ArbVerbrSchKostVO M-V
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Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des sozialen, technischen und medizinischen Arbeitsschutzes sowie des technischen Verbraucherschutzes (Arbeits- und Verbraucherschutzkostenverordnung - ArbVerbrSchKostVO M-V) Vom 13. März 2014

Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des sozialen, technischen und medizinischen Arbeitsschutzes sowie des technischen Verbraucherschutzes (Arbeits- und Verbraucherschutzkostenverordnung - ArbVerbrSchKostVO M-V) Vom 13. März 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 446, 447)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des sozialen, technischen und medizinischen Arbeitsschutzes sowie des technischen Verbraucherschutzes (Arbeits- und Verbraucherschutzkostenverordnung - ArbVerbrSchKostVO M-V) vom 13. März 201429.03.2014
Eingangsformel29.03.2014
§ 1 - Erhebung von Gebühren29.03.2014
§ 2 - Erstattung von Auslagen29.03.2014
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.03.2014
Anlage - Gebührenverzeichnis10.06.2020
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2, des § 10 Absatz 1 Satz 3 und des § 23 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

§ 1 Erhebung von Gebühren

(1) Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des sozialen, technischen und medizinischen Arbeitsschutzes sowie des technischen Verbraucherschutzes werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Bei der Berechnung der Gebühr sind die Personalkostensätze und die Sachkostenpauschale des jeweils geltenden Gebührenerlasses des Finanzministeriums zu Grunde zu legen. Bei der Berechnung der Gebühr ist der Zeitaufwand anzusetzen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.
(3) Die Gebühr für eine Amtshandlung, die in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang mit einer anderen Amtshandlung vorgenommen wird, kann ermäßigt werden oder es kann von der Gebühr abgesehen werden. Die im Zusammenhang mit einer beantragten Amtshandlung anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
(4) Für die Entgegennahme von rechtskonformen Anzeigen nach den in der Anlage aufgeführten Rechtsvorschriften wird keine Gebühr erhoben.

§ 2 Erstattung von Auslagen

(1) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 6 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
(2) Vergütungen für Sachverständige sind gemäß § 21 Absatz 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, als Auslagen zu erstatten.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitsschutzkostenverordnung vom 14. Dezember 2004 (GVOBl. M-V 2005 S. 2) außer Kraft.

Anlage

(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Tarifstelle Gebührentatbestand
0 Allgemeine Verwaltungsgebühren
1 Arbeitsschutzgesetz
1.1 Arbeitsstättenverordnung
1.2 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
1.3 Biostoffverordnung
1.4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
1.5 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
2 Gewerbeordnung
2.1 Druckluftverordnung
3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
4.1 Unfallverhütungsvorschrift Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A 2)
5 Jugendarbeitsschutzgesetz
5.1 Kinderarbeitsschutzverordnung
6 Mutterschutzgesetz
7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
7.1 Pflegezeitgesetz
7.2 Familienpflegezeitgesetz
8 Arbeitszeitgesetz
8.1 Offshore-Arbeitszeitverordnung
9 Gesetz über den Ladenschluss
10 Heimarbeitsgesetz
11 Fahrpersonalverordnung
12 Chemikaliengesetz
12.1 Gefahrstoffverordnung
12.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
13 Gentechnikgesetz
13.1 Gentechnik-Sicherheitsverordnung
14 Atomgesetz
14.1 Strahlenschutzverordnung
14.2 Röntgenverordnung
15 Produktsicherheitsgesetz
15.1 Betriebssicherheitsverordnung
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle Rechts- grundlage Gebührentatbestand Gebühr in Euro
0 Allgemeine Verwaltungsgebühren
0.1 Aufwand für Beglaubigungen und Vervielfältigungen
0.1.1 Beglaubigung von Vervielfältigungen, die mit Büro-Druckgeräten hergestellt werden, und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten erstellt werden, a) für den ersten Abdruck je Urkunde (DIN A5 bis DIN A3), 1,50
