MedienOModStVtr MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland

Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland07.11.2020
Eingangsformel07.11.2020
Artikel 1 - Medienstaatsvertrag (MStV)07.11.2020
Artikel 2 - Aufhebung des Rundfunkstaatsvertrages07.11.2020
Artikel 3 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages07.11.2020
Artikel 4 - Änderung des ARD-Staatsvertrages07.11.2020
Artikel 5 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages07.11.2020
Artikel 6 - Änderung des Deutschlandradio- Staatsvertrages07.11.2020
Artikel 7 - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages07.11.2020
Artikel 8 - Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages07.11.2020
Artikel 9 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung07.11.2020
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Medienstaatsvertrag (MStV)

GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 2251 - 77

Artikel 2 Aufhebung des Rundfunkstaatsvertrages

1
1.
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 26. Oktober 2018, wird mit Ausnahme der Anlage (zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages), der Anlage (zu § 11b Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) und der Anlage (zu § 11c Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages) aufgehoben.
2.
Die Anlage (zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) gilt als Anlage (zu § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Medienstaatsvertrages), die Anlage (zu § 11b Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) gilt als Anlage (zu § 28 Abs. 3 Nr. 2 des Medienstaatsvertrages) und die Anlage (zu § 11c Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages) als Anlage (zu § 29 Abs. 3 Nr. 3 des Medienstaatsvertrages) fort.
Fußnoten
1)
Hebt Staatsvertrag vom 31. August 1991 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 2251 - 15

Artikel 3 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

2
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 13. September 2002, zuletzt geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. bis 7. Dezember 2015, wird wie folgt geändert:
(Änderungsanweisungen)
Fußnoten
2)
Ändert Staatsvertrag vom 13. September 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 2254 - 4

Artikel 4 Änderung des ARD-Staatsvertrages

3
(Änderungsanweisung)
Fußnoten
3)
Ändert Staatsvertrag vom 31. August 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 2251 - 16

Artikel 5 Änderung des ZDF-Staatsvertrages

4
Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:
(Änderungsanweisungen)
Fußnoten
4)
Ändert Staatsvertrag vom 31. August 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 2251 - 17

Artikel 6 Änderung des Deutschlandradio- Staatsvertrages

5
Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:
(Änderungsanweisungen)
Fußnoten
5)
Ändert Staatsvertrag vom 17. Juni 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 2251 - 21

Artikel 7 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

6
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 16. Dezember 2016, wird wie folgt geändert:
(Änderungsanweisungen)
Fußnoten
6)
Ändert Staatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 2251 - 19

Artikel 8 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

7
(Änderungsanweisung)
Fußnoten
7)
Ändert Staatsvertrag vom 15. Bis 21. Dezember 2010; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 2251 - 52

