SchulDSVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zum Umgang mit personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal (Schuldatenschutzverordnung - SchulDSVO M-V) Vom 23. April 2020

Verordnung zum Umgang mit personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal (Schuldatenschutzverordnung - SchulDSVO M-V) Vom 23. April 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Umgang mit personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal (Schuldatenschutzverordnung - SchulDSVO M-V) vom 23. April 202024.04.2020
Eingangsformel24.04.2020
§ 1 - Grundsätze24.04.2020
§ 2 - Schülerstammblatt, Einsicht in Akten und Berichtigung24.04.2020
§ 3 - Datenübermittlungen bei einem Schulwechsel24.04.2020
§ 4 - Datenübermittlung zum Zwecke der Schulpflichtüberwachung24.04.2020
§ 5 - Aufbewahrungsfristen und Löschung von Daten, Vernichtung von Akten24.04.2020
§ 5a - Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Bereitstellung von digitalen Schuldiensten, digitalen Lern- und Lehrinhalten24.04.2020
§ 6 - Technische und organisatorische Maßnahmen24.04.2020
§ 7 - Datenverarbeitung mit privaten Datenverarbeitungsanlagen24.04.2020
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten24.04.2020
Anlage 1 - Daten, die Schulen, Schulträger, Träger der Schulentwicklungsplanung, Träger der Schülerbeförderung beziehungsweise Schulbehörden verarbeiten dürfen24.04.2020
Anlage 224.04.2020
Aufgrund des § 70 Absatz 6 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Grundsätze

(1) Schulen, Schulträger, Träger der Schulentwicklungsplanung, Träger der Schülerbeförderung und Schulbehörden sind gemäß § 70 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes berechtigt, personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages, der Schulplanung, der Schulorganisation sowie der Schulaufsicht nach dem Schulgesetz, dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Es dürfen nur die in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
(2) Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal sind durch die Schulleitung über die datenschutzrechtlichen Anforderungen und Pflichten zu belehren. Die Belehrung hat jährlich zu erfolgen und ist aktenkundig zu machen.
(3) Für die Schule stellt die Schulleitung im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen, für die Schulbehörden deren Leitung, durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass der Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet ist.

§ 2 Schülerstammblatt, Einsicht in Akten und Berichtigung

(1) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die Schule legt diese ein Schülerstammblatt an, das die erforderlichen Daten für die Schullaufbahn und für die schulinterne Verwaltung entsprechend den schulartspezifischen Notwendigkeiten enthält. In das Schülerstammblatt werden nach Maßgabe der Anlage 1 aufgenommen:
1.
die Grunddaten der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten gemäß Anlage 1 Abschnitt A I
2.
die Information zur schulischen Laufbahn der Schülerin oder des Schülers (Organisations- und Schullaufbahndaten) gemäß Anlage 1 Abschnitt A II.
(2) Neben dem Schülerstammblatt führt die Schule die in der Anlage 1 Abschnitt B (Leistungsdaten) und Abschnitt C (Sonstiger Datenbestand) aufgeführten Dateien und Akten.
(3) Das Schülerstammblatt, die Leistungsdaten und der sonstige Datenbestand können von allen Lehrkräften, von Referendarinnen und Referendaren, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern sowie von unterstützenden pädagogischen Fachkräften betreffend die Schülerin oder den Schüler, die sie selbst unterrichten, fördern oder betreuen, eingesehen werden, soweit dieses zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung erteilt die Schulleitung. Das Recht auf Einsichtnahme im Rahmen ihrer Aufgabe durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Schulbehörden und Vertrauenslehrerinnen oder Vertrauenslehrer, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten, bleibt unberührt.
(4) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geänderte Grunddaten (Anlage 1 Abschnitt A I) werden der Schule schriftlich von den Erziehungsberechtigten oder von der volljährigen Schülerin oder von dem volljährigen Schüler mitgeteilt. Über die erfolgten Änderungen sind diese zu informieren.

§ 3 Datenübermittlungen bei einem Schulwechsel

(1) Bei einem Schulwechsel übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule personenbezogene Daten der wechselnden Schülerin oder des wechselnden Schülers aus dem Schülerstammblatt, Leistungsdaten und Daten aus dem sonstigen Datenbestand, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben der aufnehmenden Schule benötigt werden.
(2) Insbesondere werden folgende Angaben und Dokumente übermittelt:
1.
Grunddaten gemäß Anlage 1 Abschnitt A I und Bezeichnung der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte mit Anschrift und Telefonverbindung gemäß Anlage 1 Abschnitt A II Nummer 7.9,
2.
Angaben über Schulbesuchszeiträume, über die bisher besuchten Schulen und Klassenwiederholungen (Anlage 1 Abschnitt A II Nummer 1.8 bis 1.11, 1.15, 1.16 und 1.18 bis 1.20),
3.
Informationen über erreichte Schul- oder Ausbildungsabschlüsse,
4.
eine Zweitschrift des letzten Zeugnisses oder bei der Anmeldung für die weiterführende Schule auch des Halbjahreszeugnisses sowie
5.
Ergebnisse von Vergleichsarbeiten.
Im Übrigen verbleiben die Daten bei der abgebenden Schule.

