LMChemAPVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker in Mecklenburg-Vorpommern (Lebensmittelchemikerausbildungs- und Prüfungsverordnung - LMChemAPVO M-V) Vom 12. Januar 2020

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für staatlich geprüfte
Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker in Mecklenburg-Vorpommern
(Lebensmittelchemikerausbildungs- und Prüfungsverordnung - LMChemAPVO M-V)
Vom 12. Januar 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker in Mecklenburg-Vorpommern (Lebensmittelchemikerausbildungs- und Prüfungsverordnung - LMChemAPVO M-V) vom 12. Januar 202001.02.2020
Eingangsformel01.02.2020
Inhaltsverzeichnis01.02.2020
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.02.2020
§ 1 - Geltungsbereich, Gliederung und Ziel der Ausbildung01.02.2020
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen; Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen01.02.2020
§ 3 - Antragstellung, Auswahlverfahren01.02.2020
§ 4 - Ausbildungsdauer, Anrechnung von Ausbildungszeiten01.02.2020
§ 5 - Gestaltung der berufspraktischen Ausbildung01.02.2020
§ 6 - Ausbildungsnachweis, Ausbildungsleitung01.02.2020
Abschnitt 2 - Prüfungsvorschriften01.02.2020
§ 7 - Prüfungsausschuss01.02.2020
§ 8 - Prüfungstermine01.02.2020
§ 9 - Zulassung zur Prüfung01.02.2020
§ 10 - Ziel und Gegenstand der Prüfung01.02.2020
§ 11 - Praktische Prüfung01.02.2020
§ 12 - Aufsichtsarbeiten01.02.2020
§ 13 - Mündliche Prüfung01.02.2020
§ 14 - Nichtöffentlichkeit01.02.2020
§ 15 - Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten01.02.2020
§ 16 - Rücktritt, Verhinderung, Fernbleiben, Nachteilsausgleich01.02.2020
§ 17 - Täuschung, Störung01.02.2020
§ 18 - Wiederholung der Prüfung01.02.2020
§ 19 - Zeugnis, Befähigungsnachweis01.02.2020
§ 20 - Niederschrift, Prüfungsakte01.02.2020
Abschnitt 3 - Schlussbestimmungen01.02.2020
§ 21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.02.2020
Anlage 101.02.2020
Anlage 201.02.2020
Anlage 301.02.2020
Anlage 401.02.2020
Aufgrund des § 6 des Lebensmittelchemikergesetzes
vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 230) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich, Gliederung und Ziel der Ausbildung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen; Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 3 Antragstellung, Auswahlverfahren
§ 4 Ausbildungsdauer, Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 5 Gestaltung der berufspraktischen Ausbildung
§ 6 Ausbildungsnachweis, Ausbildungsleitung
Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften
§ 7 Prüfungsausschuss
§ 8 Prüfungstermine
§ 9 Zulassung zur Prüfung
§ 10 Ziel und Gegenstand der Prüfung
§ 11 Praktische Prüfung
§ 12 Aufsichtsarbeiten
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Nichtöffentlichkeit
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten
§ 16 Rücktritt, Verhinderung, Fernbleiben, Nachteilsausgleich
§ 17 Täuschung, Störung
§ 18 Wiederholung der Prüfung
§ 19 Zeugnis, Befähigungsnachweis
§ 20 Niederschrift, Prüfungsakte
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Ausbildungsnachweis
Anlage 2 Inhaltliche Schwerpunkte des dritten Prüfungsabschnitts
Anlage 3 Zeugnis
Anlage 4 Befähigungsnachweis

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Gliederung und Ziel der Ausbildung

