Verordnung über die Unterrichtsversorgung für die Schuljahre 2020/2021 bis 2024/2025 (Unterrichtsversorgungsverordnung 2020/2021 bis 2024/2025 - UntVersVO M-V 2020/2021 bis 2024/2025) Vom 7. Juli 2020
Verordnung über die Unterrichtsversorgung für die Schuljahre 2020/2021 bis 2024/2025 (Unterrichtsversorgungsverordnung 2020/2021 bis 2024/2025 - UntVersVO M-V 2020/2021 bis 2024/2025) Vom 7. Juli 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.07.2020 bis 30.07.2025
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Unterrichtsversorgung für die Schuljahre 2020/2021 bis 2024/2025 (Unterrichtsversorgungsverordnung 2020/2021 bis 2024/2025 - UntVersVO M-V 2020/2021 bis 2024/2025) vom 7. Juli 2020 | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
Eingangsformel | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
Teil 1 - Allgemeines | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
§ 1 - Allgemeines | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
Teil 2 - Allgemein bildende Schulen und Abendgymnasien | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
§ 2 - Grundbudget für allgemein bildende Schulen und Abendgymnasien | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
§ 3 - Zusatzausstattung für ganztägig arbeitende Schulen (ganztägig arbeitende Grundschulen und Ganztagsschulen) | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
§ 4 - Zuschläge für pädagogische, sonderpädagogische und inklusive Maßnahmen an allgemein bildenden Schulen und Abendgymnasien | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
§ 5 - Zuschläge für die Begabtenförderung an Gymnasien und Kooperativen Gesamtschulen | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
§ 6 - Zuschläge für die Profilschulen | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
Teil 3 - Berufliche Schulen | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
§ 7 - Grundbedarf für berufliche Schulen | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
§ 8 - Zuschläge für Zusatzbedarfe und inklusive Maßnahmen an beruflichen Schulen | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
Teil 4 - Gemeinsame Regelungen | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
§ 9 - Grundsätzliches | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
§ 10 - Organisation des Unterrichts | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
§ 11 - Stundenpool der obersten Schulbehörde | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
§ 12 - Haushaltsvorbehalt | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
§ 13 - Anlage | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
Anlage | 30.07.2020 bis 30.07.2025 |
Aufgrund des § 69 Nummer 11 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt die Verteilung der Lehrerwochenstunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt abzüglich der durch die Lehrkräfte-Arbeitszeit-Landesverordnung bereitgestellten Lehrerwochenstunden und der durch die Pflichtstundenzahlermäßigungsverordnung bereitgestellten Ermäßigungsstunden zur Verfügung gestellt werden. Die Stundenzuweisung für die allgemein bildenden Schulen und Abendgymnasien ergibt sich aus den Lehrerwochenstunden als Grundbudget und weiteren Zuschlägen. Für die beruflichen Schulen ergibt sich die Stundenzuweisung aus der Anlage und weiteren Zuschlägen, insbesondere aus Zuschlägen für einen Zusatzbedarf und für inklusive Maßnahmen.
(2) Die zuständigen Schulbehörden haben unter Berücksichtigung der Gesamtversorgung an den ihnen unmittelbar unterstellten Schulen eine gleichmäßige Unterrichtsversorgung sicherzustellen. Für die beruflichen Schulen ist zu beachten, dass bei der Verwendung der zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden die berufliche Erstausbildung vorrangig versorgt wird. Kooperationsmöglichkeiten zwischen Schulen sowie von Schulen mit den Berufsbildungszentren der Wirtschaft sind in der Region auszuschöpfen.
(3) Die Absicherung des Pflichtunterrichts gemäß den Stundentafeln hat Vorrang vor der Absicherung zusätzlicher Unterrichtsangebote und Unterricht ergänzender Angebote. Alle Schulen müssen ihre organisatorischen Möglichkeiten zur Absicherung des Pflichtunterrichts ausschöpfen. Sofern die Absicherung des Pflichtunterrichts an ganztägig arbeitenden Schulen gefährdet ist, müssen Unterricht ergänzende Angebote soweit möglich durch außerschulische Kooperationspartner abgesichert werden. Wenn die Gewährleistung des Pflichtunterrichts es zwingend erfordert, sind durch Lehrkräfte durchgeführte Unterricht ergänzende Angebote temporär ganz oder teilweise auszusetzen.
(4) Zehn Lehrerwochenstunden des eigenverantwortlichen bedarfsdeckenden Unterrichts der Anwärterinnen und Referendarinnen sowie der Anwärter und Referendare in der zweiten und dritten Ausbildungsphase gemäß der Lehrervorbereitungsdienstverordnung werden der Ausbildungsschule auf die Lehrerwochenstunden für Unterricht angerechnet. Hiervon kann in besonders begründeten Ausnahmen abgewichen werden, soweit dies durch die oberste Schulbehörde als erforderlich angesehen wird. Die oberste Schulbehörde entscheidet unter Beteiligung des für Ausbildung zuständigen Bereichs des bei der obersten Schulbehörde errichteten Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
Teil 2 Allgemein bildende Schulen und Abendgymnasien
§ 2 Grundbudget für allgemein bildende Schulen und Abendgymnasien
(1) Den allgemein bildenden Schulen und Abendgymnasien wird für jeweils ein Schuljahr ein verbindliches Grundbudget an Lehrerwochenstunden als Stundenpool zur Absicherung von Unterrichtsangeboten zugewiesen. Bemessungsgrundlage ist das Grundbudget des Schuljahres 2019/2020. Das Grundbudget der Schule kann unter Berücksichtigung der Erfüllung der geltenden Stundentafeln im erforderlichen Umfang erhöht oder reduziert werden, insbesondere:
1.
um eine gleichmäßige Unterrichtsversorgung sicherzustellen,
2.
bei veränderter Lerngruppenbildung oder
3.
bei veränderten Schülerzahlen oder veränderter Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf Jahrgangsstufen und Bildungsgänge.
