Verordnung über die Förderung freiwilliger Fusionen von Gemeinden und kommunalen Verwaltungen (Fusionsverordnung - FusionsVO) Vom 12. Juli 2016
Verordnung über die Förderung freiwilliger Fusionen von Gemeinden und kommunalen Verwaltungen (Fusionsverordnung - FusionsVO) Vom 12. Juli 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2034
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 182) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Förderung freiwilliger Fusionen von Gemeinden und kommunalen Verwaltungen (Fusionsverordnung - FusionsVO) vom 12. Juli 2016 | 21.07.2016 |
Eingangsformel | 21.07.2016 bis 31.12.2034 |
§ 1 - Fusionszuweisung aus Anlass freiwilliger Zusammenschlüsse von Gemeinden | 01.01.2020 |
§ 2 - Konsolidierungszuweisung aus Anlass freiwilliger Zusammenschlüsse von Gemeinden | 01.01.2017 bis 31.12.2034 |
§ 3 - Verwaltungsfusionszuweisung aus Anlass eines freiwilligen Zusammenführens von Verwaltungen | 21.07.2016 bis 31.12.2034 |
§ 4 - Fortgeltung unterschiedlicher Hebesätze | 21.07.2016 bis 31.12.2034 |
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 21.07.2016 bis 31.12.2034 |
Aufgrund des § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Gemeinde-Leitbildgesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 461) sowie des § 174 Absatz 1 Nummer 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
§ 1 Fusionszuweisung aus Anlass freiwilliger Zusammenschlüsse von Gemeinden
(1) Schließen sich Gemeinden nach den Bestimmungen des Gemeinde-Leitbildgesetzes sowie nach § 11 in Verbindung mit § 12 der Kommunalverfassung spätestens mit Wirkung zum Tag der Kommunalwahlen im Jahr 2019 freiwillig zu einer zukunftsfähigen Gemeinde zusammen, erhält der Rechtsnachfolger oder die aufnehmende Gemeinde eine pauschale Zuweisung (Fusionszuweisung) in Höhe von 400 000 Euro je wegfallender Gemeinde. Die Gewährung der Fusionszuweisung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Die Zahlung der Fusionszuweisung soll innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der nach Absatz 7 zu treffenden Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Sport erfolgen, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden des Zusammenschlusses.
(2) Ist an dem Zusammenschluss ein in einem Ländlichen GestaltungsRaum gelegener zentraler Ort nach dem Landesraumentwicklungsprogramm beteiligt, erhöht sich der in Absatz 1 genannte Betrag für jede wegfallende Gemeinde des Nahbereichs des zentralen Ortes auf 600 000 Euro.
(3) Zukunftsfähig im Sinne des Absatzes 1 ist eine neue oder in ihren Grenzen geänderte Gemeinde insbesondere dann, wenn an dem Zusammenschluss ein zentraler Ort beteiligt ist, in dessen Nahbereich die wegfallende Gemeinde liegt. In allen anderen Fällen muss die Zukunftsfähigkeit der neuen oder in ihren Grenzen geänderten Gemeinde unter Berücksichtigung der in der Anlage zum Gemeinde-Leitbildgesetz, Abschnitt I bis IV des Leitbildes „Gemeinde der Zukunft“ genannten Kriterien schlüssig dargelegt werden.
(4) Entsteht bei dem freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden eine neue oder in ihren Grenzen geänderte Gemeinde, deren Zukunftsfähigkeit im Sinne des Absatzes 3 nicht schlüssig dargelegt wird, wird eine Fusionszuweisung nicht gewährt.
(5) Ist an dem freiwilligen Zusammenschluss im Sinne von Absatz 1 eine Gemeinde beteiligt, die in den zurückliegenden Jahren mindestens einmal keine Schlüsselzuweisungen erhalten hat oder im Jahr des Gemeindezusammenschlusses ohne den Zusammenschluss keine Schlüsselzuweisungen erhalten hätte, werden der neuen oder der aufnehmenden Gemeinde auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren als zusätzliche Fusionszuweisung Ausgleichszahlungen gewährt, sofern sie nicht über die gleiche Finanzkraft verfügt, die die an dem Zusammenschluss beteiligten Gemeinden bei weiterhin getrennter Berechnung erreichen würden. Entlastungseffekte, die durch den Wegfall der Finanzausgleichsumlage entstehen, sind bei der Berechnung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. Die gewährten Ausgleichszahlungen sind bei der Berechnung der Umlagegrundlagen nach § 30 Absatz 2 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes im Folgejahr zu berücksichtigen. Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Ausgleichszahlung nicht angerechnet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Verwendung der Fusionszuweisung ist im Gebietsänderungsvertrag zu regeln. Die Zuweisung ist für solche Maßnahmen zu verwenden, die das Entstehen einer örtlichen Gemeinschaft aus den sich zusammenschließenden Gemeinden begünstigen. Ein angemessener Teil der Zuweisung, in der Regel mindestens die Hälfte, soll zum Ausgleich eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt verwendet werden. Im Gebietsänderungsvertrag aufgenommene Vereinbarungen zu Investitionen oder zur Weiterführung öffentlicher Einrichtungen sind unter den Vorbehalt zu stellen, dass sie einer geordneten Haushaltswirtschaft nicht entgegenstehen dürfen.
