SchMWVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Wahl, die Organisation, das Verfahren und die Erstattung von Aufwendungen der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten im Bereich der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Schulmitwirkungsverordnung - SchMWVO M-V)

Verordnung über die Wahl, die Organisation, das Verfahren und die Erstattung von Aufwendungen der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten im Bereich der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Schulmitwirkungsverordnung - SchMWVO M-V)
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Vom 26. August 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.07.2020 bis 30.07.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2020 (Mittl.bl. BM M-V S. 218 / GVOBl. M-V S. 793)
Fußnoten
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Verkündet im Mitt.bl. BM M-V vom 31. August 2015 S. 128

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Wahl, die Organisation, das Verfahren und die Erstattung von Aufwendungen der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten im Bereich der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Schulmitwirkungsverordnung - SchMWVO M-V) vom 26. August 201501.09.2015 bis 30.07.2025
Eingangsformel01.09.2015 bis 30.07.2025
Inhaltsverzeichnis01.09.2015 bis 30.07.2025
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.09.2015 bis 30.07.2025
§ 1 - Geltungsbereich30.07.2020 bis 30.07.2025
§ 2 - Wahlgrundsätze30.07.2020 bis 30.07.2025
§ 3 - Wahl- und Ladungsfristen30.07.2020 bis 30.07.2025
§ 4 - Wahlversammlung, Wahlausschüsse01.09.2015 bis 30.07.2025
§ 5 - Wahlverfahren01.09.2015 bis 30.07.2025
§ 6 - Einspruch gegen die Wahl30.07.2020 bis 30.07.2025
Teil 2 - Wahlen in den Schulen01.09.2015 bis 30.07.2025
§ 7 - Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten30.07.2020 bis 30.07.2025
§ 8 - Schulkonferenz, Fachkonferenz01.09.2015 bis 30.07.2025
§ 9 - Klassenkonferenz30.07.2020 bis 30.07.2025
Teil 3 - Wahlen in den Landkreisen und kreisfreien Städten01.09.2015 bis 30.07.2025
§ 10 - Kreis- und Stadtschülerräte, Kreis- und Stadtelternräte30.07.2020 bis 30.07.2025
§ 11 - Geschäftsordnung der Gremien auf Kreis- und Stadtebene01.09.2015 bis 30.07.2025
§ 12 - Wahl der Delegierten für den Landesschülerrat und den Landeselternrat30.07.2020 bis 30.07.2025
Teil 4 - Wahlen auf Landesebene - Landesschülerrat, Landeselternrat01.09.2015 bis 30.07.2025
§ 13 - Konstituierende Sitzung30.07.2020 bis 30.07.2025
§ 14 - Geschäftsordnung der Gremien auf Landesebene01.09.2015 bis 30.07.2025
§ 15 - Erstattung von Aufwendungen01.09.2015 bis 30.07.2025
Teil 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.09.2015 bis 30.07.2025
§ 16 - Übergangsbestimmung01.09.2015 bis 30.07.2025
§ 17 - Umgang mit personenbezogenen Daten30.07.2020 bis 30.07.2025
§ 18 - Anlagen30.07.2020 bis 30.07.2025
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.07.2020 bis 30.07.2025
Anlage - Erklärung zur Annahme der Wahl30.07.2020 bis 30.07.2025
Aufgrund des § 94 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2014 (GVOBl. M-V S. 644) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Wahlgrundsätze
§ 3 Wahl- und Ladungsfristen
§ 4Wahlversammlung, Wahlausschüsse
§ 5Wahlverfahren
§ 6Einspruch gegen die Wahl
Teil 2 Wahlen in den Schulen
§ 7Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten
§ 8Schulkonferenz, Fachkonferenz
§ 9Klassenkonferenz
Teil 3 Wahlen in den Landkreisen und kreisfreien Städten
§ 10Kreis- und Stadtschülerräte, Kreis- und Stadtelternräte
§ 11Geschäftsordnung der Gremien auf Kreis- und Stadtebene
§ 12Wahl der Delegierten für den Landesschülerrat und den Landeselternrat
Teil 4 Wahlen auf Landesebene - Landesschülerrat, Landeselternrat
§ 13Konstituierende Sitzung
§ 14Geschäftsordnung der Gremien auf Landesebene
§ 15Erstattung von Aufwendungen
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16Übergangsbestimmung
§ 17Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 18Anlagen
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung regelt die Wahlen, die Organisation und das Verfahren der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten für die folgenden Konferenzen und Gremien:
-
Schulkonferenz,
-
Fachkonferenz,
-
Klassenkonferenz,
-
Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherin oder -sprecher,
-
Klassenelternrat,
-
Schülerrat,
-
Schulelternrat,
-
Kreis- oder Stadtschülerrat,
-
Kreis- oder Stadtelternrat,
-
Landesschülerrat,
-
Landeselternrat.
(2) Die Verordnung regelt weiterhin die Erstattung von notwendigen Kosten und Auslagen, welche den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten anlässlich ihrer Aktivitäten auf Landesebene im Rahmen des schulgesetzlichen Auftrags entstehen, sowie die Gewährung von Aufwandsentschädigungen.