§ 4 Datenübermittlung zum Zwecke der Schulpflichtüberwachung

(1) Zur Überwachung der Vollzeitschulpflicht nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 des Schulgesetzes und der Schulpflicht im Sekundarbereich II gemäß § 42 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes übermittelt im Falle eines Schulwechsels die abgebende Schule der aufnehmenden Schule sowie der Schulbehörde und dem Schulträger personenbezogene Daten der schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten (betroffene Personen) nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5. Die aufnehmende Schule unterrichtet die abgebende Schule über die Aufnahmeentscheidung.
(2) Zur Überwachung der Vollzeitschulpflicht werden die Daten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 entsprechend der Anlage 1 Abschnitt A I Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 sowie das Datum der Einschulung, Klasse, Jahrgang und Angaben zu Schulbesuchen und Schulversäumnissen übermittelt.
(3) Zur Überwachung der Berufsschulpflicht werden die Daten gemäß der Anlage 1, Abschnitt A I., Nummer 1.1 bis 1.8 und Nummer 2.1 bis 2.3 derjenigen Schülerinnen und Schüler, die nach dem Datenabgleich nach der Berufsschulpflichtverordnung nicht an einer beruflichen Schule angemeldet sind, von der allgemein bildenden Schule an die berufliche Schule und die zuständige Schulbehörde übermittelt. Weitere Einzelheiten sowie die Datenübermittlung beim Wechsel zwischen beruflichen Schulen sind in der Berufsschulpflichtverordnung geregelt.
(4) Im Rahmen der Überwachung der Berufsschulpflicht teilen Schulen den Ausbildungsstellen oder den Arbeitgebern unentschuldigte Schulversäumnisse mit (§ 42 Absatz 3 des Schulgesetzes).
(5) Zur Sicherstellung der Erfassung aller schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen dürfen dem Schulträger von der Schule die personenbezogenen Daten der angemeldeten sowie der bekannten nicht angemeldeten Schülerinnen und Schüler, sowie der Erziehungsberechtigten gemäß der Anlage 1 Abschnitt A I Nummer 1.1 bis 1.5, 1.7 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 übermittelt werden.

§ 5 Aufbewahrungsfristen und Löschung von Daten, Vernichtung von Akten

(1) Für die Aufbewahrung schulischer Dateien und Akten, auch in elektronischer Form, gelten folgende Fristen:
1.
Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen, Prüfungslisten der beruflichen Schulen (Schüler- und Nichtschülerprüfungen): 45 Jahre,
2.
Schülerstammblätter, Zeugnislisten, Zeugnisdurchschriften (soweit es sich nicht um Abgangs- und Abschlusszeugnisse handelt), Klassenbücher, Notenbücher/Notenlisten, Nachweishefte, Akten über Schüler- und Nichtschülerprüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten: 15 Jahre und
3.
alle übrigen Dateien und Akten: 5 Jahre.
Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dateien und Akten geschlossen worden sind. Der Personenbezug aus schulischen Dateien und Akten ist zu entfernen, wenn dessen Speicherung für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
(2) Dateien und Akten sind gemäß § 6 Landesarchivgesetz nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Erfolgt keine Übernahme, sind sie zu vernichten oder zu löschen.
(3) Ausschließlich zur Führung einer Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) und zur Alumni-Arbeit dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schüler zeitlich unbefristet speichern:
1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum,
3.
Geschlecht,
4.
letzte Anschrift und
5.
Klassenbilder.

§ 5a Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Bereitstellung von digitalen Schuldiensten, digitalen Lern- und Lehrinhalten

