Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche im Bereich des Umweltrechts (Umweltwiderspruchszuständigkeitsgesetz - UWZG M-V) Vom 16. Dezember 2003
Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche im Bereich des Umweltrechts (Umweltwiderspruchszuständigkeitsgesetz - UWZG M-V) Vom 16. Dezember 2003
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 180) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche im Bereich des Umweltrechts (Umweltwiderspruchszuständigkeitsgesetz - UWZG M-V) vom 16. Dezember 2003 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Artikel 1 - Änderung des Gesetzes über die Funktionalreform | 01.01.2005 |
Artikel 2 - Änderung des Landesnaturschutzgesetzes | 01.01.2005 |
Artikel 3 - Kostenausgleich | 01.01.2020 |
Artikel 4 - In-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Funktionalreform
Artikel 34 des Gesetzes über die Funktionalreform vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), das zuletzt durch Artikel 1 § 78 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung des Landesnaturschutzgesetzes
§ 53 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1) wird wie folgt geändert:
1.
Die Nummer 1 wird aufgehoben.
2.
Die Nummernbezeichnung "2." wird gestrichen.
Artikel 3 Kostenausgleich
Für die Wahrnehmung der nach Artikel 1 auf die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte übergehenden Aufgaben wird den Landkreisen und kreisfreien Städten ein Ausgleichsbetrag von jährlich 60 000 Euro gewährt. Von dieser Summe erhalten die Landkreise einen Betrag von 51 900 Euro und die kreisfreien Städte von 8 100 Euro. Die Höhe der Zuweisungen an die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte richtet sich nach deren Einwohnerzahl. Es gelten die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats.
Artikel 4 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 und 2 finden keine Anwendung auf Widerspruchsverfahren, in denen der Widerspruch bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits erhoben war.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
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