§ 2 Wahlgrundsätze

(1) Die Wahlen zu allen Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten sind geheime Wahlen. Sofern das Einverständnis aller anwesenden Wahlberechtigten vorliegt, kann eine offene Abstimmung durch Handzeichen erfolgen.
(2) Wird zu einer Wahl nicht form- und fristgerecht eingeladen, ist sie ungültig. Ein Mangel der Ladung ist unbeachtlich, wenn eine betroffene Person zur Sitzung erscheint.
(3) Wahlberechtigt und wählbar zu den Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten sind die anwesenden stimmberechtigten Personen. Wählbar sind auch Abwesende, wenn diese vorher schriftlich oder in Textform gegenüber der oder dem jeweils Einladenden ihr Einverständnis für eine Kandidatur und die vorsorgliche Annahme der Wahl erklärt haben. Alle stimmberechtigten Personen können sich selbst und andere zur Wahl Berechtigte für eine Kandidatur vorschlagen. Wahlberechtigte, die sich um ein Amt in der jeweiligen Vertretung bewerben oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren ihr Stimmrecht nicht.
(4) Die Wahlen für die gemäß Schulgesetz zu wählenden Ämter und Vertretungen erfolgen in getrennten Wahlgängen.
(5) Bei einem geheimen Wahlgang sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden.
(6) Stimmen bei geheimer Wahl werden in der Form abgegeben, dass die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten angekreuzt oder sonst zweifelsfrei gekennzeichnet werden. Die Höchstzahl der Stimmen ergibt sich aus der Anzahl der jeweils zu wählenden Personen.
(7) Bei allen Wahlen werden einzelne Personen gewählt. Es erfolgt keine Listenwahl.
(8) Stimmzettel sind ungültig, wenn
1.
keine Kennzeichnungen erfolgt sind,
2.
der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht klar erkennbar ist,
3.
ein Vorbehalt enthalten ist oder
4.
ein Zusatz vermerkt wurde.
(9) Bei den Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Delegierten zu den Landesgremien und Ersatzmitgliedern entscheidet die Reihenfolge der Stimmenzahl der Kandidatinnen und Kandidaten über das Ergebnis der Wahl.
(10) Die Wahlen zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden werden mit einfacher Mehrheit entschieden.
(11) Bei den Wahlen der jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter legt die Anzahl der erhaltenen Stimmen zugleich die Reihenfolge fest, in der die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertreten wird.
(12) Zwischen Kandidatinnen und Kandidaten mit der gleichen Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt, sofern sie sich weiterhin zur Wahl stellen. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.
(13) Das Ergebnis wird nach jedem Wahlgang bekannt gegeben.
(14) Die oder der Gewählte erklärt die Annahme der Wahl. Die Annahme der Wahl ist schriftlich zu erklären (Anlage). Nimmt eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl nicht an, rückt die nächste Kandidatin oder der nächste Kandidat in der Reihenfolge der Stimmenzahl nach. Soweit keine andere Kandidatin oder kein anderer Kandidat mehr zur Verfügung steht, findet ein neuer Wahlgang statt.
(15) Gemäß § 87 Absatz 1, § 91 Absatz 3 und § 92 Absatz 3 des Schulgesetzes zu wählende Ersatzmitglieder sind ausschließlich für den Fall von § 80 Absatz 8 Satz 1 und § 86 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten.
(16) Jede gewählte Vertreterin oder jeder gewählte Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten kann von dem Gremium, das sie oder ihn gewählt hat, jederzeit durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers abgewählt werden. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich zu begründen.
(17) Unzulässige Wahlbeeinflussung ist nicht gestattet.
(18) Für die ordnungsgemäße Umsetzung der Wahlen auf Schulebene ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte die zuständige Schulbehörde und auf Landesebene die oberste Schulbehörde verantwortlich.