b) zusätzlich für jeden Abdruck 1
0.1.2 Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland pro Schriftstück 5 bis 10
0.2 Fotokopien oder Computerausdrucke je angefangene Seite
0.2.1 a) schwarz/weiß bis Format DIN A4 0,50
b) schwarz/weiß ab Format DIN A3 1
0.2.2 c) farbig bis Format DIN A4 0,75
d) farbig ab Format DIN A3 Anmerkung zu Tarifstelle 0.2 Für Vervielfältigungsarbeiten können nur Verwaltungsgebühren erhoben werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung einer Amtshandlung anfallen. Anderenfalls findet § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Landesverwaltungskostengesetzes Anwendung. 2
0.3 Vervielfältigungen, die per Datendownload auf Bild- und/oder Tonträger hergestellt werden nach Zeit- und Materialaufwand
1 Arbeitsschutzgesetz
1.0.1 § 21 Absatz 1 Satz 2, 1. Alternative Überwachung hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften auf schriftlichen Antrag eines Arbeitgebers nach Zeitaufwand
1.0.2 § 21 Absatz 1 Satz 2, 2. Alternative Beratung eines Arbeitgebers auf schriftlichen Antrag nach Zeitaufwand
1.0.3 § 22 Absatz 3 Satz 1 Anordnung von Maßnahmen, soweit ihnen ein grober Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen zu Grunde liegt 100 bis 1 000
1.0.4 § 22 Absatz 3 Satz 3 Untersagung von Arbeiten oder die Verwendung oder den Betrieb von Arbeitsmitteln 100 bis 1 000
1.1 Arbeitsstättenverordnung
1.1.1 § 3a Absatz 3 Zulassen über Ausnahmen 100 bis 5 000
1.2 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
1.2.1 § 15 Absatz 1 Zulassung von Ausnahmen 50 bis 1 000
1.2.2 § 15 Absatz 2 Zulassung der Verwendung des Wochenlärmexpositionspegels 50 bis 750
1.3 Biostoffverordnung
1.3.1 § 15 Absatz 1 Erteilung einer Erlaubnis 350 bis 1 000
1.3.2 § 16 Absatz 1 Bearbeitung von Anzeigen 50 bis 750
1.3.3 § 18 Erteilung von Ausnahmen 70 bis 750
1.3.4 § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Bearbeitung von Unterrichtungen 70 bis 750
1.4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
1.4.1 § 3 Absatz 4 Anordnung zur Übersendung einer Kopie der Vorsorgekartei 50 bis 250
1.4.2 § 7 Absatz 2 Ausnahmen in begründeten Einzelfällen für Ärzte oder Ärztinnen 70 bis 750
1.4.3 § 8 Absatz 3 Entscheidung zu einem Untersuchungsergebnis 70 bis 750
1.5 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
1.5.1 § 10 Absatz 1 Zulassung von Ausnahmen 50 bis 1 000
2 Gewerbeordnung (weggefallen)
2.1 Druckluftverordnung
2.1.1 § 3 Absatz 1 und 3 Bearbeitung einer Anzeige 30 bis 750
2.1.2 § 4 Absatz 3 Satz 2 Verlangen eines Nachweises 100
2.1.3 § 5 Anordnung weitergehender Anforderungen 50 bis 750
2.1.4 § 6 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme 50 bis 750
2.1.5 § 7 Absatz 1, § 17 Absatz 3 Entscheidung über die Zulassung von Sachverständigen 50 bis 750
2.1.6 § 7 Absatz 4 Anordnung außerordentlicher Prüfungen 50 bis 750
2.1.7 § 12 Absatz 1 Zulassung einer Ausnahme 50 bis 750
2.1.8 § 13 Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten 50 bis 500
2.1.9 § 17 Absatz 1 Satz 2 Zulassung einer Doppelnutzung 50 bis 750
2.1.10 § 18 Absatz 2 Erteilung eines Befähigungsscheines 50 bis 500
2.1.11 § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Absatz 2 Erteilung einer Ausnahme 50 bis 500
3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
3.0.1 § 7 Absatz 2 Zulassung der Bestellung eines anderen Fachkundigen 50 bis 750 pro Person
3.0.2 § 12 Absatz 1 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall, soweit ihnen ein grober Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen zu Grunde liegt 50 bis 750
3.0.3 § 18 Gestatten der Bestellung von solchen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen 50 bis 750 pro Person
4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (weggefallen)
4.1 Unfallverhütungsvorschrift Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A 2) (weggefallen)
5 Jugendarbeitsschutzgesetz
5.0.1 § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Entscheidung über Ausnahmen für Veranstaltungen, bei denen Kinder beschäftigt werden
ein Tag bis 30 Tage 50 bis 750
über 30 Tage oder von unbestimmter Dauer 50 bis 750
Verlängerung einer Ausnahme 50 % der vorgenannten Gebühren
