Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) Vom 25. Februar 2008
Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) Vom 25. Februar 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 181) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) vom 25. Februar 2008 | 01.01.2008 |
Eingangsformel | 01.01.2008 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2019 |
Abschnitt 1 - Haushaltsplan | 01.01.2008 |
§ 1 - Anlagen | 01.08.2019 |
§ 2 - Ergebnishaushalt | 01.08.2019 |
§ 3 - Finanzhaushalt | 01.01.2020 |
§ 4 - Teilhaushalte | 01.08.2019 |
§ 4a - Stellenplan | 01.08.2019 |
§ 5 - Vorbericht | 01.01.2020 |
§ 6 - Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre | 06.06.2016 |
§ 7 - Nachtragshaushaltsplan | 06.06.2016 |
Abschnitt 2 - Planungsgrundsätze | 01.01.2008 |
§ 8 - Allgemeine Planungsgrundsätze | 01.08.2019 |
§ 9 - Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen | 01.01.2008 |
§ 10 - Verfügungsmittel | 01.01.2008 |
§ 11 - Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen | 06.06.2016 |
Abschnitt 3 - Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich | 01.01.2008 |
§ 12 - Grundsatz der Gesamtdeckung | 01.01.2020 |
§ 13 - Zweckbindung | 06.06.2016 |
§ 14 - Deckungsfähigkeit | 01.01.2020 |
§ 15 - Übertragbarkeit | 01.08.2019 |
§ 16 - Haushaltsausgleich | 01.08.2019 |
§ 17 - Beurteilung und Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit | 01.08.2019 |
§ 17a - Maßnahmen bei Einschränkungen der dauernden Leistungsfähigkeit | 01.08.2019 |
§ 17b - Haushaltssicherungskonzept | 01.08.2019 |
§ 18 - Entnahmen aus Rücklagen | 01.01.2020 |
Abschnitt 4 - Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft | 01.01.2008 |
§ 19 - Bewirtschaftung und Überwachung | 01.01.2008 |
§ 20 - Berichtspflicht | 06.06.2016 |
§ 21 - Vergabe von Aufträgen | 01.01.2020 |
§ 22 - Stundung, Niederschlagung, Erlass | 01.01.2012 |
§ 23 - Kleinbeträge | 01.01.2008 |
Abschnitt 5 - Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Rechnungswesen | 01.01.2008 |
§ 24 - Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung | 01.01.2008 |
§ 25 - Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht | 06.06.2016 |
§ 26 - Buchführung | 01.08.2019 |
§ 27 - Kosten- und Leistungsrechnung | 06.06.2016 |
§ 28 - Sicherheitsstandards im Rechnungswesen | 01.08.2019 |
§ 29 - Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen | 01.08.2019 |
Abschnitt 6 - Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen | 01.01.2008 |
§ 30 - Inventur, Inventar | 01.01.2008 |
§ 31 - Inventur-, Bewertungsvereinfachungsverfahren | 06.06.2016 |
§ 32 - Allgemeine Bewertungsgrundsätze | 01.08.2019 |
§ 33 - Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten | 01.01.2012 |
§ 34 - Abschreibungen | 01.08.2019 |
§ 35 - Rückstellungen | 01.08.2019 |
§ 36 - Rechnungsabgrenzungsposten | 06.06.2016 |
§ 37 - Besondere Bilanzposten | 01.08.2019 |
§ 38 - Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag | 01.01.2008 |
§ 39 - Kostenüber- und Kostenunterdeckungen | 06.06.2016 |
§ 40 - (aufgehoben) | 01.08.2019 |
§ 41 - Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art | 01.01.2012 |
Abschnitt 7 - Jahresabschluss | 01.01.2008 |
§ 42 - (aufgehoben) | 06.06.2016 |
§ 43 - Allgemeine Grundsätze für die Gliederung | 01.08.2019 |
§ 44 - Ergebnisrechnung | 01.08.2019 |
§ 45 - Finanzrechnung | 01.08.2019 |
§ 46 - Übersicht über die Teilrechnungen | 01.08.2019 |
§ 47 - Bilanz | 01.08.2019 |
§ 48 - Anhang | 01.08.2019 |
§ 49 - (aufgehoben) | 01.08.2019 |
§ 50 - Anlagenübersicht | 01.01.2008 |
§ 51 - Forderungsübersicht | 01.01.2008 |
§ 52 - Verbindlichkeitenübersicht | 01.08.2019 |
§ 53 - Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen | 06.06.2016 |
§ 53a - Berichtigung | 01.08.2019 |
Abschnitt 8 - Gesamtabschluss | 01.01.2008 |
§ 54 - (aufgehoben) | 06.06.2016 |
§ 55 - Konsolidierung | 01.08.2019 |
§ 56 - Gesamtergebnisrechnung | 01.08.2019 |
§ 57 - (aufgehoben) | 01.08.2019 |
§ 58 - Gesamtbilanz | 01.08.2019 |
§ 59 - Gesamtanhang | 01.08.2019 |
§ 60 - (aufgehoben) | 01.08.2019 |
Abschnitt 9 - Schlussvorschriften | 01.01.2008 |
§ 61 - Muster | 01.08.2019 |
§ 62 - Landkreise, Ämter, Zweckverbände | 01.08.2019 |
§ 63 - Übergangsregelungen | 01.08.2019 |
§ 64 - Inkrafttreten | 01.01.2008 |
Aufgrund des § 174 Abs. 1 Nr. 9 bis 17 und Abs. 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 bis 17 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), verordnet das Innenministerium:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Haushaltsplan | |
§ 1 | Anlagen |
§ 2 | Ergebnishaushalt |
§ 3 | Finanzhaushalt |
§ 4 | Teilhaushalte |
§ 4a | Stellenplan |
§ 5 | Vorbericht |
§ 6 | Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre |
§ 7 | Nachtragshaushaltsplan |
Abschnitt 2 Planungsgrundsätze | |
§ 8 | Allgemeine Planungsgrundsätze |
§ 9 | Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen |
§ 10 | Verfügungsmittel |
§ 11 | Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen |
Abschnitt 3 Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich | |
§ 12 | Grundsatz der Gesamtdeckung |
§ 13 | Zweckbindung |
§ 14 | Deckungsfähigkeit |
§ 15 | Übertragbarkeit |
§ 16 | Haushaltsausgleich |
§ 17 | Beurteilung und Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit |
§ 17a | Maßnahmen bei Einschränkungen der dauernden Leistungsfähigkeit |
§ 17b | Haushaltssicherungskonzept |
§ 18 | Entnahmen aus Rücklagen |
Abschnitt 4 Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft | |
§ 19 | Bewirtschaftung und Überwachung |
§ 20 | Berichtspflicht |
§ 21 | Vergabe von Aufträgen |
§ 22 | Stundung, Niederschlagung, Erlass |
§ 23 | Kleinbeträge |
Abschnitt 5 Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Rechnungswesen | |
§ 24 | Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung |
§ 25 | Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht |
§ 26 | Buchführung |
§ 27 | Kosten- und Leistungsrechnung |
§ 28 | Sicherheitsstandards im Rechnungswesen |
§ 29 | Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen |
Abschnitt 6 Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen | |
§ 30 | Inventur, Inventar |
§ 31 | Inventur-, Bewertungsvereinfachungsverfahren |
§ 32 | Allgemeine Bewertungsgrundsätze |
§ 33 | Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten |
§ 34 | Abschreibungen |
§ 35 | Rückstellungen |
§ 36 | Rechnungsabgrenzungsposten |
§ 37 | Besondere Bilanzposten |
§ 38 | Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
§ 39 | Kostenüber- und Kostenunterdeckungen |
§ 40 | (weggefallen) |
§ 41 | Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art |
Abschnitt 7 Jahresabschluss | |
§ 42 | (weggefallen) |
§ 43 | Allgemeine Grundsätze für die Gliederung |
§ 44 | Ergebnisrechnung |
§ 45 | Finanzrechnung |
§ 46 | Übersicht über die Teilrechnungen |
§ 47 | Bilanz |
§ 48 | Anhang |
§ 49 | (weggefallen) |
§ 50 | Anlagenübersicht |
§ 51 | Forderungsübersicht |
§ 52 | Verbindlichkeitenübersicht |
§ 53 | Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen |
§ 53a | Berichtigung |
Abschnitt 8 Gesamtabschluss | |
§ 54 | (weggefallen) |
§ 55 | Konsolidierung |
§ 56 | Gesamtergebnisrechnung |
§ 57 | (weggefallen) |
§ 58 | Gesamtbilanz |
§ 59 | Gesamtanhang |
§ 60 | (weggefallen) |
Abschnitt 9 Schlussvorschriften | |
§ 61 | Muster |
§ 62 | Landkreise, Ämter, Zweckverbände |
§ 63 | Übergangsregelungen |
§ 64 | Inkrafttreten |
Abschnitt 1 Haushaltsplan
§ 1 Anlagen
Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
1.
der Vorbericht,
2.
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
3.
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der Kassenkredite, der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte sowie der Rückstellungen zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres,
4.
das der Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde liegende Investitionsprogramm,
5.
der Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit nach § 17,
6.
eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,
7.
die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, der sonstigen Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist,
8.
die neuesten geprüften Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, der sonstigen Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist, sofern die Gemeindevertretung diese nicht bereits festgestellt oder zur Kenntnis genommen hat,
9.
eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde nicht mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist,
10.
die Wirtschaftspläne der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - mit Ausnahme der Sparkassen -, für die die Gemeinde Gewährträger ist,
11.
die Wirtschaftspläne/Haushaltspläne der Zweckverbände - mit Ausnahme der Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten -, bei denen die Gemeinde Mitglied mit maßgeblichem Einfluss ist und zu denen sie im laufenden Haushaltsjahr wesentliche Finanzbeziehungen unterhält,
12.
eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilhaushalte gemäß § 4 Absatz 11,
13.
eine Übersicht über Erträge und Aufwendungen,
14.
eine Übersicht über die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kassenkredite im Finanzplanungszeitraum, unterteilt in laufende Ein- und Auszahlungen, Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen,
15.
eine Übersicht über die im Stellenplan enthaltenen Stellen nach Besoldungs- und Entgeltgruppen (Stellenplanquerschnitt),
16.
eine Übersicht mit einer Gegenüberstellung der im Haushaltsvorjahr ausgewiesenen sowie der am 30. Juni des Haushaltsvorjahres tatsächlich besetzten Stellen zu den im Haushaltsjahr geplanten Stellen (Veränderungsliste).