(2) Zusätzlich zum Grundbudget gemäß Absatz 1 werden für die Absicherung der Beschulung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 4 Absätze 10 bis 13 des Schulgesetzes
1.
in Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache,
2.
in Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 1 bis 7 mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,
3.
in Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 1 bis 9 mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,
4.
in Lerngruppen „Berufsreife dual“ in der flexiblen Schulausgangsphase,
5.
in Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen oder Hören oder körperliche und motorische Entwicklung an Schulen mit spezifischer Kompetenz
den Schulen, die einzelne oder alle dieser Angebote durchführen, Stellenäquivalente zweckbezogen zur Verfügung gestellt. Die Einrichtung der Lerngruppen bedarf der Zustimmung der obersten Schulbehörde.
(3) Im Rahmen der vorhandenen Ressourcen werden für die Einrichtung von zusätzlichen Lerngruppen zum Erreichen des Schulabschlusses (freiwilliges 10. Schuljahr) Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen beziehungsweise Regionalen Schulen, Kooperativen oder Integrierten Gesamtschulen, die dieses Angebot durchführen, je Lerngruppe 33 Lehrerwochenstunden bereitgestellt. Die Errichtung der Lerngruppen bedarf der Zustimmung der obersten Schulbehörde.
(4) Im Rahmen der vorhandenen Ressourcen werden für die Durchführung des besonderen schulischen Angebotes 9+ Regionalen Schulen, Kooperativen oder Integrierten Gesamtschulen, die dieses Angebot durchführen, je Lerngruppe 18 Lehrerwochenstunden bereitgestellt. Die Errichtung der Lerngruppen bedarf der Zustimmung der obersten Schulbehörde.
(5) Auf Reduzierungen des Grundbudgets gemäß Absatz 1 Satz 3 kann verzichtet werden, wenn die Schule die für die Reduzierung vorgesehenen Lehrerwochenstunden des Grundbudgets ausschließlich für temporäre inklusive Maßnahmen im Rahmen von Schulversuchen gemäß § 38 des Schulgesetzes einsetzt. Dies gilt, sofern die Gesamtversorgung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(6) Schulen dürfen auf Antrag spätestens eine Woche vor Unterrichtsbeginn und nach Genehmigung durch die zuständige Schulbehörde für ein Schuljahr bis zu drei Prozent der Lehrerwochenstunden des verbindlichen Grundbudgets gemäß Absatz 1 für Leitungsaufgaben sowie zeitlich befristete Verwaltungsaufgaben, Aufgaben der Schulorganisation und pädagogische Aufgaben einsetzen, sofern die Absicherung des Unterrichts gemäß den geltenden Stundentafeln nachgewiesen wird und ausreichend Fördermöglichkeiten gewährleistet werden. Die zuständige Schulbehörde kann die Genehmigung insbesondere ablehnen, wenn die Voraussetzungen gemäß Satz 1 nicht eingehalten werden, die Genehmigung zu personellen Engpässen führt oder ein solcher Engpass in begründeten Fällen anzunehmen ist oder die Genehmigung aus anderen Gründen nicht angemessen ist. Eine Ablehnung ist durch die Schulbehörde zu begründen. Über die Verwendung und Verteilung dieser Lehrerwochenstunden entscheidet die Schulleitung nach Beratung mit den mit Leitungsaufgaben betrauten Lehrkräften. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass nach dem ersten Unterrichtstag keine Erhöhung des Grundbudgets zur Absicherung des Unterrichtsbedarfs gemäß den geltenden Stundentafeln oder zur Absicherung von erforderlichen individuellen Fördermaßnahmen erforderlich ist. Wenn durch die Schule Lehrerwochenstunden des Grundbudgets gemäß Satz 1 genutzt werden, müssen zuerst diese Lehrerwochenstunden zur Absicherung dieses Unterrichtsbedarfs eingesetzt werden. Nur wenn danach weiterhin eine Erhöhung des Grundbudgets zur Absicherung des Unterrichtsbedarfs gemäß den geltenden Stundentafeln erforderlich ist, darf durch die zuständige Schulbehörde eine Nachsteuerung im erforderlichen Umfang gemäß Absatz 1 Satz 3 erfolgen.
§ 3 Zusatzausstattung für ganztägig arbeitende Schulen (ganztägig arbeitende Grundschulen und Ganztagsschulen)
(1) Für alle ganztägig arbeitenden Schulen stehen für die Realisierung von Unterricht ergänzenden Angeboten je Schuljahr mindestens 10 000 ganztagsspezifische Lehrerwochenstunden und finanzielle Mittel in Höhe von mindestens 842 500 Euro je Schuljahr zur Verfügung.
