BildDLaufbVO M-V
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Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsdienst-Laufbahnverordnung - BildDLaufbVO M-V) Vom 21. Januar 2014

Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsdienst-Laufbahnverordnung - BildDLaufbVO M-V) Vom 21. Januar 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2020 bis 31.12.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5, 6 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2020 (GVOBl. M-V S. 490, 493)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsdienst-Laufbahnverordnung - BildDLaufbVO M-V) vom 21. Januar 201401.02.2014
Eingangsformel01.02.2014
Inhaltsverzeichnis16.11.2019
Abschnitt 1 - Allgemeines01.02.2014
§ 1 - Geltungsbereich16.11.2019
§ 2 - Gestaltung der Laufbahnen01.02.2014
§ 3 - Stellenausschreibungen01.02.2014
§ 3a - Stellenpool für Nachwuchslehrkräfte16.11.2019 bis 31.12.2024
§ 4 - Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen01.02.2014
Abschnitt 2 - Erwerb der Laufbahnbefähigung, Einstiegsämter01.02.2014
§ 5 - Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt01.08.2020
§ 6 - Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt01.08.2020
Abschnitt 3 - Berufliche Entwicklung01.02.2014
§ 7 - (weggefallen)31.03.2016
§ 8 - Einstellung im ersten Beförderungsamt01.02.2014
§ 9 - Probezeit01.02.2014
§ 10 - Beförderung, Erprobung01.02.2014
§ 11 - Qualifizierung, Fortbildung16.11.2019
§ 12 - Laufbahnwechsel01.02.2014
§ 13 - Nachteilsausgleich01.02.2014
§ 14 - Dienstliche Beurteilung16.11.2019
Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen01.02.2014
§ 15 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.02.2014
Aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 542) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Gestaltung der Laufbahnen
§ 3Stellenausschreibungen
§ 3aStellenpool für Nachwuchslehrkräfte
§ 4Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen
Abschnitt 2 Erwerb der Laufbahnbefähigung, Einstiegsämter
§ 5Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
§ 6Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt
Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung
§ 7(weggefallen)
§ 8Einstellung im ersten Beförderungsamt
§ 9Probezeit
§ 10Beförderung, Erprobung
§ 11Qualifizierung, Fortbildung
§ 12Laufbahnwechsel
§ 13Nachteilsausgleich
§ 14Dienstliche Beurteilung
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst im Sinne von § 13 Absatz 2 Nummer 5 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Zur Fachrichtung Bildungsdienst gehören alle Ämter, die die Wahrnehmung von Dienstaufgaben
1.
als Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des Dienstes in der Schulleitung,
2.
im Schulaufsichtsdienst einschließlich des Dienstes im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
3.
in der sonstigen Bildungsverwaltung einschließlich Aufgaben der Aus-, Fort-, Weiterbildungs- und Schulentwicklungstätigkeit.
umfassen.

§ 2 Gestaltung der Laufbahnen

(1) In der Laufbahn der Fachrichtung Bildungsdienst in der Laufbahngruppe 2 werden die Laufbahnzweige Schuldienst und Bildungsverwaltung eingerichtet. Der Laufbahnzweig Schuldienst umfasst Dienstaufgaben gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1, der Laufbahnzweig Bildungsverwaltung umfasst Dienstaufgaben gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3. Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung der Laufbahnzweige nicht eingeschränkt.
(2) Der Laufbahn der Fachrichtung Bildungsdienst in der Laufbahngruppe 1 sind keine Ämter zugeordnet.
(3) Funktionsbezogene Amtsbezeichnungen werden bei der Übertragung anderer, gleichwertiger Aufgaben, insbesondere bei einem Wechsel des Laufbahnzweiges, geändert. Die unter diese Verordnung fallenden Beamtinnen und Beamten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verbeamtet wurden, führen ihre Amtsbezeichnung weiter.