§ 3 Wahl- und Ladungsfristen

(1) Die Wahlen zu den Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten an den einzelnen Schulen sollen, beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, für die Dauer von zwei Schuljahren erfolgen. Sie sind
1.
in den Klassen- und Jahrgangsstufen zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn,
2.
in der Klassenelternversammlung drei Wochen nach Unterrichtsbeginn,
3.
im Schülerrat und im Schulelternrat sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn
abzuschließen.
(2) An den beruflichen Schulen sollen die Wahlen zu den Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten, beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, für die Dauer der Ausbildungszeit oder des Bildungsgangs erfolgen. Sie sind sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn abzuschließen.
(3) In den Kreis- und Stadtschülerräten sowie in den Kreis- und Stadtelternräten sind die Wahlen, beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, acht Wochen nach Unterrichtsbeginn der beruflichen Schulen abzuschließen. Der Abschluss dieser Wahlen ist der oder dem Vorsitzenden des Landesschülerrats sowie der oder dem Vorsitzenden des Landeselternrats mitzuteilen.
(4) Die Wahlen im Landesschülerrat und im Landeselternrat finden alle zwei Jahre, beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, im Anschluss an die Wahlen in den Landkreisen und kreisfreien Städten statt.
(5) Die Wahlberechtigten werden zu allen nach dieser Verordnung durchzuführenden Wahlen mindestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich oder in Textform eingeladen. Bei einer Einladung zu einer zweiten Wahlversammlung nach Absatz 6 verkürzt sich die Einladungsfrist auf fünf Tage. Hierauf ist bei der Einladung zur ersten Wahlversammlung hinzuweisen. Eine Verkürzung der Einladungsfrist auf fünf Tage kann für die Wahlen in den Klassen und Jahrgangsstufen durch den Einladenden erfolgen.
(6) Ist nicht mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten der jeweiligen Vertretung zur Wahlversammlung anwesend oder endet die Wahl ohne Ergebnis, wird die Einladung einmal wiederholt. In der Ladung wird darauf hingewiesen, dass die Wahl in diesem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten durchgeführt wird.
(7) Kann eine Wahl aus wichtigem Grund nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so wird sie ohne Rücksicht auf die in den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Fristen nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich durchgeführt.

§ 4 Wahlversammlung, Wahlausschüsse

(1) Die Einladende oder der Einladende im Sinne der Teile 2 bis 4 eröffnet die Wahlversammlung und leitet auch die Bestellung des Wahlausschusses.
(2) Wahlausschüsse bestehen aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie bei Bedarf aus weiteren Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Bestellung der Mitglieder der Wahlausschüsse kann durch Zuruf erfolgen.
(3) Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte, die für ein Amt als Vertreterin oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten kandidieren, können nicht Mitglied des jeweiligen Wahlausschusses sein.
(4) Die Wahlausschüsse stellen die Wahlberechtigung der Anwesenden und die Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten fest.
(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter wird nach der Wahl der oder des Vorsitzenden durch diese oder diesen abgelöst.