(1) Die Schulbehörden, Schulträger und Schulen dürfen für den Einsatz digitaler Schuldienste, Lern- und Lehrinhalte personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies für die Aufgaben der Schulbehörden, Schulträger und Schulen erforderlich ist. Besonders sind dabei die Anforderungen der Artikel 5, 24, 25 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu beachten. Ergänzend zu § 1 Absatz 1 Satz 2 dürfen die im § 5a genannten personenbezogenen Daten unter dem Grundsatz der Erforderlichkeit verarbeitet werden. Dies gilt auch für die erforderlichen personenbezogenen technischen Daten, welche beim Einsatz von digitalen Schuldiensten, Lern- und Lehrinhalten entstehen.
(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt ein Identitätsmanagementsystem (IDM) einzurichten und zu betreiben. Das vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur betriebene IDM beinhaltet die zielgerichtete, sichere Verwaltung und Pflege digitaler Identitäten. Unter digitaler Identität ist die Sammlung von personenbezogenen Attributen, die eine Person im Umfeld der digitalen Schuldienste, Lern- und Lehrinhalte eindeutig kennzeichnet, zu verstehen. Das IDM stellt somit personenbezogene Daten konsistent, verlässlich, ständig verfügbar und aktuell für Schuldienste, Lern- und Lehrinhalte bereit und ermöglicht eine automatisierte Verwaltung der Benutzer, der Kennungen und benutzerbezogenen Berechtigungen im Sinne eines individualisierten und sicheren Betriebs von digitalen Schuldiensten, Lern- und Lehrinhalte. Das System orientiert sich insbesondere an den Grundsätzen der Zweckbindung und der Datenminimierung. Die Daten werden ausschließlich für die in der Verordnung beschriebenen Zwecke verarbeitet und es erfolgt keine doppelte Datenhaltung. Die Nutzung des zentralen IDM ist verpflichtend, wenn eine Schule eine neue Software einführt, die zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages, der Schulplanung, der Schulorganisation, sowie der Schulaufsicht erforderlich ist. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist die zuständige Stelle zur Koordinierung der Anbindung der digitalen Schuldienste, Lern- und Lehrinhalte an die Schnittstelle des IDM. Weiteres regelt der Betriebserlass zum zentralen Identitätsmanagementsystem.
(3) Die Nutzung des IDM erfolgt in gemeinsamer Verantwortung gemäß Artikel 26 Datenschutz-Grundverordnung mit den Schulen und Schulbehörden. Die Vereinbarung gemäß Artikel 26 Datenschutz-Grundverordnung wird in einer gesonderten Vereinbarung geschlossen.
(4) Die Schulbehörden und Schulen dürfen die Daten aus dem Schulinformations- und Planungssystem (SIP) verarbeiten, um diese Daten in das vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur betriebene IDM zu importieren und mit den digitalen Schuldiensten, Lern- und Lehrinhalte zu synchronisieren. Digitale Schuldienste, Lern- und Lehrinhalte sind solche, die zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages, der Schulplanung, der Schulorganisation, sowie der Schulaufsicht erforderlich sind. Dieses trifft sowohl auf Landesdienste wie auch auf kommunale Dienste zu, die über das Schuldienstemanagement genutzt werden.
(5) Es werden folgende Daten aus dem SIP in das IDM-System übermittelt und für die digitalen Schuldienste, Lern- und Lehrinhalte zur Verfügung gestellt:
1.
Anmeldedaten
2.
Vor- und Nachname des Schülers
3.
Zuordnung Schüler zu Klasse
4.
Zuordnung Schüler zu Schule
5.
Vor- und Nachname der Lehrkraft
6.
Zuordnung Lehrkraft zu Schule
7.
Geburtsdatum und Geschlecht der Schüler
8.
Geschlecht und akademischer Titel der Lehrkraft.
(6) Es werden folgende Daten für einen Briefversand der Zugänge verarbeitet:
1.
Anschriften von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten
2.
Vorname und Nachname
3.
Zuordnung Lehrkraft zu Schule
4.
Zuordnung Schüler zu Schule
5.
Anmeldename
6.
Initialkennwort.
(7) In einer Lernsoftware dürfen folgende Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeitet werden:
1.
Kontaktinformationen (Name, Benutzername)
2.
Kommunikation (Nachrichten zwischen Benutzern, Diskussionen, Kommentare zu Beiträgen, Benachrichtigungen)
3.
Kursmaterialien
4.
Bewertungen (keine Benotung)
5.
Kalendereinträge und Ereignisdaten
6.
Dokumente, Präsentationen, Videos, Bilder, Hausaufgaben, Aufgaben, Nachrichten.