(1) Diese Verordnung regelt die berufspraktische Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker. Sie legt die Zugangsvoraussetzungen und die Gliederung der berufspraktischen Ausbildung einschließlich der zugehörigen Prüfungen fest.
(2) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst:
1.
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität oder gleichstehenden wissenschaftlichen Hochschule von in der Regel neun Semestern einschließlich des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts und
2.
eine berufspraktische Ausbildung einschließlich der Prüfungen des dritten Prüfungsabschnitts von zwölf Monaten in der amtlichen Kontrolle und Beurteilung von Erzeugnissen nach
§ 2 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
, nach § 2 Nummer 1 des Weingesetzes
und von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen nach
§ 2 Nummer 1 und 2 des Tabakerzeugnisgesetzes
.
(3) Ziel der berufspraktischen Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker ist es, Lebensmittelchemikerinnen oder Lebensmittelchemiker so auszubilden, dass sie die Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten des zweiten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 des Gesundheits- und sozialen Dienstes oder eines vergleichbaren Tarifbeschäftigten selbstständig wahrnehmen können und in allen Bereichen der Lebensmittelsicherheit sowie in der amtlichen Lebensmittelüberwachung einsetzbar sind.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen; Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Zur berufspraktischen Ausbildung kann zugelassen werden, wer ein Studium der Lebensmittelchemie gemäß
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 erfolgreich abgeschlossen hat. Ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der dort für den Zugang zu einer der beruflichen Tätigkeit einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers entsprechenden Tätigkeit erforderlich ist, ist auf Antrag als Zulassungsvoraussetzung für die berufspraktische Ausbildung nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium anzuerkennen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des zweiten Prüfungsabschnitts begonnen werden. Die Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses, mit dem das Bestehen beurkundet wird. Auf diese Frist werden nicht angerechnet:
1.
Mutterschutz- und Elternzeiten sowie nachgewiesene Pflegezeiten,
2.
Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs,
3.
Zeiten einer Unterbrechung, die von den Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten nicht zu vertreten sind oder
4.
Zeiten einer fachspezifischen Berufstätigkeit.
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls entscheidet über die Nichtanrechnung und ihren zeitlichen Umfang der Prüfungsausschuss.
(3) Die Ausbildung wird beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (Ausbildungsbehörde) sowie bei weiteren für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden und anerkannten Untersuchungseinrichtungen (Ausbildungsstellen) durchgeführt.

§ 3 Antragstellung, Auswahlverfahren

(1) Anträge auf Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung sind an die Ausbildungsbehörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
Nachweise über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 einschließlich Zeugnisse über den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt, im Original oder als amtlich beglaubigte Abschrift oder ein Nachweis über eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene, gemäß
§ 2 Absatz 1 Satz 2 anerkannte gleichwertige Ausbildung,
3.
ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und
4.
eine Erklärung, dass Prüfungen oder Prüfungsteile des dritten Prüfungsabschnitts nicht bereits endgültig nicht bestanden wurden, ein Prüfungsverfahren nicht an einer anderen Stelle beantragt wurde oder anhängig ist und der Prüfungsanspruch nicht erloschen ist.
(3) Die Zulassung zur Ausbildung ist zu versagen, wenn:
1.
die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen und Erklärungen nicht beigebracht werden oder
2.
der dritte Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bereits endgültig nicht bestanden wurde.
(4) Die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen ist jährlich nur im Rahmen der vorhandenen tatsächlichen Ausbildungskapazitäten und bereitgestellten Haushaltsmittel möglich. Können nicht alle Bewerbungen berücksichtigt werden, erfolgt die Auswahl nach folgenden Kriterien:
1.
Gesamtergebnis des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker,
2.
die Anzahl der bereits gestellten Anträge, die aufgrund eines Bewerberüberhangs nicht berücksichtigt werden konnten und
3.
in der antragstellenden Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe, die die Aufnahme der Ausbildung erfordern (Härtegesichtspunkte).

§ 4 Ausbildungsdauer, Anrechnung von Ausbildungszeiten

(1) Die berufspraktische Ausbildung einschließlich der Prüfungen des dritten Prüfungsabschnitts dauert in der Regel zwölf Monate.
(2) Eine Tätigkeit an einem von der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Hochschulinstitut, einem zugelassenen Prüflaboratorium, einer entsprechenden Forschungseinrichtung, einer Einrichtung der Wirtschaft oder in der amtlichen Lebensmittelüberwachung kann auf Antrag mit bis zu vier Monaten auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, sofern sie gleichwertig ist.
(3) Auf die Ausbildung werden Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes angerechnet. Wird die Ausbildung darüber hinaus länger als zehn Arbeitstage versäumt, kann die Ausbildung entsprechend verlängert werden.
(4) Die berufspraktische Ausbildung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts bei der Ausbildungsbehörde und endet mit dem Tag der mündlichen Prüfung.