§ 2 Ergebnishaushalt
(1) Im Ergebnishaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen, soweit ihnen Erträge oder Aufwendungen zuzuordnen sind:
1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
2.
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
3.
Erträge der sozialen Sicherung,
4.
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5.
Privatrechtliche Leistungsentgelte,
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7.
Andere aktivierte Eigenleistungen,
8.
Zinserträge und sonstige Finanzerträge,
9.
Sonstige Erträge,
10.
Summe der Erträge (Summe der Nummern 1 bis 9),
11.
Personalaufwendungen,
12.
Versorgungsaufwendungen,
13.
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
14.
Abschreibungen,
15.
Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
16.
Aufwendungen der sozialen Sicherung,
17.
Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen,
18.
Sonstige Aufwendungen,
19.
Summe der Aufwendungen (Summe der Nummern 11 bis 18),
20.
Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung der Rücklagen (Saldo der Nummern 10 und 19),
21.
Einstellung in die Kapitalrücklage,
22.
Entnahme aus der Kapitalrücklage,
23.
Einstellung in die Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
24.
Entnahme aus der Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
25.
Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag, Nummer 20 zuzüglich Nummern 22 und 24 abzüglich Nummern 21 und 23),
nachrichtlich:
26.
Ergebnisvortrag aus dem Haushaltsvorjahr,
27.
Ergebnis (Überschuss/Fehlbetrag) zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 25 und 26).
Der Ergebnishaushalt des Haushaltsplanes eines Städtebaulichen Sondervermögens ist bei dem Posten „Sonstige laufende Erträge“ um einen Unterposten „darunter Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen“ und bei dem Posten „Sonstige Aufwendungen“ um einen Unterposten „darunter Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen“ zu ergänzen.
(2) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Posten des Ergebnishaushaltes ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Europa als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.
§ 3 Finanzhaushalt
(1) Im Finanzhaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen, soweit ihnen Einzahlungen oder Auszahlungen zuzuordnen sind:
1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
2.
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfereinzahlungen,
3.
Einzahlungen der sozialen Sicherung,
4.
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5.
Privatrechtliche Leistungsentgelte,
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7.
Zinseinzahlungen und sonstige Finanzeinzahlungen,
8.
Sonstige laufende Einzahlungen,
9.
Summe der laufenden Einzahlungen (Summe der Nummern 1 bis 8),
10.
Personalauszahlungen,
11.
Versorgungsauszahlungen,
12.
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
13.
Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,
14.
Auszahlungen der sozialen Sicherung,
15.
Zinsauszahlungen und sonstige Finanzauszahlungen,
16.
Sonstige laufende Auszahlungen,
17.
Summe der laufenden Auszahlungen (Summe der Nummern 10 bis 16),
18.
jahresbezogener Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen vor planmäßiger Tilgung (Saldo der Nummern 9 und 17),
19.
Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
20.
Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
21.
Einzahlungen aus Anlagevermögen,
22.
Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,
23.
Sonstige Investitionseinzahlungen,
24.
Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 19 bis 23),
25.
Auszahlungen für Anlagevermögen,
26.
Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,
27.
Sonstige Investitionsauszahlungen,
28.
Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 25 bis 27),
29.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 24 und 28),
30.
Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Nummern 18 und 29),
31.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
32.
Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
33.
Sonstige Auszahlungen zur Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
34.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Nummer 31 abzüglich Nummern 32 und 33),
35.
Saldo der durchlaufenden Gelder und ungeklärten Zahlungsvorgänge,
36.
Veränderung der liquiden Mittel und der Kassenkredite (Summe der Nummern 30, 34 und 35),
37.
jahresbezogener Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen (Saldo der Nummern 18 und 32)
nachrichtlich:
38.
Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsvorjahres,
39.
Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 37 und 38),
darunter:
-
Zuführung zum investiven Bereich aus einem positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres [Einzahlung in Nummer 23 (Sonstige Investitionseinzahlungen) und Auszahlung in Nummer 16 (Sonstige laufende Auszahlungen) enthalten],
-
Zuführung zur Deckung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres aus dem investiven Bereich [Einzahlung in Nummer 8 (Sonstige laufende Einzahlungen) und Auszahlung in Nummer 27 (Sonstige Investitionsauszahlungen) enthalten]
-
Zuführung gemäß § 12 Nummer 6 zum laufenden Bereich
Amtsangehörige Gemeinden haben anstelle des Satzes 1 Nummer 36 die Veränderung der Forderungen und der Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten gegenüber dem Amt auszuweisen.
Ämter haben bei dem Posten nach Satz 1 Nummer 36 nur den auf ihren Haushalt entfallenden Anteil an den Kassenkrediten und den liquiden Mitteln auszuweisen.
Die Sätze 2 und 3 gelten für die zuständige Verwaltungsbehörde des Amtes entsprechend.
Der Finanzhaushalt des Haushaltsplanes eines Städtebaulichen Sondervermögens ist bei dem Posten „Sonstige laufende Einzahlungen“ um einen Unterposten „darunter Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen“ und bei dem Posten „Sonstige laufende Auszahlungen“ um einen Unterposten „darunter Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen“ zu ergänzen.
(2) Die Zuordnung von Ein- und Auszahlungen zu den Posten des Finanzhaushaltes ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Europa als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.
§ 4 Teilhaushalte
(1) Der Haushalt der Gemeinde ist angemessen in Teilhaushalte zu gliedern. Jeder Teilhaushalt besteht aus:
1.
einem Teilergebnishaushalt,
2.
einem Teilfinanzhaushalt.
Jeder Teilhaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit; die Bewirtschaftungsregelungen sind im Haushaltsplan oder im Teilhaushalt anzugeben.
(2) Die Teilhaushalte sind produktorientiert auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Europa als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern. Die wesentlichen Produkte sind teilhaushaltsbezogen zu bestimmen. Zu den wesentlichen Produkten sind Ziele und Leistungen zu beschreiben sowie Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung, der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen Haushaltes gemacht werden. Für jeden Teilhaushalt sind die Finanzdaten des Haushaltsjahres für die wesentlichen und sonstigen Produkte darzustellen. Dabei können die Finanzdaten der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden.
(3) Hauptproduktbereiche, Produktbereiche, Produktgruppen oder Produkte können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst oder auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden. Der Hauptproduktbereich „6 Zentrale Finanzleistungen“ des Produktrahmenplanes ist als Teilhaushalt auszuweisen, sofern die Produkte der Produktgruppe „612 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft (soweit nicht einem anderen Produkt direkt zugeordnet)“ und des Produktbereiches „62 Beteiligungen, Sondervermögen (soweit nicht einem anderen Produkt direkt zugeordnet)“ nicht anderen Teilhaushalten direkt sachbezogen zugeordnet werden. Erfolgt im Laufe des Haushaltsjahres eine Änderung der Organisationsstruktur mit Auswirkungen auf die Zuordnung zu den Teilhaushalten oder den Produkten, können die Haushaltsansätze entsprechend neu zugeordnet werden.
(4) Der Bürgermeister regelt die Grundsätze über die Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen zwischen den Teilhaushalten in einer Dienstanweisung. Aufwendungen und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen sind Erträge und Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen in gleicher Höhe gegenüberzustellen.
(5) In jedem Teilergebnishaushalt sind mindestens die Posten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 19 auszuweisen, soweit ihnen Erträge oder Aufwendungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind folgende Posten auszuweisen:
1.
unter Nummer 20: Jahresergebnis des Teilhaushaltes vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Saldo der Nummern 10 und 19),
2.
unter Nummer 21: Erträge aus internen Leistungsbeziehungen,
3.
unter Nummer 22: Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen,
4.
unter Nummer 23: Jahresergebnis des Teilhaushaltes nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen und vor Veränderung der Rücklagen (Nummer 20 zuzüglich Nummer 21 abzüglich Nummer 22).
(6) In jedem Teilfinanzhaushalt sind mindestens die Posten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 29 auszuweisen, soweit ihnen Einzahlungen oder Auszahlungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind unter Nummer 18 folgende Posten auszuweisen:
1.
Nummer 18.1: Saldo der Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen,
2.
Nummer 18.2: jahresbezogener Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen vor planmäßiger Tilgung nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 18 und 18.1).
Unter Nummer 30 ist der Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag des Teilhaushaltes auszuweisen (Summe der Nummern 18.2 und 29).
(7) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder die die von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen für die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 25 bis 27 genannten Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt in einer Investitionsübersicht darzustellen. Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind zu erläutern.
(8) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Verpflichtungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Verpflichtungsermächtigung sind zu erläutern.
(9) In den Teilhaushalten sind ferner zu erläutern:
1.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Haushaltsjahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
2.
Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen abweichen oder die Abschreibungsmethode von der im Haushaltsvorjahr angewendeten Abschreibungsmethode abweicht,
3.
im Teilhaushalt enthaltene Haushaltsvermerke gemäß den §§ 13 bis 15,
4.
wesentliche Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie laufenden Ein- und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Haushaltsvorjahres erheblich abweichen,
5.
andere besondere Bestimmungen in den Teilhaushalten.