§ 6 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Die Schulleitung hat den Umgang mit den Datenverarbeitungsanlagen und -geräten an der Schule, auf denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu regeln. Die Umsetzung und Wirksamkeit ist regelmäßig zu überprüfen. Ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten sowie ein Datenschutz- und Sicherheitskonzept sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu erstellen, regelmäßig fortzuschreiben, zu aktualisieren und umzusetzen. Als Gewährleistungsziele gelten die Sicherung der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Transparenz, Intervenierbarkeit, Nicht-Verkettung von personenbezogenen Daten, ergänzt um die übergreifende Anforderung der Datenminimierung. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit müssen regelmäßig die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbundenen Risiken ermittelt sowie technische und organisatorische Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Reduzierung umgesetzt werden. Dabei sind die Maßnahmen nach der Schutzbedürftigkeit der personenbezogenen Daten auszurichten. Hierbei ist der Schulträger im Rahmen seiner Aufgaben nach § 102 Schulgesetz angemessen und frühzeitig zu beteiligen.
(2) An den Schulen ist sicherzustellen, dass durch eine Netzsegmentierung mit einem kontrollierten Netzübergang das pädagogische Netz vom Verwaltungsnetz der Schule getrennt ist. Die Schülerinnen und Schülern besitzen keinen Zugang und Zugriff auf die Datenverarbeitungsanlagen im Verwaltungsnetz der Schule. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass die im Unterricht eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen oder -geräte der Schülerinnen und Schüler ausschließlich Zugriff auf das pädagogische Netz haben, sofern dies erforderlich ist. Weitere Anforderungen ergeben sich aus dem anzuwendenden Standard-Datenschutzmodell (SDM), aus der IT-Grundschutzmethodik, den Sicherheitsstandards und Technischen Richtlinien vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Dabei sind die Anforderungen des IT-Grundschutz-Kompendiums in der jeweils aktuellen Fassung eigenständig zu determinieren.
(3) Die Informations- und Kommunikationstechnik der Schule, mit der auch personenbezogene Daten der betroffenen Personen im Sinne von § 4 Absatz 1 dieser Verordnung verarbeitet werden, ist so zu gestalten, dass Berechtigte nur zu solchen personenbezogenen Daten Zugang erhalten, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(4) Für die Verwaltung der verwendeten Datenträger sind den Datenträgern folgende Informationen beizufügen:
1.
Name der Schule,
2.
Name des Dateneigentümers,
3.
Kennzeichnung als Original oder als Kopie,
4.
Kurzangabe des Inhaltes des Datenträgers und
5.
Dokumentenklassifizierung nach zum Beispiel offen, intern, vertraulich.
(5) Von den auf Datenträgern gespeicherten personenbezogenen Daten sind regelmäßig Sicherungskopien zu fertigen. Diese sind sicher und räumlich getrennt von den Datenverarbeitungsanlagen aufzubewahren. Die Kennzeichnung der Sicherungskopien erfolgt nach Absatz 4.
(6) Die personenbezogenen Daten sind unwiderruflich zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Schulleitung hat jährlich zu prüfen, ob die erforderlichen Löschungen nach einem existierenden Löschkonzept vollzogen worden sind.
(7) Akten mit personenbezogenen Daten sind unter Verschluss zu halten. Einsichtnahme durch Unbefugte, Missbrauch der personenbezogenen Daten sowie deren zweckentfremdete Verwendung sind auszuschließen.
(8) Die Schülervertretung hat bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die durch die Schule bereitgestellte Informationstechnik zu verwenden. Die Schule hat die erforderliche Vertraulichkeit in Bezug auf die Aufgaben der Schülervertretung zu wahren.

§ 7 Datenverarbeitung mit privaten Datenverarbeitungsanlagen

(1) Die Nutzung von privaten Datenverarbeitungsanlagen ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Schulleitung als verantwortliche Stelle kann im Ausnahmefall die Erlaubnis erteilen, dass Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal auf privaten Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten dürfen. Die erteilte Erlaubnis ist zu begründen und zu dokumentieren.
(2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten mit vom Schulträger zur Verfügung gestellten Datenverarbeitungsanlagen in der Schule möglich ist, steht dies der Nutzung von privaten Datenverarbeitungsanlagen entgegen. Die Erlaubniserteilung durch die Schulleitung setzt die Prüfung, Umsetzung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften voraus. Die Schule hat vorab in einem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten festzulegen, wie die Nutzung privater Datenverarbeitungsanlagen zu dienstlichen Zwecken ausgestaltet ist. Lehrkräfte dürfen auf ihren eigenen privaten Datenverarbeitungsanlagen nur personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler verarbeiten, die sie selbst unterrichten und fördern.
(3) Die Schule zeigt die Verwendung von privaten Datenverarbeitungsanlagen durch die Lehrkräfte oder sonstigem Schulpersonal gegenüber der unteren Schulbehörde beziehungsweise der zuständigen Schulaufsicht über die beruflichen Schulen im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an. Für private Datenverarbeitungsanlagen der Lehrkräfte und des sonstigen Schulpersonals ergeben sich die personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden dürfen, aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.
(4) Im Rahmen der Verwendung privater Datenverarbeitungsanlagen durch Lehrkräfte und sonstigem Schulpersonal sind die Daten von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu sichern. An die Ausstattung privater Datenverarbeitungsanlagen sind nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314, S. 72; 2018 L 127, S. 2) zur Gewährleistung eines optimalen Datenschutzes konkrete Anforderungen definiert. Um den Stand der Technik abzubilden, ist sowohl die SDM- als auch die IT-Grundschutz-Methodik umzusetzen. Bei der konkreten Maßnahmenplanung sollte das IT-Grundschutz-Kompendium in der jeweils aktuellen Fassung genutzt werden. Es wird empfohlen, mindestens die folgenden Bausteine zu betrachten und im jeweiligen Kontext auf deren Anwendbarkeit zu evaluieren:
CON.2 Datenschutz
CON.3 Datensicherungskonzept
CON.4 Auswahl und Einsatz von Standardsoftware
CON.5 Entwicklung und Einsatz von Allgemeinen Anwendungen
CON.6 Löschen und Vernichten
SYS.2 Desktop-Systeme
SYS.3 Mobile Devices
INF.7 Büroarbeitsplatz
INF.8 Häuslicher Arbeitsplatz
INF.9 Mobiler Arbeitsplatz.
(5) Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal haben auf Anforderung der Schulleitung die private Datenverarbeitungsanlage zu Kontrollzwecken in der Schule zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schuldatenschutzverordnung vom 8. August 2011 (Mittl.bl. BM M-V S. 408) außer Kraft.
Schwerin, den 23. April 2020
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Bettina Martin

