Verordnung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an den Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Lehrervorbereitungsdienstverordnung - LehVDVO M-V) Vom 22. Mai 2013
Verordnung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an den Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Lehrervorbereitungsdienstverordnung - LehVDVO M-V) Vom 22. Mai 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert, § 36 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 222) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an den Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Lehrervorbereitungsdienstverordnung - LehVDVO M-V) vom 22. Mai 2013 | 30.05.2013 |
Eingangsformel | 30.05.2013 |
Inhaltsverzeichnis | 30.05.2013 |
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften | 30.05.2013 |
§ 1 - Geltungsbereich | 30.05.2013 |
§ 2 - Aufnahme | 30.05.2013 |
§ 3 - Bewerbungen | 19.07.2014 |
§ 4 - Dauer und Einstellungstermine | 01.08.2020 |
Teil 2 - Vorbereitungsdienst | 30.05.2013 |
§ 5 - Dienstverhältnisse | 19.07.2014 |
§ 5a - Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf | 19.07.2014 |
§ 5b - Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis | 19.07.2014 |
§ 6 - Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst | 30.05.2013 |
§ 7 - Ausbildungsbezüge, Urlaub | 30.05.2013 |
§ 8 - Gestaltung | 30.05.2013 |
§ 9 - Seminarschulen und Ausbildungsschulen | 30.05.2013 |
§ 10 - Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern | 30.05.2013 |
§ 11 - Informationen über den Stand der Ausbildung | 30.05.2013 |
§ 12 - Unterrichtsaufträge | 30.05.2013 |
§ 13 - Berichte, Noten | 30.05.2013 |
Teil 3 - Zweite Staatsprüfung | 30.05.2013 |
§ 14 - Zweck | 30.05.2013 |
§ 15 - Prüfungsamt, Prüfungskommission | 30.05.2013 |
§ 16 - Prüfungsbeginn, Meldung | 30.05.2013 |
§ 17 - Teile der Prüfung | 30.05.2013 |
§ 18 - Hausarbeit | 30.05.2013 |
§ 19 - Examenslehrproben | 30.05.2013 |
§ 20 - Bewertung der Prüfungsleistungen | 30.05.2013 |
§ 21 - Gesamtergebnis | 30.05.2013 |
§ 22 - Prüfungszeugnis | 30.05.2013 |
§ 23 - Wiederholung | 30.05.2013 |
§ 24 - Prüfungsniederschrift | 30.05.2013 |
§ 25 - Einsichtgewährung | 30.05.2013 |
§ 26 - Rücktritt, Verhinderung | 30.05.2013 |
§ 27 - Ausschluss | 30.05.2013 |
§ 28 - Pflichtverletzungen | 30.05.2013 |
Teil 4 - Besondere Regelungen für die Qualifizierung für eine weitere Schulart | 30.05.2013 |
§ 29 - Geltungsbereich | 30.05.2013 |
§ 30 - Gestaltung | 30.05.2013 |
§ 31 - Erwerb der Unterrichtserlaubnis | 30.05.2013 |
Teil 5 - Sonderbestimmungen | 30.05.2013 |
§ 32 - Ausbildung an Ersatzschulen | 30.05.2013 |
§ 33 - Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger | 30.05.2013 |
§ 34 - Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst | 30.05.2013 |
Teil 6 - Schlussvorschriften | 30.05.2013 |
§ 35 - Anlagen | 30.05.2013 |
§ 36 - Übergangsbestimmungen | 01.08.2020 |
§ 37 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 30.05.2013 |
Anlage 1 | 30.05.2013 |
Anlage 2 | 30.05.2013 |
Anlage 3 | 30.05.2013 |
Anlage 4 | 30.05.2013 |
Anlage 5 | 30.05.2013 |
Anlage 6 | 30.05.2013 |
Anlage 7 | 30.05.2013 |
Anlage 8 | 30.05.2013 |
Anlage 9 | 30.05.2013 |
Anlage 10 | 30.05.2013 |
Anlage 11 | 30.05.2013 |
Anlage 12 | 30.05.2013 |
Aufgrund des § 20 Absatz 2 Nummer 2 des Lehrerbildungsgesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 391) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Zustimmung durch den für Bildung zuständigen Landtagsausschuss:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Aufnahme |
§ 3 | Bewerbungen |
§ 4 | Dauer und Einstellungstermine |
Teil 2 Vorbereitungsdienst | |
§ 5 | Dienstverhältnisse |
§ 6 | Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst |
§ 7 | Ausbildungsbezüge, Urlaub |
§ 8 | Gestaltung |
§ 9 | Seminarschulen und Ausbildungsschulen |
§ 10 | Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern |
§ 11 | Informationen über den Stand der Ausbildung |
§ 12 | Unterrichtsaufträge |
§ 13 | Berichte, Noten |
Teil 3 Zweite Staatsprüfung | |
§ 14 | Zweck |
§ 15 | Prüfungsamt, Prüfungskommission |
§ 16 | Prüfungsbeginn, Meldung |
§ 17 | Teile der Prüfung |
§ 18 | Hausarbeit |
§ 19 | Examenslehrproben |
§ 20 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 21 | Gesamtergebnis |
§ 22 | Prüfungszeugnis |
§ 23 | Wiederholung |
§ 24 | Prüfungsniederschrift |
§ 25 | Einsichtgewährung |
§ 26 | Rücktritt, Verhinderung |
§ 27 | Ausschluss |
§ 28 | Pflichtverletzungen |
Teil 4 Besondere Regelungen für die Qualifizierung für eine weitere Schulart | |
§ 29 | Geltungsbereich |
§ 30 | Gestaltung |
§ 31 | Erwerb der Unterrichtserlaubnis |
Teil 5 Sonderbestimmungen | |
§ 32 | Ausbildung an Ersatzschulen |
§ 33 | Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger |
§ 34 | Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst |
Teil 6 Schlussvorschriften | |
§ 35 | Anlagen |
§ 36 | Übergangsbestimmungen |
§ 37 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die folgenden Vorschriften gelten für die Bewerberinnen und Bewerber um die Lehrämter an Grundschulen, an Regionalen Schulen, an Gymnasien, für Sonderpädagogik und an Beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden zusammenfassend als Referendarinnen und Referendare bezeichnet).
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen und einer Schulart des Sekundarbereiches I abgelegt haben, können abweichend von Absatz 1 einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen und an Regionalen Schulen ableisten.
§ 2 Aufnahme
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt gemäß § 10 des Lehrerbildungsgesetzes. Ein Anspruch auf unmittelbare Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.
(2) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst die Anzahl der zur Verfügung stehenden und in der Ausschreibung ausgewiesenen Stellen übersteigt, erfolgt die Zulassung für die jeweilige Schulart oder die Fächer oder die Fachrichtungen auf der Grundlage des § 11 des Lehrerbildungsgesetzes und der Lehrerausbildungskapazitätsverordnung.