(2) Jede ganztägig arbeitende Schule erhält für die Realisierung von Unterricht ergänzenden Angeboten ein schulbezogenes verbindliches, mehrjähriges Budget. Dieses besteht aus
1.
einem Finanzbudget für vier Schuljahre in Höhe von 2 500 Euro pro Schuljahr für die Vergütung außerschulischer Kooperationspartner,
2.
einer Basisausstattung an Lehrerwochenstunden für jeweils vier Schuljahre sowie
3.
einem Zuschlag an Lehrerwochenstunden für jeweils zwei Schuljahre.
Die Lehrerwochenstunden gemäß Satz 2 Nummer 2 und 3 können ebenfalls ganz oder teilweise in Form von finanziellen Mitteln für die Vergütung von außerschulischen Kooperationspartnern in Anspruch genommen werden. Entsprechende Kooperationsverträge umfassen im Rahmen des Teilbudgets gemäß Satz 2 Nummern 1 und 2 maximal einen Zeitraum von vier Schuljahren und im Rahmen des Teilbudgets gemäß Satz 2 Nummer 3 maximal einen Zeitraum von zwei Schuljahren. Die oberste Schulbehörde kann Festlegungen zur Ausgestaltung der Kooperationsverträge mit den außerschulischen Partnern treffen.
(3) Bei der Ermittlung der schulbezogenen ganztagsspezifischen Budgets gemäß Absatz 2 sind die Schülerzahlen und Teilnehmerzahlen zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 maßgeblich. Für die Ermittlung der Anzahl der ganztagsspezifischen Lehrerwochenstunden ist für ganztägig arbeitende Grundschulen der Faktor 0,1667 je zu berücksichtigenden Teilnehmenden und für Ganztagsschulen der Faktor 0,1333 je zu berücksichtigenden Teilnehmenden anzuwenden. Die oberste Schulbehörde kann im Rahmen der Budgetermittlung gemäß Absatz 2 Festlegungen zu Mindestausstattungen und Maximalausstattungen bezogen auf die jeweilige Organisationsform des ganztägigen Lernens treffen.
(4) Zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 wird das schulbezogene verbindliche, mehrjährige Budget gemäß Absatz 2 Nummern 1 bis 3 auf seine Angemessenheit überprüft. Danach erfolgt im Abstand von zwei Schuljahren eine Überprüfung der Angemessenheit des zweijährigen Zuschlages gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 3. Im Ergebnis der Überprüfungen kann die oberste Schulbehörde im Rahmen des Haushaltes Anpassungen vornehmen.
(5) Unterricht ergänzende Angebote können von außerschulischen Kooperationspartnern und Lehrkräften durchgeführt werden. Im Rahmen des gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bereitgestellten Finanzbudgets werden grundsätzlich mindestens zwei Angebotseinheiten durch außerschulische Kooperationspartner durchgeführt.
(6) Die Schulleitung entscheidet nach Beratung mit den mit Leitungsaufgaben betrauten Lehrkräften über die Verwendung des gemäß Absatz 2 bereitgestellten schulbezogenen ganztagsspezifischen Budgets.
(7) Eine Unterricht ergänzende Angebotseinheit hat einen Zeitumfang von 45 Minuten. Die Mindestanzahl der zu gewährleistenden Angebotseinheiten je Schule ergibt sich als Summe aus
1.
zwei Angebotseinheiten, die gemäß Absatz 5 Satz 2 abgesichert werden und
2.
der Anzahl der Lehrerwochenstunden gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 multipliziert mit dem Faktor 1,5.
(8) Sofern die Mindestanzahl an Unterricht ergänzenden Angebotseinheiten gemäß Absatz 7 für die Schülerinnen und Schüler gewährleistet wird, können von den gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden bis zu drei Lehrerwochenstunden für Aufgaben der Zusammenarbeit mit den außerschulischen Kooperationspartnern und der Planung und Organisation der Unterricht ergänzenden Angebote an der Schule genutzt und eine Lehrkraft mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt werden.
(9) Die oberste Schulbehörde kann im Rahmen der vorhandenen Ressourcen einen Stundenpool für den stufenweisen Ausbau und die Weiterentwicklung des ganztägigen Lernens bilden.
(10) Die oberste Schulbehörde kann bei der Errichtung oder Organisationsänderung einer Schule nach § 108 des Schulgesetzes oder für den stufenweisen Ausbau und die Weiterentwicklung des ganztägigen Lernens gemäß Absatz 9 auf Antrag den Einzelschulen über die zuständigen Schulbehörden eine ganztagsspezifische Zusatzausstattung für einzelne oder alle Budgetbestandteile gemäß Absatz 2 Nummern 1 bis 3 zuweisen. Bei der Festlegung des ganztagsspezifischen Budgets werden die Schülerzahl, die Anzahl der an Unterricht ergänzenden Angeboten teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie eine Prognose zur Schülerzahl und zur Anzahl der an Unterricht ergänzenden Angeboten teilnehmenden Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.
(11) Als Nachweise der Einzelschulen über die Schülerzahlen, Schülermerkmale, Teilnehmerzahlen, Kooperation mit außerschulischen Partnern sowie der gemäß Absatz 7 zu gewährleistenden Mindestanzahl an Unterricht ergänzenden Angebotseinheiten dienen die von den Schulen vorzunehmenden Eintragungen der Daten im Schulinformations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern.
