FrühKiBiVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung (Frühkindliche Bildungsverordnung - FrühKiBiVO M-V) Vom 2. Januar 2020

Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung
(Frühkindliche Bildungsverordnung - FrühKiBiVO M-V)
Vom 2. Januar 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung (Frühkindliche Bildungsverordnung - FrühKiBiVO M-V) vom 2. Januar 202001.01.2020
Eingangsformel01.01.2020
§ 1 - Inhaltliche Ausgestaltung der frühkindlichen Bildung01.01.2020
§ 2 - Orte der Bildung, Betreuung und Erziehung01.01.2020
§ 3 - Einrichtungsspezifische Konzeption der Kindertageseinrichtung und Konzeptionen der Tagespflegepersonen01.01.2020
§ 4 - Formen der Zusammenarbeit01.01.2020
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2020
Aufgrund des § 34 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetze
s vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558) in Verbindung mit dem Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 13. Juli 2017 (AmtsBl. M-V S. 490), der zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2019 (AmtsBl. M-V S. 786) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung:

§ 1 Inhaltliche Ausgestaltung der frühkindlichen Bildung

(1) Für die Arbeit mit Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege hat der im Kindertagesförderungsgesetz festgeschriebene Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag der Kindertagesförderung, unabhängig von der Herkunft, Sprache, Kultur, Religion und Geschlecht der Kinder, eine elementare Bedeutung. Mit der Umsetzung des Auftrages wird die in der Familie begonnene Bildungs- und Erziehungsarbeit unterstützt und ergänzt.
(2) Die pädagogische Arbeit des pädagogischen Personals und der Tagespflegepersonen ist darauf auszurichten, Einstellungen, Werteorientierungen, Handlungswillen und Handlungsfähigkeit der Kinder mit dem Ziel individueller Mündigkeit zu entwickeln. Darüber hinaus haben das pädagogische Personal und die Tagespflegepersonen für ein geeignetes Umfeld Sorge zu tragen, in dem für alle Kinder aus alltäglichen Erfahrungen im Umgang mit Personen in der Gemeinschaft soziale und personale Kompetenzen erwachsen können. Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege bieten den Kindern einen Erfahrungsraum für selbstständiges und gemeinsames Leben und Lernen außerhalb der Familie.
(3) Die „Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern“ (nachfolgend Bildungskonzeption genannt) ist die allgemein verbindliche Handlungsgrundlage für das pädagogische Personal und die Tagespflegepersonen. Die Bildungskonzeption regelt insbesondere:
1.
die inhaltliche Ausgestaltung der Bildungs- und Erziehungsbereiche nach
§ 3 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes
,
2.
die alltagsintegrierte Beobachtung und Dokumentation,
3.
die Gestaltung der Übergänge von der Familie in die Kindertagesförderung, von der Kindertagespflege in die Kindertageseinrichtung sowie vom Kindergarten in die Schule und den Hort,
4.
die pädagogische Ausgestaltung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages im Hort,
5.
die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft des pädagogischen Personals und der Tagespflegepersonen mit den Eltern,
6.
die Förderung von Kindern unter 3 Jahren,
7.
die Standards für die Arbeit der Fach- und Praxisberatung und
8.
die Fort- und Weiterbildung des pädagogischen Personals und der Tagespflegepersonen in einem Konzept.
(4) Eltern im Sinne dieser Verordnung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des
§ 7 Absatz 1 Nummer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
.

§ 2 Orte der Bildung, Betreuung und Erziehung

Die Kindertageseinrichtung und die Kindertagespflege müssen so gestaltet sein, dass die Kinder ihren Möglichkeiten entsprechende Entwicklungschancen erhalten und sich wohlfühlen. Bei der Gestaltung der Gebäude, der Räume und der Außenanlagen muss deshalb so geplant werden, dass ein angemessener Wechsel zwischen Anspannung und Entspannung möglich ist. Auf den natürlichen Bewegungsdrang und die Wissbegierde der Kinder ist entwicklungsangemessen einzugehen.

§ 3 Einrichtungsspezifische Konzeption der Kindertageseinrichtung und Konzeptionen der Tagespflegepersonen

