LBlGG M-V
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Gesetz über die Gewährung von Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz - LBlGG M-V) Vom 12. März 2009

Gesetz über die Gewährung von Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz - LBlGG M-V) Vom 12. März 2009
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S.796, 806)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Gewährung von Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz - LBlGG M-V) vom 12. März 200901.05.2009
Eingangsformel01.05.2009
§ 1 - Berechtigte01.01.2020
§ 2 - Höhe der Leistungen01.05.2009
§ 3 - Leistungen bei Aufenthalt in einer Einrichtung01.01.2020
§ 4 - Anrechnung anderer Leistungen15.02.2018
§ 5 - Ausschluss29.09.2012
§ 6 - Antragsverfahren, Übertragung, Pfändung und Vererbbarkeit01.05.2009
§ 7 - Beginn, Änderung und Ende der Leistung01.01.2020
§ 8 - Änderung von Tatsachen01.05.2009
§ 9 - Aufgabenwahrnehmung und Zuständigkeit15.02.2018
§ 10 - Verfahren15.02.2018
§ 11 - Erstattung01.05.2009
§ 12 - Inkrafttreten01.05.2009
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Berechtigte

(1) Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, erhalten Landesblindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit oder Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen. Landesblindengeld erhalten auch Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die sich in stationären Einrichtungen oder Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern hatten. Die §§ 109 und 23 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(2) Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Mecklenburg-Vorpommern haben, erhalten Landesblindengeld, soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; Abl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1; Abl. L 204 vom 4.8. 2007, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 27; 2015 L 213 S. 65) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder andere Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen.
(3) Blind ist der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen,
1.
dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder
2.
wenn andere, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind oder
3.
mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.
(4) Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist derjenige,
1.
dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder
2.
wenn andere, durch Nummer 1 nicht erfasste, hinsichtlich des Schweregrades gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt.
(5) Blindheit ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 152 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und die hochgradige Sehbehinderung durch eine Bescheinigung der für die Feststellung der Behinderung nach § 152 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde nachzuweisen. Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung kann für die Feststellung der hochgradigen Sehbehinderung durch Verwaltungsvorschrift andere Nachweise zulassen.
(6) Zur Feststellung der Blindheit und der hochgradigen Sehbehinderung für den in Absatz 2 benannten Personenkreis kann das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung durch Verwaltungsvorschrift weitere Nachweise zulassen.

§ 2 Höhe der Leistungen

(1) Blinde Menschen erhalten monatlich Landesblindengeld
1.
nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 430 Euro,
2.
vor Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 273,05 Euro.
(2) Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten monatlich Landesblindengeld
1.
nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 107,50 Euro,
2.
vor Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 68,26 Euro.

§ 3 Leistungen bei Aufenthalt in einer Einrichtung

(1) Befindet sich der blinde Mensch in einer stationären oder teilstationären Einrichtung und werden die Kosten dieser Betreuung ganz oder teilweise von anderen Leistungsträgern getragen, beträgt das monatlich zu gewährende Landesblindengeld
1.
nach Vollendung des 18. Lebensjahres 215 Euro,
2.
vor Vollendung des 18. Lebensjahres 136,53 Euro.
Die Absenkung des Landesblindengeldes nach Satz 1 erfolgt von dem ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthaltes in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird das Landesblindengeld in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach § 2 Absatz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt. Bei der Festsetzung des Landesblindengeldes sich ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
(2) Befindet sich der hochgradig sehbehinderte Mensch in einer stationären Einrichtung, erhält er neben dem Barbetrag nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch monatlich Landesblindengeld
1.
nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 26,64 Euro,
2.
vor Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 13,65 Euro.
Dies gilt auch für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 Nummer 1 SGB XII. Erhält der hochgradig sehbehinderte Mensch Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung und deckt er mit seinem Einkommen die übrigen Kosten der Betreuung ab, beträgt das monatlich zu gewährende Landesblindengeld
1.
nach Vollendung des 18. Lebensjahres 53,75 Euro,
2.
vor Vollendung des 18. Lebensjahres 34,13 Euro.
Bei der Betreuung eines hochgradig sehbehinderten Menschen in teilstationären Einrichtungen nach § 41 SGB XI wird monatlich Landesblindengeld
1.
nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 64,50 Euro,
2.
vor Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 40,96 Euro gewährt.
Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Leistungen nach § 134 SGB IX gelten als Unterbringung in einer stationären Einrichtung, wenn die Unterkunftskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe als stationäre Leistung getragen werden.