§ 4 Zuschläge für pädagogische, sonderpädagogische und inklusive Maßnahmen an allgemein bildenden Schulen und Abendgymnasien
(1) Für pädagogische, sonderpädagogische und inklusive Maßnahmen werden den allgemein bildenden Schulen und Abendgymnasien sowie den unteren Schulbehörden zusätzliche Lehrerwochenstunden bereitgestellt.
(2) Unabhängig von den Regelungen zu weiteren Zuschlägen werden den allgemein bildenden Schulen und Abendgymnasien sowie den unteren Schulbehörden 7 640 Lehrerwochenstunden als Grundausstattung je Schuljahr bereitgestellt für:
1.
die musikalische und sportliche Zusatzausbildung an weiterführenden allgemein bildenden Schulen,
2.
die Begabtenförderung,
3.
die Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land und einen festgestellten Förderbedarf haben,
4.
den Gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf,
5.
die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit diagnostizierten und anerkannten besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben und/oder im Rechnen,
6.
den Einzelunterricht von Schülerinnen und Schülern mit erheblichen Beeinträchtigungen in der emotionalen und sozialen Entwicklung,
7.
Haus-, Krankenhaus- und Sanatoriumsunterricht und
8.
die Teilung von Klassen und Lerngruppen.
Die oberste Schulbehörde kann für diese Unterricht ergänzenden temporären Unterstützungsmaßnahmen zweckbezogene Stundenkontingente und Richtwerte festlegen.
(3) Im Rahmen der vorhandenen Ressourcen können den allgemein bildenden Schulen und Abendgymnasien sowie den unteren Schulbehörden über Absatz 2 hinaus für pädagogische, sonderpädagogische und inklusive Maßnahmen insbesondere für die Zwecke gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 8 sowie für inklusiven Unterricht Zuschläge gewährt werden.
(4) Im Rahmen der vorhandenen Ressourcen werden bis zu 82 Stellen für die Verbesserung des Gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemäß Absatz 2 Nummer 4 sowie für weitere sonderpädagogische und pädagogische Fördermaßnahmen zur Verfügung gestellt. Die oberste Schulbehörde weist den zuständigen Schulbehörden für die Zwecke gemäß Satz 1 im Rahmen des Gesamtbudgets Stellen aus diesem Stellenpool zu.
(5) Die oberste Schulbehörde weist den unteren Schulbehörden für Zwecke nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 sowie für inklusiven Unterricht einen Stundenpool zu. Die unteren Schulbehörden stellen den Einzelschulen für die Unterricht ergänzenden temporären Unterstützungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 sowie für inklusiven Unterricht Lehrerwochenstunden aus diesem Stundenpool ergänzend zum Grundbudget gemäß § 2 Absätze 1 bis 4 zur Verfügung. Bei der Verteilung der Lehrerwochenstunden auf die Schulen sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler,
2.
der individuelle Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler,
3.
die Dauer und der Umfang einer Fördermaßnahme,
4.
die Förderform (Einzelförderung, Gruppenförderung oder Kombination aus beiden Formen),
5.
der Ort, an dem die Förderung stattfindet,
6.
sozialraumbedingte Besonderheiten und
7.
durch die oberste Schulbehörde gemäß Absatz 2 Satz 2 festgelegte Stundenkontingente und Richtwerte.
§ 5 Zuschläge für die Begabtenförderung an Gymnasien und Kooperativen Gesamtschulen
(1) Für Gymnasien und Kooperative Gesamtschulen stehen für die Begabtenförderung landesweit mindestens 950 Lehrerwochenstunden je Schuljahr zur Verfügung.
(2) Zweckgebunden für die Realisierung der Begabtenförderung aus dem insgesamt zur Verfügung stehenden Stundenbudget gemäß Absatz 1 erhalten
1.
Gymnasien und Kooperative Gesamtschulen mit bis zu 600 Schülerinnen und Schülern jeweils zehn Lehrerwochenstunden,
2.
Gymnasien und Kooperative Gesamtschulen mit mehr als 600 und weniger als 1 000 Schülerinnen und Schülern jeweils 20 Lehrerwochenstunden oder
3.
Gymnasien und Kooperative Gesamtschulen mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern jeweils 30 Lehrerwochenstunden.
Jedes anerkannte Sport- und Musikgymnasium sowie jedes Gymnasium mit überregionalen Förderklassen für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten erhält zusätzlich zu dem Zuschlag gemäß Satz 1 weitere zehn Lehrerwochenstunden. Im Rahmen des Budgets gemäß Absatz 1 kann die oberste Schulbehörde unter Beteiligung der zuständigen Schulbehörde aufgrund regionaler Besonderheiten Gymnasien und Kooperativen Gesamtschulen einen Zuschlag von weiteren zehn Lehrerwochenstunden zweckbezogen zur Verfügung stellen.
(3) Die zusätzlichen Lehrerwochenstunden gemäß Absatz 2 können sowohl für zusätzliche Unterrichtsangebote als auch für die Teilung von Klassen und Lerngruppen im Bereich der Begabtenförderung eingesetzt werden. Schulen, die gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ausschließlich zehn Lehrerwochenstunden erhalten, können jeweils bis zu drei, und alle anderen Schulen können jeweils bis zu sechs dieser Lehrerwochenstunden je Schule einsetzen für:
1.
konzeptionelles Arbeiten,
2.
die Erstellung von Unterrichtsmaterialien,
3.
die Entwicklung von Angeboten für andere Schulen und Netzwerkarbeit,
4.
die Durchführung von Wettbewerben,
5.
die Betreuung von außerunterrichtlichen Projekten,
6.
die Beratung und Diagnostik sowie
7.