§ 3 Stellenausschreibungen

Eine Pflicht zur Stellenausschreibung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes besteht nicht
1.
für die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit,
2.
für Stellen der in § 37 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
3.
für Stellen, die durch Umsetzung, Abordnung, Versetzung ohne Beförderungsgewinn sowie durch Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn besetzt werden,
4.
für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
5.
für Stellen, wenn eine beschäftigte Arbeitnehmerin oder ein beschäftigter Arbeitnehmer, die oder der aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung im Bereich derselben Dienststelle eingestellt worden ist, in das Beamtenverhältnis berufen werden soll,
6.
für Stellen, wenn eine Auswahl unter allen Beamtinnen und Beamten der Dienststelle vorangegangen ist, die für die beabsichtigte Ernennung die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

§ 3a Stellenpool für Nachwuchslehrkräfte

(1) Jeweils bis zu 90 vom Hundert der Lehramtsreferendarinnen und Lehramtsreferendare in jedem Ausbildungsdurchgang können in einen Stellenpool für Nachwuchslehrkräfte aufgenommen werden. Die Auswahl erfolgt nach der Eignung der Lehramtsreferendarinnen und Lehramtsreferendare aufgrund der in der Ersten Staatsprüfung oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss nachgewiesenen Leistungen.
(2) Die für den Stellenpool ausgewählten Lehramtsreferendarinnen und Lehramtsreferendare erhalten die Zusage, dass sie nach Abschluss der Zweiten Staatsprüfung unbefristet in den Landesdienst übernommen werden, wenn die Zweite Staatsprüfung mit dem Gesamtergebnis „befriedigend“ oder besser bestanden wurde.

§ 4 Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen

(1) Von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen darf für die Teilnahme am Auswahlverfahren nur das für die betreffende Laufbahn erforderliche Mindestmaß der durch die Behinderung eingeschränkten Eignung verlangt werden (§ 9 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes). Entsprechendes gilt bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen, soweit es die Anforderungen des Dienstpostens zulassen.
(2) Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen und Arbeitshilfen zu gewähren.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

Abschnitt 2 Erwerb der Laufbahnbefähigung, Einstiegsämter

§ 5 Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt

Die Laufbahnbefähigung für die Einstellung in der Laufbahngruppe 2 in das jeweilige erste Einstiegsamt wird erworben
1.
durch die Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis, die erworben hat, wer
a)
als Bildungsvoraussetzung einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
b)
eine Berufsausbildung abgeschlossen und eine einschlägige Meisterprüfung bestanden oder sonst eine einschlägige Fachhochschulreife erworben hat,
c)
nach Abschluss der Berufsausbildung eine mindestens zweijährige entsprechende Berufstätigkeit nachweisen kann und zusätzlich
d)
den Vorbereitungsdienst für Fachpraxislehrerinnen oder Fachpraxislehrer nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfolgreich absolviert hat;
2.
durch die Lehrbefähigung als Fachlehrerin oder Fachlehrer an beruflichen Schulen, die erworben hat, wer
a)
im Anschluss an die staatliche Abschlussprüfung an einer Fachhochschule in Fachrichtungen, die an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen nicht entsprechend eingerichtet sind, oder in der Fachrichtung Bautechnik mindestens drei Jahre hauptberuflich außerhalb des Schuldienstes tätig war und eine pädagogische Unterweisung von mindestens zwei Jahren an einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder
b)
einen zum Beruf der Sozialarbeiterin oder des Sozialarbeiters oder der Sozialpädagogin oder des Sozialpädagogen qualifizierenden Abschluss an einer Fachhochschule erworben und die staatliche Anerkennung erlangt hat und danach mindestens zwei Jahre hauptberuflich an einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule unterrichtet hat;
3.
durch eine in einem anderen Land erworbene Laufbahnbefähigung gemäß § 15 des Landesbeamtengesetzes, deren Gleichwertigkeit mit einer Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur feststellt und dabei, soweit erforderlich, zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen festlegt;
4.
durch Anerkennung eines im Ausland erworbenen berufsqualifizierenden Abschlusses als Lehrbefähigung nach Maßgabe des Lehrerbildungsgesetzes und der Rechtsverordnung auf Grundlage des § 20 Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes;
5.
durch Zuerkennung einer Lehrbefähigung gemäß § 2 Absatz 6 Lehrerbildungsgesetz.

