der Polizei sowie die Ordnungsbehörden
haben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Einflüssen,
Stoffen und Handlungen zusammenzuwirken. Die genannten Stellen entwickeln
pädagogische Angebote und treffen notwendige Maßnahmen, um Kinder,
Jugendliche und Erziehungsberechtigte über Gefahren und damit verbundene
Folgen rechtzeitig und in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten.
Dazu gehört auch die Fortbildung von Fachkräften und Mitarbeitern
der Jugendhilfe.

§ 5 Beratung für junge Menschen

Junge Menschen haben das Recht, sich in allen Fragen der Erziehung
und Entwicklung, insbesondere in Angelegenheiten der Bildungs-, Wohn- und
Fördermöglichkeiten sowie der Konfliktbewältigung an den örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu wenden. Soweit geeignete
Beratungsdienste freier Träger vorhanden sind, sollen die öffentlichen
Jugendhilfeträger von eigenen Beratungsangeboten absehen.

§ 6 Umfang der Jugendförderung

(1) Träger im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch werden vom Land im Rahmen eines Landesjugendplanes gefördert. Zu der Förderung nach Satz 1 erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 nach diesem Gesetz und § 74 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch eine zusätzliche Förderung aus Landesmitteln.
(2) Die Förderung nach Absatz 1 Satz 2 soll durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe angemessen ergänzt werden. Die Zusammensetzung und die Höhe der Anteile nach Satz 1 wird in Form von Vereinbarungen zwischen der obersten Landesjugendbehörde und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe mit einer Laufzeit von nicht unter drei Jahren bestimmt. Sollte es im Einzelfall zu keiner Vereinbarung kommen, entfällt die entsprechende Landesförderung nach Absatz 1 Satz 2 und wird Bestandteil des Landesjugendplanes.
(3) Die Höhe und Zusammensetzung der Landesförderung nach Absatz 1 werden als Mindestbetrag pro Kopf der in den Gebieten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe lebenden sechs- bis 21jährigen Einwohner durch Landesverordnung bestimmt. Die Zahl der sechs- bis 21jährigen Einwohner wird jährlich auf Grundlage der Erhebungen des Statistischen Amtes durch die oberste Landesjugendbehörde festgelegt.

§ 7 Ehrenamtliche Tätigkeit und Weiterbildung

Ehrenamtlich in den Aufgabenbereichen der §§ 2 bis 5 Tätige
sind durch die Träger der Jugendhilfe zu beraten, fachlich anzuleiten
und weiterzubilden. Die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen und die
dadurch erworbenen fachlichen Befähigungen sind zu bescheinigen.

§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung

(1) Ehrenamtlich in den Aufgabenbereichen der §§ 2 bis 5 tätigen
Personen ab 16 Jahren ist für die pädagogische Leitung oder Begleitung
von
1.
Ferienlagern,
2.
Jugendfreizeiten,
3.
internationalen Jugendbegegnungen und
4.
Kinderbetreuung bei Familienfreizeiten
sowie für Seminare der Jugendbildung und für Aus- und Fortbildungslehrgänge
(Gruppenleiterschulungen) mit einer Dauer von mehr als zwei Tagen auf Antrag
bezahlte Freistellung bis zu fünf Werktagen pro Kalenderjahr zu gewähren.
Die Freistellung nach Satz 1 ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar,
sie ist erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
möglich. Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht, wenn dringende
betriebliche Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt, wenn Tarifvereinbarungen
oder öffentliches Dienstrecht eigene Regelungen hierzu treffen.
(2) Im Falle der Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 wird dem privaten
Arbeitgeber das für die Dauer der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt
im Rahmen der für diesen Zweck bereitgestellten Haushaltsmittel des Landes
erstattet.
(3) Die Ansprüche auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 und
Arbeitsentgelterstattung entfallen, wenn die für diesen Zweck bereitgestellten
Haushaltsmittel des Landes verausgabt sind oder nicht mehr in beantragtem
Maße zur Verfügung stehen.
(4) Personalkostenbezogene Leistungen nach anderen Gesetzen und
Vorschriften werden auf die Erstattung nach Absatz 2 in voller Höhe angerechnet
und dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Erstattungsleistungen
grundsätzlich vorgesehen sind.
(5) Weitergehende betriebliche oder vertragliche Regelungen bleiben
durch dieses Gesetz unberührt. Die Landesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Näheres über die
1.
Voraussetzungen und das Verfahren der Freistellung nach Absatz 1,
2.
Gesamthöhe der zu diesem Zweck bereitzustellenden Landesmittel und
3.
Voraussetzungen, das Verfahren und den Umfang der Arbeitsentgelterstattung
zu regeln.

§ 9 Fortbildung und Freistellung der hauptberuflichen Fachkräfte und Mitarbeiter

(1) Die Träger der Jugendhilfe sollen für die Aufgabenbereiche
der §§ 2 bis 5 Fachkräfte beschäftigen oder beauftragen,
die sich für ihre jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen
und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben. Zudem können
auch Mitarbeiter beschäftigt oder beauftragt werden, die aufgrund besonderer
Erfahrungen und pädagogischer Befähigungen in der sozialen Arbeit
in der Lage sind, entsprechende Aufgaben zu erfüllen.
(2) Hauptberufliche Fachkräfte und Mitarbeiter nach Absatz 1 sind auf Antrag von ihren Trägern für Fortbildungen und Zusatzqualifizierungen
fünf Werktage im Kalenderjahr freizustellen. Weitergehende betriebliche
oder vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. Ein Anspruch
auf Freistellung nach Satz 1 besteht nicht, wenn Tarifvereinbarungen oder
das öffentliche Dienstrecht eigene Regelungen hierzu treffen. Eine Kostenbeteiligung
der Teilnehmer an diesen Bildungsmaßnahmen soll pro Fortbildung 20 vom
Hundert der Gesamtkosten nicht überschreiten.

§ 10 Verfahrensvorschriften

Die oberste Landesjugendbehörde erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 11 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt zugleich mit dem Haushaltsgesetz 1998 in Kraft.
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