§ 5 Wahlverfahren

(1) Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge einreichen oder mündlich vortragen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten Gelegenheit zu ihrer Befragung zu geben.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft, ob eine offene oder geheime Wahl durchgeführt werden soll.
(3) Die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen sind, abweichend von § 2 Absatz 1, immer geheim. Sie können in einem Wahlgang zusammengefasst werden.
(4) Ist ein Vorstand der jeweiligen Vertretung der Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten zu wählen, werden zuerst alle Mitglieder des Vorstands gewählt. Aus ihrer Mitte ist danach die oder der Vorsitzende in einem zweiten Wahlgang zu wählen. In einem weiteren Wahlgang sind die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus der Mitte der Vorstandsmitglieder zu wählen. In jedem Wahlgang sind alle Wahlberechtigten stimmberechtigt.
(5) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nach Abschluss der Auszählung oder der Abstimmung bei offener Wahl das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählte oder den Gewählten, ob sie oder er das jeweilige Amt annimmt. Bei mehreren Wahlgängen erfolgen nach jedem Wahlgang die Auszählung sowie die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(7) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Angaben enthalten muss:
1.
Bezeichnung der Wahl,
2.
Ort und Zeit der Wahl,
3.
Anzahl der Wahlberechtigten,
4.
Namen der anwesenden Wahlberechtigten,
5.
Anzahl der für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen,
6.
Anzahl der ungültigen Stimmen,
7.
Zusammenfassung des Ergebnisses oder der Ergebnisse.
Die Wahlniederschrift ist von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(8) Wahlunterlagen wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, Namenslisten und Adresslisten sind vertraulich in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Behörde aufzubewahren. Die Daten werden nur zum Zweck der Arbeit im jeweiligen Mitwirkungsgremium verwendet. Mit dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Amt oder nach der nächsten gültigen Wahl der gleichen Art werden die Daten umgehend gelöscht.

§ 6 Einspruch gegen die Wahl

(1) Jede und jeder für die betreffende Vertretung Wahlberechtigte kann gegen die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich oder in Textform Einspruch unter Darlegung der Gründe erheben. Der Einspruch ist einzulegen:
1.
gegen Wahlen auf der Schulebene bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Über den Einspruch entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dem Einspruch nicht abhilft.
2.
gegen Wahlen im Kreis- oder Stadtschülerrat sowie im Kreis- oder Stadtelternrat bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulbehörde, wenn die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dem Einspruch nicht abhilft.
3.
gegen Wahlen im Landesschülerrat sowie im Landeselternrat bei der obersten Schulbehörde, die auch über den Einspruch entscheidet.
(2) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde und die Wahl durch diesen Verstoß ein anderes Ergebnis zur Folge haben könnte.
(3) Wird dem Einspruch stattgegeben, ist die Wahl zu wiederholen. Die Wahl muss unverzüglich durchgeführt werden.