Artikel 9 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 neu geschlossenen Staatsvertrages sowie der in den Artikeln 3 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft
1)
. Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Protokollerklärung aller Länder zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
Der Medienstaatsvertrag ist die Antwort der Länder als Mediengesetzgeber auf zentrale Fragen und Herausforderungen einer digitalisierten Medienwelt. Die Länder sind sich einig, dass die Anpassung des Rechtsrahmens an die digitale Transformation mit dem vorliegenden Staatsvertrag nicht abgeschlossen ist. Die Länder werden zu den nachfolgenden Themen weitergehende Reformvorschläge erarbeiten und haben dazu Arbeitsgruppen eingerichtet.
1.
Barrierefreiheit
Artikel 21 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) verpflichtet die Konventionsstaaten, „geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderung ihr Recht auf Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit gleichberechtigt mit anderen durch die von ihnen gewählten Formen der Kommunikation ausüben können“. Ziel der Länder ist es daher, durch den Ausbau barrierefreier Medienangebote allen Menschen die Teilhabe am medialen Diskurs und an der Gesellschaft insgesamt zu ermöglichen. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) geht der Medienstaatsvertrag hier wichtige Schritte zur Weiterentwicklung der Barrierefreiheit in den Medien. Darüberhinausgehende Maßnahmen wollen die Länder unter weiterer Einbeziehung der Verbände, der Beauftragten der Landesregierungen und des Bundes sowie der Anbieter erarbeiten. Angesichts der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten erwarten die Länder von allen Medienanbietern indes bereits heute verstärkte Anstrengungen beim Ausbau barrierefreier Angebote - ungeachtet gesetzlicher Verpflichtungen.
2.
Jugendmedienschutz
Die Länder setzen sich dafür ein, Kindern und Jugendlichen ein sicheres Heranwachsen in der Mediengesellschaft zu ermöglichen. Dies bedeutet einerseits Schutz vor schädlichen Inhalten und Angeboten, andererseits die aktive Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an der Mediennutzung. Über die mit dem vorliegenden Staatsvertrag vorgenommene Umsetzung der AVMD-Richtlinie hinaus wollen die Länder zeitnah entschlossene Schritte für eine umfassende Reform des Jugendmedienschutzes in Deutschland angehen. Hierzu bedarf es neuer Ansätze und Ideen, insbesondere auch mit Blick auf die Möglichkeiten des technischen Jugendmedienschutzes. Ziel der Länder ist dabei ein kohärenter und mit der Gesetzgebung des Bundes abgestimmter Rechtsrahmen, der für Anbieter, Eltern und Kinder gleichermaßen Klarheit und Sicherheit bietet.
3.
Regionale Vielfalt
Die Länder setzen sich für eine vielfältige, lokal und regional ausdifferenzierte Medienlandschaft in Deutschland ein. Ihre Gewährleistung ist Voraussetzung für eine ausgewogene nationale, regionale und lokale Meinungsbildung und damit auch Fundament unserer pluralistischen Gesellschaft; ihr Funktionieren ermöglicht die Beteiligung am öffentlichen Leben. Mit dem Ziel, auch künftig eine differenzierte, professionelle und relevante Berichterstattung aus allen Teilen der Bundesrepublik zu erhalten, werden die Länder - über die bereits im Zusammenhang mit dem Medienstaatsvertrag getroffenen Vereinbarungen hinaus - Maßnahmen zur Sicherung der regionalen und lokalen Medienvielfalt prüfen. Neben tradierten Medienhäusern sollen in diesen Prozess auch weitere Akteure (u.a. Medienplattformen und -intermediäre) einbezogen werden.
4.
Rundfunkzulassung
Die Länder setzen sich dafür ein, die aktive Teilnahme am medialen Diskurs ohne unnötige Hürden zu ermöglichen. Gleichzeitig betonen die Länder die Bedeutung zentraler Werte und Standards - insbesondere im Bereich des Jugend- und Verbraucherschutzes sowie bei der Sicherung der Meinungsvielfalt. Dies schließt wesentlich auch die Benennbarkeit verantwortlicher Personen und deren Haftbarmachung ein. Mit der teilweisen Abschaffung der Zulassungspflicht für Rundfunkprogramme haben die Länder mit dem Medienstaatsvertrag für eine Vielzahl von Angeboten spürbare Erleichterungen und Verfahrensvereinfachungen geschaffen. Ob und wie eine vollständige Abschaffung der Zulassungspflicht - beispielsweise zugunsten einer abgestuften Anzeigepflicht - sinnvoll ist, wollen die Länder im Weiteren prüfen. Bei diesen Überlegungen soll auch das Ziel möglichst gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen zwischen Rundfunk und Telemedien hinreichende Berücksichtigung finden.
5.
Medienkonzentrationsrecht
Die Länder setzen sich für ein zukunftsfähiges Medienkonzentrationsrecht ein. Dieses muss den real bestehenden Gefahren für die Meinungsvielfalt wirksam begegnen können. Die Medienmärkte haben in den letzten Jahren eine Öffnung erfahren, die neben dem Fernsehen auch andere Mediengattungen, die möglichen Folgen crossmedialer Zusammenschlüsse und auch solcher auf vor- und nachgelagerten Märkten verstärkt in den Fokus rückt. Ein reformiertes Medienkonzentrationsrecht muss daher alle medienrelevanten Märkte in den Blick nehmen.
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 7. November 2020 gemäß Bekanntmachung vom 17. November 2020 (GVOBl. M-V S. 1145).
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