§ 5 Gestaltung der berufspraktischen Ausbildung

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewendet, vertieft und erweitert werden. Die berufspraktische Ausbildung umfasst:
1.
die Organisation, Durchführung und das Qualitätsmanagement der Untersuchungen von in
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erzeugnissen einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,
2.
die Beurteilung von in § 1
Absatz 2 Nummer 2 genannten Erzeugnissen auf der Grundlage einschlägiger Rechtsvorschriften und
3.
die Durchführung amtlicher Kontrollen von in
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erzeugnissen einschließlich Betriebskontrollen, unter Berücksichtigung von Kontrollmethoden, Kontrollplänen und dem interdisziplinären Ansatz, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls die Teilnahme an damit im Zusammenhang stehenden Gerichtsterminen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines Ausbildungsplanes, der von der Ausbildungsbehörde aufgestellt und von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium genehmigt wird.
(3) Der Ausbildungsplan umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
1.
pflanzliche und tierische Lebensmittel einschließlich Rückstands- und Kontaminantenanalytik,
2.
Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie Erzeugnisse nach Tabakrecht,
3.
Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben sowie
4.
Hospitation in der obersten und einer unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde von jeweils mindestens zwei Wochen.
(4) Während der Hospitation in der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde sind den Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten insbesondere Kenntnisse des Lebensmittelrechts der Europäischen Union und des nationalen Lebensmittelrechts sowie der Organisation der amtlichen Lebensmittelüberwachung zu vermitteln. In der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde sind die Grundzüge von Betriebskontrollen, des Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vermitteln.
(5) Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten werden während der Ausbildung akkreditierten Laboratorien zur Erlangung von vertiefenden Kenntnissen zur Untersuchung und Kontrolle von Wein, Bedarfsgegenständen und Erzeugnissen nach Tabakrecht zugewiesen.
(6) Des Weiteren ist während der berufspraktischen Ausbildung ein mindestens zwei Wochenstunden umfassendes Fachseminar zu besuchen. In diesem sollen die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse über die Untersuchung und Beurteilung von Erzeugnissen der in Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Ausbildungsbereiche, die Durchführung der amtlichen Kontrolle einschließlich des Krisenmanagements sowie des Qualitätsmanagements in Laboratorien, Betrieben und Kontrollbehörden vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden.

§ 6 Ausbildungsnachweis, Ausbildungsleitung

Jeweils am Ende eines Ausbildungsbereiches und einer Hospitation stellt die Ausbildungsleitung den Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der
Anlage 1 zu dieser Verordnung aus. Der jeweilige Ausbildungsbereich soll von einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker geleitet werden. Die Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten haben ihre Arbeitskraft zu ganztägiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern.

Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Die Ausbildungsbehörde ist zuständig für die Durchführung der Prüfung. Für die Abnahme der Prüfung des dritten Prüfungsabschnitts wird bei dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus:
1.
einer in dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium beschäftigten staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker als vorsitzendes Mitglied,
2.
einer im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei beschäftigten staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker für den stellvertretenden Vorsitz als weiteres Mitglied und
3.
zwei weiteren staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüften Lebensmittelchemikern, die in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
, des Weingesetzes
und des Tabakerzeugnisgesetzes
des Landes beschäftigt sind oder Personen, die in der Praxis oder Ausbildung erfahren sind und die die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied mit gleicher Qualifikation zu bestellen. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses kann je nach Prüfungsthema wechseln. Der Prüfungsausschuss ist mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern beschlussfähig. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung werden von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium für die Dauer von vier Jahren berufen. Erneute Berufungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Mitglieder können neue Mitglieder für die Zeit der verbleibenden Amtsperiode nachträglich berufen werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss hat insbesondere
1.
die Gesamtnote festzustellen,
2.
über das Bestehen der Prüfung zu entscheiden und
3.
die Prüfungsniederschrift anzufertigen.
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
1.
trägt dafür Sorge, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsverordnung eingehalten werden,
2.
bestimmt im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Prüferinnen und Prüfer für die Aufsichtsarbeiten und praktischen Prüfungen sowie für die mündliche Prüfung,
3.
bestimmt die in der mündlichen Prüfung protokollierende Person und
4.
trifft alle Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel des für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministeriums.