(10) Erläuterungen gemäß Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 können statt im Teilhaushalt im Vorbericht erfolgen; es ist dabei der Teilhaushalt, auf den sich die Erläuterungen beziehen, anzugeben.
(11) Wenn der Haushaltsplan der Gemeinde in mehr als zwei Teilhaushalte gegliedert ist, ist diesem eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilhaushalte als Anlage beizufügen. In dieser sind die Planansätze der einzelnen Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalte entsprechend der Gliederung nach Absatz 5 und 6 darzustellen.
§ 4a Stellenplan
(1) Im Stellenplan sind die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgestellt nach Teilbereichen entsprechend der organisatorischen Gliederung der Verwaltung auszuweisen. Bei Beamtinnen und Beamten ist die Amtsbezeichnung und bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Funktion anzugeben. Als vorübergehend beschäftigt gelten solche Beschäftigte, deren Dienstleistung auf insgesamt höchstens sechs Monate begrenzt ist. Im Stellenplan sind
1.
Stellen von Widerrufsbeamtinnen und -beamten und für Auszubildende,
2.
Stellen für Beamtinnen und Beamte, die zu anderen Dienstherren oder Institutionen abgeordnet oder die ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind,
nachrichtlich aufzuführen.
(2) Dem Stellenplan sind als Anlagen die Übersichten nach § 1 Nummer 15 und 16 beizufügen.
(3) Der Bürgermeister darf eine Planstelle in einen anderen Teilbereich des Stellenplans umsetzen, wenn dort ein vordringlicher Personalbedarf entsteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(4) Stellen, die nicht mehr benötigt werden, sind unter Angabe eines bestimmten Zeitpunktes als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen. Stellen, die zu einem späteren Zeitpunkt anders bewertet werden sollen, sind als künftig umzuwandeln (ku) zu bezeichnen. Dabei ist die künftige Bewertung anzugeben. Bei Stellen, die länger als ein Jahr unbesetzt waren, ist zu vermerken, seit wann die Stellen unbesetzt sind. Soweit Stellen als künftig wegfallend oder künftig umzuwandeln bezeichnet worden sind, dürfen diese nach Wirksamwerden des Vermerkes nicht mehr oder nicht mehr entsprechend ihrer früheren Ausweisung besetzt werden.
(5) Besetzbare Planstellen für Beamtinnen und Beamte können bei Bedarf vorübergehend mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt werden, die nach ihren Tätigkeitsmerkmalen eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
(6) Jede Stelle darf grundsätzlich nur mit einer Stelleninhaberin oder einem Stelleninhaber besetzt sein. Die Besetzung einer Stelle mit zwei Teilzeitbeschäftigten der gleichen oder einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe ist zulässig, soweit die Gesamtarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten auf dieser Stelle die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht überschreitet. Bei Stellen für Teilzeitbeschäftigte ist im Stellenplan die jeweils festgelegte Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden anzugeben. Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Vorbericht
Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Haushaltsvorjahre. Die durch den Haushalt gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern. Der Vorbericht enthält ferner einen Ausblick auf die Entwicklung der Rahmenbedingungen der Planung und wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraumes der Ergebnis- und Finanzplanung. Insbesondere sind darzustellen:
1.
die Entwicklung der wichtigsten Erträge und Einzahlungen sowie der Aufwendungen und Auszahlungen,
2.
die Entwicklung der Jahresergebnisse (Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge),
3.
die Entwicklung des Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes,
4.
die Entwicklung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Ergebnis- und Finanzhaushalte der folgenden Haushaltsjahre,
5.
die Entwicklung der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
6.
die Belastung des Haushaltes durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte,
7.
die Entwicklung der Kassenkredite,
8.
die Entwicklung des Eigenkapitales, untergliedert nach den einzelnen Posten des Eigenkapitales,
9.
die Entwicklung der Sonderposten untergliedert nach den einzelnen Sonderposten,
10.
die Entwicklung der Rückstellungen,
11.
die Aufwendungen und Auszahlungen, Erträge und Einzahlungen sowie die selbstfinanzierten Eigenanteile für freiwillige Leistungen,
12.
die wesentlichen Finanzbeziehungen zwischen Kernhaushalt und Unternehmen, Einrichtungen sowie Sondervermögen,
13.
die maßnahmenbezogene Verwendung von Zuweisungen nach § 23 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bei einer Zuführung nach § 12 Nummer 6 zur Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen,
14.
jeweils in einer Übersicht
a)
die im Haushaltsplan des Haushaltsjahres umgesetzten wesentlichen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung mit ihren finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum,
b)
noch nicht umgesetzte Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung mit ihren möglichen finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum,
sofern die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat und dem Haushaltsplan kein beschlossenes Haushaltssicherungskonzept oder keine Fortschreibung eines bereits beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes beigefügt ist.
§ 6 Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre
(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen (Doppelhaushalt), sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.
(2) Anlagen nach § 1, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplanes nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.
§ 7 Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss im Ergebnishaushalt, im Finanzhaushalt und in den Teilhaushalten alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleistet oder angeordnet wurden oder absehbar sind, sowie die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.
(2) Im Nachtragshaushaltsplan sind die im Zeitpunkt seiner Aufstellung von der Gemeindevertretung bereits beschlossenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gesondert darzustellen.
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzhaushalt anzugeben; die Übersicht nach § 1 Nummer 2 ist zu ergänzen.
Abschnitt 2 Planungsgrundsätze
§ 8 Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(3) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Abweichend von Satz 1 sind die Erträge und Aufwendungen aus der Erhebung des Schulkostenbeitrages nach der Verordnung zur Berechnung der Schulkostenbeiträge und zum Verfahren des Schullastenausgleichs sowie der Internatsunterbringungskosten in der jeweils geltenden Fassung in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, in dem der Schullastenausgleich von den anspruchsberechtigten Schulträgern erhoben wird.
(4) Die Ein- und Auszahlungen sind in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Zahlungen zu veranschlagen. Aufwendungen und Auszahlungen, die zunächst noch nicht in Anspruch genommen werden sollen, können im Haushaltsplan mit einem Sperrvermerk versehen werden. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen sowie für Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen.
(5) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind die vom Ministerium für Inneres und Europa durch Erlass bekannt gegebenen Orientierungsdaten zu berücksichtigen.
(6) Im Haushaltsplan sind nicht zu veranschlagen
1.
durchlaufende Gelder (Ein- und Auszahlungen, die auf Grundlage einer Rechtsvorschrift durch die Gemeinde auf Rechnung eines Dritten erhoben oder geleistet werden),
2.
Finanzmittel, die die Gemeinde aufgrund einer Rechtsvorschrift unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat,
3.
Finanzmittel, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse einnimmt oder ausgibt.
§ 9 Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen
(1) Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen und im Finanzhaushalt ausgewiesen werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.
(2) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Verpflichtungsermächtigungen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Durchführung der Investition entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung zulässig; jedoch muss mindestens eine Kostenschätzung vorliegen. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zum jeweiligen Teilfinanzhaushalt zu begründen.
§ 10 Verfügungsmittel
Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.
§ 11 Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen
(1) Abgaben, abgabenähnliche Erträge und allgemeine Finanzzuweisungen, die die Gemeinde abzusetzen hat, vermindern die Erträge des Haushaltsjahres, auch wenn sie sich auf Erträge der Haushaltsvorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückfließen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit diesen Erträgen und Aufwendungen in Zusammenhang stehenden Ein- und Auszahlungen.
(3) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich in den einzelnen Teilhaushalten besetzten Stellen unter Beachtung der besoldungs- und tarifrechtlichen Regelungen.
(4) Die Versorgungsaufwendungen und Versorgungsauszahlungen sowie die Beihilfen für die Versorgungsberechtigten können zentral im Hauptproduktbereich 1 abgebildet werden.
(5) Bei Sondervermögen mit Sonderrechnungen sind die voraussichtlichen Jahresergebnisse in dem Ergebnishaushalt der Gemeinde zu veranschlagen.
(6) Interne Leistungen zwischen den Teilhaushalten sind verursachungsgerecht zu verrechnen.
(7) Die Veränderung der Rücklagen ist unter sinngemäßer Anwendung von § 18 zu veranschlagen.
Abschnitt 3 Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich
§ 12 Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit in der Kommunalverfassung und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1.
die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen,
2.
die laufenden Einzahlungen insgesamt zur Deckung der laufenden Auszahlungen einschließlich der planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
3.
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.
4.
Ergibt sich im Finanzhaushalt ein positiver Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39, kann dieser zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden, wenn dieser Saldo bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht zur liquiditätsbedingten Absicherung von Rückstellungen oder für den Ausgleich des Finanzhaushaltes in Haushaltsfolgejahren benötigt wird.
5.
In Einzelfällen kann mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 durch Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit gedeckt werden, soweit dies der nachhaltigen Haushaltskonsolidierung dient.
6.
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit nach § 23 und § 24 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern dienen neben der Deckung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Deckung laufender Auszahlungen im Rahmen von § 23 und § 24 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und können dem laufenden Bereich zugeführt werden. Dies gilt auch für Einzahlungen nach § 23 und § 24 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern aus Haushaltsvorjahren, die noch nicht verwendet worden sind.
§ 13 Zweckbindung
(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit sich dies aus einer Rechtsvorschrift oder aus der Zweckbestimmung eines Dritten ergibt. Sie sind ferner durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich die Beschränkung aus der Natur der Erträge ergibt oder ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2) Bei sachlich engem Zusammenhang kann durch Haushaltsvermerk bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen oder Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrages und Mehrerträge aus allgemeinen Zuwendungen und Umlagen.
(3) Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen entsprechend.
§ 14 Deckungsfähigkeit
(1) Innerhalb eines Teilergebnishaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.