Anlage 1

(zu § 1, 2, 3 und 4)
Daten, die Schulen, Schulträger, Träger der Schulentwicklungsplanung, Träger der Schülerbeförderung beziehungsweise Schulbehörden verarbeiten dürfen
Schule Schulträger Träger der Schulentwicklungs- planung Träger der Schüler- beförderung Schulbehörde
Abschnitt A Grunddaten und Organisations- und Schullaufbahndaten
I Grunddaten
1 Grunddaten der Schülerinnen und Schüler
1.1 Schülernummer X X X X X
1.2 Name X X X X
1.3 bei verheirateten Schülerinnen oder Schülern der Geburtsname X X
1.4 Vorname X X X X
1.5 Anschrift X X X X X
1.6 Telefonnummer (der Erhebung kann bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch die Erziehungsberechtigten beziehungsweise bei volljährigen Schülerinnen und Schülern durch sie selbst widersprochen werden) X X
1.7 Geschlecht X X X X
1.8 Geburtsdatum X X X X X
1.9 Geburtsland X X X
1.10 Geburtsort X X
1.11 Staatsangehörigkeiten X X X X
1.12 Verkehrssprache X X X X
1.13 Zuzugsjahr nach Deutschland X X X X
1.14 Religionszugehörigkeit X X
2 Grunddaten der Erziehungsberechtigten
2.1 Namen X X X
2.2 Vornamen X X X
2.3 Anschrift X X X
2.4 Telefonnummer (der Erhebung kann widersprochen werden) X X
2.5 auf Wunsch eine Telefonnummer, unter der im Notfall eine Entscheidung über notwendige Maßnahmen für deren Kinder herbeigeführt werden kann X X
II Organisations- und Schullaufbahndaten für die Schülerinnen und Schüler
1 Schulartübergreifende Organisations- und Schullaufbahndaten für die Schülerinnen und Schüler
1.1 Datum der Einschulung X X X X X
1.2 Art der Einschulung X X X
1.3 Zugangsgrund/Abgangsgrund X X X
1.4 Zugangsdatum/Abgangsdatum X X X X X
1.5 bei Schulwechsel Schulname der aufnehmenden Schule X X X
1.6 bei Schulwechsel Anschrift der aufnehmenden Schule X X X
1.7 Vorbildung bei Aufnahme (bisher erreichte Schul- oder Ausbildungsabschlüsse) X X X
1.8 Schulnamen und Zeiträume der bisher besuchten Schulen X X X X
1.9 Anschriften der bisher besuchten Schulen X X X
1.10 Schulart der bisher besuchten Schulen X X X
1.11 Bundesland/Staat der bisher besuchten Schulen X X X
1.12 örtlich zuständige Schule X X X X X
1.13 Schulart X X X X X
1.14 Bildungsgang X X X X X
1.15 zurzeit besuchte Jahrgangsstufe X X X X X
1.16 zurzeit besuchte Klasse X X X X
1.17 Besonderheit der besuchten Klasse X X
1.18 erfolgter Wechsel der Klasse X X
1.19 Wiederholung der Klasse X X
1.20 Verlängerung der Verweildauer X X X
1.21 Klassenlehrerin oder Klassenlehrer, Tutorin oder Tutor, Teamleiterin oder Teamleiter X X
1.22 Ausstellungsdatum (Empfangsbekenntnis für Zeugnisse) X X X
1.23 Art des erstellten Zeugnisses (erreichter Abschluss oder Abschlussprüfung) X X X
1.24 Befreiung vom Unterricht, insbesondere vom Sportunterricht (Umfang oderZeitraum) X X
1.25 sofern an der Schule Religionsunterricht erteilt wird, Datum der Abmeldung vom Religionsunterricht, Wiederanmeldung sowie Teilnahme am Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses X X
1.26 gewählte Schwerpunkte bei Ausbildungsgängen mit alternativen Schwerpunktmöglichkeiten X X
1.27 Fremdsprachenbelegung X X X
1.28 Anwahl im Wahlpflichtunterricht ab Jahrgangsstufe 7 und 9 X X
1.29 Feststellung der Anspruchsebene in Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung X X
1.30 Unterrichtseinheiten X X
1.31 Teilnahme an den Unterricht ergänzenden Angeboten im Rahmen des ganztägigen Lernens sowie Betreuung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Kindertagesförderungsgesetz X X X X X
1.32 Teilnahme an zusätzlichen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften (Beginn und Ende), insbesondere Daten zur Teilnahme an Fördermaßnahmen, Teilnahme am herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht X X X
1.33 Praktika
1.33.1 Zeitraum X X
1.33.2 Name der Praktikumsstätte X X
1.33.3 Anschrift der Praktikumsstätte X X X
1.34 Fahrschülerin oder Fahrschüler X X X X
1.35 bei Fahrschülerinnen oder Fahrschülern: Art der Beförderung (Verkehrsverbindung; Beförderung mit dem Schulbus, mit öffentlichen Verkehrsmitteln; Bewilligungszeitraum) X X X
1.36 Internatsschülerin oder Internatsschüler X X X X X
1.37 Vermerke über Mandat in Mitwirkungsgremien X X
1.38 Vermerke über sonstige schulbezogene Funktionen der Schülerin oder des Schülers X X
1.39 Beurlaubung vom Schulbesuch X X