§ 8 Prüfungstermine

Die praktische Prüfung, soweit diese nicht ausbildungsbegleitend durchgeführt wird, die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung sollen in der Regel im letzten Monat der berufspraktischen Ausbildung stattfinden.

§ 9 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Prüfling stellt den Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Dieser ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und muss spätestens zwei Monate vor Ende der berufspraktischen Ausbildung dem Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zugegangen sein.
(2) Dem Antrag sind die jeweiligen Ausbildungsnachweise gemäß
Anlage 1 über die Absolvierung der Ausbildungsbereiche und Hospitationen sowie über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Fachseminaren beizufügen.
(3) Ist es der antragstellenden Person unverschuldet nicht möglich, diese Nachweise in der vorgeschriebenen Weise oder fristgerecht beizufügen, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen oder sie innerhalb einer festgesetzten Frist nachzureichen.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
der Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde,
2.
die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorliegen und
3.
der dritte Prüfungsabschnitt gemäß
§ 18 Absatz 4 nicht mehr wiederholt werden darf.
(6) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Ziel und Gegenstand der Prüfung

(1) Durch die Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er über die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse in der Kontrolle der in
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erzeugnissen verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
(2) Der dritte Prüfungsabschnitt umfasst
1.
die praktische Prüfung mit bis zu drei Aufgabenstellungen,
2.
drei Aufsichtsarbeiten und
3.
die mündliche Prüfung.

§ 11 Praktische Prüfung

(1) Die Aufgaben für die praktische Prüfung gemäß
Anlage 2 Nummer 1 zu dieser Verordnung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.
(2) Für die praktische Prüfung stehen je Aufgabe mindestens zwei Arbeitstage zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss legt die im Einzelnen zur Verfügung stehende Zeit fest.
(3) Die praktische Prüfung kann ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.

§ 12 Aufsichtsarbeiten

(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten gemäß
Anlage 2 Nummer 2 zu dieser Verordnung sowie die bei deren Anfertigung zur Verfügung stehenden Hilfsmittel. Die Aufgaben werden dem Prüfling erst mit Beginn der jeweiligen Aufsichtsarbeit bekannt gegeben.
(2) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils bis zu acht Stunden und werden in der Regel an aufeinander folgenden Tagen angefertigt. Der Prüfling hat diese jeweils spätestens unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungszeit mit seiner Unterschrift versehen an die aufsichtführende Person abzugeben.

§ 13 Mündliche Prüfung

(1) Sind die praktischen Prüfungen und die Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens mit der Note „ausreichend (4)“ bewertet worden, wird der Prüfling vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich zur mündlichen Prüfung geladen. Mit der Ladung sind dem Prüfling die Ergebnisse der praktischen Prüfungen und der Aufsichtsarbeiten mitzuteilen. Kann der Prüfling nicht zur mündlichen Prüfung geladen werden, weil er die in Satz 1 erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält er hierüber einen schriftlichen Bescheid.
(2) Die Prüfung in den benannten Schwerpunkten gemäß
Anlage 2 Nummer 3 zu dieser Verordnung dauert für jeden Prüfling 45 Minuten. Die Prüfungszeit kann, wenn dies zur Beurteilung der Prüfungsleistung notwendig erscheint, angemessen verlängert werden. Die Prüflinge sind vom Prüfungsausschuss einzeln zu prüfen.