(1) In der einrichtungsspezifischen Konzeption der Kindertageseinrichtung wird die Umsetzung der in der Bildungskonzeption aufgeführten Qualitätskriterien beschrieben. Hierzu gehören insbesondere grundlegende Aussagen:
1.
zur Umsetzung der Bildungs- und Erziehungsbereiche nach
§ 3 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes
,
2.
zur individuellen Förderung auf der Grundlage einer alltagsintegrierten Beobachtung und Dokumentation des kindlichen Entwicklungsprozesses (Portfolioarbeit),
3.
zur Anwendung landesweit verbindlich festgelegter Verfahren zur Beobachtung und Dokumentation,
4.
zur Gestaltung der Übergänge von der Familie in die Kindertageseinrichtung, von der Kindertagespflege in den Kindergarten sowie vom Kindergarten in die Schule und den Hort,
5.
zur möglichen Anwendung des „Kompetenzportfolio“ als Beobachtungs- und Dokumentationsinstrument im Übergang vom Kindergarten in die Schule und den Hort,
6.
zur Entwicklung und Umsetzung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit Eltern,
7.
zu Maßnahmen der kontinuierlichen Qualitätsentwicklung und -sicherung nach Maßgabe des
§ 12 Absatz 1 und 2 des Kindertagesförderungsgesetzes
,
8.
zu Maßnahmen der Personalentwicklung des pädagogischen Personals und
9.
zu geeigneten Maßnahmen zur Sicherung des Wohls der geförderten Kinder im Sinne des
§ 4 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes
.
(2) Die in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien sind entsprechend in den Konzeptionen von Tagespflegepersonen anzustreben.

§ 4 Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit des pädagogischen Personals in einer Kindertageseinrichtung dient der Abstimmung und Umsetzung der pädagogischen Grundsätze in der Kindertageseinrichtung. Sie ist auf die Entwicklung des einzelnen Kindes und auf die Gestaltung des Alltages in der Kindertageseinrichtung unter Gewährleistung der Kinderrechte auszurichten.
(2) Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Eltern ist eine wichtige Voraussetzung für die optimale Entwicklung jedes einzelnen Kindes. Die Beteiligung der Eltern an Veranstaltungen sowie ihre Einbeziehung bei der Realisierung von Projekten und anderen Vorhaben der Kindertageseinrichtung ist anzustreben. Die pädagogischen Fachkräfte sind verpflichtet, die Eltern in allen wichtigen Angelegenheiten der frühkindlichen Bildung, insbesondere der individuellen Förderung ihres Kindes zu beraten. Hierzu zählt auch die Information und Beratung der Eltern beim Übergang ihres Kindes vom Kindergarten in die Schule. In Einzelgesprächen, auf Elternversammlungen, bei Elternbesuchen sowie durch Elterninformationsbriefe werden Eltern informiert und beraten.
(3) Um die Kontinuität der Bildungs- und Erziehungsarbeit gewährleisten zu können, arbeiten Kindertageseinrichtungen und Grundschulen eng zusammen. Jeder Kindergarten soll mit mindestens einer Grundschule zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen. Diese sollen insbesondere Aussagen zu folgenden Schwerpunkten enthalten:
1.
gegenseitige Information über Ziele, Aufgaben, Arbeitsweisen und Organisationsformen,
2.
wechselseitige Hospitationen,
3.
Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und Projekte,
4.
gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen,
5.
Verständigung über geeignete Maßnahmen auf individuelle Förderbedarfe eingehen zu können,
6.
frühzeitige Reflexion und Dokumentation zwischen Fach- und Lehrkraft zu Anforderungen und Entwicklungsaufgaben des angehenden Schulkindes und
7.
regelmäßige Erfahrungsaustausche über Fragen des Überganges.
Jeder Hort soll mit den betreffenden Schulen zusammenarbeiten. Der Träger des Hortes schließt mit den jeweiligen Schulen eine Vereinbarung über gemeinsam getragene, aufeinander abgestimmte pädagogische Grundsätze ab und trifft darin Aussagen zu den in Satz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Schwerpunkten.
(4) Eine Kooperation zwischen Tagespflegepersonen und Kindertageseinrichtungen ist entsprechend anzustreben.
(5) Die umfassende Förderung aller Kinder erfordert eine enge Zusammenarbeit der Kindertageseinrichtungen insbesondere mit den Jugend-, Sozial- und Gesundheitsämtern, den Beratungsstellen und Frühförderstellen, den lokalen Netzwerken Kinderschutz und Frühe Hilfen sowie dem schulpsychologischen Dienst.
(6) Für eine an der Lebenswelt der Kinder orientierte Arbeit in Kindertageseinrichtungen ist eine Zusammenarbeit im Sozialraum mit lokalen Einrichtungen, Diensten und Akteuren erforderlich. Dazu sind nach Möglichkeit vorhandene Angebote wie zum Beispiel von Bibliotheken, Musik- und Kunstschulen, Gesundheits- und Umwelteinrichtungen, Verbänden und Vereinen zu nutzen.
(7) Bei der Kindertagespflege sind die in den Absätzen 2, 3, 5 und 6 genannten Formen der Zusammenarbeit entsprechend anzustreben.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Frühkindliche Bildungsverordnung vom 28. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2011 S. 4), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 2. Januar 2020
Die Ministerin für Soziales,
Integration und Gleichstellung
Stefanie Drese
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