(3) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erwirbt die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Anstellung im öffentlichen Schuldienst.
§ 3 Bewerbungen
(1) Bewerberinnen und Bewerber um die Lehrämter an Grundschulen, an Regionalen Schulen, an Gymnasien, für Sonderpädagogik und an Beruflichen Schulen reichen ihre Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu dem vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegebenen Termin ein.
(2) Den Anträgen ist beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild, das nicht älter als drei Monate ist,
3.
gegebenenfalls ein Nachweis über eine bestehende Schwerbehinderung,
4.
die eigene Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Urkunde über eine eingetragene Lebenspartnerschaft, die Geburtsurkunde der Kinder und eine Urkunde über Namensänderungen,
5.
der Nachweis der Hochschulreife,
6.
das Zeugnis über das Bestehen der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderlichen Prüfung,
7.
bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt an beruflichen Schulen zusätzlich der Nachweis der Berufsausbildung oder der Berufspraktika,
8.
gegebenenfalls ein Nachweis über bereits geleistete Vorbereitungsdienstzeiten,
9.
gegebenenfalls der Nachweis über Unterrichtstätigkeiten an einer Schule im Sinne des Schulgesetzes,
10.
ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis, soweit es von der einstellenden Behörde angefordert wird,
11.
ein erweitertes Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf, soweit es von der einstellenden Behörde angefordert wird,
12.
eine Ablichtung des Personalausweises oder des Reisepasses,
13.
gegebenenfalls der Nachweis als Alleinerziehende oder Alleinerziehender in Form einer Haushaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes,
14.
gegebenenfalls die Nachweise über Ablehnungen der Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern aus Kapazitätsgründen,
15.
gegebenenfalls die Nachweise über Wehr- oder Zivildienstzeiten oder über die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
16.
gegebenenfalls weitere Zeugnisse, mit denen die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nachgewiesen werden sollen,
17.
im Falle bereits geleisteter Vorbereitungsdienstzeiten eine Einverständniserklärung zur Einsicht in die Personalakte.
(3) Die Unterlagen gemäß Absatz 2 Nummer 3, 6 und 16 sind in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Die Unterlagen gemäß Absatz 2 Nummer 10, 11, 13 und 17 sind im Original vorzulegen.
§ 4 Dauer und Einstellungstermine
(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt die Referendarin oder den Referendar zu den festgelegten Einstellungsterminen in den Vorbereitungsdienst ein. Zum Einstellungstermin wird die Bewerberin oder der Bewerber einer ausbildenden Schule zugewiesen. Die Referendarin oder der Referendar hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstort. Bei der Bewerbung angegebene Wünsche können berücksichtigt werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst eine Dauer von 18 Monaten. Für die Ausbildung nach den §§ 29 bis 31 beträgt er 24 Monate.
(3) Der Vorbereitungsdienst endet zu dem Zeitpunkt, zu dem durch das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist.
(4) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus besonderen Gründen angemessen verlängert werden. Besondere Gründe sind insbesondere Krankheit, Schwangerschaft oder Beurlaubung, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen.
(5) Die Entscheidung über eine Verkürzung gemäß § 12 Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes oder über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur getroffen. Dabei ist der Ausbildungsstand der Referendarin oder des Referendars zu berücksichtigen. Das Votum des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern ist bei Bedarf einzuholen. Die Bedingungen des § 12 Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes gelten vollumfänglich als erfüllt, sofern eine Unterrichtspraxis von durchschnittlich mindestens zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich während eines Schuljahres nachgewiesen werden kann. Nach Eintritt in das Prüfungsverfahren kann ein Antrag auf Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nicht mehr gestellt werden.
Teil 2 Vorbereitungsdienst
§ 5 Dienstverhältnisse
(1) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet (§ 5a). Er kann auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses (Praktikantenverhältnis) nach § 4 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes abgeleistet werden (§ 5b).
(2) Bei schwerbehinderten Referendarinnen und Referendaren finden die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben Anwendung.
(3) Dienstvorgesetzter der Referendarin oder des Referendars ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als oberste Dienstbehörde.
(4) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, die Schulleiterinnen und Schulleiter der Seminar- und Ausbildungsschulen, die Studienleiterinnen und Studienleiter sowie die Mentorinnen und Mentoren sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung weisungsberechtigt. In Zweifelsfällen entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(5) Die Teilnahme an ausbildungsrelevanten Veranstaltungen ist verpflichtend. Ein entsprechender Nachweis ist von der Referendarin oder dem Referendar zu führen und bei der Meldung zur Prüfung vorzulegen. Bei fehlenden Ausbildungsnachweisen aus von der Referendarin oder dem Referendar zu vertretenden Gründen kann die Zulassung zur Prüfung verwehrt werden.
§ 5a Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf
(1) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, die Dienstbezeichnung „Lehramtsanwärterin“ oder „Lehramtsanwärter“, während des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, die Dienstbezeichnung „Studienreferendarin“ oder „Studienreferendar“ (nachfolgend Referendarinnen und Referendare genannt).
(2) In das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes kann eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Abweichend davon können Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht
1.
in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,
2.
für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Hat die Bewerberin oder der Bewerber
1.
wegen der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
2.
wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder
von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstaltersgrenze abgesehen, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Absatz 2 um die Zeit der Betreuung oder Pflege, insgesamt jedoch um höchstens sechs Jahre in den Fällen nach Absatz 2 Satz 1 und um höchstens drei Jahre in den Fällen nach Absatz 2 Satz 2. Die Berufung in das Beamtenverhältnis darf sich ausschließlich durch die Betreuung oder Pflege verzögert haben.
(4) Das Finanzministerium kann auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur weitere Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen zulassen
1.
für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn beabsichtigt ist, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten und ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht, der sich auch nicht im Wege der Aus- und Weiterbildung beheben lässt, oder
2.
für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
§ 5b Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
Auf das Ausbildungsverhältnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie der Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 5a entsprechend anzuwenden. In den Vorbereitungsdienst darf nicht aufgenommen werden, wer sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Vorschriften über Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zur Besoldung finden keine Anwendung.
§ 6 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst kann durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Referendarin oder der Referendar
1.
die Dienstpflichten erheblich verletzt,
2.
infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von mehr als drei Monaten keinen Dienst geleistet hat und mit einer alsbaldigen dauerhaften Fortsetzung der Ausbildung nicht zu rechnen ist.
§ 7 Ausbildungsbezüge, Urlaub
(1) Bei einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 werden für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses in Anlehnung an die besoldungsrechtlichen Vorschriften Ausbildungsbezüge gezahlt. Die Ausbildungsbezüge bestehen aus
1.
einem Grundbetrag in der sich für Anwärterinnen und Anwärter des Einstiegsamtes für das jeweilige Lehramt ergebenden Höhe und
2.
einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes zum Familienzuschlag
des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes.
(2) Die Ausbildungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.