§ 14 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann nach Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Gästen zulassen. Bei den Beratungen der Prüfungsergebnisse dürfen weder der Prüfling noch Gäste, bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse keine Gäste anwesend sein.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Jede praktische Prüfungsleistung ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. Bei abweichenden Bewertungen errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Die Bewertungen müssen vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestätigt werden. Erfolgt die Bestätigung nicht, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das vorsitzende Mitglied. Der Prüfungsausschuss kann bei seiner Bewertung um höchstens 1,0 nach oben oder unten abweichen.
(3) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten sind schriftlich zu begründen.
(4) Die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden durch die Prüfenden nacheinander bewertet. Bei der mündlichen Prüfung errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der von den Prüferinnen und Prüfern festgesetzten Einzelnoten.
(5) Bei Durchschnittsnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden gestrichen. Die Noten lauten:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut (1),
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 gut (2),
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 befriedigend (3),
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 ausreichend (4),
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend (5).
(6) Das Bestehen des dritten Prüfungsabschnitts setzt voraus, dass alle Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend (4)” bewertet worden sind.
(7) Eine nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbrachte Prüfungsleistung wird mit der Note „nicht ausreichend (5)” bewertet.
(8) Für die Berechnung der Gesamtnote des dritten Prüfungsabschnitts wird aus den Einzelnoten der praktischen Prüfungen und aus den Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten jeweils eine Durchschnittsnote gebildet. Zur Ermittlung der Gesamtnote wird die Summe der beiden Durchschnittsnoten nach Satz 1 und der Note der mündlichen Prüfung durch drei geteilt. Für die Bildung von Durchschnittsnoten gilt Absatz 5 entsprechend.
(9) Nach Anschluss der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen des dritten Prüfungsabschnitts mitgeteilt.

§ 16 Rücktritt, Verhinderung, Fernbleiben, Nachteilsausgleich

(1) Der Prüfling kann nach der Anmeldung bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Gründe an der Ablegung von Prüfungen verhindert oder bricht er eine Prüfung aus diesen Gründen ab, hat er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob ein vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Die Entscheidung ist dem Prüfling unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) Werden Prüfungen aus den in Absatz 2 genannten Gründen nicht abgelegt oder abgebrochen, werden die bis dahin erbrachten Prüfungsleistungen angerechnet. Für die Fortsetzung der Prüfungen ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses der nächstmögliche Termin festzusetzen.
(4) Erscheint der Prüfling ohne Entschuldigung nach Absatz 2 Satz 1 an einem Prüfungstag nicht oder bricht er eine Prüfung ohne Entschuldigung ab, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden.
(5) Soweit Menschen mit Behinderungen an der Prüfung teilnehmen, sind auf Antrag deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden.
Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung an die zuständige Stelle zu richten. Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis über die Prüfungsrelevanz der Behinderung und eine Empfehlung zum möglichen Nachteilsausgleich beizufügen. Die zuständige Stelle kann ein Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes fordern.

§ 17 Täuschung, Störung

(1) Begeht ein Prüfling einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend (5)“ bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Wird eine Täuschung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses gemäß
Anlage 3 zu dieser Verordnung bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem letzten Prüfungstag die betreffende Prüfungsleistung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
(3) Über die Folgen einer Täuschung oder einer Störung des Ablaufs einer Prüfung sowie über die Bewertung der Prüfungsleistung bei Überschreitung der Bearbeitungszeit gemäß
§ 15 Absatz 7 ist der Prüfling zu Beginn der Prüfungen von der aufsichtführenden Person zu belehren.

§ 18 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer den dritten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, kann diesen einmal wiederholen. Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung des Prüfungsausschusses eine zweite Wiederholung zulassen, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(2) Der Prüfungsausschuss kann dem Prüfling für die Wiederholungsprüfung die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten oder der praktischen Prüfungsaufgaben erlassen, soweit diese Prüfungsleistungen mit „ausreichend“ oder besser bewertet worden sind.
(3) Der Prüfling wird auf Antrag vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. Die Wiederholung der Prüfung kann frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung erfolgen und muss spätestens nach zwölf Monaten abgelegt werden.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses unterrichtet die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Behörden der anderen Länder, sofern feststeht, dass die Prüfung nicht noch einmal wiederholt werden darf. Der Prüfling erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 19 Zeugnis, Befähigungsnachweis

(1) Mit dem Bestehen der Prüfung des dritten Prüfungsabschnitts wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 3 vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ausgestellt. Wurde die Prüfung endgültig nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
(2) Mit dem Bestehen der Prüfung des dritten Prüfungsabschnitts ist die Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker erfolgreich abgeschlossen. Auf Antrag wird dem Prüfling von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium ein Befähigungsnachweis gemäß
Anlage 4 zu dieser Verordnung erteilt. Damit besteht das Recht gemäß
§ 2 des Lebensmittelchemikergesetzes die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ zu führen.