(7) Über die Bewilligung der Fusionszuweisung nach Absatz 1 entscheidet das Ministerium für Inneres und Sport auf der Grundlage eines mit Angabe der Bankverbindung zu versehenden formlosen Antrags, dem der von der unteren Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 12 Absatz 1 Satz 5 der Kommunalverfassung genehmigte Gebietsänderungsvertrag sowie, soweit dies nach Absatz 3 erforderlich ist, die Darlegung der Zukunftsfähigkeit beizufügen ist. Der Antrag kann auch schon vor Wirksamwerden des Zusammenschlusses von der aufnehmenden Gemeinde oder, bei Neubildungen, von einer am Zusammenschluss beteiligten Gemeinde, die hierzu im Gebietsänderungsvertrag ermächtigt wurde, gestellt werden. In diesem Fall wird der Bescheid an den Antragsteller mit Wirkung für die neu gebildete Gemeinde gerichtet, soweit der Zusammenschluss noch nicht wirksam geworden ist. Die Auszahlung der Fusionszuweisung erfolgt durch das Landesförderinstitut.
(8) Über die Bewilligung der Ausgleichszahlung nach Absatz 5 entscheidet das Ministerium für Inneres und Sport auf der Grundlage eines formlosen Antrags der für ein oder mehrere abgeschlossene Finanzausgleichsjahre gestellt werden kann. Dem Antrag nach Absatz 5 sind Nachweise über die weiterhin getrennt erfassten Realsteueristaufkommen und Realsteuerhebesätze beizufügen. Absatz 7 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 2 Konsolidierungszuweisung aus Anlass freiwilliger Zusammenschlüsse von Gemeinden
(1) Ist an einem Zusammenschluss nach § 1 Absatz 1 Satz 1 eine Gemeinde beteiligt, die zum 31. Dezember 2015 einen negativen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 2 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik im festgestellten Jahresabschluss ausweist, erhält der Rechtsnachfolger oder die aufnehmende Gemeinde neben der Fusionszuweisung eine Konsolidierungszuweisung. Ein negativer Saldo wird bei der Bemessung der Höhe der Konsolidierungszuweisung für jede an dem Zusammenschluss beteiligte Gemeinde bis zu einer Höhe von 2 000 000 Euro berücksichtigt. Eine Konsolidierungszuweisung wird nur insoweit gewährt, wie der negative Saldo noch nicht durch andere finanzielle Hilfen zur Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs ausgeglichen worden ist. Die Gewährung einer Konsolidierungszuweisung erfolgt nur, wenn sich die beteiligten Gemeinden im Gebietsänderungsvertrag mit Wirkung für die aufnehmende oder neu gebildete Gemeinde verpflichtet haben, alle
Anstrengungen zu unternehmen, um spätestens zum 31. Dezember des fünften Jahres nach Wirksamwerden der Gebietsänderung den jahresbezogenen Ausgleich des Finanzhaushalts gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 47 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zu erreichen. § 1 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Ist einer Gemeinde bereits einmal eine Konsolidierungszuweisung nach Absatz 1 gewährt worden, wird im Falle eines weiteren Zusammenschlusses eine erneute Konsolidierungszuweisung nur zum Ausgleich eines zum 31. Dezember 2015 bestehenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung einer zuvor nicht am Zusammenschluss beteiligten Gemeinde gewährt.
(3) Die Konsolidierungszuweisung gelangt in zwei Teilbeträgen zur Auszahlung. Die Zahlung des ersten Teilbetrages in Höhe von 60 Prozent des Gesamtbetrages durch das Ministerium für Inneres und Sport soll innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe seiner nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 7 Satz 1 zu treffenden Entscheidung erfolgen, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden des Zusammenschlusses. Voraussetzung für die Zahlung des ersten Teilbetrages ist, dass sich die beteiligten Gemeinden im Gebietsänderungsvertrag mit Wirkung für die aufnehmende oder neu gebildete Gemeinde unwiderruflich verpflichtet haben, spätestens zum 31. Dezember des fünften Jahres nach Wirksamwerden der Gebietsänderung den jahresbezogenen Ausgleich des Finanzhaushalts gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 47 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zu erreichen. Der zweite Teilbetrag in Höhe von 40 Prozent des Gesamtbetrages wird ausgezahlt, sobald die aufnehmende oder neu gebildete Gemeinde anhand der Finanzrechnung aus dem festgestellten Jahresabschluss das Erreichen des jahresbezogenen Ausgleichs des Finanzhaushalts nachweist, wobei Einzahlungen nach dieser Verordnung gesondert auszuweisen sind und außer Betracht bleiben. Der Nachweis ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu bestätigen. Kann der Nachweis nicht spätestens mit der Finanzrechnung zum 31. Dezember des fünften Jahres nach Wirksamwerden der Gebietsänderung erbracht werden, entfällt der Anspruch auf Auszahlung des zweiten Teilbetrags. Eine Rückforderung des ersten Teilbetrages erfolgt außer in Fällen vorsätzlich falscher Angaben bei der Antragstellung nicht.
