LAG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen mit besonderem öffentlichen Bedarf des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landarztgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LAG M-V) Vom 3. Februar 2020

Gesetz zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen mit besonderem öffentlichen Bedarf des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landarztgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LAG M-V) Vom 3. Februar 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen mit besonderem öffentlichen Bedarf des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landarztgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LAG M-V) vom 3. Februar 202029.02.2020
Eingangsformel29.02.2020
§ 1 - Zielsetzung29.02.2020
§ 2 - Zulassung29.02.2020
§ 3 - Besonderer öffentlicher Bedarf29.02.2020
§ 4 - Vertragsstrafe29.02.2020
§ 5 - Auswahlverfahren29.02.2020
§ 6 - Verordnungsermächtigung/Datenverarbeitung29.02.2020
§ 7 - Inkrafttreten29.02.2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zielsetzung

Dieses Gesetz dient der dauerhaften und flächendeckenden Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Land) gemäß § 3.

§ 2 Zulassung

Bewerbende im Studiengang Medizin an den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes können im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, veröffentlicht als Anlage zum Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 11. März 2010 (GVOBl. M-V S. 164), zugelassen werden, wenn sie
1.
ihre besondere fachliche und persönliche Eignung zur hausärztlichen Tätigkeit in einem strukturierten Auswahlverfahren gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe der Regelungen der §§ 5 und 6 nachgewiesen haben und
2.
sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Land gegenüber verpflichtet haben,
a)
nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung zu absolvieren, die nach § 73 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt und
b)
nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche hausärztliche Tätigkeit aufnehmen und für eine Dauer von zehn Jahren in den Bereichen ausüben, für die ein besonderer öffentlicher Bedarf nach § 3 Absatz 1 besteht.
Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 4 abgesichert. Die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern wirkt an der Umsetzung der von Bewerbenden im Zusammenhang mit der Vergabe des Studienplatzes eingegangenen Verpflichtungen mit.

§ 3 Besonderer öffentlicher Bedarf

(1) Ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht in den Gebieten eines Zulassungsbezirks, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 90 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat.
(2) Um einschätzen zu können, ob auch in Zukunft ein besonderer öffentlicher Bedarf an hausärztlicher Versorgung insbesondere in ländlichen Regionen des Landes bestehen wird, ist die Entwicklung der hausärztlichen Versorgung durch das für Gesundheit zuständige Ministerium unter Mitwirkung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern regelmäßig zu überprüfen.

§ 4 Vertragsstrafe

(1) Bewerbende verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer Strafzahlung in Höhe von 250 000 Euro für den Fall, dass sie einer ihrer Verpflichtungen gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommen.
(2) Die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2 kann auf Antrag aufgeschoben werden, wenn ansonsten für die Bewerbenden eine besondere Härte eintreten würde. Eine besondere Härte nach Satz 1 liegt vor, wenn in der Person des Bewerbenden liegende sehr schwerwiegende soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe, die nicht vorhersehbar waren und nicht selbst herbeigeführt wurden, das Absolvieren einer Weiterbildung oder die Aufnahme einer hausärztlichen Tätigkeit vorübergehend oder auf Dauer unzumutbar erscheinen lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann bei einem entstandenen Anspruch des Landes auf eine Strafzahlung auf Antrag auf diese Strafzahlung ganz, teilweise oder zeitweise nach den Regelungen des § 59 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweils gültigen Fassung verzichten oder einen Aufschub gewähren.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Die zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerbenden, falls die Anzahl von Interessenten die Zahl der Studienplätze, die aufgrund der Quote gemäß § 2 Satz 1 zur Verfügung stehen, übersteigt.
(2) Die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren nach Absatz 1 richtet sich nach
1.
der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),
2.
dem Ergebnis eines standardisierten und strukturierten, fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
3.
der Art und Dauer einer Berufsausbildung in einem nichtärztlichen medizinischen oder pflegerischen Gesundheitsberuf, einer Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit in einer ärztlich geleiteten Einrichtung von mindestens sechs Monaten Dauer, die über eine besondere Eignung für den Studiengang Humanmedizin Aufschluss gibt, sowie
4.
strukturierten Auswahlgesprächen.
Dabei ist sicherzustellen, dass keinem der Kriterien ein wesentlich überwiegender Einfluss zukommt. Näheres ist in der Verordnung nach § 6 zu regeln.
(3) Die Teilnahme an strukturierten Auswahlgesprächen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird von der Rangfolge der Bewerbenden abhängig gemacht, die durch die Anwendung der Kriterien nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und Satz 2 bestimmt wird.

§ 6 Verordnungsermächtigung/Datenverarbeitung

(1) Das Nähere zu den Verpflichtungen, die aus der Zuteilung eines Studienplatzes nach diesem Gesetz gegenüber dem Land erwachsen und ihrer Durchsetzung gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und § 4, zum Bewerbungsverfahren und zum Auswahlverfahren gemäß § 5 sowie zur Bestimmung der zuständigen Stelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Vergabe von Medizinstudienplätzen nach diesem Gesetz (zuständige Stelle) regelt das für Gesundheit zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) Die zuständige Stelle darf personenbezogene Daten von Bewerbenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten, soweit dies für die Auswahl und die Zulassung der Bewerbenden und zum Abschluss und zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Vertrages erforderlich ist.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden.
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