§ 20 Niederschrift, Prüfungsakte

(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der protokolliert wird:
1.
Name und Vorname des Prüflings und der prüfenden Personen,
2.
Datum, Ort, Dauer, die wesentlichen Gegenstände der Prüfung,
3.
die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Note und
4.
etwaige besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und den weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens in die ihn betreffende Prüfungsakte einsehen. Die Prüfungsakte wird bei der Ausbildungsbehörde geführt. Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Unterlagen oder die Anfertigung von Abschriften zu gestatten. Die Anfertigung von Kopien ist nicht zulässig.

Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensmittelchemikerausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 408), die durch Artikel 3 Absatz 23 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461, 465) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 12. Januar 2020
Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

(zu den §§ 6 und
9 Absatz 2)
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Anlage 2

(zu § 11 Absatz 1,
§ 12 Absatz 1 und § 13
Absatz 2)
Inhaltliche Schwerpunkte des dritten Prüfungsabschnitts
1.
Praktische Prüfung
Der Prüfling erstellt anhand der Niederschriften über die Probenahme und der vorgelegten Probe nebst Verpackung schriftlich einen Prüfplan, in dem die Gründe für die einzelnen durchzuführenden Untersuchungen kurz erläutert werden.
Im anschließenden praktischen Teil sind vorgegebene oder selbst gewonnene Analysendaten auszuwerten, gegebenenfalls der Prüfplan zu modifizieren und die qualitätssichernden Maßnahmen für das Labor in einem schriftlichen Bericht zu beschreiben.
Der praktische Teil der Prüfung umfasst drei Aufgaben aus den Ausbildungsbereichen nach
§ 5 Absatz 3, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich Lebensmittel und eine aus dem Bereich kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände gestellt wird.
2.
Aufsichtsarbeiten
Für drei Untersuchungsgegenstände aus den Ausbildungsbereichen pflanzliche und tierische Lebensmittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Erzeugnisse nach Tabakrecht werden dem Prüfling die Niederschrift einer Probenahme, die Probe nebst Verpackung, Analysedaten und gegebenenfalls der Bericht einer Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätsmanagementsystem des Herstellungsbetriebes ausgehändigt. Anhand dieser Unterlagen erstellt der Prüfling jeweils die geforderte lebensmittelrechtliche Beurteilung in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich Lebensmittel gestellt wird.
3.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
a)
Lebensmittel-, Futtermittel-, Kosmetik-, Bedarfsgegenstände- und Tabakrecht
-
Aufbau und Inhalte des Lebensmittel-, Futtermittel-, Kosmetik-, Bedarfsgegenstände- und Tabakrechts der Bundesrepublik Deutschland sowie der entsprechenden Rechtsgebiete der Europäischen Union;
-
Grundzüge des angrenzenden Rechtes wie Arzneimittel-, Pflanzenschutz-, Produktsicherheits-, Gentechnik-, Düngemittelrecht;
b)
Organisation und Funktion der amtlichen Lebensmittel-, Kosmetik- und Bedarfsgegenständekontrolle
-
Aufbau der Europäischen Union, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Rechtsakte der Europäischen Union, Grundsätze der Agrarpolitik;
-
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern;
-
Durchführung amtlicher Kontrollen unter Berücksichtigung von Kontrollmethoden, Kontrollplänen und dem interdisziplinären Ansatz;
-
Grundzüge des Staats- und allgemeinen Verwaltungsrechts, des Verwaltungsverfahrensrechts, der Verwaltungsgerichtsordnung, des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Straf- und des Strafprozessrechts, des Gefahrenabwehr- und des Verbraucherinformationsrechts;
c)
Qualitätsmanagement in Laboratorien und Betrieben sowie in den Behörden der amtlichen Lebensmittel-, Kosmetik- und Bedarfsgegenständekontrolle
-
Normen der Gruppe DIN EN ISO 9000; DIN EN ISO/IEC 17011 und 17025; OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP);
-
Deutsches und Europäisches Recht auf den Gebieten der Akkreditierung, Zertifizierung und des Prüfwesens;
-
Qualitätsmanagementhandbücher für Lebensmittelbetriebe, Laboratorien und Kontrollbehörden.

Anlage 3

(zu § 17 Absatz 2 und
§ 19 Absatz 1)
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Anlage 4

(zu § 19 Absatz 2)
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