FlAG
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Aufnahme ausländischer Flüchtlinge - Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlAG) - Vom 28. Juni 1994

Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
- Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlAG) -
Vom 28. Juni 1994
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 20191 (GVOBl. M-V S. 796, 806)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Aussiedlern und Spätaussiedlern im Land Mecklenburg-Vorpommern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG M-V) vom 28. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 660)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge - Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlAG) - vom 28. Juni 199401.01.2005
§ 1 - Ausländische Flüchtlinge01.01.2005
§ 2 - Aufnahmepflicht31.03.2005
§ 3 - Verteilungsverfahren01.01.2005
§ 4 - Gemeinschaftsunterkünfte31.03.2005
§ 5 - Kostenerstattung01.01.2020
§ 6 - Übergangsregelung01.01.2005

§ 1 Ausländische Flüchtlinge

(1) Ausländische Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sind:
a)
Asylbewerber (Absatz 2),
b)
Asylberechtigte,
c)
Ausländer, denen aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach
§ 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist,
d)
Ausländer, denen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach
§ 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist,
e)
nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes
aufgenommene Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge,
f)
Ausländer, denen nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes
zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.
(2) Zu den Asylbewerbern nach Absatz 1 Buchstabe a gehören alle Ausländer, die Schutz nach
§ 1 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), beantragt haben, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt worden sind, ohne dass eine Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt ist.
(3) Den in Absatz 1 genannten Personen stehen deren Ehegatten und minderjährige Kinder gleich.
(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung sonstige Ausländer, an deren Aufnahme ein öffentliches Interesse besteht, den in Absatz 1 genannten ausländischen Flüchtlingen gleichstellen. Soweit dieses Gesetz für die in Absatz 1 genannten ausländischen Flüchtlinge unterschiedliche Regelungen trifft, sind in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die auf die gleichgestellten Ausländer anwendbaren Regelungen zu bezeichnen.

§ 2 Aufnahmepflicht

(1) Soweit die Aufnahme und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt, obliegt diese Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der Verteilung durch die zuständige Landesbehörde.
(2) Die Landesregierung bestimmt die für die Verteilung nach Absatz 1 zuständige Landesbehörde durch Rechtsverordnung. Bestimmungen über die Zuständigkeit aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Für das Verteilungsverfahren gilt
§ 3 .
(3) Soweit die einem Landkreis zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft des Landkreises untergebracht werden können, kann sie der Landrat auf kreisangehörige Gemeinden verteilen. Die Verpflichtung zur Aufnahme obliegt den kreisangehörigen Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis. Für das Verteilungsverfahren gilt
§ 3 Abs. 2 sinngemäß. Der Landkreis erstattet den Gemeinden die notwendigen Kosten der Unterbringung.
§ 5 Abs. 3 bis 4 gelten entsprechend. Das Land erstattet dem Landkreis die den Gemeinden zu erstattenden Kosten nach Maßgabe des
§ 5 Abs. 1 .

§ 3 Verteilungsverfahren

(1) Die Landesregierung kann die Verteilung einzelner oder aller Flüchtlingsgruppen auf die Landkreise und kreisfreien Städte durch Rechtsverordnung regeln und Aufnahmequoten festlegen. Rechtsverordnungen über die Verteilung von ausländischen Flüchtlingen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleiben unberührt.
(2) Soweit die Verteilung von Flüchtlingen auf die Landkreise und kreisfreien Städte nicht durch Rechtsverordnung geregelt ist, erfolgt sie durch die zuständige Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist die Größe der Gebietskörperschaften nach der Zahl ihrer Einwohner zu berücksichtigen, soweit nicht aus wichtigen Gründen, namentlich im Interesse der aufzunehmenden Flüchtlinge, eine abweichende Verteilung sachgerecht ist.
(3) Auf die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegte Aufnahmequote können Flüchtlinge anderer Flüchtlingsgruppen nach
§ 1 angerechnet werden.
(4) Beim Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und bei der Verteilung nach Absatz 2 ist die besondere Belastung der Gebietskörperschaften, auf deren Gebiet sich eine Aufnahmeeinrichtung des Landes für ausländische Flüchtlinge befindet, angemessen zu berücksichtigen.

§ 4 Gemeinschaftsunterkünfte

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, für die regelmäßige Aufnahme der in
§ 1 Abs. 1 Buchstabe a genannten ausländischen Flüchtlinge ausreichende Gemeinschaftsunterkünfte vorzuhalten. Für die Aufnahme anderer ausländischer Flüchtlinge sollen sie Gemeinschaftsunterkünfte einrichten, soweit dies für deren Unterbringung erforderlich ist. Der Innenminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Art, Größe und Ausstattung der Unterkünfte festzulegen.
(2) Träger der Gemeinschaftsunterkünfte sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Für den Betrieb der Gemeinschaftsunterkünfte können sie sich Dritter bedienen. Das Benutzungsverhältnis in den Gemeinschaftsunterkünften ist öffentlich-rechtlich. Die Landkreise und die kreisfreien Städte können die Benutzung der Gemeinschaftsunterkünfte und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Maßnahmen durch Satzung regeln.
(3) Soweit die nach § 2 Abs. 3
auf kreisangehörige Gemeinden verteilten ausländischen Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, gilt Absatz 2 sinngemäß für die Gemeinden.

§ 5 Kostenerstattung

(1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von
a)
Asylbewerbern, soweit ihnen kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,
b)
ausländischen Flüchtlingen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Buchstabe c bis f ,
c)
vollziehbar zur Ausreise Verpflichteten, die aufgrund einer Anordnung der Aussetzung der Abschiebung nach
§ 60a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
eine Duldung besitzen,
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Kreis der in das Erstattungsverfahren einzubeziehenden Flüchtlingsgruppen verändern, soweit dies erforderlich ist, um erheblichen Veränderungen im Flüchtlingsbereich oder bei der Belastung der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Rechnung zu tragen.
(2) Erstattet werden die notwendigen Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch , dem Teil 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch , dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch , dem
Asylbewerberleistungsgesetz und den danach ergangenen Rechtsvorschriften sowie die notwendigen Leistungen, die die Landkreise und kreisfreien Städte nach
§ 1 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB II
zu gewähren haben. Soweit danach Leistungen nach Ermessen gewährt werden, kann der Innenminister allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang der erstattungsfähigen Leistungen erlassen. Leistungen, für die den Landkreisen und kreisfreien Städten dem Grunde nach bereits nach anderen Vorschriften ein Ausgleich gezahlt wird oder auf die nach anderen Vorschriften ein Anspruch besteht, werden nicht erstattet.
(3) Erstattet werden die notwendigen Unterkunftskosten. Soweit Gemeinschaftsunterkünfte geschaffen oder hergerichtet werden sollen, können die hierfür erforderlichen Investitionen erstattet werden, wenn die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Investition durch die zuständige Landesbehörde schriftlich anerkannt worden ist. Der Innenminister kann allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang der erstattungsfähigen Leistungen erlassen.
(4) Bedienen sich die Landkreise und kreisfreien Städte für den Betrieb der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter, erfolgt eine Kostenerstattung oder eine Zuwendung durch das Land nur, wenn die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit vor Abschluß des Vertrages durch die zuständige Landesbehörde schriftlich anerkannt worden sind.

§ 6 Übergangsregelung

§ 5 Abs. 5 findet auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde nachträglich erfolgen kann, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten beantragt wird.
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