(3) Die Auszahlung der Ausbildungsbezüge erfolgt am letzten Arbeitstag eines jeden Monats für den laufenden Monat auf ein von der Referendarin oder dem Referendar zu benennendes Konto im Inland.
(4) Bei einem Ausbildungsverhältnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 richtet sich die Fortzahlung der Ausbildungsbezüge an Feiertagen und im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist.
(5) Der Grundbetrag kann durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur um 15 Prozent gekürzt werden, wenn die Referendarin oder der Referendar die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich der Vorbereitungsdienst aus einem von der Referendarin oder dem Referendar zu vertretenden Grund verzögert. Von der Kürzung ist abzusehen bei der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder genehmigten Rücktritts von der Prüfung und in besonderen Härtefällen. Bei Ausschluss von der Prüfung infolge eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes soll die Kürzung 30 Prozent betragen.
(6) Die Referendarin oder der Referendar nimmt den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub in den Schulferien, soweit nicht in dieser Zeit Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt werden, für die eine Teilnahmeverpflichtung besteht. Mit den Schulferien ist der Urlaubsanspruch einschließlich etwaiger Zusatzurlaube abgegolten.
§ 8 Gestaltung
(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern ist zuständig für die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter. Die Referendarinnen und Referendare werden an den Schulen (§ 9) und vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern (§ 10) ausgebildet.
(2) Die Ausbildung soll durch Kurse zur fachlichen Aus- und Fortbildung, Betriebspraktika, Tagungen und Studienfahrten ergänzt werden.
(3) Die Ausbildung findet grundsätzlich in zwei Fächern oder Fachrichtungen oder Lernbereichen statt. Für weitere durch die Erste Staatsprüfung nachgewiesene Fächer oder Fachrichtungen oder Lernbereiche wird die Lehrbefähigung mit dem Zeugnis über die bestandene Zweite Staatsprüfung bescheinigt. Gleiches gilt für ein studiertes Beifach.
(4) Für das Lehramt an Grundschulen findet die Ausbildung in den Lernbereichen Deutsch und Mathematik statt. Sollte bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst nur einer dieser beiden Lernbereiche nachgewiesen werden, wird der fehlende Lernbereich durch unterstützende Maßnahmen des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern nach Anhörung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung während des Vorbereitungsdienstes nachgeholt.
(5) Für eine Ausbildung gemäß § 1 Absatz 2 erfolgt ergänzend zu den Vorgaben in Absatz 4 eine Ausbildung mit der Hälfte der Stundenzahl in einem studierten Fach des Sekundarbereiches I. Die Examenslehrproben finden in diesem Fach und entweder im Lernbereich Deutsch oder im Lernbereich Mathematik statt.
(6) Für das Lehramt für Sonderpädagogik findet eine Ausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung und einem allgemein bildenden Fach oder Grundschulpädagogik statt. In letzterem Fall kann die Ausbildung auch an einer Grundschule stattfinden, sofern die jeweilige sonderpädagogische Fachrichtung an dieser Schule ausgebildet werden kann. Die auszubildenden Fachrichtungen oder Fächer werden entsprechend der Ausbildungsmöglichkeiten der Schulen festgesetzt.
§ 9 Seminarschulen und Ausbildungsschulen
(1) Die Referendarinnen und Referendare werden Seminarschulen und gegebenenfalls Ausbildungsschulen zugewiesen. Eine breit gefächerte und die Kapazitäten der Schulen berücksichtigende Ausbildung wird gewährleistet durch die optionale Bildung eines Ausbildungsverbundes zwischen der Seminarschule und weiteren Ausbildungsschulen, an denen die praktische Ausbildung stattfinden kann.
(2) Grundlage der Arbeit an den Schulen sind Ausbildungspläne für die jeweiligen Schularten, die sich an den von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Standards für die Lehrerbildung orientieren und die das Leitbild der Inklusion berücksichtigen. Die Ausbildung ist primär auf unterrichtspraktische Themen ausgerichtet, insbesondere auf die Planung und Reflexion von Unterricht. Darüber hinaus umfasst die Ausbildung Aspekte der Schulorganisation, der Schulentwicklung, des Qualitätsmanagements sowie der Arbeit mit Gremien und der Elternarbeit.
(3) Die Ausbildung umfasst Hospitationen, begleiteten Unterricht und eigenverantwortlichen Unterricht. Sie schließt auch die Teilnahme an den in der Schule stattfindenden Konferenzen und Abschlussprüfungen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen ein. Für die Dauer eines Schuljahres erteilt die Referendarin oder der Referendar eigenverantwortlichen Unterricht im Umfang von sechs bis zu zwölf Stunden. Hospitationen durch die Mentorin oder den Mentor sind zu gewährleisten.
(4) Die Referendarin oder der Referendar führt einen Nachweis über die Ausbildung an der Schule. Dieser ist bei der Meldung zur Prüfung vorzulegen.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Seminarschule bestellt eine Studienleiterin oder einen Studienleiter. Die Studienleiterin oder der Studienleiter ist zuständig für die pädagogische Ausbildung der Referendarin oder des Referendars an der Schule und das schulische Ausbildungskonzept. Die Studienleiterin oder der Studienleiter koordiniert den Einsatz der Mentorinnen und Mentoren im Ausbildungsverbund und hospitiert im Unterricht.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an welcher die praktische Ausbildung erfolgt, bestellt die Mentorinnen und Mentoren. Die Mentorinnen und Mentoren sind zuständig für die unterrichtspraktische Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in den Fächern oder Fachrichtungen oder Lernbereichen.
§ 10 Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern setzt die bildungspolitischen Vorgaben des Landes um und gewährleistet eine berufsfeldorientierte Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in ihrer Unterrichtskompetenz, ihrer Erziehungs- und Beratungskompetenz, ihrer Fähigkeit, Prozesse von Organisationsentwicklung mit zu gestalten und im Team zu arbeiten sowie ihrer Fähigkeit, das eigene Tun kritisch zu reflektieren. Damit werden die im Studium erworbenen Kompetenzen weiterentwickelt und die Referendarinnen und Referendare befähigt, die Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken und Lernen zu führen.
(2) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern ist für die Entwicklung und Weiterentwicklung schulexterner Ausbildungscurricula sowie deren einheitliche Umsetzung verantwortlich.
(3) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern begleitet und berät die Seminar- und Ausbildungsschulen. Zur Wahrnehmung der Aufgaben sind nach Voranmeldung Unterrichtsbesuche und Beratungsgespräche mit den Studienleiterinnen und Studienleitern, den Mentorinnen und Mentoren sowie mit den Referendarinnen und Referendaren zu gewährleisten.
(4) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern ist für die Qualifizierung und Fortbildung der Studienleiterinnen und Studienleiter sowie der Mentorinnen und Mentoren verantwortlich und ist Ansprechpartner in allen Ausbildungsfragen.