(2) Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können durch Haushaltsvermerk für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(4) Ansätze für laufende Auszahlungen können zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(5) Bei Deckungsfähigkeit können die Ermächtigungen aus deckungsberechtigten Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen zulasten der Ermächtigung aus deckungspflichtigen Ansätzen erhöht werden.
(6) Ansätze für laufende Auszahlungen und Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die aus Einzahlungen nach § 23 und § 24 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern finanziert werden, sind gegenseitig deckungsfähig.
§ 15 Übertragbarkeit
(1) Ansätze für Aufwendungen und für laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes können bei einem ausgeglichenen Haushalt durch Haushaltsvermerk ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann. Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen können durch Haushaltsvermerk auch dann für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden, wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.
(2) Ansätze für Aufwendungen und für laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes sind übertragbar, soweit hinsichtlich der Ansätze im Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Ein- und Auszahlungsansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind übertragbar. Diese bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Investitionsförderungsmaßnahme durchgeführt wurde. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.
(4) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Absatz 3 gilt entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.
(5) Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen gemäß § 13 bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zweckes und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
(6) Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushaltes der Haushaltsfolgejahre.
§ 16 Haushaltsausgleich
(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn
1.
der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen und vorgetragenen Jahresüberschüssen aus Haushaltsvorjahren gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 27 keinen Fehlbetrag ausweist,
2.
im Finanzhaushalt kein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39 besteht.
(2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn
1.
die Ergebnisrechnung unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen und vorgetragenen Jahresüberschüssen aus Haushaltsvorjahren gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 27 keinen Fehlbetrag ausweist,
2.
in der Finanzrechnung kein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39 besteht.
§ 17 Beurteilung und Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit
(1) Die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit einer Gemeinde erfolgt auf Grundlage von Haushaltskennzahlen und Haushaltskriterien zum Haushaltsausgleich, zur Verschuldung und sonstigen wesentlichen finanziellen Risiken der Gemeinde im Haushaltsjahr und im Finanzplanungszeitraum. Hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept beschlossen, ist darüber hinaus die Entwicklung im Konsolidierungszeitraum in die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit einzubeziehen.
(2) Die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinden erfolgt durch ein rechnerunterstütztes Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen (RUBIKON). Der Zugang zu RUBIKON wird den Gemeinden und den Rechtsaufsichtsbehörden vom Ministerium für Inneres und Europa zur Verfügung gestellt. Die Datenerfassung im System erfolgt durch die Gemeinde.
(3) Die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde erfolgt in RUBIKON automatisiert durch gewichtete Haushaltskennzahlen. Abhängig vom Ausmaß der ermittelten finanziellen Risiken erfolgt die Einordnung in eine gesicherte, eingeschränkte, gefährdete oder weggefallene dauernde Leistungsfähigkeit. Die Datenauswertung aus RUBIKON ist dem Haushaltsplan als Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde als Anlage beizufügen.
(4) Für die Beurteilung und den Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit sowie zum Verfahren der Datenerfassung in RUBIKON sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das Ministerium für Inneres und Europa durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
§ 17a Maßnahmen bei Einschränkungen der dauernden Leistungsfähigkeit
(1) Ist die dauernde Leistungsfähigkeit einer Gemeinde eingeschränkt, gefährdet oder weggefallen, ist die Gemeinde verpflichtet, in Abhängigkeit vom Ausmaß und den Ursachen der bestehenden Haushaltsprobleme unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wiederherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit erforderlich sind. Dabei sind
1.
die Notwendigkeit und der Umfang der Aufwendungen und Auszahlungen im pflichtigen Aufgabenbereich,
2.
die Angemessenheit von Aufwendungen und Auszahlungen im freiwilligen Aufgabenbereich sowie
3.
die Möglichkeiten zur Erhöhung der Erträge und Einzahlungen
zu prüfen.
(2) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr oder in Haushaltsfolgejahren sind bei eingeschränkter, gefährdeter oder weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit nur zulässig, soweit
1.
die Folgekosten der geplanten Investitionsmaßnahmen die Erreichung des Haushaltsausgleichs zum Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht gefährden oder
2.
die geplanten Investitionsmaßnahmen zur Sicherung der pflichtigen Aufgabenerfüllung notwendig sind oder der Wiedererlangung der dauernden Leistungsfähigkeit dienen oder ihr zumindest nicht entgegenstehen.
(3) Genehmigungen für Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können bei eingeschränkter, gefährdeter oder weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit nur erteilt werden, wenn die Gemeinde nachweist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vorliegen.
(4) Für die Genehmigung von Verpflichtungsermächtigungen und die Anzeige langfristiger Verpflichtungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 17b Haushaltssicherungskonzept
(1) Das Haushaltssicherungskonzept ist mindestens wie folgt zu gliedern, wobei die Darstellung zu den einzelnen Punkten zwischen dem Ergebnishaushalt und dem Finanzhaushalt zu unterscheiden hat:
1.
Darstellung der aktuellen Haushaltslage,
2.
Analyse der Ursachen für den fehlenden Haushaltsausgleich,
3.
Feststellung des Konsolidierungsbedarfs,
4.
Festlegung der Konsolidierungsmaßnahmen,
5.
Zusammenfassung der finanziellen Wirkungen der Konsolidierungsmaßnahmen,
6.
Angabe des Konsolidierungszeitraumes.
(2) Die Konsolidierungsmaßnahmen sind produktbezogen mit ihren finanziellen Wirkungen in den jeweiligen Haushaltsjahren des Konsolidierungszeitraums darzustellen.
(3) Die Zusammenfassung der finanziellen Wirkungen der Konsolidierungsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage der Finanzplanung und ihrer Fortschreibung für den Konsolidierungszeitraum.
§ 18 Entnahmen aus Rücklagen
(1) Aufwendungen aus der Übertragung von Vermögensgegenständen und Schulden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften sind durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage zu decken. Entsprechende Erträge sind in die allgemeine Kapitalrücklage einzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für die Rückzahlung einer Konsolidierungshilfe nach § 22 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, die eigenkapitalverstärkend gewirkt hat.
(2) Durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage können folgende Aufwendungen gedeckt werden:
1.
Aufwendungen aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die bis zur Umstellung auf die doppelte Buchführung aus der Kreisumlage oder der Amtsumlage finanziert wurden, soweit dadurch ein Jahresfehlbetrag entstanden ist,
2.
Aufwendungen aus planmäßigen Abschreibungen für zukünftig nicht mehr benötigte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
3.
Aufwendungen aus der Altfehlbetragsumlage,
4.
Aufwendungen aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau im ländlichen Raum gewährt worden sind.
Mit den Aufwendungen zusammenhängende Erträge sind in die allgemeine Kapitalrücklage einzustellen. Entnahmen dürfen nicht dazu führen, dass ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist. Satz 3 gilt nicht für Entnahmen nach Satz 1 Nummer 4.
(3) Im Einzelfall können durch Beschluss der Gemeindevertretung, spätestens mit Feststellung des Jahresabschlusses, weitere Aufwendungen, insbesondere außerplanmäßige Abschreibungen, durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage gedeckt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Diese Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Soweit ein Fehlbetrag durch planmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entstanden ist, kann dieser durch eine Entnahme der in Vorjahren oder im laufenden Haushaltsjahr der zweckgebundenen Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen zugeführten Beträgen gedeckt werden. Der Fehlbetrag ist nur insoweit durch planmäßige Abschreibungen entstanden, wie den Abschreibungen keine korrespondierenden Erträge durch die Auflösung von Sonderposten zum Anlagevermögen gegenüberstehen. Der Bestand dieser Rücklage darf nicht negativ werden.
(5) Soweit nach den Entnahmen nach Absatz 1 bis 4 ein Fehlbetrag verbleibt, kann dieser bis zur Höhe eines im Anhang zur Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2012 oder im Anhang zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen durch Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage gedeckt werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Aufwendungen für Zwecke nach § 23 und § 24 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, denen keine korrespondierenden Erträge durch die Auflösung von Sonderposten zum Anlagevermögen gegenüberstehen, können durch eine Entnahme aus in Vorjahren oder im Haushaltsjahr der zweckgebundenen Kapitalrücklage aus Zuweisungen nach § 23 und § 24 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zugeführten Beträgen gedeckt werden. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 4 Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft
§ 19 Bewirtschaftung und Überwachung
(1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Dies gilt sinngemäß für Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen muss die rechtzeitige Bereitstellung von Finanzmitteln gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist in geeigneter Weise ständig zu überwachen.
(4) Die in den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets zu erkennen sein.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
(6) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Ansprüche der Gemeinde vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und Verpflichtungen der Gemeinde erst bei Fälligkeit erfüllt werden.
(7) Über die Verwendung von Zuwendungen, die den Fraktionen durch Beschluss der Gemeindevertretung zur Wahrnehmung von Aufgaben gewährt werden, ist dem Bürgermeister ein Nachweis in einfacher Form zuzuleiten.
§ 20 Berichtspflicht
Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.
§ 21 Vergabe von Aufträgen
Für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern mit Ausnahme des § 1 Absatz 2.
§ 22 Stundung, Niederschlagung, Erlass
(1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen sind Zinsen zu erheben. Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß § 238 der Abgabenordnung. Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Soweit es die Umstände des Einzelfalles erfordern, soll eine geeignete Sicherheit verlangt werden.
(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn
1.
feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder
2.
die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen.
Befristet niedergeschlagene Ansprüche sind im Rechnungswesen der Gemeinde nachzuweisen. Unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sind auszubuchen.
(3) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.
§ 23 Kleinbeträge
(1) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 10 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist; Letzteres gilt insbesondere für Verwaltungsgebühren, Bußgelder und Zahlungsverpflichtungen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder allgemein festgesetzter Entgelte. Besondere gesetzliche Vorschriften über die Geltendmachung von Kleinbeträgen bleiben unberührt.