Teil 2 Wahlen in den Schulen

§ 7 Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten

(1) Zu den Wahlen der Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherinnen oder -sprecher und der Klassenelternräte lädt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter oder die für die betreffende Jahrgangsstufe durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestimmte Lehrkraft ein.
(2) Zu den Wahlen im Schülerrat und im Schulelternrat lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Lehrkraft der Schule mit der Durchführung der Wahl beauftragen.
(3) Die Schülervollversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Urwahl des Vorstands aus der Mitte des Schülerrats beschließen. Für die ordnungsgemäße Umsetzung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich.
(4) Eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit findet statt, wenn gemäß § 80 Absatz 8 Satz 1 und § 86 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte aus ihrem Amt ausscheiden oder dem Gremium, das sie gewählt hat, nicht mehr angehören. Im Klassenelternrat findet eine Nachwahl nur statt, wenn kein gemäß § 87 Absatz 1 Satz 4 des Schulgesetzes gewähltes Ersatzmitglied die Aufgabe im Klassenelternrat wahrnehmen kann. Nachwahlen finden auch statt, wenn Fälle gemäß § 82 Absatz 2 Satz 5 und § 88 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes eintreten.
(5) Treten während der Amtszeit Veränderungen ein, wie zum Beispiel Klassen- oder Schulzusammenlegungen, wird innerhalb der nächsten sechs Unterrichtswochen für den Rest der Amtszeit neu gewählt.
(6) Den Abschluss der Wahlen des Schülerrats und des Schulelternrats meldet die Schulleiterin oder der Schulleiter an die zuständige Schulbehörde mit folgenden Angaben:
1.
Name der Schule,
2.
Name der oder des Vorsitzenden,
3.
Name der Stellvertreterin oder des Stellvertreters oder Namen der Stellvertreterinnen und der Stellvertreter,
4.
Mitglied im Kreis- oder im Stadtschülerrat sowie im Kreis- oder im Stadtelternrat,
5.
Anschrift,
6.
E-Mail-Adresse.
Die zuständigen Schulbehörden melden die unter Satz 1 Nummer 4 angegebenen Mitglieder aller Schulen mit Angabe der Anschriften und E-Mail-Adressen an den jeweiligen Landkreis oder an die jeweilige kreisfreie Stadt, an den jeweils zuständigen Schulträger sowie an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtschülerrats beziehungsweise des Kreis- oder Stadtelternrats. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(7) Die Klassensprecherin oder der Klassensprecher oder die Jahrgangsstufensprecherin oder der Jahrgangsstufensprecher beruft mindestens einmal je Schulhalbjahr eine Schülerversammlung ein, auf der über allgemeine Angelegenheiten der Klasse beraten wird. Der Klassenelternrat beruft mindestens einmal im Schulhalbjahr eine Klassenelternversammlung ein. Die Sitzungen der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten werden von der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter geleitet.

§ 8 Schulkonferenz, Fachkonferenz

(1) Gemäß § 76 des Schulgesetzes wird an jeder Schule eine Schulkonferenz eingerichtet. Die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten für die Schulkonferenz erfolgt gemäß § 82 Absatz 2 Satz 1 sowie § 88 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes und nach dieser Verordnung.
(2) Gemäß § 79 des Schulgesetzes werden durch die Lehrerkonferenz Fachkonferenzen eingerichtet. Zu den Fachkonferenzen sind je zwei Mitglieder des Schülerrats und des Schulelternrats einzuladen. Die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten für die Fachkonferenzen erfolgt gemäß § 82 Absatz 2 Satz 1 sowie § 88 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes und nach dieser Verordnung.

§ 9 Klassenkonferenz

Gemäß § 78 des Schulgesetzes ist für jede Klasse oder jede Jahrgangsstufe eine Klassenkonferenz zu bilden. Der Klassenkonferenz gehören unter anderem zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 an, die durch § 81 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes bestimmt werden, sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Klassenelternrats, die gemäß § 87 Absatz 5 des Schulgesetzes und nach dieser Verordnung gewählt werden.

