BeDoVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der alltagsintegrierten Beobachtung und Dokumentation in der Kindertagesförderung (Beobachtungs- und Dokumentationsverordnung - BeDoVO M-V) Vom 2. Januar 2020

Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung
der alltagsintegrierten Beobachtung und Dokumentation in der Kindertagesförderung
(Beobachtungs- und Dokumentationsverordnung - BeDoVO M-V)
Vom 2. Januar 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der alltagsintegrierten Beobachtung und Dokumentation in der Kindertagesförderung (Beobachtungs- und Dokumentationsverordnung - BeDoVO M-V) vom 2. Januar 202001.01.2020
Eingangsformel01.01.2020
§ 1 - Individuelle Förderung01.01.2020
§ 2 - Gezielte individuelle Förderung01.01.2020
§ 3 - Zweckbestimmung der Mittel für die gezielte individuelle Förderung01.01.2020
§ 4 - Bedarfsermittlung und Zuweisung der Mittel für die gezielte individuelle Förderung01.01.2020
§ 5 - Weiterleitung der Landesmittel für die gezielte individuelle Förderung01.01.2020
§ 6 - Datenschutz, Weiterleitung01.01.2020
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2020
Aufgrund des § 34 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes
vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558) in Verbindung mit dem Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 13. Juli 2017 (AmtsBl. M-V S. 490), der zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2019 (AmtsBl. M-V S. 786) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern:

§ 1 Individuelle Förderung

(1) Grundlage der individuellen Förderung aller Kinder nach
§ 3 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Kindertagesförderungsgesetzes
ist eine alltagsintegrierte Beobachtung und Dokumentation des kindlichen Entwicklungsprozesses (Portfolioarbeit). Diese Beobachtung und Dokumentation erfolgt unter Anwendung wissenschaftlich anerkannter Verfahren, insbesondere der Verfahren „Bildungs- und Lerngeschichten“, „Bildungsthemen der Kinder“, „Baum der Erkenntnis“, „KOMPIK“ oder von Verfahren, die Methoden der Interaktionsanalyse zum Gegenstand haben. Zur Dokumentation des kindlichen Entwicklungsprozesses im Rahmen der Portfolioarbeit können, falls erforderlich, auch Fotos hergestellt und genutzt werden.
(2) Abweichungen in der kindlichen Entwicklung sollen durch individuelle Förderung ausgeglichen werden.

§ 2 Gezielte individuelle Förderung

(1) Ergänzend zur alltagsintegrierten Beobachtung und Dokumentation nach
§ 1 kann der Entwicklungsstand der Kinder hinsichtlich ihrer altersgerechten, sozialen, kognitiven, emotionalen und körperlichen Entwicklung nach dem Verfahren des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6 R) festgestellt werden. Über die Auswahl der Verfahren nach
§ 1 und deren Kombination mit dem Verfahren nach Satz 1 entscheiden die Träger der Kindertageseinrichtungen in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften oder die Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fach- und Praxisberatung.
(2) Erhebliche Abweichungen im kindlichen Entwicklungsprozess nach
§ 3 Absatz 6 Satz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes
, die nach Anwendung des in Absatz 1 genannten Verfahrens festgestellt werden, sollen durch eine gezielte individuelle Förderung ausgeglichen werden. Hierzu fördern die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen oder die Tagespflegepersonen die Kinder in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fach- und Praxisberatung, weiteren geeigneten Kooperationspartnern sowie in Abstimmung mit den Eltern durch geeignete Maßnahmen. Geeignet sind vorrangig Maßnahmen der unmittelbaren pädagogischen Arbeit, die der Förderung der Kommunikation und Sprachentwicklung, der Förderung von Grob- und Feinmotorik, der kognitiven Entwicklung und dem Erwerb sozialer und emotionaler Kompetenzen dienen.
(3) Um mögliche medizinische Gründe als Ursache von unter Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 festgestellten erheblichen Abweichungen im kindlichen Entwicklungsprozess ausschließen zu können, ist den Eltern von den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtungen oder den Tagespflegepersonen zu empfehlen, eine Untersuchung und eine Beratung durch den kinder- und jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes oder durch niedergelassene Kinder- und Jugendärzte in Anspruch zu nehmen. Die Teilnahme daran erfolgt freiwillig.
(4) Eltern im Sinne dieser Verordnung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des
§ 7 Absatz 1 Nummer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
.

§ 3 Zweckbestimmung der Mittel für die gezielte individuelle Förderung

Die Mittel nach § 26 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes
dienen der Umsetzung einer gezielten individuellen Förderung nach
§ 3 Absatz 6 Satz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes
. Ziel ist eine bedarfsorientierte weitergehende Förderung der Chancengerechtigkeit vor dem Eintritt in die Schule. Voraussetzung für die Teilnahme ist die Durchführung des Verfahrens nach
§ 2 Absatz 1 unter Einhaltung der Vorgaben des
§ 2 Absatz 2 und 3 und des
§ 5 .

§ 4 Bedarfsermittlung und Zuweisung der Mittel für die gezielte individuelle Förderung

(1) Die Höhe der Zuweisung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt sich nach
§ 26 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes
. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten die Zuweisung nach Satz 1 bis zur Höhe des sich nach den Bestimmungen des
§ 5 ergebenden voraussichtlichen Bedarfs. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe teilen ihren voraussichtlichen Bedarf jeweils bis zum 1. November des Vorjahres dem Landesamt für Gesundheit und Soziales mit.
(2) Soweit die gemeldeten Bedarfe nach Absatz 1 nicht die Höhe der Mittel nach
§ 26 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes
erreichen, kann eine Verteilung der verbleibenden Mittel erfolgen. Hierfür teilen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihren weiteren Bedarf nach
§ 5 Absatz 7 bis zum 1. November des Vorjahres dem Landesamt für Gesundheit und Soziales mit.