(5) Durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern werden unter besonderer Berücksichtigung des Leitbilds der Inklusion Veranstaltungen zu Themen der Allgemeinen Pädagogik sowie der politischen Bildung und des Schulrechts angeboten und durchgeführt.
(6) Ergänzend zur Ausbildung an den Seminar- und Ausbildungsschulen werden durch Fachleiterinnen und Fachleiter Veranstaltungen zu fachdidaktischen und fachmethodischen Inhalten durchgeführt. Unterrichtsbesuche durch die Fachleiterinnen und Fachleiter, Gruppenhospitationen sowie die Erteilung individueller Arbeits- und Leseaufträge sind Bestandteil der Ausbildung durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
(7) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern ist zuständig für die Evaluation der Ausbildung im Vorbereitungsdienst.
(8) Zur Sicherung der Ausbildung gemäß der Absätze 5 und 6 ist der Mittwoch als Seminartag vorzuhalten.
§ 11 Informationen über den Stand der Ausbildung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Seminar- und der Ausbildungsschule sowie die Studienleiterin oder der Studienleiter informieren sich regelmäßig über den Stand der Ausbildung der Referendarin oder des Referendars. Die Studienleiterin oder der Studienleiter besucht die Referendarin oder den Referendar mindestens dreimal im Ausbildungshalbjahr, davon mindestens einmal im Rahmen einer Gruppenhospitation. Die Besuche dienen der gemeinsamen Analyse des Unterrichts, der Beratung und Bewertung der Referendarin oder des Referendars.
(2) Bei Problemen in der Ausbildung ist das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern einzubeziehen. Bei einem Wechsel der Mentorin oder des Mentors sowie bei einem Wechsel der Ausbildungsschule ist das Votum des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern einzuholen.
§ 12 Unterrichtsaufträge
(1) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann dieser oder diesem mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten ein entgeltlicher Lehrauftrag von bis zu acht Wochenstunden übertragen werden, wenn und soweit der Ausbildungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Nach erfolgreichem Abschluss der Examenslehrproben kann der entgeltliche Lehrauftrag auf Antrag bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes auf die volle Wochenstundenzahl erhöht werden.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der die Ausbildung überwiegend stattfindet, kann der Referendarin oder dem Referendar einzelne Unterrichtsstunden zur selbstständigen Vertretung erkrankter oder beurlaubter Lehrerinnen und Lehrer übertragen. Der Vertretungsunterricht darf nicht zulasten der Ausbildung gehen.
§ 13 Berichte, Noten
(1) Zu dem vom Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern bestimmten Termin verfassen die Studienleiterin oder der Studienleiter und jede Mentorin oder jeder Mentor Berichte über die Bewährung der Referendarin oder des Referendars in der Schule und über die fachliche Leistung. Sie schließen jeweils mit einer Note gemäß § 20 ab. Diese Berichte werden der Referendarin oder dem Referendar von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Seminarschule im Beisein der Studienleiterin oder des Studienleiters und der Mentorinnen und Mentoren erläutert.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Seminarschule übergibt die Berichte dem Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern zur Bestätigung. Gegebenenfalls kann auf der Grundlage des § 10 Absatz 5 und 6 eine abweichende Stellungnahme erfolgen, die ebenfalls mit einer Note abschließt. Von dort werden die Berichte an das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitet.
(3) Die vom Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern bestellte Prüfungskommission legt vor Eintritt in die Examenslehrproben auf der Grundlage der vorliegenden Berichte die Abschlussnote für die Bewährung im Vorbereitungsdienst fest. Ebenfalls vor dem Eintritt in die Examenslehrproben legt die Prüfungskommission die Bewertung der Hausarbeit gemäß § 18 fest. An der Beratung der Kommission nehmen neben der oder dem Vorsitzenden die Studienleiterin oder der Studienleiter sowie beide Mentorinnen und Mentoren teil.
Teil 3 Zweite Staatsprüfung
§ 14 Zweck
In der Zweiten Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Referendarin oder der Referendar zur selbstständigen Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben in der Schule befähigt ist.
§ 15 Prüfungsamt, Prüfungskommission
(1) Das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern führt die Zweite Staatsprüfung durch. Es bestellt zur Abnahme der Prüfung Prüfungskommissionen.
(2) Einer Prüfungskommission gehören an:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern. Die Vertreterin oder der Vertreter des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern übernimmt gleichzeitig den Vorsitz. Bei deren Verhinderung erfolgt eine Vertretung durch ein Mitglied der Schulleitung der Ausbildungsschule.
2.
die Studienleiterin oder der Studienleiter der Seminarschule,
3.
die Mentorin oder der Mentor des Fachs oder der Fachrichtung oder des Lernbereichs, in dem oder in der die jeweilige Examenslehrprobe gemäß § 19 absolviert wird.
Unbeschadet der Regelung unter Nummer 1 hat die Schulleitung jederzeit das Recht, der Prüfung ohne Stimmrecht beizuwohnen, sofern hierdurch kein Unterricht zur Vertretung anfällt oder ausfällt.
(3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern kann jederzeit an der Prüfung teilnehmen, um die Institutsaufgabe der Evaluation gemäß § 10 Absatz 7 wahrzunehmen.
(4) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission bestellt das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern eine geeignete Vertretung.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission stellen das Einvernehmen über die Bewertung der Prüfungsleistungen her. Lässt sich das Einvernehmen nicht herstellen, so gilt der Durchschnitt als Note.
(6) Hält die oder der Vorsitzende einen Beschluss der Prüfungskommission für rechtswidrig, erhebt sie oder er Einspruch und führt die Entscheidung des Lehrerprüfungsamtes Mecklenburg-Vorpommern herbei. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(7) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann zu den Prüfungen und den Beratungen der Prüfungskommissionen Beobachterinnen und Beobachter entsenden.
(8) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und die Beobachterinnen und Beobachter nach Absatz 7 sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.
§ 16 Prüfungsbeginn, Meldung
(1) Die Referendarin oder der Referendar beantragt beim Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern über das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern die Genehmigung des Themas der Hausarbeit gemäß § 18 dieser Verordnung. Im Antrag muss ersichtlich sein, in welchem Fach oder welcher Fachrichtung oder welchem Lernbereich die Hausarbeit angefertigt werden soll. Die Prüfung beginnt mit dem Tag, an dem das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern der Referendarin oder dem Referendar die Genehmigung des Themas mitteilt. Die Referendarin oder der Referendar meldet sich schriftlich innerhalb einer Woche nach diesem Termin beim Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern zur Zweiten Staatsprüfung an. In der Meldung ist das ausgebildete Lehramt anzugeben. Weiterhin sind die Seminarschule und der Name der zuständigen Studienleiterin oder des zuständigen Studienleiters sowie der betreuenden Mentorinnen und Mentoren zu benennen. Der Meldung ist eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über das Bestehen der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderlichen Prüfung beizufügen.
