JagdGebVO M-V
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Gebührenverordnung für Amtshandlungen im Bereich des Jagdwesens (Jagdgebührenverordnung - JagdGebVO M-V) Vom 27. Februar 2016

Gebührenverordnung für Amtshandlungen im Bereich des Jagdwesens (Jagdgebührenverordnung - JagdGebVO M-V) Vom 27. Februar 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. März 2020 (GVOBl. M-V S. 126, 127)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenverordnung für Amtshandlungen im Bereich des Jagdwesens (Jagdgebührenverordnung - JagdGebVO M-V) vom 27. Februar 201631.03.2016
Eingangsformel31.03.2016
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze31.03.2016
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.03.2016
Anlage - Gebührenverzeichnis03.04.2020
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze

(1) Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Jagdwesens werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jagdgebührenverordnung vom 31. Januar 2002 (GVOBl. M-V S. 101), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Februar 2014 (GVOBl. M-V S. 58) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage

(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- nummer Gegenstand Gebühr in Euro
1 Jägerprüfung
Amtshandlungen nach der Jägerprüfungsverordnung
1.1 Entscheidung über die Zulassung zur Jägerprüfung nach § 6 Absatz 1 280
1.2 Entscheidung über die Zulassung zur Jägerprüfung ohne die Prüfungsgebiete Waffenrecht, Waffentechnik, Führen von Jagd- und Faustfeuerwaffen und Munition sowie ohne die Schießprüfung nach § 6 Absatz 1 225
1.3 Entscheidung über die Anerkennung eines Ausbildungskurses der Landesjägerschaft sowie privater Jagdschulen nach § 8 Absatz 1 und 4 185 bis 735
1.4 Entscheidung über die Anerkennung eines Ausbildungskurses eines Mentors oder einer Mentorin nach § 8 Absatz 2 35 bis 165
1.5 Wiederholung einer Schießdisziplin der Schießprüfung nach § 10 Absatz 5 35 bis 75
1.6 Entscheidung über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 13 Absatz 4 95
1.7 Nachholen der Schießprüfung oder der Prüfungsfächer 3 oder 4 zur Vervollständigung einer gleichgestellten Jägerprüfung nach § 17 Satz 2 110
2 Falknerprüfung
Amtshandlungen nach der Falknerprüfungsverordnung
2.1 Entscheidung über die Zulassung zur Falknerprüfung nach § 6 Absatz 1 185
2.2 Entscheidung über die Anerkennung eines Ausbildungskurses der Landesjägerschaft sowie privater Jagdschulen nach § 8 Absatz 1 185 bis 735
2.3 Entscheidung über die Anerkennung eines Ausbildungskurses eines Mentors oder einer Mentorin nach § 8 Absatz 2 35 bis 140
2.4 Entscheidung über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung eines Prüfungsfaches der schriftlichen oder der mündlich-praktischen Prüfung nach § 12 Absatz 3 60
3 Jagd- und Falknerjagdschein
Amtshandlungen nach dem Bundesjagdgesetz (nachfolgend BJagdG genannt) und dem Landesjagdgesetz (nachfolgend LJagdG M-V genannt)
3.1 Erteilung eines Jahresjagdscheins für ein, zwei oder drei Jagdjahre nach § 15 Absatz 2 und 6 BJagdG; nach § 15 Absatz 1 LJagdG M-V 70
3.2 Erteilung von Tagesjagdscheinen nach § 15 Absatz 2 und 6 BJagdG; nach § 15 Absatz 1 LJagdG M-V 20
3.3 Erteilung von Jugendjahresjagdscheinen nach § 16 Absatz 1 und 4 BJagdG; nach § 15 Absatz 1 LJagdG M-V
a) für ein Jagdjahr 20
b) für zwei Jagdjahre 30
3.4 Erteilung von Tagesjugendjagdscheinen nach § 16 Absatz 1 und 4 BJagdG; nach § 15 Absatz 1 LJagdG M-V 5
3.5 Erteilung eines Falknerjagdscheins für ein, zwei oder drei Jagdjahre nach § 15 Absatz 2 und 7 BJagdG; nach § 15 Absatz 1 LJagdG M-V 40
3.6 Erteilung von Falknerjugendjagdscheinen nach § 16 Absatz 1 BJagdG; nach § 15 Absatz 1 LJagdG M-V
a) für ein Jagdjahr 10
b) für zwei Jagdjahre 15
3.7 Erteilung von Jagdscheinen nach den Nummern 3.1 und 3.5 an gebührenfrei