§ 6 Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt

Die Laufbahnbefähigung für die Einstellung in der Laufbahngruppe 2 in das jeweilige zweite Einstiegsamt wird erworben
1.
mit dem Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt
a)
an Grundschulen,
b)
an Regionalen Schulen,
c)
für Sonderpädagogik,
d)
an Gymnasien,
e)
an beruflichen Schulen
durch Bestehen der Zweiten Staatsprüfung (Laufbahnprüfung) nach Maßgabe des Lehrerbildungsgesetzes und der Lehrervorbereitungsdienstverordnung;
2.
durch die vor Wirksamwerden des Lehrerbildungsgesetzes erworbene Lehrbefähigung für das Lehramt
a)
an Grund- und Hauptschulen,
b)
an Haupt- und Realschulen,
c)
für Sonderpädagogik,
d)
an Gymnasien,
e)
an beruflichen Schulen;
3.
durch eine Unterrichtserlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Lehrerbildungsgesetzes;
4.
durch eine in einem anderen Land erworbene Laufbahnbefähigung gemäß 0 des Landesbeamtengesetzes, deren Gleichwertigkeit mit einer Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur feststellt und dabei, soweit erforderlich, zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen festlegt;
5.
durch Anerkennung eines im Ausland erworbenen berufsqualifizierenden Abschlusses als Lehrbefähigung nach Maßgabe des Lehrerbildungsgesetzes und der Rechtsverordnung auf Grundlage des § 20 Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes;
6.
durch die Zuerkennung einer Lehrbefähigung für ein Lehramt gemäß § 2 Absatz 5 des Lehrerbildungsgesetzes.

Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung

§ 7 (weggefallen)

§ 8 Einstellung im ersten Beförderungsamt

Eine Einstellung nach § 18 Satz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in dem nächsten Amt, das dem Einstiegsamt folgt, in dem ansonsten die Einstellung erfolgen würde, ist zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
a)
nach Erwerb der Laufbahnbefähigung früher hätte eingestellt werden können und bei einem regelmäßigen Verlauf der Probezeit und unter Berücksichtigung der Beförderungssperrfrist nach § 10 Absatz 4 das Beförderungsamt hätte erreichen und
b)
nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens drei Jahre als Lehrkraft an einer Schule der Laufbahnbefähigung entsprechend gearbeitet hat und in der weiteren nach a) relevanten Zeit der beruflichen Tätigkeit in einem Tätigkeitsbereich entsprechend § 1 Absatz 2 gearbeitet hat oder
2.
über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.
Über die Einstellung im ersten Beförderungsamt entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 9 Probezeit