(2) Schwerbehinderten Referendarinnen und Referendaren ist auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren.
(3) In besonderen Fällen kann die Referendarin oder der Referendar über die Schulleiterin oder den Schulleiter der Seminarschule einen Antrag auf Verlegung des Prüfungstermins beim Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern stellen.
§ 17 Teile der Prüfung
(1) Die Prüfung umfasst:
1.
die Hausarbeit (§ 18) und
2.
zwei Examenslehrproben (§ 19) in den ausgebildeten Fächern oder Fachrichtungen oder Lernbereichen des Lehramtes, für welches die Referendarin oder der Referendar die Erste Staatsprüfung abgelegt hat.
(2) Die Examenslehrproben werden in der Regel an einem Tag abgelegt.
§ 18 Hausarbeit
(1) Grundlage für die Hausarbeit ist die Planung und Durchführung einer Unterrichtseinheit von vier bis höchstens acht Unterrichtsstunden zum Ende des zweiten oder zu Beginn des dritten Ausbildungssemesters, welche mit einer Lehrprobe von in der Regel 45 Minuten und einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten abschließt. Erfolgt die Ausbildung nach den §§ 29 bis 31, wird die Hausarbeit zum Ende des dritten oder zu Beginn des vierten Ausbildungssemesters angefertigt.
(2) In der Hausarbeit weist die Referendarin oder der Referendar die Fähigkeit zur Planung, Umsetzung und Reflexion einer Unterrichtseinheit nach, in der eine gezielte Förderung einer Fähigkeit, Teilkompetenz oder Kompetenz erfolgt. Alternativ weist die Referendarin oder der Referendar die Fähigkeit nach, eine besondere pädagogische Fragestellung im Hinblick auf eine einzelne Schülerin oder einen einzelnen Schüler oder eine Gruppe zu betrachten.
(3) Bestandteile der Hausarbeit sind eine zusammenhängende Darstellung unter der Schwerpunktsetzung des Themas von höchstens 20 Seiten, eine Skizzierung der Einzelstunden der Unterrichtseinheit, ein Verlaufsplan der Lehrprobe im Rahmen der Hausarbeit sowie die Fachanhänge. Die Referendarin oder der Referendar macht die Hausarbeit mindestens drei Werktage vor der Lehrprobe im Rahmen der Hausarbeit dem Teilnehmerkreis gemäß Absatz 4 zugänglich und hält ein Exemplar am Tag der Lehrprobe bereit.
(4) An der Lehrprobe im Rahmen der Hausarbeit nehmen die Studienleiterin oder der Studienleiter sowie die Mentorin oder der Mentor des jeweiligen Faches, der Fachrichtung oder des Fachbereiches teil.
(5) Im Anschluss an die Lehrprobe im Rahmen der Hausarbeit reflektiert die Referendarin oder der Referendar das Verhältnis von Planung und Unterrichtswirklichkeit und stellt sich den didaktisch-methodischen Fragen. Das Gespräch wird von der Studienleiterin oder dem Studienleiter geleitet.
(6) Die Hausarbeit, die Lehrprobe im Rahmen der Hausarbeit sowie das Kolloquium werden bei der Notenfindung berücksichtigt. Über die Auswertung wird ein Protokoll angefertigt. Bei der Notenfindung wird das Einvernehmen hergestellt. Lässt sich das Einvernehmen nicht herstellen, so wird der Durchschnitt als Notenvorschlag festgesetzt.
(7) Im Anschluss wird der Referendarin oder dem Referendar auf eigenen Wunsch das Ergebnis vorbehaltlich einer späteren Nachprüfung durch das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern mitgeteilt und erläutert. Das Protokoll wird zusammen mit einem Exemplar der Hausarbeit dem Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern zugeleitet.
§ 19 Examenslehrproben
(1) Die Examenslehrproben bestehen in der Regel aus zwei Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars Ausnahmen zulassen.
(2) Die Examenslehrproben finden in Fächern, in sonderpädagogischen Fachrichtungen oder Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens oder in Lernbereichen statt. In der Regel werden sie in zwei Schulbereichen oder zwei Schularten oder in zwei Bildungsgängen oder in zwei verschiedenen Jahrgangsstufen gemäß des angestrebten Lehramtes abgelegt. Die Examenslehrproben in den sonderpädagogischen Fachrichtungen können auch in Klassen stattfinden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam unterrichtet werden. Die Klassen für die Examenslehrproben werden jeweils von der Studienleiterin oder dem Studienleiter im Benehmen mit dem Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern bestimmt. Dabei können die Vorschläge der Referendarin oder des Referendars berücksichtigt werden. Den Zeitpunkt der Examenslehrproben bestimmt das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters der Seminarschule.
(3) Die Examenslehrproben finden grundsätzlich vor bekannten Klassen statt. Vor einer Examenslehrprobe in einer unbekannten Klasse ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, in dieser Klasse in dem vorgesehenen Fach oder der Fachrichtung oder dem Lernbereich zu hospitieren.
(4) Die Referendarin oder der Referendar wählt jeweils das Thema der beiden Examenslehrproben in Abstimmung mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter. An den drei Werktagen vor dem Tag, an dem die Examenslehrproben stattfinden, erteilt die Referendarin oder der Referendar nur auf eigenen Wunsch Unterricht. Hospitationen sind zu ermöglichen.
(5) Drei Werktage vor den Examenslehrproben übergibt die Referendarin oder der Referendar den Mitgliedern der Prüfungskommission jeweils einen schriftlichen Unterrichtsentwurf für die beiden Examenslehrproben, der die didaktischen Absichten und den Plan für den Verlauf der Stunde erkennen lässt. Jeweils ein weiteres Exemplar hält die Referendarin oder der Referendar am Tag der Examenslehrproben für die Prüfungsakte bereit.
(6) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen der Referendarin oder des Referendars und setzt die Note für die Examenslehrprobe fest. Der schriftliche Unterrichtsentwurf ist Bestandteil der Bewertung. Bei der Beratung dürfen die Referendarin oder der Referendar nicht anwesend sein.
(7) Der Referendarin oder dem Referendar wird im Anschluss an die jeweilige Examenslehrprobe Gelegenheit gegeben, Planung und Durchführung sowie die diesen zu Grunde liegenden didaktisch-methodischen Entscheidungen in einem Gespräch mit den Prüferinnen und Prüfern zu reflektieren. Diese Reflexion ist kein eigenständiger Bestandteil der Bewertung, kann aber in die Notengebung einfließen. Die jeweilige Dauer soll 15 Minuten nicht überschreiten.
(8) Wenn die räumlichen Verhältnisse es zulassen und weder die Referendarin oder der Referendar noch ein Mitglied der Prüfungskommission Einwände erheben, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelnen Personen gestatten, bei den Examenslehrproben zuzuhören. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie nicht anwesend sein. An der Bekanntgabe der Note nehmen Zuhörende nach Satz 1 nicht teil.