(2) Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
Abschnitt 5 Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Rechnungswesen
§ 24 Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung
(1) Zur Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation in den Büchern. Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.
(2) Zur Zahlungsabwicklung gehören:
1.
die Annahme von Einzahlungen,
2.
die Leistung von Auszahlungen,
3.
die Verwaltung der Finanzmittel,
4.
das Mahnwesen und die Vollstreckung.
(3) Beschäftigte, denen die Zahlungsabwicklung obliegt, können mit der Stundung, der Niederschlagung und dem Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.
(4) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen nur aufgrund einer Kassenanordnung Auszahlungen geleistet und Einzahlungen angenommen werden.
(5) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung ist auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung).
(6) Wer die sachliche und rechnerische Feststellung getroffen hat, darf nicht auch die Kassenanordnung erteilen.
(7) Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden. Bediensteten, denen die Buchführung oder die Zahlungsabwicklung obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann.
(8) Die Bestände der Finanzmittelkonten sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit den Finanzmittelbeständen und den Salden der Konten der Finanzrechnung abzugleichen. Am Ende des Haushaltsjahres sind die Finanzmittelkonten für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und deren Salden mit den Salden der Finanzrechnung abzugleichen. Der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen.
§ 25 Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht
(1) Die Buchführung hat:
1.
die Aufstellung des Jahresabschlusses und den Vergleich von Plan und Ergebnis zu ermöglichen,
2.
die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen,
3.
Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.
(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen
1.
alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, des Eigenkapitales, der Sonderposten, der Rückstellungen oder der Verbindlichkeiten führen,
2.
alle Erträge und Aufwendungen,
3.
alle Ein- und Auszahlungen,
4.
die durchlaufenden Gelder und ungeklärten Zahlungsvorgänge
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden.
(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.
(4) Für Städtebauliche Sondervermögen genügt eine halbjährliche Übernahme der Aufwendungen und Erträge sowie der Auszahlungen und Einzahlungen in das Rechnungswesen der Gemeinde. Gleiches gilt für die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen aus der einem Verwalter übertragenen Immobilienbewirtschaftung.
§ 26 Buchführung
(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Gemeinde vermitteln kann.
(2) Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(3) Die Bücher müssen Auswertungen nach Teilhaushalten, nach dem vom Ministerium für Inneres und Europa bekannt gegebenen Produktrahmenplan, nach der sachlichen Ordnung sowie nach der zeitlichen Ordnung zulassen.
(4) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung auf Sachkonten vorzunehmen. Interne Leistungsbeziehungen sollten mindestens monatlich verrechnet werden. Die Finanzbuchhaltung kann durch Nebenbuchhaltungen ergänzt werden. Die Ergebnisse der Nebenbuchhaltungen sind mindestens monatlich auf die Sachkonten der Finanzbuchhaltung zu übernehmen. Der Bürgermeister bestimmt, welche Nebenbuchhaltungen geführt werden.
(5) Die Buchung auf dem Sachkonto umfasst mindestens
1.
eine eindeutige Belegnummer,
2.
den Buchungstag,
3.
einen Hinweis, der die Verbindung mit dem Gegenkonto herstellt,
4.
den Betrag.
(6) Die Eintragungen in die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen richtig, vollständig, zeitnah und geordnet vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein.
(7) Eine Eintragung in den Büchern oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später durchgeführt worden sind.
(8) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zu Grunde zu legen (begründende Unterlagen). Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
(9) Die Ergebnis- und die Finanzrechnung sowie die Bilanz werden in einem geschlossenen System geführt. Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.
(10) Für die Buchführung mithilfe automatisierter Datenverarbeitung gilt § 12 Absatz 1 der Gemeindekassenverordnung-Doppik.
(11) Der Buchführung ist der vom Ministerium für Inneres und Europa bekannt gegebene Kontenrahmenplan zu Grunde zu legen. Die von der Gemeinde eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.
(12) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
(13) In einer Dienstanweisung regelt der Bürgermeister das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens.
§ 27 Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen soll als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden. Auf eine Kosten- und Leistungsrechnung kann verzichtet werden, wenn durch eine angemessene Produktgliederung und interne Leistungsverrechnungen eine ausreichende Steuerungsgrundlage gegeben ist.
(2) Die Kosten und Erlöse sind aus der Buchführung herzuleiten.
(3) Der Bürgermeister regelt Art und Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung in einer Dienstanweisung.
§ 28 Sicherheitsstandards im Rechnungswesen
(1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Kassen- und Rechnungswesens unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, ist von dem Bürgermeister eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.
(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 muss hinreichend bestimmt sein und mindestens Bestimmungen enthalten über:
1.
die Aufbau- und Ablauforganisation mit Festlegungen über
a)
die sachbezogenen Verantwortlichkeiten einschließlich der Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung sowie zur Erteilung von Kassenanordnungen,
b)
die schriftlichen Unterschriftsbefugnisse oder die elektronischen Signaturen mit Angabe von Form und Umfang,
c)
die zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung mit Festlegung eines Verantwortlichen für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit,
d)
die Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung sowie die Identifikation von Buchungen,
e)
die zeitnahe Erfassung der Geschäftsvorfälle,
f)
die tägliche Abstimmung der Bestände der Finanzmittelkonten mit den Finanzmittelbeständen und den Salden der Finanzrechnung (Tagesabschluss),
g)
die Jahresabstimmung der Konten für die Erstellung des Jahresabschlusses,
h)
die Behandlung von Kleinbeträgen,
i)
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Gemeinde,
j)
das Mahn- und Vollstreckungsverfahren mit Festlegung einer zentralen Stelle,
k)
den Belegdurchlauf,
l)
die Belegablage,
m)
die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Beachtung der Aufbewahrungsfristen,
2.
den Einsatz automatisierter Verfahren im Rechnungswesen mit Festlegungen über
a)
die fachliche Prüfung durch den Anwender,
b)
die Freigabe von Verfahren durch den Bürgermeister,
c)
die Berechtigungen im Verfahren,
d)
die Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen, die Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung,
e)
die Sicherung der erfassten Daten,
f)
die Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen einschließlich der Aufbewahrungsfristen,
g)
die Sicherung und Kontrolle der Verfahren,
h)
die Abgrenzung der Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung,
3.
die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über
a)
die Einrichtung von Zahlstellen und Bankkonten,
b)
die Ausreichung von Handvorschüssen,
c)
die Zahlungen mit Hilfe von Automaten,
d)
die Unterschriften von zwei Beschäftigten im Bankverkehr,
e)
die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten,
f)
den Einsatz von Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten sowie Schecks und Wechsel im Rahmen der Erledigung der Kassengeschäfte,
g)
die Anlage nicht benötigter Finanzmittel,
h)
die Aufnahme und Rückzahlung von Kassenkrediten,
i)
die durchlaufende Zahlungsabwicklung,
j)
die Erledigung von Kassengeschäften für andere (fremde Kassengeschäfte),
k)
die Besorgung des Zahlungsverkehrs durch Dritte,
4.
die Sicherheit und Überwachung des Rechnungswesens mit Festlegungen über
a)
das Verbot bestimmter Tätigkeiten in Personalunion,
b)
die Besorgung des Rechnungswesens durch Dritte,
c)
die Sicherheitseinrichtungen,
d)
die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsabwicklung,
e)
die regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen,
f)
die Beteiligung der Kassenaufsicht,
5.
die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie von sonstigen Unterlagen (Verwahrgelass).
§ 29 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen geordnet und sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.
(2) Die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse sind dauernd aufzubewahren. Bücher, Inventare, Rechenschaftsberichte, der Anhang zur Eröffnungsbilanz und die Anlagen zum Jahresabschluss sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres.
(3) Die in Absatz 2 aufgeführten Unterlagen können auch auf einem Bild- oder Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe mit den Belegen bildlich und mit den anderen Daten inhaltlich übereinstimmt, wenn sie lesbar gemacht wird, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar ist und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden kann. Die Bildträger oder die Datenträger sind anstelle der Originale aufzubewahren.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.
Abschnitt 6 Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
§ 30 Inventur, Inventar
(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden für Zwecke der Erstellung der Bilanz ihr Vermögen, ihre Sonderposten, ihre Rückstellungen und ihre Verbindlichkeiten sowie für Zwecke der Erstellung des Anhangs ihre Haftungsverhältnisse und ihre Verpflichtungen aus kreditähnlichen Geschäften sowie alle Sachverhalte, aus denen sich für die Gemeinde sonstige finanzielle Verpflichtungen ergeben können, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung genau zu verzeichnen. Dabei ist der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und der sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben (Inventar).
(2) Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(3) Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass diese für sachverständige Dritte nachvollziehbar sind.
(5) Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Durchführung der Inventur in einer Dienstanweisung.
§ 31 Inventur-, Bewertungsvereinfachungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und von der Rechtsaufsichtsbehörde für zulässig erklärt werden.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann (Buch- oder Beleginventur).
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
1.
die Gemeinde ihren Bestand aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder aufgrund eines nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres aufgestellt ist, und
2.
aufgrund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.
(4) Nicht entgeltlich erworbene oder selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können erfasst werden.
(5) Auf eine Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden.
(6) Bereits aus Lagern abgegebene Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch gelten als verbraucht.
(7) Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.
(8) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(9) Das stehende Holzvermögen, das einer regelmäßigen Bewirtschaftung unterliegt, kann mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden. Eine Anpassung des Festwerts ist grundsätzlich nach der Erstellung eines neuen Forsteinrichtungswerkes durchzuführen.