Koordinierungsaufgaben.
Für die Aufgaben nach Satz 2 können die Gymnasien und Kooperativen Gesamtschulen eine beauftragte Lehrkraft bestimmen.
§ 6 Zuschläge für die Profilschulen
(1) Für alle Profilschulen für mathematisch-informatisch-naturwissenschaftlich-technische Bildung (MINT), humanistische Bildung und Niederdeutsch stehen für die Begabtenförderung mindestens 405 Lehrerwochenstunden je Schuljahr zur Verfügung.
(2) Jede Profilschule erhält in der Regel 27 Lehrerwochenstunden der gemäß Absatz 1 insgesamt zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden. Kooperierende Profilschulen erhalten zusammen insgesamt 27 Lehrerwochenstunden. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulbehörde.
(3) Mindestens 22 der gemäß Absatz 2 jeweils bereitgestellten Lehrerwochenstunden sind für die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Profilschwerpunktes einzusetzen. Im Rahmen dieser zusätzlich bereitgestellten Lehrerwochenstunden sind zusätzliche Unterrichtsangebote vorzusehen. Ergänzend können im Rahmen der bereitgestellten Lehrerwochenstunden außerunterrichtliche Formen der Begabtenförderung vorgesehen werden.
(4) Jede Profilschule für mathematisch-informatisch-naturwissenschaftlich-technische Bildung (MINT), humanistische Bildung und Niederdeutsch beauftragt eine verantwortliche Lehrkraft mit der Netzwerkarbeit und Koordination. Für diese Netzwerkarbeit und Koordination kann je Schule eine der zusätzlichen Lehrerwochenstunden gemäß Absatz 2 eingesetzt werden. Die oberste Schulbehörde bestimmt für jeden Profilschwerpunkt aus dem Kreis der beauftragten Lehrkräfte gemäß Satz 1 je eine landesweit verantwortliche Lehrkraft. Für diese Landesnetzwerke der drei Profilschwerpunkte können jeweils zwei Lehrerwochenstunden pro Lehrkraft im Rahmen der insgesamt zusätzlich für diesen Zweck bereitgestellten Lehrerwochenstunden gemäß Absatz 2 eingesetzt werden. Darüber hinaus können bis zu fünf der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Lehrerwochenstunden im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Profilschwerpunkte eingesetzt werden für:
1.
konzeptionelles Arbeiten,
2.
die Erstellung von Unterrichtsmaterialien,
3.
die Entwicklung von Angeboten für andere Schulen,
4.
die Durchführung von Wettbewerben,
5.
die Betreuung von außerunterrichtlichen Projekten,
6.
Beratung und Diagnostik sowie
7.
Netzwerkarbeit.
Teil 3 Berufliche Schulen
§ 7 Grundbedarf für berufliche Schulen
(1) Die für den Unterricht, die betreuten Praktika sowie die mündlichen und praktischen Prüfungen erforderlichen Lehrerwochenstunden werden getrennt nach Lehrerwochenstunden für den theoretischen und praktischen Unterricht ermittelt. Dazu ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler im jeweiligen Bildungsgang mit den Faktoren gemäß der Anlage zu multiplizieren. Die so ermittelten Lehrerwochenstunden werden anschließend addiert und bilden den Unterrichtsstundenpool.
Lehrerwochenstunden Theorie = | Summe der Produkte aus der Schülerzahl und dem Faktor für den theoretischen Unterricht je beruflichen Bildungsgang |
Lehrerwochenstunden Fachpraxis = | Summe der Produkte aus der Schülerzahl und dem Faktor für den fachpraktischen Unterricht je beruflichen Bildungsgang |
Unterrichtsstundenpool = | Summe der Lehrerwochen stunden für Theorie und Fachpraxis. |
(2) Aus dem Unterrichtsstundenpool sind unter Beachtung der Ausbildungsordnungen und Stundentafeln für die einzelnen Schularten und Bildungsgänge zuerst die dort ausgewiesenen Stunden den Lerngruppen zuzuordnen. Die verbleibenden Lehrerwochenstunden stehen für Teilungs- und Betreuungsstunden zur Verfügung.
(3) Für die Absicherung der Beschulung von Schülerinnen und Schülern im Berufsvorbereitungsjahr für Ausländerinnen beziehungsweise Ausländer werden den beruflichen Schulen, die dieses besondere Angebot durchführen, zusätzlich zum Grundbedarf gemäß Absatz 1 Stellenäquivalente zweckbezogen anhand des tatsächlichen Bedarfes gemäß der geltenden Stundentafel zur Verfügung gestellt.
(4) Im Rahmen von Modellprojekten, für Beschulungs- und Ausbildungsangebote für die ein besonderer Bedarf für das Land Mecklenburg-Vorpommern durch die oberste Schulbehörde festgestellt wurde und für Erprobungszwecke können berufliche Schulen zusätzlich zum Grundbedarf gemäß Absatz 1 Stellenäquivalente zur Verfügung gestellt werden.