(9) Für Zuhörende gilt § 15 Absatz 8 entsprechend.
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Alle Teilleistungen sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut | (1) = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
gut | (2) = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend | (3) = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend | (4) = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft | (5) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend | (6) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Herabsetzen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Eine kleinere Note als 1,0 und eine größere als 6,0 sind dabei ausgeschlossen. Lässt sich das Einvernehmen nicht herstellen, so ist bei der Festsetzung des Durchschnitts nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma zu berücksichtigen, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Gleiches gilt beim Mittel aus beiden Examenslehrproben sowie der Bestimmung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung. Dabei entspricht der Note:
sehr gut | 1,0 bis 1,5, | |
gut | über | 1,5 bis 2,5, |
befriedigend | über | 2,5 bis 3,5, |
ausreichend | über | 3,5 bis 4,0, |
mangelhaft | über | 4,0 bis 5,0, |
ungenügend | über | 5,0 bis 6,0. |
Der Note ist die jeweils festgestellte Dezimalzahl hinzuzufügen. Die Dezimalzahl ist für weitere rechnerische Ermittlungen zu verwenden.
§ 21 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die zweite Examenslehrprobe tritt die Prüfungskommission in die Schlussberatung ein und bestimmt das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung. An dieser Schlussberatung nehmen beide Mentorinnen und Mentoren teil.
(2) Bei der Ermittlung werden gewichtet:
1.
die Gesamtnote für die Bewährung im Vorbereitungsdienst vierfach,
2.
die Note für die Hausarbeit zweifach und
3.
das Mittel aus beiden Examenslehrproben vierfach.
Die Einzelergebnisse werden addiert und durch zehn dividiert. Das Gesamtergebnis zeigt den Wert an, der für die Ermittlung der Endnote nach Absatz 5 maßgeblich ist.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Noten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 mindestens ausreichend sind. Eine mangelhafte Note für eine Examenslehrprobe kann durch eine mindestens befriedigende Note in der anderen Examenslehrprobe ausgeglichen werden, eine mangelhafte Note in der Hausarbeit durch eine mindestens befriedigende Note für die Bewährung. Eine ungenügende Note oder zwei mangelhafte Noten können nicht ausgeglichen werden. Eine mangelhafte Note für die Bewährung kann nicht ausgeglichen werden.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Examenslehrprobe mit „ungenügend“ bewertet wurde oder die Bewertungen für die Hausarbeit und eine Examenslehrprobe jeweils „mangelhaft“ sind.
(5) Die Endnoten lauten:
„sehr gut bestanden“ | bis 1,5, |
„gut bestanden“ | über 1,5 bis 2,5, |
„befriedigend bestanden“ | über 2,5 bis 3,5, |
„bestanden“ | über 3,5 bis 4,0, |
„nicht bestanden“ | über 4,0. |
(6) Nach Abschluss der Beratung gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Referendarin oder dem Referendar das Gesamtergebnis und die Einzelergebnisse der Prüfung mündlich bekannt und erläutert sie.
§ 22 Prüfungszeugnis
(1) In dem über die bestandene Prüfung zu erteilenden Zeugnis (Anlagen 1 bis 6) wird das Gesamtergebnis der Prüfung angegeben und die Befähigung für das jeweilige Lehramt bestätigt. Mit dem Zeugnis über die bestandene Zweite Staatsprüfung wird die Lehrbefähigung für alle durch die Erste Staatsprüfung nachgewiesenen Fächer oder Fachrichtungen oder Lernbereiche bescheinigt. Das Zeugnis wird von der Leiterin oder dem Leiter des Lehrerprüfungsamtes Mecklenburg-Vorpommern unterzeichnet.
(2) Wer die Zweite Staatsprüfung oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid entsprechend den Anlagen 7 und 8. Der Bescheid ergeht unmittelbar nach der Feststellung über die nicht bestandene Zweite Staatsprüfung durch das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern.
§ 23 Wiederholung
(1) Hat die Referendarin oder der Referendar die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden.
(2) Die Referendarin oder der Referendar hat sich innerhalb eines Monats nach Zustellung der Bescheinigung nach Anlage 7 beim Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern zur Wiederholungsprüfung zu melden. Überschreitet die Referendarin oder der Referendar aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen diese Frist, so gilt die Zweite Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden.
(3) In den Fällen einer nicht bestandenen Zweiten Staatsprüfung bestimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Vorschlag des Lehrerprüfungsamtes Mecklenburg-Vorpommern Dauer und Gestaltung des weiteren Vorbereitungsdienstes. Das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern hört dazu die Prüfungskommission. Der weitere Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate und darf zwölf Monate nicht überschreiten.
(4) Mindestens mit „ausreichend“ bewertete Prüfungsteile sind durch das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern für die Wiederholungsprüfung anzuerkennen. Die Note für die Bewährung wird entsprechend § 13 neu festgesetzt.
§ 24 Prüfungsniederschrift
(1) Über die Examenslehrproben und die Ergebnisse der Beratungen der Prüfungskommission werden Niederschriften angefertigt.
(2) In den Niederschriften sind anzugeben:
1.
die jeweilige Zusammensetzung der Prüfungskommission,
2.
der Name der Referendarin oder des Referendars,
3.
Ort und Zeit der Prüfung,
4.
Einzelergebnisse und Gesamtergebnis der Prüfung sowie die wichtigsten Begründungen dafür.
(3) Die Niederschriften werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.
(4) Die Prüfungsakten der Bewerberinnen und Bewerber für die Zweite Staatsprüfung werden beim Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern mit Ausnahme der Zeugniskopie und des Ausfertigungsblattes für das Zeugnis für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist für die Zeugniskopien und die Ausfertigungsblätter beträgt 30 Jahre.
§ 25 Einsichtgewährung
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auf Verlangen beim Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte gewährt.
§ 26 Rücktritt, Verhinderung
(1) Die Referendarin oder der Referendar kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Lehrerprüfungsamtes Mecklenburg-Vorpommern bis vier Wochen vor Festsetzung des Prüfungstermins von der Prüfung zurücktreten.
(2) Ist die Referendarin oder der Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, einen Prüfungstermin wahrzunehmen oder einer anderen Verpflichtung im Rahmen der Prüfung nachzukommen, ist dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankungen ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen. Die Prüfung wird an einem vom Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
§ 27 Ausschluss
(1) Das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern schließt die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung aus, wenn sie oder er
1.
einen Prüfungstermin,
2.
die rechtzeitige Abgabe von Prüfungsleistungen oder
3.
die rechtzeitige Meldung zur Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt.
Es schließt die Referendarin oder den Referendar ebenfalls von der weiteren Prüfung aus, wenn
1.
eine Examenslehrprobe mit „ungenügend“,
2.
die Hausarbeit mit „ungenügend“ oder
3.
die Bewährung im Vorbereitungsdienst schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist.