(10) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
§ 32 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Die Bewertung der in der Bilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorzunehmen. Dabei gilt insbesondere:
1.
die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen in der Schlussbilanz des Haushaltsvorjahres übereinstimmen,
2.
die Vermögensgegenstände, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten, soweit diese Verordnung keine anderen Bewertungsverfahren zulässt,
3.
es ist vorsichtig zu bewerten; vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Erträge sind nur zu berücksichtigen, soweit sie am Bilanzstichtag realisiert sind,
4.
Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen,
5.
die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden; begründete Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu erläutern,
6.
bei der Bewertung ist grundsätzlich von der Fortführung der Verwaltungstätigkeit auszugehen.
(2) Bei der Bewertung sind die Grundsätze zu beachten, die das Ministerium für Inneres und Europa durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
§ 33 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 34, anzusetzen.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen der Verwaltung, für freiwillige soziale Leistungen sowie für zusätzliche Altersversorgung dürfen nicht eingerechnet werden. Aufwendungen im Sinne des Satzes 3 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.
(5) Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nominalwert anzusetzen.
(6) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
(7) Sondervermögen mit Sonderrechnung sind mit dem Betrag des Eigenkapitals des Sondervermögens zum Bilanzstichtag anzusetzen (Eigenkapital-Spiegelbildmethode).
§ 34 Abschreibungen
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (geometrisch-degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht.
(2) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist die vom Ministerium für Inneres und Europa als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Gemeinden anzuwenden. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen kürzere Nutzungsdauern zu Grunde legen; dies ist im Anhang zu erläutern.
(3) Wird durch Instandsetzung eines abnutzbaren Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens eine Verlängerung seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung der Restnutzungsdauer eintritt.
(4) Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig abzuschreiben. Satz 1 gilt sinngemäß für den Abgang von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens.
(5) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, können im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben und in Abgang gestellt werden.
(6) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(7) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung zuzuschreiben.
(8) Abschreibungen und Zuschreibungen nach den Absätzen 6 und 7 sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
§ 35 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind zu bilden für:
1.
Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen,
2.
Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern sowie Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bzw. Arbeitsverhältnis,
3.
Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen der Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,
4.
im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, wenn die Nachholung der Instandhaltung innerhalb der nächsten drei Haushaltsjahre hinreichend konkret beabsichtigt ist; die Maßnahmen der Instandhaltung müssen am Bilanzstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein,
5.
Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
6.
Sanierung von Altlasten,
7.
Verpflichtungen aufgrund von Steuerschuldverhältnissen,
8.
drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren,
9.
sonstige Verpflichtungen gegenüber Dritten oder aufgrund von Rechtsvorschriften, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind.
Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.
(2) Auf die Bildung von Rückstellungen nach Absatz 1 kann verzichtet werden:
1.
für nicht in Anspruch genommenen Urlaub und nicht abgegoltene Überstunden,
2.
für Kosten der internen Jahresabschlusserstellung und Jahresabschlussprüfung,
3.
wenn die zu erwartenden Aufwendungen nicht von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- und Ertragslage der Gemeinde sind. Die Gemeinde kann hierfür Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen die Bildung von Rückstellungen unterbleiben kann.
(3) Rückstellungen sind mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Gemeinde anzusetzen.
(4) Rückstellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen; dabei ist der Rechnungszinsfuß zu Grunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für die Bemessung der Pensionsrückstellungen maßgebend ist.
(5) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.
§ 36 Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Bilanzstichtag geleistete Ausgaben auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Ferner ist die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Bilanzstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzten Anzahlungen auszuweisen. Auf die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens kann verzichtet werden, sofern der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens nicht mehr als 1 000 Euro beträgt und eine unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nicht wesentlich beeinflusst.
(2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite vor dem Bilanzstichtag erhaltene Einnahmen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Absatz 1 Satz 3 gilt für passive Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen, verteilt auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit, aufzulösen.
§ 37 Besondere Bilanzposten
(1) Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite auszuweisen. Die Abschreibung erfolgt bei Zuwendungen mit einer mehrjährigen Zweckbindung über die Dauer der Zweckbindung; Zuwendungen mit einer Gegenleistungsverpflichtung sind über den Zeitraum, in dem die Gegenleistungsverpflichtung besteht, abzuschreiben, längstens jedoch über die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes, für den die Zuwendung geleistet wurde. Sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, ist die geleistete Zuwendung den laufenden Auszahlungen und Aufwendungen zuzuordnen.
(2) Erhaltene zweckgebundene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber nicht ausgeschlossen wurde, sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten zum Anlagevermögen erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstandes. Ist eine Zuordnung der Zuwendungen nicht möglich, sind sie in einen gesonderten Sonderposten einzustellen. Der Auflösung dieses Sonderpostens ist ein sachgerechter gemeindebezogen ermittelter Prozentsatz zu Grunde zu legen.
(3) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde (Kapitalzuschüsse), sind in die Kapitalrücklage einzustellen.
(4) Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten zum Anlagevermögen erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstandes oder über die Dauer des eingeräumten Nutzungsrechtes.
(5) Erhaltene Zuwendungen und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sind bis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung als erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen; diese Anzahlungen sind in dem Haushaltsjahr, in dem die bezuschussten Vermögensgegenstände angeschafft oder fertiggestellt werden, auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen.
(6) Kreisangehörige Gemeinden haben zum Ausgleich zukünftiger Umlageverpflichtungen nach dem Finanzausgleich sowie zum Zwecke der Vorsorge für absehbare Mindereinnahmen aus dem Finanzausgleich eine Rücklage zu bilden, sofern sich für das Haushaltsfolgejahr aufgrund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern eine Steuerkraftmesszahl ergibt, die den Durchschnitt der beiden Haushaltsvorjahre wesentlich übersteigt. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit ihr Zweck entfallen ist. Einzelheiten regelt das Ministerium für Inneres und Europa durch Verwaltungsvorschrift.
(7) Anteilige Rücklagen des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen sind als Finanzanlagen auszuweisen.
(8) Bestehen bei Betrieben gewerblicher Art, die im Kernhaushalt geführt werden, zwischen den Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Haushaltsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern in der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende Steuerbelastung und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen. Die Beträge der sich ergebenden Steuerbelastung und Steuerentlastung sind mit den individuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Ergebnisrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" auszuweisen.
§ 38 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist der entsprechende Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.
§ 39 Kostenüber- und Kostenunterdeckungen
(1) Sofern Kostenüberdeckungen für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen) auszugleichen sind, ist in entsprechender Höhe ein Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.
(2) Sofern Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen, sind diese im Anhang anzugeben.
(3) Zweckverbände und sonstige Verbände nach § 170 der Kommunalverfassung ohne Eigenkapitalausstattung weisen Überdeckungen aus Kostenumlagen in einem sonstigen Sonderposten auf der Passivseite aus.
§ 40 (aufgehoben)
§ 41 Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art
Bei Betrieben gewerblicher Art ist die Anwendung abweichender steuerlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zulässig.
Abschnitt 7 Jahresabschluss
§ 42 (aufgehoben)
§ 43 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Bilanzen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
(2) Fällt ein Vermögensgegenstand, ein Sonderposten, eine Rückstellung oder eine Verbindlichkeit unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(3) Eine weitere Untergliederung der Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(4) Ein Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung oder der Bilanz, für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Haushaltsvorjahres oder im Ergebnis- oder Finanzhaushalt des Haushaltsjahres unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen wurde.
§ 44 Ergebnisrechnung
(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen vollständig und getrennt voneinander nachzuweisen. Erträge dürfen nicht mit Aufwendungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.
(3) Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4) Das in der Ergebnisrechnung ausgewiesene Jahresergebnis ist auf neue Rechnung vorzutragen, der Ausweis erfolgt unter dem Posten „Ergebnisvortrag“.
§ 45 Finanzrechnung
(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen vollständig und getrennt voneinander nachzuweisen. Einzahlungen dürfen nicht mit Auszahlungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.
(3) Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahres und die Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4) Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39 ist auf neue Rechnung vorzutragen.
§ 46 Übersicht über die Teilrechnungen
Wenn der Haushaltsplan der Gemeinde in mehr als zwei Teilhaushalte gegliedert ist, ist dem Jahresabschluss eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilrechnungen beizufügen, § 4 Absatz 11 gilt entsprechend.
§ 47 Bilanz
(1) In der Bilanz sind das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig und getrennt voneinander auszuweisen. Die Posten der Aktivseite dürfen nicht mit den Posten der Passivseite verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag der Bilanz des Haushaltsvorjahres anzugeben; erhebliche Veränderungen sind im Anhang anzugeben und zu erläutern. Ebenfalls im Anhang sind anzugeben und zu erläutern:
1.
Posten, die mit jenen der Bilanz des Haushaltsvorjahres nicht vergleichbar sind, und
2.
die betragsmäßige Anpassung von Posten der Bilanz des Haushaltsvorjahres.
(3) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.
(4) Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1.
Anlagevermögen:
1.1
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.1.1
Gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
1.1.2
Geleistete Zuwendungen;
1.1.3
Geleistete Investitionszuschüsse;
1.1.4
Geschäfts- oder Firmenwert;
1.1.5
Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände;
1.2
Sachanlagen:
1.2.1
Wald, Forsten;
1.2.2
Sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;
1.2.3
Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;
1.2.4
Infrastrukturvermögen;
1.2.5
Bauten auf fremdem Grund und Boden;
1.2.6
Kunstgegenstände, Denkmäler;
1.2.7
Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge;
1.2.8
Betriebs- und Geschäftsausstattung,
1.2.9
Pflanzen und Tiere;
1.2.10
Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen, Anlagen im Bau;
1.3
Finanzanlagen:
1.3.1
Anteile an verbundenen Unternehmen;
1.3.2
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
1.3.3
Beteiligungen;
1.3.4
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
1.3.5
Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;
1.3.6
Ausleihungen an Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;
1.3.7
Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens;
1.3.8
Anteilige Rücklagen des Kommunalen Versorgungsverbandes zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen;
1.3.9
Sonstige Ausleihungen;
2.
