Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg Vom 30. November 2001
Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg Vom 30. November 2001
[1]
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
G aufgeh. durch § 58 Abs. 2 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 26. September 2016 (GVOBl. M-V 2018 S. 315)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2020 (GVOBl. M-V S. 884) |
Fußnoten
[1])
[Red. Anm.: Das am 26. September 2016 aufgehobene Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg gilt mit den in Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung diözesangesetzlicher Regelungen anlässlich der Neuordnung der Verwaltungsleitung des Erzbistums Hamburg vom 22. April 2020 veröffentlichten Maßgaben bezüglich den §§ 17 und 38 für jene Kirchengemeinden fort, deren Errichtung mit Wirkung vor dem 29. April 2014 erfolgt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg vom 30. November 2001 | 16.03.2010 |
§ 17 - Aufsichtsrechte des Erzbischöflichen Generalvikariates | 01.05.2020 |
§ 38 - Erzbistum; Erzbischöflicher Stuhl; sonstige kirchliche Rechtsträger | 01.05.2020 |
§ 17
[1]
Aufsichtsrechte des Erzbischöflichen Generalvikariates
(1) Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann jederzeit in die Vermögensverwaltung Einsicht nehmen und rechtswidrige oder nicht sachgerechte Beschlüsse und andere Maßnahmen beanstanden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen rückgängig gemacht werden.
(2) Behebt der Kirchenvorstand eine beanstandete Maßnahme nicht oder erfüllt er ihm rechtlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Erzbischöfliche Generalvikariat anordnen, dass der Kirchenvorstand innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst, insbesondere zu einer Beratung zusammentritt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann das Erzbischöfliche Generalvikariat durch einen zu begründenden schriftlichen Bescheid die beanstandeten Maßnahmen des Kirchenvorstandes aufheben und die Angelegenheit selbst regeln. Bei dringend erforderlichen Maßnahmen kann das Erzbischöfliche Generalvikariat unmittelbar anstelle des Kirchenvorstandes handeln.
Fußnoten
[1])
[Red. Anm.: Das am 26. September 2016 aufgehobene Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg gilt mit den in Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung diözesangesetzlicher Regelungen anlässlich der Neuordnung der Verwaltungsleitung des Erzbistums Hamburg vom 22. April 2020 veröffentlichten Maßgaben bezüglich den §§ 17 und 38 für jene Kirchengemeinden fort, deren Errichtung mit Wirkung vor dem 29. April 2014 erfolgt ist.
§ 38
[1]
Erzbistum; Erzbischöflicher Stuhl; sonstige kirchliche Rechtsträger
(1) Das Erzbistum und der Erzbischöfliche Stuhl werden durch den Erzbischof oder den Generalvikar, während der Sedisvakanz durch den nach kirchlichem Recht bestimmten Bevollmächtigten (Diözesanadministrator) vertreten. Daneben vertritt ebenfalls der Verwaltungsdirektor die juristischen Personen nach Satz 1 gerichtlich und außergerichtlich
[2]
.
(2) Die Vertretung sonstiger kirchlicher Rechtsträger richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des allgemeinen oder partikularen Kirchenrechts oder nach den für sie geltenden besonderen Satzungen.
L.S.
Dr. Werner Thissen Erzbischof von Hamburg
Fußnoten
[1])
[Red. Anm.: Das am 26. September 2016 aufgehobene Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg gilt mit den in Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung diözesangesetzlicher Regelungen anlässlich der Neuordnung der Verwaltungsleitung des Erzbistums Hamburg vom 22. April 2020 veröffentlichten Maßgaben bezüglich den §§ 17 und 38 für jene Kirchengemeinden fort, deren Errichtung mit Wirkung vor dem 29. April 2014 erfolgt ist.
[2])
[Red. Anm.: Der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung diözesangesetzlicher Regelungen anlässlich der Neuordnung der Verwaltungsleitung des Erzbistums Hamburg vom 22.4.2020 (GVOBl. M-V S. 884) neu eingefügte Satz 2 tritt gemäß Artikel 8 Nr. 2 erst in Kraft, wenn die Landesregierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage des Änderungsgesetzes Einspruch erhoben hat.]
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