§ 5 Weiterleitung der Landesmittel für die gezielte individuelle Förderung

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe leiten die ihnen nach
§ 26 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes
gewährten Landesmittel ausschließlich an Träger von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen weiter, die ergänzend zur alltagsintegrierten Beobachtung und Dokumentation das Verfahren DESK 3-6 R über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Jahren überprüfbar mindestens einmal jährlich für alle Kinder jeder Altersgruppe von drei bis sechs Jahren in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege anwenden. Die Kosten für die Einführung des Verfahrens trägt das Land. Die Anwendung dieses Verfahrens kann angenommen werden, wenn sich die Träger von Kindertageseinrichtungen hierzu in geeigneter Form verbindlich verpflichten und dieses Verfahren unverzüglich einführen. Voraussetzung für eine Weiterleitung der Landesmittel an Träger von Kindertageseinrichtungen ist darüber hinaus die Bereitschaft zur Teilnahme an einer wissenschaftlichen Prozessbegleitung und Evaluation nach
§ 12 Absatz 2 und § 26 Absatz 8 des Kindertagesförderungsgesetzes
. Gleiches gilt für die Tagespflegepersonen.
(2) Zur Feststellung des überdurchschnittlichen Anteils nach
§ 26 Absatz 5 Satz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes
ermitteln die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für ihren Zuständigkeitsbereich den Durchschnitt an nach
§ 29 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes
übernommenen Verpflegungskosten. Darüber hinausgehende Kriterien zur Weiterleitung und Verteilung der Landesmittel nach
§ 26 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes
können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten durch Satzung festlegen.
(3) Die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 an die Träger von Kindertageseinrichtungen weiterzuleitenden Landesmittel dürfen in ihrer Höhe den Betrag von jährlich 20 000 Euro nicht unterschreiten und 55 000 Euro nicht überschreiten. Die Landesmittel sind mindestens für drei aufeinander folgende Jahre an die ausgewählten Träger von Kindertageseinrichtungen auszuzahlen. Bei Kindertageseinrichtungen, in denen weniger als 50 Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule gefördert werden, darf der jährliche Betrag 10 000 Euro nicht unterschreiten. Die in Satz 1 genannten Beträge können anteilig auch an Kindertageseinrichtungen weitergeleitet werden, die sich zur gemeinsamen Organisation und Umsetzung von Maßnahmen zur gezielten individuellen Förderung in einem Einrichtungsverbund von höchstens zwei Kindertageseinrichtungen zusammengeschlossen haben.
(4) Die nach Maßgabe des Absatzes 1 und 2 an Tagespflegepersonen weiterzuleitenden Landesmittel dürfen in ihrer Höhe den Betrag von jährlich 2 000 Euro nicht unterschreiten und 5 000 Euro nicht überschreiten. Die Landesmittel sind mindestens für drei aufeinander folgende Jahre an die ausgewählten Tagespflegepersonen auszuzahlen. Die Beträge können anteilig auch an Tagespflegepersonen weitergeleitet werden, die sich zur gemeinsamen Organisation und Umsetzung von Maßnahmen zur gezielten individuellen Förderung in einem Verbund von höchstens zwei Tagespflegepersonen zusammengeschlossen haben.
(5) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Ausnahmen zu den in Absatz 3 und 4 genannten Zuweisungsbeträgen zulassen.
(6) Die mit der Zuweisung nach
§ 4 finanzierte Leistung ist im Rahmen der Vereinbarungen nach
§ 24 des Kindertagesförderungsgesetzes nicht entgeltwirksam. Entsprechendes gilt für die Tagespflegepersonen im Rahmen der Festlegung zur laufenden Geldleistung nach
§ 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
.
(7) Weitere Zuweisungen nach
§ 4 Absatz 2 können an Träger von Einrichtungen und an Tagespflegepersonen weitergeleitet werden, die abweichend von Absatz 2 keinen überdurchschnittlich hohen Anteil an übernommenen Verpflegungskosten aufweisen, insbesondere, wenn eine Einrichtung oder Tagespflegeperson die Fördervoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt und bereits am Verfahren sowie an einer wissenschaftlichen Prozessbegleitung und Evaluation nach Absatz 1 teilgenommen hat.

§ 6 Datenschutz, Weiterleitung

(1) Die individuelle und die gezielte individuelle Förderung nach
§ 3 Absatz 6 des Kindertagesförderungsgesetzes
dient dem Wohle der Kinder und erfolgt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit des in den Kindertageseinrichtungen tätigen pädagogischen Personals, der Tagespflegepersonen und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Personensorgeberechtigten.
(2) Die individuelle und die gezielte individuelle Förderung nach
§ 3 Absatz 6 des Kindertagesförderungsgesetzes
sowie die wissenschaftliche Prozessbegleitung und Evaluation nach
§ 12 Absatz 2 und § 26 Absatz 8 des Kindertagesförderungsgesetzes
erfolgen unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Eltern sind umfassend über eine beabsichtigte Weitergabe der erhobenen Daten zu informieren.
(3) Lediglich die Ergebnisse der Beobachtung und Dokumentation dienen der Weiterleitung an Grundschule und Hort, sofern hierfür im Jahr des voraussichtlichen Eintritts in die Schule eine Einwilligung durch die Eltern erfolgt. Es gelten die Bestimmungen des
§ 3 Absatz 7 des Kindertagesförderungsgesetzes
.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beobachtungs- und Dokumentationsverordnung vom 15. Dezember 2014 (GVOBl. M-V S. 654; 2015 S. 66), die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 2. Januar 2020
Die Ministerin für Soziales,
Integration und Gleichstellung
Stefanie Drese
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