1.40 Abmeldung vom Schulbesuch X X X
1.41 Wiedereintritt/Neuanmeldung zum Schulbesuch nach Auslandsaufenthalt X X X
1.42 Schülerin oder Schüler im Ausland X X X
1.43 externe Schülerin oder externer Schüler X X X
1.44 Austauschschülerin oder Austauschschüler X X X
1.45 Schulversäumnisse X X
1.46 Teilnahme an erforderlichen Untersuchungen X X
1.47 Kind von beruflich Reisenden an Stützpunktschule X X
1.48 Kind von beruflich Reisenden an Stammschule X X
1.49 Schwimmfertigkeiten X X
1.50 Daten, die für Zwecke der Schulaufsicht, -verwaltung und -planung benötigt werden, können mittels eines einheitlichen Systems zur Erhebung von Daten im schulischen Kontext automatisiert verarbeitet werden. X X
2 Schulartspezifische Organisations- und Schullaufbahndaten für die Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf eine individuelle Förderung an allgemein bildenden und beruflichen Schulen
2.1 Ergebnisse der individuellen Förderung nach § 1 Absatz 7 KiföG M-V X X
2.2 jährlicher Entwicklungs- und Leistungsbericht, prozessbegleitende Förderdiagnostik X X
2.3 Ergebnisse von schulärztlichen, schulpsychologischen oder sonderpädagogischen Gutachten X X
2.4 Anträge zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf X X
2.5 Gutachten über den sonderpädagogischen Förderbedarf X X
2.6 tatsächliche Förderung X X
2.7 Förderung im Bereich Lese-Rechtschreib-Schwäche X X
2.8 Förderung im Bereich Dyskalkulie X X
2.9 Hochbegabtenförderung X X
2.10 wenn hochbegabt, Ergebnis des entsprechenden Tests X X
2.11 Besuch des Freiwilligen 10. Schuljahres X X
2.12 Schülerin/Schüler im Lernangebot Produktives Lernen X X
2.13 Besuch des schulischen Angebotes 9+ X X
2.14 Schülerin/Schüler einer Sport-Klasse X X
2.15 Schülerin/Schüler einer Musik-Klasse X X
2.16 Schülerin/Schüler mit Bedarf DaZ- Deutsch alsZweitsprache X X
3 Schulartspezifische Organisations- und Schullaufbahndaten für die Schülerinnen und Schüler an der Grundschule
3.1 Besuch einer Diagnoseförderklasse X X
3.2 Ergebnis der Einschulungsuntersuchung X X
3.3 Beschluss über die vorzeitige Aufnahme X X X
4 Schulartspezifische Organisations- und Schullaufbahndaten für die Schülerinnen und Schüler an der Integrierten Gesamtschule
4.1 Kurseinstufungen X X
4.2 Belegung von Unterrichtsfächern X X
4.3 Belegung von Prüfungsfächern X X
4.4 Fremdsprachen (Art und Zeitraum in Sekundarbereichen I und II) X X
4.5 Zulassung zum Abitur (erforderliche Ergebnisse und Datum) X X
4.6 Fächer mit schriftlichen Arbeiten X X
4.7 besondere Berechtigungen (zum Beispiel Latinum, Graecum, Hebraicum) X X
4.8 Feststellungsprüfungen in Fremdsprachen X X
5 Schulartspezifische Organisations- und Schullaufbahndaten für die Schülerinnen und Schüler an der Regionalen Schule
5.1 Fächer des Wahlpflichtunterrichts X X
5.2 Anspruchsebene der besonderen Lernangebote Produktives Lernen X X
5.3 Besuch einer Schulwerkstatt X X
6 Schulartspezifische Organisations- und Schullaufbahndaten für die Schülerinnen und Schüler am Gymnasium, Abendgymnasium und Fachgymnasium
6.1 Belegung von Unterrichtsfächern X X
6.2 Belegung von Prüfungsfächern X X
6.3 Fremdsprachen (Art und Zeitraum in Sekundarbereichen I und II) X X
6.4 Zulassung zum Abitur (erforderliche Ergebnisse und Datum) X X
6.5 Fächer mit schriftlichen Arbeiten X X
6.6 besondere Berechtigungen (zum Beispiel Latinum, Graecum, Hebraicum) X X
6.7 Feststellungsprüfungen in Fremdsprachen X X
7 Schulartspezifische Organisations- und Schullaufbahndaten für die Schülerinnen und Schüler an Beruflichen Schulen
7.1 Ausbildungsberuf X X
7.2 gegebenenfalls Schwerpunkt X X
7.3 Fachrichtung X X
7.4 Ausbildungs-/Arbeitszeitraum (Eintrittsdatum bei Betrieb oder Folgebetrieb; voraussichtliches Ende der Ausbildung) X X
7.5 Ausbildungsmonate X X
7.6 Bildungsträger X X
7.7 Art des Ausbildungsverhältnisses X X
7.8 Art der Berufstätigkeit (Berufsbereich, Berufsgruppe, Ausbildungsberuf oder Fachrichtung) X X
7.9 Bezeichnung der Ausbildungsstätte oder Arbeitsstätte mit Anschrift und Telefonverbindung X X X
7.10 tatsächliches Ausbildungsende X X
7.11 frühere Berufsausbildung X X
7.12 angestrebter schulischer Abschluss X X
7.13 Anwesenheitsliste X X
7.14 Voll- oder Teilzeitunterricht X X
7.15 Teilnahme am Blockunterricht X X
7.16 Neuanfängerin/Neuanfänger X X
7.17 Umschülerin/Umschüler X X