(2) Im Falle des Ausschlusses gilt die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden.
§ 28 Pflichtverletzungen
(1) Das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern entscheidet über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder einer sonstigen Verletzung der der Referendarin oder dem Referendar im Rahmen der Prüfung obliegenden Pflichten. Je nach Art und Schwere der Pflichtverletzung kann das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern die Wiederholung von Prüfungsleistungen ohne oder nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes anordnen oder entscheiden, dass die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden gilt. Vor der Entscheidung ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Wird eine Verletzung der der Referendarin oder dem Referendar im Rahmen der Prüfung obliegenden Pflichten erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern die Zweite Staatsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen, aber nur innerhalb von fünf Jahren. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Teil 4 Besondere Regelungen für die Qualifizierung für eine weitere Schulart
§ 29 Geltungsbereich
(1) Referendarinnen und Referendare können auf der Grundlage des § 9 Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes zusätzlich zu der Schulart, für die sie ihre Erste Staatsprüfung abgelegt haben, eine weitere Qualifizierung erwerben. Soweit der Vorbereitungsdienst erfolgreich mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen wird, erhalten diese Referendarinnen und Referendare mit der Zweiten Staatsprüfung darüber hinaus die Unterrichtserlaubnis für das Land Mecklenburg-Vorpommern für die Schulart, in der sie während des Vorbereitungsdienstes praktisch und theoretisch ergänzend ausgebildet wurden.
(2) Für Bewerberinnen und Bewerber um das Lehramt an Gymnasien findet die Ausbildung für eine weitere Schulart an einer Regionalen Schule oder an einer Grundschule statt, für Bewerberinnen und Bewerber um das Lehramt an Regionalen Schulen an einer Grundschule.
§ 30 Gestaltung
(1) Die Ausbildung für eine weitere Schulart beinhaltet
-
theoretische Ausbildungsanteile der Ersten Phase der Lehrerausbildung,
-
theoretische Ausbildungsanteile der Zweiten Phase der Lehrerausbildung und
-
die unterrichtspraktische Ausbildung an einer Ausbildungsschule.
(2) Die theoretischen Ausbildungsanteile der Ersten Phase der Lehrerausbildung einschließlich ihrer Überprüfung werden durch das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung verantwortet und orientieren sich grundsätzlich unter Berücksichtigung bereits absolvierter fachwissenschaftlicher Ausbildungsbestandteile an den Bestimmungen von § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern. Sie werden in einem Zeitraum von sechs Monaten vermittelt und von einschlägig qualifizierten Dozentinnen und Dozenten in grundsätzlich zehn Seminarveranstaltungen durchgeführt.
(3) Die theoretischen Ausbildungsanteile der Zweiten Phase der Lehrerausbildung und die unterrichtspraktische Begleitung werden durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern gesichert. In Blockseminaren, die in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden, werden die für die weitere Schulart relevanten allgemeinpädagogischen, sonderpädagogischen und medienpädagogischen Ausbildungsinhalte vermittelt.
(4) Die Bewerberin oder der Bewerber wird einer Ausbildungsschule zugewiesen, an welcher die praktische Ausbildung zum Erwerb der Unterrichtserlaubnis für eine weitere Schulart erfolgt. In den ersten sechs Monaten des Vorbereitungsdienstes sind grundsätzlich wöchentlich vier Unterrichtstunden an höchstens zwei Unterrichtstagen für Hospitation, angeleiteten Unterricht oder eigenverantwortlichen Unterricht vorzusehen. Die Ausbildung an der Grundschule erfolgt entweder im Lernbereich Deutsch oder im Lernbereich Mathematik. An der Regionalen Schule findet die Ausbildung in einem studierten Fach statt. Die Unterrichtserlaubnis wird für den ausgebildeten Lernbereich oder für das ausgebildete Fach vergeben.
§ 31 Erwerb der Unterrichtserlaubnis
(1) Die Gesamtnote für die Unterrichtserlaubnis setzt sich zusammen
-
aus der Überprüfung der Kenntnisse in den theoretischen Ausbildungsanteilen der Ersten Phase der Lehrerausbildung für die weitere Schulart,
-
der Feststellung der Bewährung in der weiteren Schulart sowie
-
einer abschließenden Lehrprobe.
Die einzelnen Noten werden gleichmäßig gewichtet. Das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten ergibt die Gesamtnote.
(2) Die Überprüfung der Kenntnisse in den theoretischen Ausbildungsanteilen der Ersten Phase der Lehrerausbildung für die weitere Schulart, die Feststellung der Bewährung in der weiteren Schulart sowie die Lehrprobe müssen jeweils mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet werden. Ein Notenausgleich ist nicht möglich. Wenn ein Prüfungsteil endgültig nicht bestanden ist, wird der Vorbereitungsdienst beendet. Nicht bestandene Prüfungsteile können innerhalb von vier Wochen wiederholt werden.
(3) Zur Überprüfung der theoretischen Ausbildungsanteile aus der Ersten Phase der Lehrerausbildung sind Leistungsnachweise in Form einer Klausur im Umfang von 90 Minuten und eines Kolloquiums im Umfang von 40 Minuten zu erbringen, die beide von Dozentinnen und Dozenten benotet werden. Die Abschlussnote für diesen Prüfungsbestandteil ergibt sich aus dem Mittelwert der Note aus der Klausur und der Note des Kolloquiums.
(4) Die oder der für die Vermittlung der fachdidaktischen und fachmethodischen Inhalte der Ausbildung zuständige Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern und die oder der für die unterrichtspraktische Ausbildung verantwortliche Mentorin oder Mentor verfassen einen Bericht über die Bewährung in der Schule und über die fachliche Leistung in der weiteren Schulart. Der Bericht schließt jeweils mit einer Note ab und ist der Referendarin oder dem Referendar zu erläutern. Die Abschlussnote für die Bewährung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Berichte. Wenn absehbar ist, dass die Feststellung der Bewährung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) gefährdet ist, so ist die Referendarin oder der Referendar in einem Beratungsgespräch mit den für die Feststellung der Bewährung Verantwortlichen rechtzeitig zu informieren.
(5) Die Referendarin oder der Referendar legt eine Lehrprobe in der weiteren Schulart ab, dessen Thema mit der Mentorin oder dem Mentor abgestimmt ist. Diese Lehrprobe besteht in der Regel aus einer Unterrichtsstunde von 45 Minuten.
(6) Die Lehrprobe wird vor einer oder einem für die jeweilige Schulart zuständigen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern und der Mentorin oder dem Mentor abgelegt. Ein Entwurf zur Lehrprobe ist diesen mindestens drei Werktage vor der Lehrprobe zugänglich zu machen.