(5) Für die Bedarfsfeststellung bei beruflichen Schulen ist der Stichtag der amtlichen Schulstatistik entscheidend. In begründeten Ausnahmefällen kann von vorgenannten Regelungen auch nach abgeschlossener Planung abgewichen werden.
§ 8 Zuschläge für Zusatzbedarfe und inklusive Maßnahmen an beruflichen Schulen
(1) Für Zusatzbedarfe werden den beruflichen Schulen und der zuständigen Schulbehörde für Zuschläge mindestens 1 000 Lehrerwochenstunden je Schuljahr insbesondere für folgende Zwecke bereitgestellt:
1.
Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife,
2.
von der obersten Schulbehörde genehmigte Landesfachklassen der Berufsschule,
3.
von der obersten Schulbehörde bestätigte Berufsgruppenklassen der Berufsschule und
4.
ergänzende Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache mit Ausbildungsvertrag, die eine besondere Förderung in der deutschen Sprache benötigen; diese Förderung dient dem Erwerb von Fachsprachenkenntnissen und gleichzeitig der Vertiefung der Deutschkenntnisse.
Die oberste Schulbehörde kann für diese Unterricht ergänzenden Unterstützungsmaßnahmen zweckbezogene Stundenkontingente und Richtwerte festlegen.
(2) Über die Zuschläge gemäß Absatz 1 hinaus, können im Rahmen der vorhandenen Ressourcen den beruflichen Schulen für pädagogische, sonderpädagogische und inklusive Maßnahmen Zuschläge gewährt werden.
(3) Für besondere Angebote an beruflichen Schulen im Rahmen der „Strategie der Landesregierung zur Umsetzung der Inklusion im Bildungssystem in Mecklenburg-Vorpommern bis zum Jahr 2023“ werden je Schuljahr mindestens elf Stellen für Lehrkräfte und acht Stellen für unterstützende pädagogische Fachkräfte bereitgestellt.
(4) Die zuständige Schulbehörde weist den beruflichen Schulen Lehrerwochenstunden für die Zwecke nach den Absätzen 1 und 2 zu. Bei der Verteilung der Lehrerwochenstunden auf die Schulen sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler,
2.
der individuelle Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler,
3.
die Dauer und der Umfang einer Fördermaßnahme,
4.
die Förderform (Einzelförderung, Gruppenförderung oder Kombination aus beiden Formen),
5.
der Ort, an dem die Förderung stattfindet,
6.
sozialraumbedingte Besonderheiten und
7.
durch die oberste Schulbehörde gemäß Absatz 1 Satz 2 festgelegte Stundenkontingente und Richtwerte.
Teil 4 Gemeinsame Regelungen
§ 9 Grundsätzliches
(1) Bei der Errichtung oder Organisationsänderung einer allgemein bildenden Schule oder eines Abendgymnasiums nach § 108 des Schulgesetzes wird das Gesamtbudget unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung getroffenen Regelungen durch die oberste Schulbehörde unter Beteiligung der zuständigen Schulbehörde neu festgelegt.
(2) Grundlage für die Verteilung von Lehrerwochenstunden sind die von der Schule im Schulinformations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern eingetragenen Daten.
(3) Ergeben sich bei der Berechnung von Budgets gemäß der §§ 1 bis 8 Bruchteile von Stunden, so sind diese für jeden Tatbestand auf volle oder halbe Stunden abzurunden. Maßgeblich ist die erste Dezimalstelle nach dem Komma. Beträgt diese Dezimalstelle null bis vier, so ist auf die volle Lehrerwochenstunde abzurunden, beträgt sie fünf bis neun, so ist auf die halbe Lehrerwochenstunde abzurunden. Die Summe der Stundenbruchteile ist Teil des Stundenpools der obersten Schulbehörde gemäß § 11.
(4) Das Ergebnis der Bedarfsfeststellung und das Budget für den Zusatzbedarf wird den beruflichen Schulen spätestens 14 Tage nach dem jeweils festgesetzten Stichtag der amtlichen Schulstatistik mitgeteilt. Das verbindliche Gesamtbudget wird den allgemein bildenden Schulen und den Abendgymnasien für die Schuljahre 2020/2021 bis 2024/2025 spätestens mit Ablauf des Freitags der 23. Kalenderwoche eines Jahres zugewiesen.
§ 10 Organisation des Unterrichts
(1) Im Rahmen der zugewiesenen Lehrerwochenstunden bilden die Schulen in eigener pädagogischer Verantwortung Klassen und Lerngruppen und entscheiden über die Organisation der individuellen Förderung nach Maßgabe der festgestellten individuellen Bedarfe.
(2) Für die beruflichen Schulen gilt zusätzlich Folgendes:
1.
Fachklassen der Berufsschule werden nach Ausbildungsberufen oder als Berufsgruppenklassen, in denen mehrere Lerngruppen affiner Ausbildungsberufe zusammengefasst werden, gebildet. Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung ist in berufs- und fachrichtungsübergreifenden Unterrichtsfächern und Lernbereichen klassenübergreifender Unterricht zu erteilen, sofern in den Rahmenlehrplänen gemeinsame Unterrichtsinhalte ausgewiesen sind.
2.