Umlaufvermögen:
2.1
Vorräte:
2.1.1
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2.1.2
Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
2.1.3
Fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren;
2.1.4
Geleistete Anzahlungen auf Vorräte;
2.2
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
2.2.1
Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen;
2.2.2
Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2.2.3
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
2.2.4
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
2.2.5
Forderungen gegen Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;
2.2.6
Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich;
2.2.6.1
Forderungen aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;
2.2.6.2
Sonstige Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich;
2.2.7
Sonstige Vermögensgegenstände;
2.3
Wertpapiere des Umlaufvermögens:
2.3.1
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.3.2
Anteile an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
2.3.3
Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens;
2.4
Liquide Mittel;
3.
Rechnungsabgrenzungsposten:
3.1
Disagio;
3.2
Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten;
4.
Aktive latente Steuern;
5.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(5) Die Passivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1.
Eigenkapital:
1.1
Kapitalrücklage;
1.1.1
Allgemeine Kapitalrücklage;
1.1.2
Zweckgebundene Kapitalrücklagen;
1.2
Ergebnisrücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich:
1.3
Ergebnisvortrag;
1.4
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
1.5
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag;
2.
Sonderposten:
2.1
Sonderposten zum Anlagevermögen:
2.1.1
Sonderposten aus Zuwendungen;
2.1.2
Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten;
2.1.3
Sonderposten aus Anzahlungen;
2.2
Sonderposten für den Gebührenausgleich;
2.3
Sonderposten mit Rücklageanteil;
2.4
Sonstige Sonderposten;
3.
Rückstellungen:
3.1
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
3.2
Steuerrückstellungen;
3.3
Sonstige Rückstellungen;
4.
Verbindlichkeiten:
4.1
Anleihen;
4.2
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen:
4.2.1
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen;
4.2.2
Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten;
4.3
Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen;
4.4
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4.5
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
4.6
Verbindlichkeiten aus Transferleistungen;
4.7
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
4.8
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4.9
Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen kommunalen Stiftungen;
4.10
Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich;
4.10.1
Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;
4.10.2
Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich;
4.11
Sonstige Verbindlichkeiten;
5.
Rechnungsabgrenzungsposten:
5.1
Grabnutzungsentgelte;
5.2
Anzahlungen auf Grabnutzungsentgelte;
5.3
Sonstige.
6.
Passive latente Steuern.
(6) Ämter geben nachrichtlich den Anteil der liquiden Mittel oder des Kassenkredites des Amtes an der Gesamtliquidität (Amt und amtsangehörige Gemeinden) an.
(7) Die Zuordnung der Vermögensgegenstände, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten zu den Bilanzposten ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Europa als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Kontenrahmenplanes vorzunehmen.
§ 48 Anhang
(1) Im Anhang ist eine dem gemeindlichen Aufgabenumfang entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vorzunehmen.
(2) Die Entwicklung des in der Bilanz ausgewiesenen Ergebnisvortrages sowie die Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen und die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kassenkredite unterteilt in laufende Ein- und Auszahlungen, Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen sind darzustellen. Dem Anhang ist eine Übersicht über die Erträge und Aufwendungen zur Ergebnisrechnung beizufügen.
(3) Über die Erfüllung der zu den wesentlichen Produkten vorgegebenen Ziele, Leistungsmengen und Kennzahlen sowie über die Umsetzung des Investitionsprogrammes ist zu berichten.
(4) Die durchschnittliche Zahl der während des Haushaltsjahres beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist anzugeben.
(5) Soweit unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde nicht von untergeordneter Bedeutung, sind ferner anzugeben und zu erläutern:
1.
die auf die Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen,
2.
ausgeübte Wahlrechte in Bezug auf die Erfassung und Bewertung und ihre Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage,
3.
bilanzierte Vermögensgegenstände mit zum Bilanzstichtag noch ungeklärten Eigentumsverhältnissen (einschließlich Buchwert und Risikoabschätzung),
4.
drohende finanzielle Belastungen, für die keine Rückstellungen gebildet wurden (z. B. für Großreparaturen, Rekultivierungs- und Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist),
5.
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten sowie weitere Sachverhalte oder sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind und aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können,
6.
Haftungsrisiken aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern,
7.
eine bestehende Trägerschaft an einer Sparkasse oder die Mitgliedschaft in einem Sparkassenzweckverband,
8.
jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung,
9.
Art und Umfang bestehender Derivate, Darlegung der Entscheidungsgründe zum Abschluss der Derivate einschließlich Unterrichtung über die sich aus den Verträgen ergebenden wesentlichen Entwicklungen und Risiken,
10.
weitere Angaben, soweit sie nach den Vorschriften der Kommunalverfassung oder dieser Verordnung für den Anhang vorgesehen sind.
§ 49 (aufgehoben)
§ 50 Anlagenübersicht
(1) In der Anlagenübersicht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen sowie die Restbuchwerte des Anlagevermögens der Gemeinde zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und die Abschreibungen darzustellen.
(2) Sofern auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen wurden, sind diese Absetzungen pro Posten offen auszuweisen.
§ 51 Forderungsübersicht
(1) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Forderungen, unterteilt nach Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen bei jedem Posten anzugeben.
§ 52 Verbindlichkeitenübersicht
(1) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Verbindlichkeiten, unterteilt nach Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
§ 53 Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen
Die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen ist unter Angabe der betroffenen Teilhaushalte wie folgt zu gliedern:
1.
Aufwandsermächtigungen,
2.
Ein- und Auszahlungsermächtigungen und
3.
Ermächtigungen für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.
In der Übersicht sind ferner die aus Verpflichtungsermächtigungen in den kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen darzustellen.
§ 53a Berichtigung
(1) Die Berichtigung eines festgestellten Jahresabschlusses gemäß § 60 Absatz 7 der Kommunalverfassung beschränkt sich auf wesentliche Fehler, die dazu führen, dass die dargestellte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die sich aus der Berichtigung ergebende Wertänderung ist erfolgswirksam.
(2) Für die Berichtigung der Eröffnungsbilanz gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine sich aus der Berichtigung ergebende Wertänderung ergebnisneutral mit der allgemeinen Kapitalrücklage verrechnet wird.
(3) Wertberichtigungen und Wertnachholungen sind im Anhang zum aufzustellenden Jahresabschluss gesondert anzugeben.
Abschnitt 8 Gesamtabschluss
§ 54 (aufgehoben)
§ 55 Konsolidierung
(1) Der Umfang der Konsolidierung des Jahresabschlusses der Gemeinde mit den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger ist abhängig davon, ob diese unter beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss der Gemeinde stehen.
(2) Einen beherrschenden Einfluss übt die Gemeinde über ihre Eigenbetriebe, ihre sonstigen Vermögen mit Sonderrechnung und über ihre Kommunalunternehmen aus. Über Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit übt die Gemeinde beherrschenden Einfluss aus, wenn ihr
1.
die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Mitglieder zusteht,
2.
das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter oder Mitglied ist oder
3.
das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Aufgabenträger geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
(3) Einen maßgeblichen Einfluss übt die Gemeinde über Aufgabenträger aus, über die sie keinen beherrschenden Einfluss nach Absatz 1 ausübt und bei denen ihr mehr als 20 Prozent der Stimmrechte als Gesellschafter, Mitglied oder Träger zustehen, wenn die Einflussmöglichkeiten nicht durch Vereinbarung eingeschränkt sind.
(4) Für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden ist für die Bestimmung des beherrschenden oder maßgeblichen Einflusses der Gemeinde das Verhältnis zwischen der der Gemeinde nach der Verbandssatzung zustehenden Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der satzungsmäßigen Gesamtstimmenzahl in der Verbandsversammlung maßgebend.
(5) Aufgabenträger, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Abweichend von § 308 des Handelsgesetzbuches ist es unerheblich, wenn für die in den Gesamtabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die Gemeinde und die Aufgabenträger bestehen. Satz 2 gilt sinngemäß für den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gesamtergebnisrechnung.
(6) Aufgabenträger, die unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend der §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. Auf die Zuordnung eines Unterschiedsbetrages gemäß § 312 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches kann verzichtet werden.
(7) Aufgabenträger sind gemäß § 61 Absatz 2 Satz 2 der Kommunalverfassung von untergeordneter Bedeutung, wenn keine oder nur geringfügige negative Jahresergebnisse vor Ergebnisverwendung ausgewiesen werden und
-
die Erträge oder Aufwendungen des Aufgabenträgers nicht mehr als 5 Prozent der Gesamterträge oder Gesamtaufwendungen betragen,
-
die Summe des Anlage- und Umlaufvermögens des Aufgabenträgers nicht mehr als 5 Prozent der Summe des Gesamtanlage- und -umlaufvermögens beträgt oder
-
die Summe der Rückstellungen und Verbindlichkeiten des Aufgabenträgers nicht mehr als 5 Prozent der Summe der Gesamtrückstellungen und -verbindlichkeiten beträgt.
Die Gesamtbeträge sind jeweils ohne Einbeziehung der Beträge des zu beurteilenden Aufgabenträgers zu ermitteln.
(8) Die Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen Aufgabenträger sollen auf den Stichtag des Gesamtabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Jahresabschluss eines Aufgabenträgers mehr als sechs Monate vor dem Stichtag des Gesamtabschlusses, soll eine Einbeziehung auf der Basis eines aufgestellten Zwischenabschlusses erfolgen. Soweit hierauf verzichtet wird, sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dieses Aufgabenträgers, die zwischen dem Abschlussstichtag dieses Aufgabenträgers und dem Stichtag des Gesamtabschlusses eingetreten sind, im Gesamtanhang anzugeben.