a) Mitglieder der Jagdbeiräte,b) Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Wildschadensausgleichskassen,c) für Jagdfragen zuständige Bedienstete der Jagdbehörden undd) Forstbeamte im öffentlichen Dienst und Angestellte im öffentlichen Dienst mit forstlicher Ausbildung in der Tätigkeit von Forstbeamten, sofern sie zur Jagdausübung dienstverpflichtet sind oder deren Jagdausübung im dienstlichen Interesse liegt
3.8 Erteilung von Jagdscheinen nach den Nummern 3.1 und 3.5 an 50 % der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.5
a) Personen mit einer abgeschlossenen forstlichen Ausbildung an einer Hochschule (Universität, Fachhochschule) oder Fachschule, die in einem Forstbetrieb angestellt und zur Jagdausübung verpflichtet sind,b) Personen, die sich in einer vorgeschriebenen forstlichen Ausbildung zum Diplom-Forstwirt, zur Diplom-Forstwirtin oder Diplom-Forstingenieur, zur Diplom-Forstingenieurin oder sich in einer entsprechenden Bachelor- oder Masterausbildung befinden,c) Berufsjäger oder Berufsjägerinnen mit vorgeschriebener Prüfung, die als solche tätig sind, undd) Personen, die sich in der vorgeschriebenen Ausbildung zum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin befinden
3.9 Versagung des Jagdscheines nach § 17 Absatz 1 und 2 BJagdG 350
3.10 Aussetzung der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines nach § 17 Absatz 5 BJagdG 150
3.11 Einziehung des Jagdscheines nach § 18 BJagdG 460
4 Jagdbezirke
Amtshandlungen nach dem BJagdG und LJagdG M-V
4.1 Entscheidung über die Abrundung von Jagdbezirken nach § 2 Absatz 1 LJagdG M-V 55 bis 1 250
4.2 Entscheidung über die Angliederung eines Eigenjagdbezirkes an einen anderen Jagdbezirk bei Verzicht auf die Selbstständigkeit des Eigenjagdbezirks nach § 3 Absatz 3 Satz 2 LJagdG M-V 55 bis 90
4.3 Aufhebung der Angliederung eines Eigenjagdbezirkes an andere Jagdbezirke nach § 3 Absatz 3 Satz 3 LJagdG M-V 30 bis 55
4.4 Entscheidung über die Genehmigung des Antrages zur Zusammenlegung von Grundflächen zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken nach § 8 Absatz 2 BJagdG 150
4.5 Entscheidung über die Teilung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken nach § 8 Absatz 3 BJagdG 150
4.6 Befriedung von Bezirken und Grundflächen
4.6.1 Entscheidung über die Erklärung zu befriedeten Bezirken nach § 5 Absatz 2 LJagdG M-V 70
4.6.2 Entscheidung über die Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen nach § 6a Absatz 1 BJagdG 1 120 bis 2 240
4.7 Entscheidung über die Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke nach Gebietsänderungen nach § 7 Satz 2 LJagdG M-V 55
4.8 Entscheidung über die Genehmigung der Satzung oder einer Satzungsänderung einer Jagdgenossenschaft nach § 8 Absatz 3 Satz 1 LJagdG M-V 30 bis 115
4.9 Entscheidung zum Erlegen von Wild in befriedeten Bezirken, sofern kein öffentliches Interesse besteht, nach § 5 Absatz 4 LJagdG M-V 30 bis 115
4.10 Erlaubnis zum Erlegen von Wild in befriedeten Bezirken, sofern ein öffentliches Interesse besteht, nach § 5 Absatz 4 LJagdG M-V gebührenfrei
4.11 Erlaubnis zur Verwendung von Schusswaffen in befriedeten Bezirken, sofern ein öffentliches Interesse besteht, nach § 5 Absatz 5 LJagdG M-V gebührenfrei
4.12 Treffen von erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 LJagdG M-V 55 bis 500
5 Jagdpacht und Jagdausübung
Amtshandlungen nach dem BJagdG und LJagdG M-V
5.1 Anordnung einer beschränkten Jagdausübung auf einer für befriedet erklärten Grundfläche nach § 6a Absatz 5 Satz 1 BJagdG 165
5.2 Entscheidung über die Zustimmung über das Ruhen der Jagd nach § 10 Absatz 2 Satz 2 BJagdG 70 bis 145
5.3 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für die Jagdpachtfähigkeit nach § 11 Absatz 5 Satz 2 BJagdG 85 bis 175
5.4 Beanstandung des Jagdpachtvertrages nach § 12 Absatz 1 Satz 2 BJagdG 70 bis 140
5.5 Entscheidung über die Genehmigung einer Anpacht nach § 11 Absatz 7 LJagdG M-V 70 bis 140
5.6 Gestattung der Jagdausübung nach § 12 Absatz 4 BJagdG 55
5.7 Entscheidung über die Genehmigung zum Aussetzen fremder Tiere nach § 28 Absatz 3 BJagdG 220 bis 280