(4) § 1 Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich die Finanzrechnungen zum 31. Dezember 2015 auf Grundlage der festgestellten Jahresabschlüsse für die am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden beizufügen sind.
§ 3 Verwaltungsfusionszuweisung aus Anlass eines freiwilligen Zusammenführens von Verwaltungen
(1) Ein Zusammenführen von Verwaltungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gemeinde-Leitbildgesetzes kann - unbeschadet der Notwendigkeit einer Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde oder einer Verordnung des Ministeriums für Inneres und Sport - auf folgende Weise erreicht werden:
a)
zwei oder mehr Ämter schließen eine Vereinbarung, die auf die Bildung eines gemeinsamen Amtes gerichtet ist,
b)
drei Ämter schließen eine Vereinbarung, die auf die Auflösung eines Amtes und Änderung der übrigen Ämter oder die Neubildung eines oder zweier Ämter gerichtet ist,
c)
die Gemeinden eines Amtes schließen mit einer amtsfreien Gemeinde einen Gebietsänderungsvertrag zur Neubildung einer amtsfreien Gemeinde oder zur Eingemeindung in die amtsfreie Gemeinde,
d)
eine amtsfreie Gemeinde schließt mit einem Amt einen Vertrag, der auf die Zuordnung dieser Gemeinde zu diesem Amt gerichtet ist,
e)
zwei amtsfreie Gemeinden schließen einen Gebietsänderungsvertrag, der auf die Neubildung einer amtsfreien Gemeinde oder auf eine Eingemeindung der einen Gemeinde in die andere gerichtet ist,
f)
ein Amt und eine amtsfreie Gemeinde oder zwei Ämter schließen miteinander eine Vereinbarung zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 126 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 167 der Kommunalverfassung,
g)
eine amtsfreie Gemeinde und ein Amt oder zwei amtsfreie Gemeinden schließen miteinander eine Vereinbarung zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 7 des Gemeinde-Leitbildgesetzes.
(2) Führt eine Vereinbarung oder ein Vertrag nach Absatz 1, die oder der spätestens zum Tag der Kommunalwahlen im Jahr 2019 wirksam wird, zum tatsächlichen Wegfall einer Amts- oder Gemeindeverwaltung, so wird eine Zuweisung in Höhe von 400 000 Euro je wegfallender Verwaltung gewährt. § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Zuweisung ist vorrangig für die Aufwendungen zu verwenden, die durch das Zusammenführen der Verwaltungen, auch unter dem Aspekt der Nutzung von Online-Diensten (E-Government), entstehen.
(3) Ist an der Vereinbarung oder an dem Vertrag nach Absatz 1 mindestens ein Amt beteiligt, das weniger als 6 000 Einwohner hat, verringert sich die Zuweisung auf die Hälfte des in Absatz 2 genannten Betrages. Dies gilt nicht für Ämter, die schon am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung weniger als 6 000 Einwohner hatten und eine Vereinbarung schließen, die spätestens zum 1. Januar 2018 zum tatsächlichen Wegfall einer Amts- oder Gemeindeverwaltung führt. Ein Zusammenführen der Verwaltungen von Ämtern, die sämtlich unter 6 000 Einwohner haben, wird nicht nach dieser Verordnung gefördert.
(4) Die Zuweisung nach Absatz 2 wird, soweit in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, der Körperschaft gewährt, die nach dem Wirksamwerden der Vereinbarung oder des Vertrages Träger der Verwaltung ist. Die Verteilung der Zuweisung, soweit sie nicht für Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 6 verbraucht wird, ist in der Vereinbarung zu regeln.
(5) § 1 Absatz 7 gilt entsprechend. In den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a bis d erfolgt eine Auszahlung der Zuweisung erst, nachdem die auf der Grundlage von § 125 Absatz 6 der Kommunalverfassung zu erlassende Verordnung in Kraft getreten ist.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe f und g wird eine Zuweisung nur gewährt, wenn die Vereinbarung sicherstellt, dass die Verwaltungsgemeinschaft für mindestens 15 Jahre besteht. Eine vorzeitige Kündigung oder vertragliche Aufhebung der Vereinbarung ist in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit diese dazu führen würde, dass eine zusätzliche Verwaltung einzurichten wäre.
§ 4 Fortgeltung unterschiedlicher Hebesätze
Im Gebietsänderungsvertrag kann vereinbart werden, dass auf dem Gebiet der ehemals selbstständigen Gemeinden die unterschiedlichen Hebesätze für die Realsteuern fortgelten. Die in § 11 Absatz 6 Satz 2 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung geregelte Frist zur Angleichung des Ortsrechts kann in diesem Fall vertraglich auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. Sofern die neue Gemeinde eine Hebesatzanpassung vornimmt, gilt der neu festgesetzte Hebesatz einheitlich für die gesamte Gemeinde.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2034 außer Kraft.
Schwerin, den 12. Juli 2016
Der Minister für Inneres und Sport Lorenz Caffier
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