5.0.2 § 27 Absatz 1 Feststellung oder Anordnung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen in Einzelfällen 50 bis 750
5.0.3 § 27 Absatz 2 Entscheidung über ein Verbot Kinder und Jugendliche - zu beschäftigen oder- im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden 50 bis 750
5.0.4 § 27 Absatz 3 Entscheidung über Ausnahmen 50 bis 750
5.0.5 § 28 Absatz 3 Anordnung von Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 28 Absatz 1 und 2 50 bis 750
5.0.6 § 30 Absatz 2 Anordnung von Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 30 Absatz 1 50 bis 750
5.0.7 § 40 Absatz 2 Zulassung der Beschäftigung 50 bis 750
5.0.8 § 42 Mitteilung an Personensorgeberechtigten und Arbeitgeber; Anordnung zur Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt 50 bis 750
5.1 Kinderarbeitsschutzverordnung
5.1.1 § 3 Feststellen einer zulässigen Beschäftigung 50 bis 750
6 Mutterschutzgesetz
6.0.1 § 2 Absatz 5 Anordnung von Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 50 bis 1 000
6.0.2 § 4 Absatz 3 Satz 2 Entscheidung über Ausnahmen von Beschäftigungsverboten 50 bis 750
6.0.3 § 4 Absatz 5 Entscheidung, ob Beschäftigungsverbot besteht 50 bis 750
6.0.4 § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Entscheidung über Beschäftigungsverbote für stillende Mütter 50 bis 750
6.0.5 § 4 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 oder § 6 Absatz 3 wie unter 6.0.2 bis 6.0.4, jedoch für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung 50 bis 750
6.0.6 § 7 Absatz 3 1. Halbsatz Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung der Stillzeit 50 bis 750
6.0.7 § 7 Absatz 3 2. Halbsatz Anordnung zum Einrichten von Stillräumen 50 bis 750
6.0.8 § 8 Absatz 5 Satz 2 Entscheidung über Arbeitsmengen 50 bis 750
6.0.9 § 8 Absatz 6 Entscheidung über Ausnahmen von dem Verbot der Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit 50 bis 750
6.0.10 § 9 Absatz 3 Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung 50 bis 1 500
7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
7.0 § 18 Absatz 1 Satz 2 Entscheidung über Ausnahmen vom Kündigungsverbot 50 bis 1 500
7.1 Pflegezeitgesetz
7.1.1 § 5 Absatz 2 Entscheidung über Ausnahmen vom Kündigungsverbot 50 bis 1 500
7.2 Familienpflegezeitgesetz
7.2.1 § 9 Absatz 3 Entscheidung über Ausnahmen vom Kündigungsverbot 50 bis 1 500
8 Arbeitszeitgesetz
8.0.1 § 7 Absatz 5 Entscheidung über Ausnahmen bei üblicherweise nicht getroffenen tariflichen Regelungen 50 bis 750
8.0.2 § 13 Absatz 3 Nummer 1 Feststellung der Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagesbeschäftigung 50 bis 350
8.0.3 § 13 Absatz 3 Nummer 2 Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und die Anordnung der Beschäftigungszeit 70 bis 500
8.0.4 § 13 Absatz 4 und 5 Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung 50 bis 5 000
8.0.5 § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Entscheidung über Anträge auf Bewilligung längerer täglicher Arbeitszeiten und/oder abweichender Ruhezeit 50 bis 750
8.0.6 § 15 Absatz 2 Entscheidung über Ausnahmen im dringenden öffentlichen Interesse 50 bis 5 000
8.0.7 § 17 Absatz 2 Anordnungen von Maßnahmen, soweit ihnen ein grober Verstoß zu Grunde liegt 50 bis 1 000
8.1 Offshore-Arbeitszeitverordnung
8.1.1 § 16 Zulassung weitergehender Ausnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes durchführen 50 bis 5 000
9 Gesetz über den Ladenschluss (weggefallen)
10 Heimarbeitsgesetz
10.0.1 § 5 Absatz 3 Satz 2 Entscheidung über die Berechtigung zur Ablehnung des Beisitzeramtes 50 bis 500
10.0.2 § 9 Absatz 2 Genehmigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln 50 bis 500
10.0.3 § 10 Satz 2 Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Zeitversäumnisse bei der Abfertigung 50 bis 500
10.0.4 § 16a Anordnung von Maßnahmen 50 bis 500
10.0.5 § 23 Absatz 2 Berechnungshilfe bei der Berechnung der Stückentgelte 50 bis 500
10.0.6 § 24 Satz 1 und 2 Anordnung einer Maßnahme zur Nachzahlung des Minderbetrages 50 bis 500
11 Fahrpersonalverordnung
11.0.1 § 1 Absatz 3 Nummer 2 Satz 5 Zulassung von Kurzpausen 50 bis 500
11.0.2 § 4 Absatz 4 Satz 3 Entgegennahme einer Versicherung an Eides statt 30,70