Die Schulen sind verpflichtet, vor der Bildung zusätzlicher Lerngruppen und vor der Teilung von Klassen und Lerngruppen mit Schulen gleicher Bildungsgänge alle Umlenkungsmöglichkeiten zur Auslastung freier Kapazitäten unter Beachtung der Schulentwicklungspläne zu nutzen. Der Schulträger ist zu beteiligen.
§ 11 Stundenpool der obersten Schulbehörde
(1) Im Rahmen der vorhandenen Ressourcen für die allgemein bildenden Schulen werden bis zu 400 Lehrerwochenstunden für die außerschulischen Lernorte als Stundenpool zur Verfügung gestellt. Aus diesem Stundenpool weist die oberste Schulbehörde den zuständigen Schulbehörden gezielt die Lehrerwochenstunden für die außerschulischen Lernorte zu. Die Lehrerwochenstunden können ganz oder teilweise auch in Form von finanziellen Mitteln für die Vergütung von außerschulischen Kooperationspartnern in Anspruch genommen werden.
(2) Im Rahmen der vorhandenen Ressourcen werden mindestens 73 Stellen für die Absicherung von Vertretungsunterricht zur Verfügung gestellt. Die oberste Schulbehörde weist den zuständigen Schulbehörden dafür im Rahmen des Gesamtbudgets Stellen aus diesem Stellenpool zu.
(3) Die im Rahmen der vorhandenen Ressourcen zusätzlich zu den gemäß den §§ 1 bis 10 verfügbaren Lehrerwochenstunden sowie die gemäß § 9 Absatz 3 der obersten Schulbehörde zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden sind Bestandteil des Stundenpools der obersten Schulbehörde. Die oberste Schulbehörde kann den zuständigen Schulbehörden ein Budget an Lehrerwochenstunden aus diesem Stundenpool zuweisen. Diese Lehrerwochenstunden sind insbesondere für erforderliche Ausgleichsmaßnahmen nach dem ersten Unterrichtstag, zum Beispiel infolge steigender Schülerzahlen, zu verwenden. Weiterhin weist die oberste Schulbehörde aus diesem Stundenpool den Schulen über die zuständigen Schulbehörden gezielt aufgrund örtlicher Besonderheiten, zur Deckung eines begründeten örtlichen Bedarfs oder aufgrund besonderer pädagogischer Bedürfnisse Lehrerwochenstunden zu. Die Summe der Stundenbruchteile gemäß § 9 Absatz 3 ist für Schulen zu verwenden, die nachweislich einen besonderen Bedarf haben. Über die Verteilung dieser Stundenbruchteile auf einzelne Schulen und über ihre Nutzung entscheidet die zuständige Schulbehörde. Der Bezirkspersonalrat, die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Schwerbehindertenvertretung sind zu beteiligen.
§ 12 Haushaltsvorbehalt
Die mit dieser Verordnung in Aussicht gestellten Lehrerwochenstunden stehen unter Haushaltsvorbehalt und werden ausschließlich im Rahmen der im Einzelplan des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereitgestellt.
§ 13 Anlage
Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Juli 2025 außer Kraft.
Schwerin, den 7. Juli 2020
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Bettina Martin
Anlage
(zu § 1 Absatz 1 und § 7 Absatz 1)
Berechnung des Grundbedarfs für berufliche Schulen
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
Lfd. Nr. | Schulart/Bildungsgang | Jahr- gangsstufe | Lehrerwochen- stunden je Schülerin/ Schüler, Theorie | Lehrerwochen- stunden je Schülerin/ Schüler, Fachpraxis | |
Faktor | Faktor | ||||
1 | Berufsschule (BS) | ||||
1.1 | Berufsvorbereitungsjahr (BVJ 1) | 1 | 0,778 | 2 | |
1.2 | Berufsvorbereitungsjahr Sonderpädagogik (BVJ 2) | 1 und 2 | 0,833 | 2 | |
1.3 | Berufsvorbereitungsjahr Aussiedlerinnen/Ausländerinnen beziehungsweise Aussiedler/Ausländer (BVJA) | 1 | |||
Zuschlag gemäß § 7 Absatz 3 | |||||
Berufsvorbereitungsjahr Aussiedlerinnen/Ausländerinnen beziehungsweise Aussiedler/Ausländer (BVJA) | 2 | ||||
1.4 | Berufsausbildung vorbereitender Bildungsgang (BVB) | 1 | 0,722 | 0 | |
1.5 | Duale Berufsausbildung | 1 bis 3 | 0,591 | 0 | |
4 | 0,350 | 0 | |||
1.6 | Duale Berufsausbildung, Bildungsgänge gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes und § 42r der Handwerksordnung (Werker und Helferinnen/Helfer sowie Fachpraktiker) | 1 bis 3 | 0,722 | 0 | |
4 | 0,388 | 0 | |||
1.7 | Berufsbildungswerk (BBW) | 1 bis 3 | 1 | 0 | |