(7) Der Referendarin oder dem Referendar wird im Anschluss an die Lehrprobe Gelegenheit gegeben, Planung und Durchführung sowie die diesen zu Grunde liegenden didaktisch-methodischen Entscheidungen zu reflektieren. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 19 Absatz 7.
(8) Auf der Grundlage eines Protokolls über die Lehrprobe stellen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern und die Mentorin oder der Mentor Einvernehmen über die Bewertung der Prüfungsleistung her. Lässt sich das Einvernehmen nicht herstellen, so gilt der Durchschnitt als Note.
(9) Im Anschluss an die Beratung wird der Referendarin oder dem Referendar das Gesamtergebnis mitgeteilt.
(10) Bei erfolgreichem Abschluss erhält die Referendarin oder der Referendar mit dem Zeugnis über die bestandene Zweite Staatsprüfung die Bescheinigung über die Unterrichtserlaubnis für die weitere Schulart im Land Mecklenburg-Vorpommern entsprechend der Anlage 12.
Teil 5 Sonderbestimmungen
§ 32 Ausbildung an Ersatzschulen
(1) Der Vorbereitungsdienst auf die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt kann nach dem erfolgreichen Bestehen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt auch an staatlich anerkannten Ersatzschulen nach § 122 des Schulgesetzes abgeleistet werden. Dabei erfolgt die Einstellung an der Ersatzschule; eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes erfolgt nicht. Die Bewerberin oder der Bewerber muss für eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach Satz 1 dieses Absatzes die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 1 in vollem Umfang erfüllen.
(2) Grundlage für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes gemäß Absatz 1 ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Schulträger der staatlich anerkannten Ersatzschule. Die Kooperationsvereinbarung setzt voraus, dass die staatlich anerkannte Ersatzschule Ausbildungskapazitäten nachweist, die einen Vorbereitungsdienst insbesondere nach den §§ 9 und 10 und für das jeweilige Lehramt in den jeweiligen Fächern oder Fachrichtungen oder Lernbereichen der Bewerberin oder des Bewerbers gewährleisten.
(3) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, so schließt der Schulträger der staatlich anerkannten Ersatzschule mit der Bewerberin oder dem Bewerber einen Vertrag über ein arbeitsrechtliches Ausbildungsverhältnis zum Zwecke der Ausbildung zur Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung für das von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebte Lehramt in den entsprechenden Fächern oder Fachrichtungen oder Lernbereichen. Die Rechte und Pflichten dieses Ausbildungsverhältnisses müssen den Rechten und Pflichten des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses entsprechen. Der Vertragsentwurf ist vor Vertragsabschluss dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Prüfung vorzulegen.
(4) Die Zweite Staatsprüfung erfolgt nach Teil 3 dieser Verordnung.
§ 33 Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die eine der Ersten Staatsprüfung vergleichbare Hochschulabschlussprüfung in Fächern oder Fachrichtungen oder Lernbereichen, die Prüfungsfächer gemäß der Lehrerprüfungsverordnung sind, jedoch keine Studien in Erziehungswissenschaft und den entsprechenden Fachdidaktiken nachweisen, können einen Vorbereitungsdienst gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Verbindung mit einer Zusatzausbildung in Erziehungswissenschaft und den Fachdidaktiken absolvieren, sofern die oberste Schulbehörde einen besonderen Bedarf festgestellt hat. Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit nur einer Fachrichtung findet § 17 Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung.
(2) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Sofern bereits vorhandene Studienleistungen in Erziehungswissenschaften oder den entsprechenden Fachdidaktiken sowie Unterrichtspraxis nachgewiesen werden können, trifft es gleichzeitig eine Entscheidung über die Dauer des Vorbereitungsdienstes. Die erfolgreiche Unterrichtspraxis kann angerechnet werden. Eine Dauer des Vorbereitungsdienstes von zwölf Monaten darf nicht unterschritten werden.
(3) Im ersten Ausbildungsjahr sind Grundkenntnisse in Erziehungswissenschaften und den Fachdidaktiken zu erwerben, die zum Ende des zweiten Ausbildungssemesters in einem Kolloquium überprüft werden. Das Kolloquium in Erziehungswissenschaft und den Fachdidaktiken, das in der Regel 30 Minuten dauert, wird von zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern nach Anhörung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung abgehalten. Das Kolloquium in Erziehungswissenschaft und den Fachdidaktiken ist bestanden, wenn die Leistungen der Referendarin oder des Referendars mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden; die Note ist auf dem Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung (Anlage 9) auszuweisen. Im Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung wird die Note für das Kolloquium in Erziehungswissenschaft und den Fachdidaktiken nicht berücksichtigt. Ein nicht bestandenes Kolloquium in Erziehungswissenschaft und den Fachdidaktiken kann einmal wiederholt werden. Wird das Kolloquium in Erziehungswissenschaft und den Fachdidaktiken ein zweites Mal nicht bestanden, ist die Referendarin oder der Referendar aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. Über ein nicht bestandenes Kolloquium in Erziehungswissenschaft und den Fachdidaktiken ist eine Bescheinigung (Anlagen 10 und 11) auszustellen.
§ 34 Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst
(1) Lehrkräfte ohne Befähigung für ein Lehramt, die zur Absicherung des Unterrichts an öffentlichen Schulen unbefristet in den Schuldienst eingestellt wurden oder eingestellt werden, können nach dieser Verordnung einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst absolvieren, sofern ein solcher eingerichtet ist.
(2) Das Nähere regelt die Verwaltungsvorschrift zur Weiterbildung von Seiteneinsteigern in einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst.
Teil 6 Schlussvorschriften
§ 35 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 12 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 36 Übergangsbestimmungen
Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Referendarinnen und Referendare wird die Ausbildung nach den bisherigen Regelungen zu Ende geführt.
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehrervorbereitungsdienstverordnung vom 8. April 1998 (GVOBl. M-V S. 525), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 2011 (GVOBl. M-V S. 210) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 22. Mai 2013
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb
Anlage 1
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Anlage 2
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Anlage 3
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Anlage 4
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Anlage 5
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Anlage 6
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Anlage 7
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Anlage 8
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Anlage 9
Bei Lehrkräften im Angestelltenverhältnis, die gemäß § 33 Absatz 1 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurden und ein Kolloquium in Erziehungswissenschaft und den Fachdidaktiken abgelegt und bestanden haben, wird in das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung (Anlagen 1 bis 5) nach Satz 1 („...hat für das Lehramt ... den Vorbereitungsdienst vom ... bis ... geleistet.“) folgender Zusatz aufgenommen:
Sie/Er hat eine Hochschulabschlussprüfung in |
__________________ nachgewiesen und am ____________________ |
ein Kolloquium in Erziehungswissenschaft und den Fachdidaktiken in |
__________________abgelegt und bestanden. Sie/Er erhielt im |
Kolloquium die Note_______________________. |
Anlage 10
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Anlage 11
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Anlage 12
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