Teil 3 Wahlen in den Landkreisen und kreisfreien Städten

§ 10 Kreis- und Stadtschülerräte, Kreis- und Stadtelternräte

(1) Zu den Wahlen der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte laden die zuständigen Schulbehörden in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des jeweils amtierenden Gremiums ein.
(2) Die zuständige Schulbehörde erstellt die Mitgliederlisten des jeweiligen Schüler- oder Elternrats und überprüft die Anzahl der Wahlberechtigten. Die zuständige Schulbehörde prüft darüber hinaus die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Absatz 3 Satz 5 des Schulgesetzes erfüllen.
(3) Die Wahl des Vorstands erfolgt gemäß § 83 Absatz 2 und § 89 Absatz 2 des Schulgesetzes sowie nach dieser Verordnung. Die gewählten Mitglieder des Vorstands sind von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Vorstands, in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde, der Geschäftsstelle gemäß § 90 Absatz 2 des Schulgesetzes mit folgenden Angaben:
1.
Name des Mitglieds,
2.
Funktion im Vorstand,
3.
Name der Schule,
4.
Landkreis oder kreisfreie Stadt,
5.
Anschrift,
6.
E-Mail-Adresse
unmittelbar nach Abschluss der Wahlen mitzuteilen. Die Geschäftsstelle leitet die Meldung nach Prüfung an die zuständige Fachreferentin oder den zuständigen Fachreferenten der obersten Schulbehörde weiter. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Eine Nachwahl für Mitglieder des Vorstands kann für den Rest der Amtszeit stattfinden, wenn gemäß § 80 Absatz 8 und § 86 Absatz 4 des Schulgesetzes Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte aus ihrem Amt ausscheiden oder dem Gremium, das sie gewählt hat, nicht mehr angehören. § 80 Absatz 8 Satz 2 und § 86 Absatz 4 Satz 3 des Schulgesetzes bleiben unberührt.

§ 11 Geschäftsordnung der Gremien auf Kreis- und Stadtebene

Die Schüler- und Elterngremien können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung ist auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften zu verfassen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zu übermitteln.

§ 12 Wahl der Delegierten für den Landesschülerrat und den Landeselternrat

(1) Die Kreis- und Stadtschülerräte und die Kreis- und Stadtelternräte führen die Delegiertenwahlen im Anschluss an die Wahlen zum Vorstand des Gremiums durch.
(2) Die Wahl der Delegierten und der Ersatzmitglieder gemäß § 91 Absatz 3 und § 92 Absatz 3 des Schulgesetzes wird nach dieser Verordnung durchgeführt. Dabei sollen die verschiedenen Schularten gemäß dem Schulgesetz berücksichtigt werden.
(3) Die gewählten Delegierten zum Landesschülerrat und zum Landeselternrat sowie die gewählten Ersatzmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Vorstands in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde der Geschäftsstelle auf Landesebene mit folgenden Angaben:
1.
Name des Mitglieds,
2.
Funktion im Kreis- oder Stadtschülerrat,
3.
Name der Schule,
4.
Landkreis oder kreisfreie Stadt,
5.
Anschrift,
6.
E-Mail-Adresse
unmittelbar nach Abschluss der Wahlen mitzuteilen. Die Geschäftsstelle leitet die Meldung nach Prüfung unverzüglich an die zuständige Fachreferentin oder den zuständigen Fachreferenten der obersten Schulbehörde weiter. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit findet statt, wenn gemäß § 80 Absatz 8 und § 86 Absatz 4 des Schulgesetzes Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte aus ihrem Amt ausscheiden oder dem Gremium, das sie gewählt hat, nicht mehr angehören. Eine Nachwahl findet nur statt, wenn kein gemäß § 91 Absatz 3 Satz 3 und § 92 Absatz 3 Satz 3 des Schulgesetzes gewähltes Ersatzmitglied die Aufgabe im Landesschülerrat oder im Landeselternrat wahrnehmen kann.