1.8 | Justizvollzugsanstalt (JVA) | 1 bis 3 | 1 | 0 | |
2 | Berufsfachschule (BFS) | ||||
2.1 | Kinderpflegerin/Kinderpfleger | 1 bis 3 | 0,633 | 0,714 | |
2.2 | Hauswirtschaft | 1 bis 3 | 0,500 | 1,575 | |
2.3 | Masseurin/Masseur und medizinische Bademeisterin/medizinischer Bademeister | 1 und 2 | 0,849 | 0,827 | |
2.4 | Kranken- und Altenpflegehelferin/ | 1 und | 0,307 | 1,352 | |
Kranken- und Altenpflegehelfer | 2 | 0,047 | 0,571 | ||
3 | Höhere Berufsfachschule (HBFS) | ||||
3.1 | Wirtschaft (kaufmännische Assistenz) | 1 und 2 | 1,167 | 0,417 | |
3 | 0,042 | 0 | |||
3.2 | Gewerbe (technische Assistenz und Kosmetik) | 1 und 2 | 0,958 | 0,833 | |
3 | 0,042 | 0 | |||
3.3 | Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger - auslaufend | 2 bis 3 | 0,639 | 0,486 | |
Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger (Duales Studium) - | 2 | 0,182 | 0,227 | ||
auslaufend | 3 | 0,594 | 0,385 | ||
4 | 0,234 | 0,148 | |||
5 | 0,219 | 0,266 | |||
3.4 | Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger - auslaufend | 2 bis 3 | 0,639 | 0,486 | |
3.5 | Hebamme | 1 bis 3 | 0,662 | 1,302 | |
3.6 | Physiotherapeutin/Physiotherapeut | 1 bis 3 | 0,712 | 1,012 | |
3.7 | Medizinisch-technische Laboratoriums-assistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriums-assistent | 1 bis 3 | 0,576 | 1,384 | |
3.8 | Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik/Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik | 1 bis 3 | 0,833 | 1,278 | |
3.9 | Medizinisch-technische Radiologie-assistentin/Medizinisch-technischer Radiologie-assistent | 1 bis 3 | 0,557 | 1,410 | |
3.10 | Diätassistentin/Diätassistent | 1 bis 3 | 0,715 | 1,004 | |
3.11 | Ergotherapeutin/Ergotherapeut | 1 bis 3 | 0,679 | 0,921 | |
3.12 | Orthoptistin/Orthoptist | 1 bis 3 | 1,007 | 3,315 | |
3.13 | Logopädin/Logopäde | 1 bis 3 | 1,069 | 2,519 | |
3.14 | Altenpflegerin/Altenpfleger - auslaufend | 2 bis 3 | 0,639 | 0,475 | |
Altenpflegerin/Altenpfleger (Duales Studium) - | 2 | 0,182 | 0,227 | ||
auslaufend | 3 | 0,594 | 0,385 | ||
4 | 0,234 | 0,148 | |||
5 | 0,219 | 0,232 | |||
3.15 | Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent | 1 bis 2 | 0,740 | 1,591 | |
3.16 | Medizinische Dokumentarin/Medizinischer Dokumentar | 1 bis 3 | 0,559 | 0,628 | |
3.17 | Familienpflegerin/Familienpfleger | 1 bis 3 | 0,701 | 0,433 | |
3.18 | Sozialassistentin/Sozialassistent | 1 und 2 | 1,346 | 0 | |
3.19 | Pflegefachfrau/Pflegefachmann | 1 und 2 | 0,699 | 0,462 | |
4 | Fachgymnasium (FGy) | ||||
alle Fachrichtungen | 1 bis 3 | 1,551 | 0 | ||
bzw. 4 | 0 | ||||
5 | Fachoberschule (FOS) | ||||
alle Fachrichtungen | 1 | 1,462 | 0 | ||
6 | Fachschule (FS) | ||||
6.1 | Technik, Wirtschaft | 1 und 2 | 1,500 | 0 | |
Teilzeit (berufsbegleitend, 3 Jahre) | 1 bis 3 | 0,944 | 0 | ||
Fachschule Bautechnik | |||||
Teilzeit (berufsbegleitend, 4 Jahre) | 1 bis 4 | 0,708 | 0 | ||
6.2 | Erzieherin/Erzieher | 1 und 2 | 1,346 | 0 | |
Teilzeit | 1 bis 4 | 0,700 | 0 | ||
6.3 | Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger | 1 und 2 | 1,346 | 0 | |
Teilzeit | 1 bis 4 | 0,700 | 0 | ||
6.4 | Nautische Wachoffizierin/Nautischer Wachoffizier, Erste Offizierin/Erster Offizier, Regelausbildungverkürzte Ausbildung | 1 und 2 | 2,030 | 0 | |
1 | 2,030 | 0 | |||
6.5 | Nautische Wachoffizierin/Nautischer Wachoffizier, Erste Offizierin/Erster Offizier mit Vorbereitung auf den Erwerb des Befähigungszeugnisses Schiffsmaschinistin/Schiffsmaschinist | 1 | 2,200 | 0 | |
6.6 | Offizierin/Offizier, Kapitänin/Kapitän nationale Fahrt | 1 | 1,040 | 0 | |
6.7 | Kapitänin/Kapitän auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei (BKü) | 1 und 2 | 0,775 | 0 | |
6.8 | Technische Wachoffizierin/Technischer Wachoffizier, Zweite Offizierin/Zweiter Offizier, Regelausbildung | 1 und 2 | 2,050 | 0 | |
verkürzte Ausbildung | 1 | 2,050 | 0 | ||
6.9 | Schiffsmaschinistin/Schiffsmaschinist | 1 | 0,570 | 0 | |
beschränkt | 1 | 0,300 | 0 |
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