7.18 nicht erwerbstätig X X
7.19 Berufsbildungswerk X X
7.20 Wohnheim X X
7.21 e-learning X X
7.22 Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa X X
7.23 finanzhilferelevant X X
7.24 verkürzt X X
7.25 Schülerin/Schüler mit Bedarf DaZ - Deutsch als Zweitsprache X X
Abschnitt B Leistungsdaten
1 Zeugnisnoten nach Fächern/Lernbereichen/Kursen mit Noten oder Punkte der Unterrichtsfächer X X
2 wesentliche Zeugnisbemerkungen zum Thema:
2.1 Versetzung X X
2.2 Entlassung X X
2.3 Wiederholung X X
2.4 Rücktritt X X
2.5 Überspringen X X
2.6 Feststellung der Anspruchsebene in Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung X X
3 Feststellungsprüfung in einer Fremdsprache (Amtssprache des Herkunftslandes) X X
4 Angaben über Benachrichtigungen der Erziehungsberechtigten beziehungsweise im Falle der Volljährigkeit der Schülerin beziehungsweise des Schülers selbst bei gefährdeter Versetzung einschließlich des Hinweises auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung X X
5 Ergebnis einer Klassenkonferenz (mit Datum) für die Schülerin/den Schüler zum Thema:
5.1 Versetzung X X
5.2 Entlassung X X
5.3 Wiederholung X X
5.4 Rücktritt X X
5.5 Überspringen X X
5.6 gegebenenfalls Laufbahnempfehlung für den Übergang in eine andere Schulart X X
5.7 Zulassung zur Prüfung/Nachprüfung/Wiederholungsprüfung X X
5.8 erreichter oder zuerkannter Abschluss X X
6 Ergebnis anderer Zeugnis- und Laufbahnkonferenzen X X
7 freiwilliges Zurücktreten oder Überspringen einer Jahrgangsstufe X X
8 Tag und Ergebnis einer Prüfung/Nachprüfung/Wiederholungsprüfung X X
9 Ergebnisse von Vergleichsarbeiten X X
10 Probehalbjahr / Erprobungsschuljahr X X
11 Zulassung zur Prüfung; bei Nichtzulassung den Grund X X
12 gewählte schriftliche Prüfungsfächer und jeweils erreichtes Ergebnis X X
13 gewählte mündliche Prüfungsfächer und jeweils erreichtes Ergebnis X X
14 Einzelergebnisse im Förderschulabschluss X X
15 Einzelergebnisse in der Berufsreife X X
16 Einzelergebnisse in der Mittleren Reife X X
17 Einzelergebnisse im Abitur X X
18 Einzelergebnisse in der Fachhochschulreife (schulischer Teil) X X
19 Einzelergebnisse in der Fachhochschulreife X X
Abschnitt C Sonstiger Datenbestand
I Obligatorische Dokumentationen
1 das Klassenbuch, die Kurshefte mit folgenden Angaben:
1.1 Bezeichnung der Klasse oder des Kurses X X
1.2 Name der Klassenleiterin/des Klassenleiters X X
1.3 Namen der unterrichtenden Lehrkraft unter Nennung der Fächer einschließlich Signum X X
1.4 Namen der Schülerinnen und Schüler einschließlich schulischer Funktionen X X
1.5 Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an Teilungsstunden, am Religions- oder am Philosophieunterricht, an Kursen, an Arbeitsgemeinschaften, an Unterricht ergänzenden Angeboten im Rahmen des ganztägigen Lernens und an Projekten X X
1.6 Angaben über den Klassenelternrat X X
1.7 Nachweise zum Unterricht X X
1.8 Vermerke über Schulversäumnisse X X
1.9 Verspätungen und besondere Vorkommnisse im Unterricht X X
1.10 Nachweis über die Belehrungen einschließlich Nachbelehrungen von fehlenden Schülerinnen beziehungsweise Schülern X X
2 Notenbücher/Notenlisten/Kursbücher: X X
2.1 Namen der Schülerinnen und Schüler X X
2.2 Noten/Punkte X X
3 Prüfungsakten (zum Beispiel Zulassungs- und Prüfungslisten, Prüfungsniederschriften) X X
4 Vermerke über Lehr- und Lernmittelausgabe X X
5 Mitteilung über Schülerunfälle X X
II Weitere Informationssammlungen
1 die Schülerakte, die ergänzend alle die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler betreffenden Vorgänge enthält X X
2 Notenliste/Notenbuch der Lehrkraft X X
3 Empfangsbekenntnis zu Klassenarbeiten X X
4 Klausuren X X
5 Aufzeichnungen zum Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler X X
6 Mandat der Erziehungsberechtigten in Mitwirkungsgremien X X
7 Teilnahme an herausgehobenen künstlerischen, wissenschaftlichen und schulsportlichen Wettbewerben X X
Abschnitt D Von der automatisierten Datenverarbeitung im Grundsatz ausgeschlossene Daten
1 besondere gesundheitliche Beeinträchtigung oder körperliche Behinderung der Schülerinnen und Schüler X X X
2 getrennt und verschlossen aufzubewahrende Beratungsunterlagen sonderpädagogischer, medizinischer, psychologischer und sozialer Art, die nicht im Schülerstammblatt enthalten sind X X