11.0.3 § 8 Absatz 1 Satz 2 Verlangen der Rückgabe der Werkstattkarte 60 bis 250
11.0.4 § 20 Absatz 2 Verlangen einer nachträglichen Entscheidung 50
12 Chemikaliengesetz
12.0.1 § 19a Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b Feststellung im Einzelfall 100 bis 2 000
12.0.2 § 19b Absatz 1 Erteilung einer Guten-Laborpraxis-Bescheinigung 100 bis 7 000
12.0.3 § 23 Absatz 1, 1a und 2 Anordnungen im Einzelfall 100 bis 2 000
12.0.4 sonstige Leistungen nach dem Chemikaliengesetz und Rechtsakten der Europäischen Union 50 bis 7 000
12.1 Gefahrstoffverordnung
12.1.1 § 2 Absatz 13 Satz 3 Anerkennung der Sachkunde aufgrund gleichwertiger Qualifikation 100 bis 750
12.1.2 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 1 und 2 Bearbeitung von Anzeigen 50 bis 750
12.1.3 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Anerkennung von Sachkundelehrgängen 100 bis 1 000
12.1.4 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Abnahme der Sachkundeprüfung 70 bis 750
12.1.5 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 Zulassung von Fachbetrieben zur Durchführung von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten 1 000 bis 7 000
12.1.6 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 1 und 3 Bearbeitung von Anzeigen und Änderungen 50 bis 750
12.1.7 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Geeignetheit einer Prüfung oder Ausbildung 100 bis 750
12.1.8 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.6 Bearbeitung von Anzeigen 50 bis 750
12.1.9 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 Erteilung einer Erlaubnis zur Begasung 250 bis 1 000
12.1.10 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 Erteilung eines Befähigungsscheines 70 bis 750
12.1.11 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 2 Anerkennung von Sachkundelehrgängen 100 bis 1 000
12.1.12 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 3 Abnahme der Sachkundeprüfung 70 bis 750
12.1.13 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 3 Satz 2 Nachträgliche Anordnung von Auflagen 70 bis 750
12.1.14 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 3 Satz 3 Widerruf von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen 70 bis 750
12.1.15 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.2 Absatz 1 Satz 1 Bearbeitung von Anzeigen 50 bis 750
12.1.16 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.2 Absatz 1 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen in begründeten Fällen 70 bis 750
12.1.17 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 und 3 Bearbeitung von Anzeigen 50 bis 750
12.1.18 § 10 Absatz 5 Anerkennung von Verfahren oder Geräten 100 bis 750
12.1.19 § 18 Absatz 1 Bearbeitung von Anzeigen 50 bis 750
12.1.20 § 19 Absatz 1 Entscheidung auf Antrag über Ausnahmen 200 bis 2 500
12.1.21 § 19 Absatz 3 Ausnahmeerteilung im Einzelfall 350 bis 1 500
12.1.22 § 19 Absatz 4 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall, die über die nach § 23 des Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinausgehen 250 bis 750
12.1.23 § 19 Absatz 6 Untersagung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Anordnung der Stilllegung 100 bis 750
12.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
12.2.1 § 1 Absatz 3 Erteilung von Genehmigungen nach Spalte 3 des Anhangs 50 bis 750
12.2.2 § 2 Absatz 1 Erteilung einer Erlaubnis zum Inverkehrbringen 50 bis 750
12.2.3 § 2 Absatz 3 und 6 Bearbeitung von Anzeigen 50 bis 750
12.2.4 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Prüfung der Sachkunde 70 bis 750
12.2.5 § 5 Absatz 1 Nummer 5, 7 oder 8 Prüfung der Gleichwertigkeit 100 bis 750
12.2.6 § 5 Absatz 3 Nummer 1 Nachweis der Sachkunde 50 bis 750
13 Gentechnikgesetz
13.0.1 § 7 Absatz 1a Zulassung einer niedrigeren Sicherheitsstufe auf Antrag im Einzelfall 50 bis 1 500
13.0.2 § 8 Absatz 1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage und der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten 250 bis 50 000
13.0.3 § 8 Absatz 2 Prüfung einer Anmeldung/Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten 150 bis 2 500
13.0.4 § 8 Absatz 3 Erteilung von Teilgenehmigungen zur Errichtung oder zum Betrieb von gentechnischen Anlagen oder Teilen von gentechnischen Anlagen 250 bis 50 000