§ 4 Anrechnung anderer Leistungen

(1) Leistungen, die dem Berechtigten nach § 1 zum Ausgleich der durch Blindheit oder Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zustehen, insbesondere Leistungen
1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
3.
aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge,
werden auf das Landesblindengeld angerechnet. Eine Anrechnung auf das Landesblindengeld erfolgt auch bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 des Bundesversorgungsgesetzes, die gegenüber dem Landesblindengeld vorrangig zu gewähren sind.
(2) Auf das Landesblindengeld angerechnet werden Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nach den §§ 36 bis 38, 41 und 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,
1.
bei dem Pflegegrad 2 mit 38,6 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
bei dem Pflegegrad 3 mit 28,1 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
bei dem Pflegegrad 4 mit 25,0 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
4.
bei dem Pflegegrad 5 mit 20,2 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung werden in gleicher Höhe wie Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung angerechnet.
(4) Hat der Berechtigte nach § 1 für die Zeit, für die Landesblindengeld gewährt wird, gegen einen anderen Leistungsträger einen Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1, so kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe des gewährten Landesblindengeldes auf das Land übergeht.
(5) Werden Leistungen, die auf das Landesblindengeld anzurechnen sind, rückwirkend bewilligt, so hat der Berechtigte nach § 1 die überzahlten Beträge des Landesblindengeldes zu erstatten. Der Erstattungsanspruch kann gegen den Anspruch auf Landesblindengeld aufgerechnet werden. Im Übrigen bleiben die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.

§ 5 Ausschluss

Keinen Anspruch auf Landesblindengeld hat, wer
1.
sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen,
2.
vorsätzlich gegen eine Verpflichtung nach § 8 verstößt,
3.
eine Freiheitsstrafe verbüßt, in Sicherungsverwahrung oder aufgrund strafrechtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht ist,
4.
in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen gleichartigen Anspruch nach ausländischen Rechtsvorschriften hat.

§ 6 Antragsverfahren, Übertragung, Pfändung und Vererbbarkeit

(1) Das Landesblindengeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der nach § 9 zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Der Anspruch auf Landesblindengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich.

§ 7 Beginn, Änderung und Ende der Leistung

Der Anspruch auf Landesblindengeld entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats. Er endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Eine Änderung, die sich auf die Höhe des Landesblindengeldes auswirkt, ist mit Ablauf des Monats zu berücksichtigen, in der sie eingetreten ist; dies gilt nicht für die gesetzliche Änderung der Höhe der Beträge des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.

§ 8 Änderung von Tatsachen

Der Berechtigte nach § 1 ist verpflichtet, Änderungen der Tatsachen, die für die Gewährung des Landesblindengeldes maßgebend sind, insbesondere Leistungen gemäß § 4 oder die Aufnahme in eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung unverzüglich anzuzeigen. Ist der Berechtigte nach § 1 geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, trifft die Verpflichtung den gesetzlichen Vertreter.

§ 9 Aufgabenwahrnehmung und Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden vom Land wahrgenommen. Zuständige Behörde ist das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung. Zur Durchführung der Aufgaben werden die Landkreise und kreisfreien Städte herangezogen. Sie entscheiden im eigenen Namen. Das Ministerium kann Weisungen erteilen. Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern erlässt den Widerspruchsbescheid.
(2) Für den Personenkreis des § 1 Absatz 1 ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen oder deren Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Landkreise und kreisfreien Städte können ihre Aufgaben auf andere Landkreise und kreisfreie Städte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 165 der Kommunalverfassung übertragen. Hält sich der blinde oder hochgradig sehbehinderte Mensch in einer stationären Einrichtung im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes auf, so ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen oder deren Bereich der blinde oder hochgradig sehbehinderte Mensch zum Zeitpunkt der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat; § 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Für den Personenkreis des § 1 Absatz 2 ist zuständig
1.
in Angelegenheiten, die sich auf eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit beziehen, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung oder die selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Sitz eines Unternehmens beziehen, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat oder hatte.
(4) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu übertragen.

§ 10 Verfahren

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, finden das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. Abweichend von § 45 Absatz 3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von vier Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Für nach dem Tod der leistungsberechtigten Person erbrachte Geldleistungen gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 11 Erstattung

(1) Das Land erstattet die den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Aufwendungen mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Leistungen zu Unrecht erbracht worden sind und Verschulden vorliegt.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesblindengeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1995 (GVOBl. M-V S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194; LVerfGE GVOBl. M-V 2007 S. 318), außer Kraft.
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