Verordnung über die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte als Mitglieder der Personalvertretungen (Pflichtstundenzahlermäßigungsverordnung - PStZErmVO M-V) Vom 25. Juni 2010
Verordnung über die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte als Mitglieder der Personalvertretungen (Pflichtstundenzahlermäßigungsverordnung - PStZErmVO M-V) Vom 25. Juni 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.07.2020 bis 31.12.2025
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2020 (GVOBl. M-V S. 648) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte als Mitglieder der Personalvertretungen (Pflichtstundenzahlermäßigungsverordnung - PStZErmVO M-V) vom 25. Juni 2010 | 01.08.2010 bis 31.12.2025 |
Eingangsformel | 01.08.2010 bis 31.12.2025 |
§ 1 - Ermäßigungen | 26.04.2018 bis 31.12.2025 |
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 15.07.2020 bis 31.12.2025 |
Aufgrund des § 80 Absatz 4 des Personalvertretungsgesetzes vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300; 1994 S. 858), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Ermäßigungen
(1) Für die gemäß § 77 Absatz 2 des Personalvertretungsgesetzes zu bildenden Personalräte der Lehrkräfte der Schulen wird die Pflichtstundenermäßigung für die Mitglieder eines Personalrates insgesamt, unabhängig von der Zahl der Mitglieder eines Personalrates, wie folgt gewährt:
1.
bei Dienststellen mit mindestens fünf wahlberechtigten Lehrkräften eine Ermäßigungsstunde,
2.
bei Dienststellen mit mindestens 21 wahlberechtigten Lehrkräften zwei Ermäßigungsstunden und
3.
bei Dienststellen mit mindestens 51 wahlberechtigten Lehrkräften drei Ermäßigungsstunden.
Maßgebend für die Anzahl der Lehrkräfte ist das jeweilige Schuljahr. Eine vorläufige Zuweisung der Ermäßigungsstunden erfolgt zum ersten Schultag. Als Stichtag für die endgültige Berechnung der Anzahl der wahlberechtigten Lehrkräfte gilt der Tag der amtlichen Schulstatistik. Lehrkräfte werden jeweils an der Stammdienststelle berücksichtigt, es sei denn, eine Abordnung erfolgt mit dem überwiegenden Beschäftigungsumfang. In diesem Fall erfolgt die Berücksichtigung nur an der aufnehmenden Schule. Der zuständige Personalrat entscheidet durch Beschluss, in welchem Umfang welchem Mitglied eine Ermäßigung im Rahmen der oben genannten Regelungen zu gewähren ist.
(2) Einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die Mitglied einer Stufenvertretung für die Lehrkräfte bei den unteren Schulbehörden gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes (Lehrerbezirkspersonalrat) ist, werden fünf Ermäßigungsstunden gewährt. Daneben erhält jeder Lehrerbezirkspersonalrat 18 Ermäßigungsstunden, deren Verteilung durch Beschluss nach § 27 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes unter Berücksichtigung der jeweils obliegenden Aufgaben erfolgt. Die Ermäßigungsstunden nach Satz 2 erhöhen sich um die Ermäßigungsstunden, die ein Mitglied auf eigenen Wunsch nicht in Anspruch nimmt.
(3) Der oder dem Vorsitzenden eines Lehrerbezirkspersonalrates werden als Lehrkraft an öffentlichen Schulen 13 Ermäßigungsstunden gewährt.
(4) Einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die Mitglied des Lehrerhauptpersonalrates gemäß § 79 Absatz 7 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes ist, werden zehn Ermäßigungsstunden gewährt. Einer Lehrkraft an einer beruflichen Schule des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die Mitglied des Lehrerhauptpersonalrates gemäß § 79 Absatz 7 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes ist, werden 18 Ermäßigungsstunden gewährt.
(5) Die oder der Vorsitzende des Lehrerhauptpersonalrates wird von ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt. Den stellvertretenden Vorsitzenden werden insgesamt fünfzig Ermäßigungsstunden gewährt.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Pflichtstundenzahlermäßigungsverordnung vom 1. August 1996 (GVOBl. M-V S. 373), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Februar 2001 (GVOBl. M-V S. 55, 83) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 25. Juni 2010
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Henry Tesch
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