13.0.5 § 8 Absatz 4 Satz 1 Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage (Sicherheitsstufe 2, 3, 4) 250 bis 50 000
13.0.6 § 8 Absatz 4 Satz 2 Anzeigenbearbeitung bei wesentlicher Änderung einer gentechnischen Anlage (Sicherheitsstufe 1, 2) 100 bis 5 000
13.0.7 § 9 Absatz 2 Satz 1 Anzeigenbearbeitung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 100 bis 5 000
13.0.8 § 9 Absatz 2 Satz 2 Genehmigung für weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 250 bis 50 000
13.0.9 § 9 Absatz 3 Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4 250 bis 50 000
13.0.10 § 9 Absatz 4a und 5 Bearbeitung von Mitteilungen 50 bis 1 500
13.0.11 § 12 Absatz 5 Zustimmung zu einem früheren Beginn 100 bis 2 000
13.0.12 § 12 Absatz 5a Satz 2 Vorläufige Untersagung des Arbeitsbeginns 100 bis 5 000
13.0.13 § 12 Absatz 7 Untersagung gentechnischer Arbeiten 100 bis 10 000
13.0.14 § 19 Nachträgliche Entscheidung über Nebenbestimmungen oder Auflagen 100 bis 5 000
13.0.15 § 20 Absatz 1 Anordnung zur einstweiligen Einstellung 100 bis 5 000
13.0.16 § 21 Bearbeitung von Mitteilungen 50 bis 1 500
13.0.17 § 26 Absatz 1 Anordnungen im Einzelfall, soweit ihnen ein grober Verstoß gegen das Gentechnikgesetz und den darauf gestützten Verordnungen zu Grunde liegt 100 bis 5 000
13.0.18 § 26 Absatz 2 Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlage (ganz oder teilweise) bis zur Erfüllung der Auflage oder Anordnung 100 bis 5 000
13.0.19 § 26 Absatz 3 Anordnung zur Stilllegung oder Beseitigung (ganz oder teilweise) einer gentechnischen Anlage 100 bis 5 000
13.1 Gentechnik-Sicherheitsverordnung
13.1.1 § 15 Absatz 3 Anerkennung einer Sachkunde 70 bis 350
13.1.2 § 15 Absatz 4 Anerkennung einer Aus-, Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung 150 bis 1 000
13.1.3 § 16 Absatz 2 Gestattung der Bestellung betriebsfremder Beauftragter für biologische Sicherheit auf Antrag 50 bis 750
14 Atomgesetz
14.0.1 § 19 Absatz 3 Anordnung, auch in Verbindung mit der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung 50 bis 1 000
14.1 Strahlenschutzverordnung
14.1.1 § 7 Absatz 1 Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität des Vielfachen der Freigrenze nach Anlage III
Umschlossene radioaktive Stoffe:
- bis zum 10⁶-fachen der Freigrenze 50 bis 750
- von mehr als dem 10⁶-fachen bis zum 101⁰-fachen der Freigrenze 501 bis 775
- von mehr als dem 101⁰ -fachen der Freigrenze 776 bis 1 050
Offene radioaktive Stoffe:
- bis zum 10⁵-fachen der Freigrenze 50 bis 750
- von mehr als dem 10⁵-fachen bis zum 10⁷-fachen der Freigrenze 501 bis 775
- von mehr als dem 10⁷-fachen der Freigrenze 776 bis 1 050
Anmerkung zu Tarifstelle 14.1.1: Für eine gemeinsame Genehmigung zum Umgang mit umschlossenen und offenen radioaktiven Stoffen ist die höhere Gebühr voll, die niedrigere Gebühr zur Hälfte zu erheben. 50 bis 750
Änderung, Ergänzung oder Verlängerung einer Genehmigung
14.1.2 § 11 Absatz 1 Genehmigung zur Errichtung von Anlagen (außer Plasmaanlagen) 400 bis 1 900
Genehmigung zur Errichtung von Plasmaanlagen 1 000 bis 25 000
Änderung, Ergänzung oder Verlängerung einer Genehmigung 50 bis 5 000
14.1.3 § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Genehmigung zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (außer Plasmaanlagen) 75 bis 1 800
Genehmigung zum Betrieb von Plasmaanlagen 25 000 bis 100 000
Änderung, Ergänzung oder Verlängerung einer Genehmigung 50 bis 750
14.1.4 § 12 Absatz 1 Bearbeitung einer nicht ordnungsgemäßen/unvollständigen Anzeige 50 bis 750
14.1.5 § 12 Absatz 2 Untersagung des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen 50 bis 750
14.1.6 § 15 Absatz 1 Genehmigung der Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen 50 bis 750
Änderung, Ergänzung oder Verlängerung einer Genehmigung 50 bis 750
14.1.7 § 16 Absatz 1 Genehmigung der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe 50 bis 750
Änderung, Ergänzung oder Verlängerung einer Genehmigung 50 bis 750
14.1.8 § 29 Absatz 2 Erteilung der Freigabe 50 bis 750
14.1.9 § 29 Absatz 4 Verfahrensfestlegung 50 bis 750
14.1.10 § 29 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Übereinstimmungsfeststellung 50 bis 750