(1) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung sollen während der Probezeit auf zwei verschiedenen Dienstposten eingesetzt werden. Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte im Laufbahnzweig Schuldienst sollen während der Probezeit an den Fortbildungen nach Maßgabe des § 15 Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes und der Rechtsverordnung auf Grundlage des § 20 Absatz 2 Nummer 3 des Lehrerbildungsgesetzes teilnehmen.
(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind spätestens mit Ablauf der Hälfte der Probezeit erstmalig zu beurteilen. Die erstmalige Beurteilung kann in einer freien Würdigung erstellt werden. Zum Ende der Probezeit wird in einer die gesamte Probezeit umfassenden zweiten Beurteilung festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat. Die Bewährung ist festgestellt, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die an das Amt gestellten Anforderungen jeweils mindestens in durchschnittlichem Maß erfüllt und zu erwarten ist, dass auch künftig die wechselnden Anforderungen der Laufbahn erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die sich bewährt haben, sind zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn auch die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ansonsten sind sie zu entlassen.
(3) Die Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte sich nicht bewährt hat, soll bereits vor Ablauf der Probezeit getroffen werden, wenn ein Mangel besteht, der die Feststellung der Bewährung ausschließt und nachhaltige Zweifel bestehen, dass der Mangel in der restlichen Probezeit noch behoben werden kann.
(4) Der Lauf der Probezeit wird durch die Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit gehemmt, soweit nicht eine Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Elternzeitlandesverordnung bewilligt wurde. Nach Beendigung des Urlaubs oder der Elternzeit wird die Probezeit fortgesetzt.
(5) Abweichend von Absatz 4 gilt die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge als Probezeit, soweit die Beamtin oder der Beamte in dieser Zeit an einer anerkannten Ersatzschule ihrem oder seinem Amt entsprechend unterrichtet hat. Bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren kann eine hauptberufliche Tätigkeit, die während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge in der Probezeit ausgeübt wird, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn der Urlaub überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Unterrichtstätigkeit an Schulen oder in der Bildungsverwaltung ausgeübt wird und das Vorliegen dieser Voraussetzung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur schriftlich festgestellt worden ist. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe.
(6) Bei der Berechnung der Probezeit sind die bis zur Hälfte ermäßigte und die regelmäßige Arbeitszeit gleich zu behandeln. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann die Probezeit bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren angemessen verlängert werden.
(7) Die den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertigen hauptberuflichen Unterrichts- oder Bildungsverwaltungstätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht schon
1.
auf den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Lehrervorbereitungsdienstverordnung angerechnet,
2.
als hauptberufliche Tätigkeit nach § 5 Nummer 5 oder § 6 Nummer 3 berücksichtigt,
3.
als Tätigkeiten für die Einstellung im ersten Beförderungsamt nach § 8 berücksichtigt worden sind,
können bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden.
(8) Soweit es sich bei dem Amt, das mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe verliehen wird, um ein Amt mit leitender Funktion nach § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes handelt, beträgt in den Fällen des Absatzes 7 die Probezeit mindestens die Zeit, die vor einer Beförderung in das Amt mit leitender Funktion als Erprobungszeit festzusetzen gewesen wäre. Die Mindestprobezeit von einem Jahr ist abzuleisten.
(9) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, wenn zum Ende der regelmäßigen Probezeit
1.
die fachliche oder persönliche Eignung wegen
a)
längerer Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder krankheitsbedingter Fehlzeiten,
b)
Wechsel des Dienstherrn oder
c)
eines noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens, Disziplinarverfahrens oder Verfahrens nach § 31 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes oder
2.
die gesundheitliche Eignung
noch nicht festgestellt werden kann.