5.8 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für die Jagdausübung in Form der Drück- oder Treibjagd während der Notzeit nach § 18 Absatz 2 LJagdG M-V 70 bis 140
5.9 Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen zum Verbot des Beunruhigens von Wild nach § 19 LJagdG M-V 40 bis 110
5.10 Festsetzung des Abschussplanes nach § 21 Absatz 3 LJagdG M-V 55 bis 335
5.11 Bestätigung des Abschussplanes nach § 21 Absatz 3 LJagdG M-V gebührenfrei
5.12 Anordnung der Anzeige oder des körperlichen Nachweises des Abschusses von Schalenwild nach § 21 Absatz 10 LJagdG M-V 30 bis 110
5.13 Entscheidung über die Genehmigung der Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln nach § 22 Absatz 1 Satz 2 LJagdG M-V 25 bis 55
5.14 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Beschießen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte nach § 22 Absatz 2 LJagdG M-V 10
5.15 Entscheidung über die Bestätigung eines Jagdaufsehers nach § 25 Absatz 1 LJagdG M-V 55
5.16 Entscheidung über die Festlegung eines Jägernotweges nach § 29 Absatz 1 Satz 2 LJagdG M-V 40 bis 335
5.17 Entscheidung über die Festlegung der Höhe der Entschädigung für die Duldung eines Jägernotweges nach § 29 Absatz 1 Satz 5 LJagdG M-V 55
5.18 Entscheidung über die Duldung einer jagdlichen Anlage nach § 30 Absatz 1 Satz 3 LJagdG M-V 40 bis 110
5.19 Festlegung der Höhe der Entschädigung für die Duldung einer jagdlichen Anlage nach § 30 Absatz 1 Satz 4 LJagdG M-V 55
5.20 Entscheidung über die Genehmigung der Eingatterung von Flächen als Wildgatter nach § 31 Absatz 2 LJagdG M-V 55 bis 170
5.21 Entscheidung über die Genehmigung der Eingatterung von Flächen als Schwarzwildgatter nach § 31 Absatz 3 LJagdG M-V 185 bis 740
5.22 Entscheidung über die Anerkennung eines Schweißhundeführers nach § 32 Absatz 3 Satz 1 LJagdG M-V 25
5.23 Entscheidung über die Bestätigung der Brauchbarkeit nach § 35 Absatz 1 LJagdG M-V 15
5.24 Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen für den Lebendfang von Wild nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 LJagdG M-V 30 bis 90
5.25 Entscheidung über die Erlaubnis zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 LJagdG M-V 75
5.26 Entscheidung über die Erlaubnis zum Ausnehmen von Gelegen für Zwecke der Aufzucht nach § 43 Absatz 1 Nummer 3 LJagdG M-V 75
5.27 Erlaubnis zum Ausnehmen von Gelegen zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken nach § 43 Absatz 1 Nummer 3 LJagdG M-V gebührenfrei
6 Wildschadensausgleichskasse
Amtshandlungen nach dem LJagdG M-V
6.1 Entscheidung über die Genehmigung der Satzung oder einer Satzungsänderung der Wildschadensausgleichskasse nach § 27 Absatz 3 LJagdG M-V 175 bis 450
7 Wildschadensverhütung
Amtshandlungen nach dem BJagdG und LJagdG M-V
7.1 Entscheidung über die Genehmigung des Fütterns von Schalenwild außerhalb festgelegter Notzeit nach § 18 Absatz 1 Satz 4 LJagdG M-V 75 bis 235
7.2 Anordnung zur Verhinderung übermäßiger Wildschäden nach § 27 Absatz 1 BJagdG gebührenfrei
7.3 Genehmigung der Jagdausübung zur Nachtzeit nach § 17 LJagdG M-V gebührenfrei
8 Jagd- und Schonzeiten, Bejagungsverbote
Amtshandlungen nach der Jagdzeitenverordnung
8.1 Erteilung einer Ausnahme von den Regelungen über Jagd- und Schonzeiten nach § 2a gebührenfrei
8.2 Entscheidung nach § 3 Absatz 2 über die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 3 Absatz 1 30 bis 110
9 Wildschutz
Amtshandlungen nach der Bundeswildschutzverordnung
9.1 Entscheidung nach § 2 Absatz 5 über die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 2 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 45 bis 140
9.2 Entscheidung nach § 3 Absatz 4 über die Zulassung von Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 45 bis 140
10 Sonstiges
10.1 Ausfertigung von Zweitschriften der Jäger-, Falknerprüfungsurkunde oder Jagdscheine 30
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