(9) Wahlrechte sind nach einheitlichen, sachlichen Kriterien auszuüben und im Zeitablauf kontinuierlich anzuwenden. Die ausgeübten Wahlrechte sind im Gesamtanhang darzustellen.
§ 56 Gesamtergebnisrechnung
In der Gesamtergebnisrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen, soweit ihnen Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind:
1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
2.
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
3.
Erträge der sozialen Sicherung,
4.
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5.
Privatrechtliche Leistungsentgelte,
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7.
Andere aktivierte Eigenleistungen,
8.
Erträge aus Beteiligungen ohne Erträge von Aufgabenträgern gemäß § 55 Absatz 2 bis 4,
9.
Erträge von Aufgabenträgern, über die die Gemeinde einen beherrschenden Einfluss ausübt,
10.
Erträge von Aufgabenträgern, über die die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt,
11.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
12.
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge,
13.
Sonstige Erträge,
14.
Summe der Erträge (Summe der Nummern 1 bis 13),
15.
Personalaufwendungen,
16.
Versorgungsaufwendungen,
17.
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
18.
Abschreibungen,
19.
Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
20.
Aufwendungen der sozialen Sicherung,
21.
Aufwendungen aus Verlustübernahme von Aufgabenträgern, über die die Gemeinde einen beherrschenden Einfluss ausübt,
22.
Aufwendungen aus Verlustübernahme von Aufgabenträgern, über die die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt,
23.
Zins- und ähnliche Aufwendungen,
24.
Sonstige Aufwendungen,
25.
Summe der Aufwendungen (Summe der Nummern 15 bis 24),
26.
Ergebnis (Saldo der Nummern 14 und 25),
27.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag,
28.
Sonstige Steuern,
29.
Gesamtergebnis (Summe der Nummern 26 bis 28),
30.
Anderen Gesellschaftern, Trägern oder Mitgliedern zustehender Gewinn (gemäß § 307 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches),
31.
Auf andere Gesellschafter, Träger oder Mitglieder entfallender Verlust (gemäß § 307 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches),
32.
Gesamtergebnis nach Drittanteilen (Summe der Nummern 29 bis 31).
§ 57 (aufgehoben)
§ 58 Gesamtbilanz
(1) Die Aktivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1.
Anlagevermögen:
1.1
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.1.1
Entgeltlich geworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (ohne Investitionszuschüsse);
1.1.2
Geleistete Investitionszuschüsse;
1.1.3
Geleistete Zuwendungen;
1.1.4
Geschäfts- oder Firmenwert;
1.1.5
Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände;
1.2
Sachanlagen:
1.2.1
Wald, Forsten;
1.2.2
Sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;
1.2.3
Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;
1.2.4
Infrastrukturvermögen;
1.2.5
Bauten auf fremdem Grund und Boden;
1.2.6
Kunstgegenstände, Denkmäler;
1.2.7
Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge;
1.2.8
Betriebs- und Geschäftsausstattung;
1.2.9
Pflanzen und Tiere;
1.2.10
Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen, Anlagen im Bau;
1.3
Finanzanlagen:
1.3.1
Anteile an verbundenen Unternehmen;
1.3.2
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
1.3.3
Beteiligungen;
1.3.4
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
1.3.5
Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;
1.3.6
Ausleihungen an Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;
1.3.7
Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens;
1.3.8
Anteilige Rücklagen des Kommunalen Versorgungsverbandes zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen;
1.3.9
Sonstige Ausleihungen;
2.
Umlaufvermögen:
2.1
Vorräte:
2.1.1
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2.1.2
Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
2.1.3
Fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren;
2.1.4
Geleistete Anzahlungen auf Vorräte;
2.2
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
2.2.1
Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen;
2.2.2
Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2.2.3
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
2.2.4
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
2.2.5
Forderungen gegen Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen;
2.2.6
Forderungen gegen Gesellschafter, Träger oder Mitglieder;
2.2.7
Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich;
2.2.7.1
Forderungen aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;
2.2.7.2
Sonstige Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich;
2.2.8
Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht;
2.2.9
Sonstige Vermögensgegenstände;
2.3
Wertpapiere des Umlaufvermögens:
2.3.1
Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens;
2.4
Liquide Mittel;
3.
Ausgleichsposten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht:
3.1
Ausgleichsposten aus Darlehensförderung;
3.2
Ausgleichsposten aus Eigenmittelförderung;
4.
Rechnungsabgrenzungsposten:
4.1
Disagio;
4.2
Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten;
5.
Aktive latente Steuern;
6.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(2) Die Passivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1.
Eigenkapital:
1.1
Gezeichnetes Kapital;
1.2
Kapitalrücklagen:
1.2.1
Zweckgebundene Kapitalrücklagen;
1.2.2
Sonstige Kapitalrücklagen;
1.3
Gewinnrücklagen:
1.3.1
Gesetzliche Rücklage;
1.3.2
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
1.3.3
Satzungsmäßige Rücklagen;
1.3.4
Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich;
1.3.5
Sonstige zweckgebundene Gewinnrücklagen;
1.3.6
Sonstige Gewinnrücklagen;
1.4
Gesamtergebnisvortrag;
1.5
Gesamtergebnis;
1.6
Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter, Träger oder Mitglieder;
1.7
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag;
2.
Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung;
3.
Sonderposten:
3.1
Sonderposten zum Anlagevermögen:
3.1.1
Sonderposten aus Zuwendungen;
3.1.2
Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten;
3.1.3
Sonderposten aus Anzahlungen;
3.2
Sonderposten für den Gebührenausgleich;
3.3
Sonderposten mit Rücklageanteil;
3.4
Sonstige Sonderposten;
4.
Rückstellungen:
4.1
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
4.2
Steuerrückstellungen;
4.3
Sonstige Rückstellungen;
5.
Verbindlichkeiten:
5.1
Anleihen;
5.2
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen;
5.3
Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen;
5.4
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
5.5
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5.6
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
5.7
Verbindlichkeiten aus Transferleistungen;
5.8
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
5.9
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5.10
Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen mit Sonderrechnung, Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen kommunalen Stiftungen;
5.11
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, Trägern oder Mitgliedern;
5.12
Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich;
5.12.1
Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Zahlungsmittelbestand;
5.12.2
Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich;
5.13
Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht;
5.14
Sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit;
6.
Rechnungsabgrenzungsposten:
6.1
Grabnutzungsentgelte;
6.2
Anzahlungen auf Grabnutzungsentgelte;
6.3
Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten.
7.
Passive latente Steuern
§ 59 Gesamtanhang
(1) Im Gesamtanhang ist eine dem Umfang dem gemeindlichen Aufgabenumfang entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde einschließlich ihrer in den Gesamtabschluss einbezogenen Aufgabenträger vorzunehmen.
(2) Soweit unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Darstellung der Gesamtvermögens-, -finanz- und -ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung, sind ferner anzugeben und zu erläutern:
1.
die Abgrenzung des Konsolidierungskreises und angewandte Konsolidierungsmethoden,
2.
die Nichteinbeziehung von Aufgabenträgern gemäß § 55 Absatz 7 in den Gesamtabschluss; die Aufgabenträger sind zu benennen und die Nichteinbeziehung zu begründen,
3.
der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können und die nicht in der Gesamtbilanz erscheinen,
4.
weitere Angaben, soweit sie nach den Vorschriften der Kommunalverfassung oder dieser Verordnung für den Gesamtanhang vorgesehen sind.
§ 60 (aufgehoben)
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
§ 61 Muster
Zur Vergleichbarkeit der Haushalte und der Jahresabschlüsse sind die Muster zu beachten, die das Ministerium für Inneres und Europa durch Verwaltungsvorschrift bekannt gibt, insbesondere für:
1.
Haushaltssatzung und Nachtragshaushaltssatzung,
2.
Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
3.
Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten und Rückstellungen,
4.
Investitionsübersicht, Investitionsprogramm,
5.
Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kassenkredite im Haushaltsjahr und im Finanzplanungszeitraum,
6.
Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung, Gesamtergebnisrechnung, Übersicht über Erträge und Aufwendungen,
7.
Finanzhaushalt und Finanzrechnung,
8.
Teilhaushalte, Übersichten über die Finanzdaten der Teilhaushalte und Teilrechnungen, die Darstellung der einem Teilhaushalt zugeordneten Produkte sowie der wesentlichen Produkte,
9.
Bilanz und Gesamtbilanz,
10.
Anhang und Gesamtanhang,
11.
Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht, Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen,
12.
Stellenplan, Stellenplanquerschnitt und Veränderungsliste.
§ 62 Landkreise, Ämter, Zweckverbände
(1) Diese Verordnung gilt für die Landkreise, Ämter und Zweckverbände entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Für Ämter findet § 16 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 keine Anwendung.
(3) Für Zweckverbände findet § 17 Absatz 2 und 3 sowie nach Maßgabe von § 161 Absatz 1 Satz 4 der Kommunalverfassung § 16 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 keine Anwendung.
§ 63 Übergangsregelungen
(1) Die Haushaltswirtschaft bis einschließlich des Haushaltsjahres 2020, bei Doppelhaushalten bis einschließlich des Haushaltsjahres 2021, kann noch nach dieser Verordnung in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung oder bereits nach den Bestimmungen der seit dem 1. August 2019 geltenden Fassung geführt werden. Dies gilt insbesondere für die nach § 61 erforderlichen Anpassungen der Muster.
(2) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen den Betrag von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschritten haben, können im Haushaltsjahr 2017, 2018 oder 2019 voll abgeschrieben und in Abgang gestellt werden.
§ 64 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
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