§ 10 Beförderung, Erprobung

(1) Beförderungen erfolgen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Ergebnis eines Auswahlverfahrens.
(2) Die Ämter der Laufbahn der Fachrichtung Bildungsdienst in der Laufbahngruppe 2 sind regelmäßig zu durchlaufen. Funktionsämter des Laufbahnzweiges Schuldienst können übersprungen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Qualifizierungsvoraussetzungen für das höhere Amt erfüllt und bereits ein Funktionsamt innegehabt hat.
(3) Beamtinnen und Beamten mit der Laufbahnbefähigung nach § 5 darf ein Amt im Laufbahnzweig Schuldienst, das eine Laufbahnbefähigung nach § 6 voraussetzt, nur verliehen werden, wenn sie die Laufbahnbefähigung nach § 6 erworben haben.
(4) Die Beförderungssperrfrist nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Landesbeamtengesetzes beträgt zwei Jahre. Sie kann auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte für die Zeit nach Ablauf der Probezeit oder der letzten Beförderung mit der höchsten Beurteilungsnote beurteilt worden ist.
(5) Vor einer Beförderung hat die Beamtin oder der Beamte die Eignung für das höhere Amt in einer Erprobungszeit auf einem mindestens dem höheren Amt zugeordneten Dienstposten nachzuweisen.
(6) Auf die Erprobungszeit nach § 21 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes können Zeiten übertragener Tätigkeiten, die mindestens dem höher bewerteten Dienstposten entsprochen haben und in denen die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat, angerechnet werden. Die Anrechnung ist auch möglich, soweit sich die Beamtin oder der Beamte während einer Beurlaubung in einer dem höherwertigen Dienstposten gleichwertigen Tätigkeit an Schulen oder in der Bildungsverwaltung oder in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder in Aufgaben der Entwicklungshilfe bewährt hat.
(7) Teil einer Behörde nach § 21 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes ist jede nach einem Geschäftsverteilungsplan einer Behörde bestehende Organisationseinheit, deren Leiterin oder Leiter Vorgesetzte oder Vorgesetzter im Sinne des § 3 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes ist, die oder der die unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens in der Stellung eines Erstbeurteilers dienstlich zu beurteilen hat.
(8) Auf die Erprobungszeit nach § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes für Ämter mit leitender Funktion können Zeiten angerechnet werden, in denen der Beamtin oder dem Beamten eine leitende Funktion übertragen worden ist, die nach Art und Bedeutung mindestens dem Amt mit leitender Funktion entspricht, in das die Beförderung erfolgen soll. Die Anrechnung von Zeiten nach Satz 1 setzt voraus, dass sich die Beamtin oder der Beamte in der leitenden Funktion bewährt hat. § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(9) Kann zum Ende der Erprobungszeit die Eignung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten noch nicht festgestellt werden, kann die Erprobungszeit bis zum Umfang der Fehlzeiten, höchstens jedoch um sechs Monate verlängert werden. § 9 Absatz 4 gilt entsprechend. Dauert bei einer Erprobung nach § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes für Ämter mit leitender Funktion eine Erkrankung, ein Urlaub ohne Dienstbezüge oder eine Elternzeit voraussichtlich länger als sechs Monate, kann die Erprobungszeit abgebrochen werden.
(10) Die Dienstpostenübertragung ist rückgängig zu machen, wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann oder die Erprobungszeit abgebrochen wird.

§ 11 Qualifizierung, Fortbildung

(1) Funktionsämter des Laufbahnzweigs Schuldienst dürfen nur übertragen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
im Regelfall mindestens fünf Jahre als Lehrkraft im Schuldienst tätig gewesen ist und
2.
die erforderliche Qualifizierung nach Maßgabe der Rechtsverordnung auf Grundlage des § 20 Absatz 2 Nummer 3 des Lehrerbildungsgesetzes abgeschlossen hat.
Über Ausnahmen von der Mindestdienstzeit im Schuldienst gemäß Satz 1 Nummer 1 entscheidet die oberste Dienstbehörde. Eine Mindestdienstzeit von drei Jahren im Schuldienst soll nicht unterschritten werden.
(1a) Ämter des Laufbahnzweigs Bildungsverwaltung dürfen nur übertragen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte Qualifizierungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgeschlossen hat.
(2) Die Beamtinnen und Beamten haben im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Anspruch auf Fortbildung, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die sich in Elternzeit befinden oder zur Betreuung von Kindern oder zur Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen beurlaubt sind.
(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlässt für die Qualifizierungserfordernisse nach Absatz 1 Nummer 2 und die Fortbildung nach Absatz 2 nähere Bestimmungen.

§ 12 Laufbahnwechsel

Ein Laufbahnwechsel in die Fachrichtung Bildungsdienst setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte die Laufbahnbefähigung nach § 5 oder § 6 erworben hat. Bei einem Wechsel in ein Amt des Laufbahnzweigs Bildungsverwaltung entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur darüber, inwieweit von den gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 erforderlichen Qualifizierungsvoraussetzungen abgesehen werden kann.