14.1.11 § 29 Absatz 6 Feststellung der Voraussetzungen zur Freigabe 50 bis 750
14.1.12 § 30 Absatz 1 Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde 50 bis 750
14.1.13 § 30 Absatz 3 Erstanerkennung oder Verlängerung der Anerkennung eines Kurses zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz 50 bis 750
14.1.14 § 32 Absatz 1 Satz 3 Feststellung, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist 50 bis 750
14.1.15 § 40 Absatz 1 Satz 3 Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosen 50 bis 750
14.1.16 § 40 Absatz 2 Registrierung, Änderung oder Verlängerung eines Strahlenpasses oder Anerkennung ausländischer Aufzeichnungen 50 bis 750
14.1.17 § 41 Absatz 1 Satz 3 Festlegung einer Ersatzdosis 50 bis 750
14.1.18 § 41 Absatz 1 Satz 4 Bestimmung einer Messstelle 50 bis 750
14.1.19 § 41 Absatz 4 Satz 2 Gestattung längerer Fristen zur Einreichung von Dosimetern 50 bis 750
14.1.20 § 55 Absatz 1 Zulassung höherer Strahlenexposition 50 bis 750
14.1.21 § 56 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition 50 bis 750
14.1.22 § 57 Zulassung von Ausnahmen 50 bis 750
14.1.23 § 60 Absatz 3 Änderung von Untersuchungsfristen 75 bis 750
14.1.24 § 60 Absatz 4 Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge 50 bis 750
14.1.25 § 62 Absatz 1 Behördliche Entscheidung über ärztliche Untersuchungsergebnisse 50 bis 750
14.1.26 § 63 Absatz 2 Anordnung von Verboten zur Beschäftigung 50 bis 270
14.1.27 § 64 Absatz 1 Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten und über die Erteilung der Fachkunde für die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen 75 bis 500
14.1.28 § 66 Absatz 1 Bestimmung von Sachverständigen 500 bis 1 500
Änderung, Ergänzung oder Verlängerung der Bestimmung von Sachverständigen 50 bis 750
14.1.29 § 90 Schutzanordnung 50 bis 500
14.1.30 § 106 Absatz 1 Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe bzw. Aktivierung 50 bis 2 100
14.1.31 § 107 Absatz 2 Gestattung von Abweichungen 50 bis 750
14.1.32 § 113 Absatz 1 und 4 Anordnung von Maßnahmen zur Durchführung der §§ 4, 5, 6 und 30 bis 88 und §§ 93 bis 104 sowie Anordnung einer ärztlichen Untersuchung 50 bis 30 000
14.1.33 § 114 Gestattung zur Abweichung von Schutzvorschriften 50 bis 750
14.2 Röntgenverordnung
14.2.1 § 3 Absatz 1 Genehmigungen für den Betrieb von Röntgenanlagen 50 bis 750
Änderung, Ergänzung oder Verlängerung einer Betriebsgenehmigung 50 bis 750
14.2.2 § 4 Absatz 1 Bearbeitung einer nicht ordnungsgemäßen oder unvollständigen Anzeige 50 bis 750
14.2.3 § 4 Absatz 2 Satz 3 Entscheidung der Behörde 50 bis 750
14.2.4 § 4 Absatz 6 Untersagung des Betriebes 50 bis 750
14.2.5 § 4a Absatz 1 Bestimmung von Sachverständigen 500 bis 1 500
Änderung, Ergänzung oder Verlängerung der Bestimmung von Sachverständigen 50 bis 750
14.2.6 § 5 Absatz 1 Genehmigungen für den Betrieb von Störstrahlern 50 bis 2 000
14.2.7 § 7 Absatz 1 und 2 Untersagung von Tätigkeiten 50 bis 750
14.2.8 § 14 Absatz 1 Feststellung, dass ein Strahlenschutzbeauftragter nicht als solcher im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist 50 bis 500
14.2.9 § 16 Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 Festlegen von Fristabweichungen 50 bis 750
14.2.10 § 17 Absatz 2 Festlegen von Fristabweichungen 50 bis 750
14.2.11 § 17 Absatz 3 Festlegen von Fristabweichungen 50 bis 750
14.2.12 § 18 Absatz 4 Nummer 2 Feststellung des unzureichenden Strahlenschutzes 50 bis 750
14.2.13 § 18a Absatz 1 Satz 1 Anerkennung eines Kurses zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz 50 bis 750
14.2.14 § 18a Absatz 1 Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde 50 bis 750
14.2.15 § 18a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Erstanerkennung und Verlängerung der Anerkennung eines Kurses oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme zum Erhalt der Fachkunde 50 bis 750
14.2.16 § 20 Absatz 3 Nummer 4 Gestattung des Betriebes außerhalb von Röntgenräumen 50 bis 750
14.2.17 § 22 Absatz 1 Satz 2 Gestattung von Ausnahmen 50 bis 750
14.2.18 § 31a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 Zulassung höherer Strahlenexposition 50 bis 750
14.2.19 § 31b Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition 50 bis 750