Anlage 2

(zu § 7 Absatz 3)
I.
Datensätze die verarbeitet werden dürfen bei Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Schülerdaten auf privaten Datenverarbeitungsanlagen der Lehrkräfte
1.
Name einschließlich Geburtsname,
2.
Vorname,
3.
Geschlecht,
4.
Geburtsdatum,
5.
Klasse/Jahrgangsstufe, Kurs,
6.
Schülernummer/Gesamtschülerverzeichnis,
7.
Bildungsgang, Ausbildungsrichtung/Ausbildungsberuf, gegebenenfalls Schwerpunkt,
8.
Fächer, in denen die Lehrkraft Schülerinnen und Schüler unterrichtet,
9.
Ergebnisse und Teilergebnisse schriftlicher, mündlicher und praktischer Leistungsüberprüfungen, in den von der Lehrkraft erteilten Fächern sowie Art und Datum der Leistungserhebung beziehungsweise Bewertung und
10.
Zeiten des Fernbleibens vom Unterricht in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet.
II.
Die Schulleitung, deren Stellvertretung und gegebenenfalls weitere mit Leitungsaufgaben betraute Lehrkräfte dürfen darüber hinaus die folgenden Schülerdaten verarbeiten:
1.
Halbjahresnoten in allen Fächern der betreffenden Schülerinnen und Schüler,
2.
alle zeugnisrelevanten Leistungsangaben und
3.
zeugnisübliche Bemerkungen.
Markierungen
Leseansicht