Teil 4 Wahlen auf Landesebene - Landesschülerrat, Landeselternrat

§ 13 Konstituierende Sitzung

(1) Zu den Wahlen zum Vorstand der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten auf Landesebene lädt die oder der amtierende Vorsitzende in Abstimmung mit der obersten Schulbehörde ein.
(2) Die Wahl findet in einer Wahlversammlung statt, die sich aus den Delegierten nach § 12 zusammensetzt.
(3) Die Wahl des Vorstands erfolgt gemäß § 91 Absatz 4 und § 92 Absatz 4 des Schulgesetzes sowie nach dieser Verordnung.
(4) Bei den Wahlen sollen die verschiedenen Schularten gemäß Schulgesetz berücksichtigt werden.
(5) Die oder der Vorsitzende meldet die Mitglieder des Vorstands mit folgenden Angaben:
1.
Name des Mitglieds,
2.
Funktion im Vorstand,
3.
Name der Schule,
4.
Landkreis oder kreisfreie Stadt,
5.
Anschrift,
6.
E-Mail-Adresse
unverzüglich nach Abschluss der Wahl an die oberste Schulbehörde. Änderungen sind umgehend mitzuteilen.
(6) Eine Nachwahl für Mitglieder des Vorstands kann für den Rest der Amtszeit stattfinden, wenn gemäß § 80 Absatz 8 und § 86 Absatz 4 des Schulgesetzes Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte aus ihrem Amt ausscheiden oder dem Gremium, das sie gewählt hat, nicht mehr angehören. § 80 Absatz 8 Satz 2 und § 86 Absatz 4 Satz 3 des Schulgesetzes bleiben unberührt.

§ 14 Geschäftsordnung der Gremien auf Landesebene

Die Geschäftsordnung gemäß § 90 Absatz 5 des Schulgesetzes ist auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften zu verfassen.

§ 15 Erstattung von Aufwendungen

(1) Den Mitgliedern des Landesschülerrats und des Landeselternrats werden im Rahmen der im Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel folgende Aufwendungen erstattet:
1.
die entstandenen notwendigen Fahrkosten entsprechend den §§ 4 und 5 des Landesreisekostengesetzes sowie
2.
die erforderlichen Übernachtungskosten im Sinne des § 8 des Landesreisekostengesetzes.
(2) Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen von Sitzungen und Tagungen des Landesschülerrats und Landeselternrats werden den Mitgliedern beider Gremien im Rahmen der im Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel pauschal je Teilnehmerin oder Teilnehmer in folgender Höhe erstattet:
1.
3 Euro, soweit die Dauer der Veranstaltung inklusive der damit zusammenhängenden notwendigen Zeiten für An- und Abfahrt acht Stunden nicht übersteigt,
2.
5 Euro, soweit die Dauer der Veranstaltung inklusive der damit zusammenhängenden notwendigen Zeiten für An- und Abfahrt mindestens acht Stunden beträgt,
3.
10 Euro, soweit die Dauer der Veranstaltung inklusive der damit zusammenhängenden notwendigen Zeiten für An- und Abfahrt mindestens 14 Stunden beträgt und
4.
20 Euro für jeden vollen Kalendertag.
(3) Die Erstattung von notwendigen Auslagen zum Zweck der Mitwirkung im Bereich der Schulen erfolgt für den Landesschülerrat und den Landeselternrat im Rahmen der im Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel.
(4) Die für die Erstattung von Aufwendungen und Auslagen erhobenen Daten werden nach Abschluss aller für die Abrechnung relevanten Vorgänge vernichtet.

Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Übergangsbestimmung

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Vertretungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten bleiben bis zur nächsten Wahl nach dieser Verordnung im Amt.

§ 17 Umgang mit personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten werden gemäß § 70 des Schulgesetzes verarbeitet. Mit dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Amt der Mitwirkung im Bereich der Schulen werden die Daten der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten gelöscht. Dafür zuständig sind auf der Ebene der Schulen die Schulen selbst, auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte die zuständigen Schulbehörden und auf der Ebene der obersten Schulbehörde die Geschäftsstelle gemäß § 90 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes.

§ 18 Anlagen

Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Juli 2025 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Schulmitwirkungsverordnung vom 29. Juni 1998 (GVOBl. M-V 1999 S. 356) außer Kraft.
Schwerin, den 26. August 2015
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb

Anlage

(zu § 2 Absatz 14)
Erklärung zur Annahme der Wahl
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