§ 13 Nachteilsausgleich

(1) Der Ausgleich einer beruflichen Verzögerung nach § 23 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte
1.
sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach der Geburt, der Beendigung der Betreuung oder Pflege oder nach Abschluss der im Anschluss an die Geburt, die Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten Ausbildung beworben und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder
2.
wegen der Betreuung oder Pflege während der Probezeit ohne Dienstbezüge beurlaubt war oder Elternzeit, soweit der Beamtin oder dem Beamten nicht eine Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Elternzeitlandesverordnung bewilligt worden ist, in Anspruch genommen hat.
Als Ausgleich kann je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angerechnet werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Bei Anwendung von § 23 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes können insgesamt höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.
(2) Der Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach § 23 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass
1.
berufliche Verzögerungen nach § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, auch in Verbindung mit
a)
§ 9 Absatz 10 Satz 2, § 12 Absatz 3 und 4 oder § 13 Absatz 2 und 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes,
b)
§ 8a des Soldatenversorgungsgesetzes oder
c)
§ 78 Absatz 1 Nummer 1 des Zivildienstgesetzes
angemessen auszugleichen sind oder
2.
ein Fall des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vorliegt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 verkürzt sich die Beförderungssperrfrist nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 4 dieser Verordnung
1.
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 um die Zeiten des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, Zeiten für geleistete Dienste, aufgrund derer der Beamte wegen § 14b oder § 14c des Zivildienstgesetzes nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, sowie weitere Zeiten, die aufgrund der geleisteten Dienste zu einer späteren Einstellung geführt haben, höchstens jedoch um ein Jahr,
2.
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 um die Zeiten als Entwicklungshelfer bis zur Dauer des Grundwehrdienstes.
(4) Für Beamtinnen und Beamte, die in Elternzeit oder familienbedingt oder zur Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen beurlaubt waren, kann die Mindestdienstzeit nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 14 Dienstliche Beurteilung

(1) Dienstliche Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten des Laufbahnzweigs Schuldienst erfolgen nur aus besonderem Anlass. Sie sind vorzunehmen:
1.
bei Beamtinnen und Beamten auf Probe spätestens zur Hälfte der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten beamtenrechtlichen Probezeit,
2.
bei Beamtinnen und Beamten auf Probe vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten beamtenrechtlichen Probezeit,
3.
bei einer Bewerbung auf eine Funktionsstelle,
4.
vor einer Beförderung,
5.
vor einer Versetzung in den Bereich einer anderen Schulbehörde, sofern die aufnehmende Behörde darum ersucht, und
6.
auf Anordnung des Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor Übernahme in ein Beamtenverhältnis und bei besonderen dienstlichen Erfordernissen.
(2) Darüber hinaus kann eine dienstliche Beurteilung auf eigenen begründeten Antrag der Beamtin oder des Beamten vorgenommen werden.
(3) Von einer erneuten Beurteilung kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte dies wünscht, die letzte Beurteilung nicht länger als drei Jahre zurückliegt und der Beurteilungsanlass vergleichbar ist. Die Entscheidung hierüber trifft die für die Erstellung der Beurteilung zuständige Stelle.
(4) Bevor die dienstliche Beurteilung erstellt wird, hat die Beurteilerin oder der Beurteiler mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Ein Vermerk über die Eröffnung ist mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(5) Die dienstliche Beurteilung besteht aus einer nachvollziehbaren Bewertung der gezeigten fachlichen Leistungen sowie der gewonnenen Erkenntnisse über die Eignung und Befähigung der Beamtin oder des Beamten.
(6) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen und soll einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Durch Beachtung der sich aus den Beurteilungsrichtlinien nach Absatz 7 ergebenden Bandbreite der Bewertungsstufen ist die gebotene Differenzierung der Gesamturteile sicherzustellen.
(7) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlässt eine Beurteilungsrichtlinie, in der die Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens und die inhaltlichen Anforderungen an die Beurteilung geregelt werden. Beamtinnen und Beamte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 im Laufbahnzweig Bildungsverwaltung tätig sind, werden für die Zeit dieser Tätigkeit entsprechend den Beurteilungsrichtlinien vom 23. September 2013 (AmtsBl. M-V S. 706) beurteilt.

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehrerlaufbahnverordnung vom 17. Dezember 1996 (GVOBl. M-V S. 673), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576, 578) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 21. Januar 2014
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Mathias Brodkorb
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