14.2.20 § 31c Zulassung von Ausnahmen 50 bis 750
14.2.21 § 33 Absatz 1 Anordnung der Prüfung der Wirksamkeit der Strahlenschutzausrüstung und der Konstanz der Messgrößen 50 bis 750
14.2.22 § 33 Absatz 2 Anordnung von Schutzmaßnahmen vor Gefahren durch den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers, die zur Durchführung der §§ 13 bis 32 und §§ 34 bis 42 erforderlich sind 50 bis 750
14.2.23 § 33 Absatz 6 Gestattung von Ausnahmen auf Antrag 50 bis 750
14.2.24 § 35 Absatz 1 Satz 2 Gestattung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosen 50 bis 300
14.2.25 § 35 Absatz 2 Satz 1 Registrierung, Änderung oder Verlängerung eines Strahlenpasses oder Anerkennung ausländischer Aufzeichnungen 50 bis 300
14.2.26 § 35 Absatz 4 Bestimmung einer Messstelle 50 bis 750
14.2.27 § 35 Absatz 7 Gestattungen und Anordnungen 50 bis 750
14.2.28 § 35 Absatz 8 Punkt 2 Festlegung einer Ersatzdosis 50 bis 750
14.2.29 § 37 Absatz 3 Änderung von Untersuchungsfristen 50 bis 750
14.2.30 § 37 Absatz 4 Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge 50 bis 750
14.2.31 § 39 Absatz 1 Entscheidung über ärztliche Untersuchungsergebnisse 50 bis 750
14.2.32 § 40 Absatz 2 Anordnung von Verboten zur Beschäftigung 50 bis 750
14.2.33 § 41 Absatz 1 Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten und die Erteilung der Fachkunde für die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen 75 bis 500
15 Produktsicherheitsgesetz
15.0.1 § 26 Absatz 2 Anordnung der erforderlichen Maßnahmen 150 bis 1 500
Die Kosten für die Anmietung von Transportmitteln zur Sicherstellung, für die Vernichtung sowie für eine hoheitliche Warnung, die über eine Veröffentlichung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern hinausgehen, zum Beispiel Veröffentlichungen in Tageszeitungen, sind in die Gebühr nicht einbezogen, sie werden als Auslagen zuzüglich erhoben.
15.0.2 § 26 Absatz 4 Satz 1 Anordnung des Rückrufs, der Rücknahme oder des Untersagens der Bereitstellung von Produkten, die ein ernstes Risiko darstellen 150 bis 1 500
15.0.3 § 28 Absatz 1 Satz 4 Erhebung von Kosten für Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 150 bis 1 500
15.0.4 § 28Absatz 2 Satz 1 Anordnung der Vorlage von Mustern oder der Anforderung erforderlicher Unterlagen und Informationen 150 bis 500
15.0.5 § 34 Absatz 4 Entscheidung über die Verlängerung der Frist 150 bis 500
15.0.6 § 35 Absatz 1 Satz 1 Anordnung von erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der durch Rechtsverordnung nach § 34 auferlegten Pflichten (auch Untersagen des Betriebes einer Anlage nach § 35 Absatz 3 bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes) 150 bis 1 500
15.0.7 § 35Absatz 1 Satz 2 Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zum Schutz von Beschäftigten und Dritten im Einzelfall 150 bis 1 500
15.0.8 § 35Absatz 2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle errichtet, betrieben oder geändert wird 200 bis 2 000
15.0.9 § 37 Absatz 8 Anordnung der Erteilung erforderlicher Auskünfte und der Gewährung sonstiger Unterstützung sowie der Vorlage von Unterlagen 150 bis 500
15.1 Betriebssicherheitsverordnung
15.1 Betriebssicherheitsverordnung
15.1.1 § 15 Absatz 2 oder § 16 Absatz 2 Entscheidung über die Prüffrist im Streitfall 150 bis 500
15.1.2 § 17 Absatz 1 Satz 3 Anordnung der Vorlage von Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen 150 bis 500
15.1.3 § 18 Absatz 1 Nummer 1 Dampfkesselanlagen
15.1.3.1 Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage
a) deren Errichtungskosten 150 000 Euro nicht übersteigen 350 zuzüglich 0,2 % dieser Kosten
b) deren Errichtungskosten 150 000 Euro übersteigen 500 zuzüglich 0,1 % dieser Kosten
15.1.3.2 Erlaubnis für die Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen 2/3 der zutreffenden Gebühr nach Tarifstelle 15.1.3.1 Buchstabe a und b mit Bezug auf die Änderungskosten
mindestens 250
15.1.4 § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Anlagen mit Druckgeräten nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c, in denen ortsbewegliche Druckgeräte mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde mit Druckgasen zur Abgabe an andere befüllt werden sowie für Gasfüllanlagen
15.1.4.1 Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage
a) deren Errichtungskosten 150 000 Euro nicht übersteigen 250 zuzüglich 0,2 % dieser Kosten
b) deren Errichtungskosten 150 000 Euro übersteigen 400 zuzüglich 0,1 % dieser Kosten
15.1.4.2 Erlaubnis für die Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen 2/3 der zutreffenden Gebühr nach Tarifstelle 15.1.4.1 Buchstabe a und b mit Bezug auf die Änderungskosten
mindestens 150
15.1.5 § 18 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen
15.1.5.1 Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage
a) deren Errichtungskosten 150 000 Euro nicht übersteigen 200 zuzüglich 0,2 % dieser Kosten
b deren Errichtungskosten 150 000 Euro übersteigen 350 zuzüglich 0,1 % dieser Kosten
15.1.5.2 Erlaubnis für die Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen 2/3 der zutreffenden Gebühr nach Tarifstelle 15.1.5.1 Buchstabe a und b mit Bezug auf die Änderungskosten
mindestens 150
15.1.6 § 18 Absatz 1 Nummer 7 Flugfeldbetankungsanlagen
15.1.6.1 Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage
a) deren Errichtungskosten 150 000 Euro nicht übersteigen 300 zuzüglich 0,2 % dieser Kosten
b) deren Errichtungskosten 150 000 Euro übersteigen 450 zuzüglich 0,1 % dieser Kosten
15.1.6.2 Erlaubnisse für die Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen 2/3 der zutreffenden Gebühr nach Tarifstelle 15.1.6.1 Buchstabe a und b mit Bezug auf die Änderungskosten
mindestens 150
15.1.7 § 18 Absatz 1 Nummer 8 Betankungsanlagen
15.1.7.1 Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage
a) deren Errichtungskosten 150 000 Euro nicht übersteigen 300 zuzüglich 0,2 % dieser Kosten
b) deren Errichtungskosten 150 000 Euro übersteigen 450 zuzüglich 0,1 % dieser Kosten
15.1.7.2 Erlaubnis für die Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen 2/3 der zutreffenden Gebühr nach Tarifstelle 15.1.7.1 Buchstabe a und b mit Bezug auf die Änderungskosten
mindestens 250
Errichtungskosten: Errichtungskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten des Erlaubnisgegenstandes (der Anlage) einschließlich Mehrwertsteuer. Die Kosten von Grundstücken sowie die Kosten von Bauten oder Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der Anlage erforderlich und für die Erteilung der Erlaubnis von Belang sind, bleiben unberücksichtigt. Maßgeblich für die Gebührenberechnung sind die voraussichtlichen Kosten zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Beantragung.
Änderungskosten: Als Änderungskosten gelten nur die Kosten einschließlich Mehrwertsteuer, die durch die Änderung der Bauart oder der Betriebsweise der Anlage entstehen, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Maßgeblich für die Gebührenberechnung sind ebenfalls die voraussichtlichen Kosten zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Beantragung.
15.1.8 § 19 Absatz 2 Anordnung der sicherheitstechnischen Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen durch eine zugelassene Überwachungsstelle sowie der Vorlage dieser Beurteilung 150 bis 500
15.1.9 § 19 Absatz 3 Anordnung der Vorlage von Dokumentationen, Nachweisen und Angaben 150 bis 500
15.1.10 § 19 Absatz 4 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von den §§ 8 bis 11 sowie Anhang 1 250 bis 2 500
15.1.11 § 19 Absatz 5 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung 150 bis 500
15.1.12 § 19 Absatz 6 Entscheidung über die Verkürzung (auch nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1) oder Verlängerung von Prüffristen 150 bis 500
15.1.13 Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 Erstanerkennung einer zur Prüfung befähigten Person 150 bis 500
15.1.14 Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 Verlängerung der Anerkennung als zur Prüfung befähigte Person vor Ablauf der Gültigkeit der bestehenden Anerkennung 150
15.1.15 Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 Entscheidungen über Anträge im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit oder der Anerkennung zur Prüfung befähigter Personen, soweit die Anträge nicht den Tarifstellen 15.1.13 oder 15.1.14 zuzuordnen sind 150 bis 500
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