ILGVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch von inklusiven Lerngruppen an ausgewählten Grundschulstandorten und an ausgewählten Schulstandorten der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (Inklusive Lerngruppenverordnung - ILGVO M-V) Vom 22. Juli 2020

Verordnung zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch von inklusiven Lerngruppen an ausgewählten Grundschulstandorten und an ausgewählten Schulstandorten der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (Inklusive Lerngruppenverordnung - ILGVO M-V) Vom 22. Juli 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch von inklusiven Lerngruppen an ausgewählten Grundschulstandorten und an ausgewählten Schulstandorten der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (Inklusive Lerngruppenverordnung - ILGVO M-V) vom 22. Juli 202001.08.2020
Eingangsformel01.08.2020
Teil I - Allgemeine Grundsätze01.08.2020
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2020
§ 2 - Stellung der inklusiven Lerngruppen innerhalb der Schulstandorte; Bezugsklasse01.08.2020
§ 3 - Organisation des Unterrichts01.08.2020
§ 4 - Übergänge01.08.2020
§ 5 - Leistungsbewertung01.08.2020
Teil II - Inklusive Lerngruppen01.08.2020
§ 6 - Lerngruppe Sprache01.08.2020
§ 7 - Kleine Schulwerkstatt an Grundschulen01.08.2020
§ 8 - Schulwerkstatt an weiterführenden allgemein bildenden Schulen01.08.2020
§ 9 - Lerngruppe Lernen an Grundschulen01.08.2020
§ 10 - Lerngruppe Lernen an weiterführenden allgemein bildenden Schulen01.08.2020
§ 11 - Diagnoseförderlerngruppen01.08.2020
Teil III - Schlussvorschrift01.08.2020
§ 12 - Inkrafttreten01.08.2020
Aufgrund des § 4 Absatz 14 und § 13 Absatz 8 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Teil I Allgemeine Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zur Aufnahme der Schülerinnen und Schüler, zur Organisation des Unterrichts und zur Stellung innerhalb der Schulstandorte der inklusiven Lerngruppen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 an den allgemein bildenden öffentlichen Schulen des Primarbereiches und des Sekundarbereiches I.
(2) Als inklusive Lerngruppen werden an ausgewählten Grundschulstandorten und an ausgewählten Schulstandorten der weiterführenden allgemein bildenden Schulen eingerichtet:
1.
Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 10 des Schulgesetzes (Lerngruppe Sprache),
2.
Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 11 des Schulgesetzes an Grundschulen (Kleine Schulwerkstatt an Grundschulen),
3.
Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 11 des Schulgesetzes an weiterführenden allgemein bildenden Schulen (Schulwerkstatt an weiterführenden allgemein bildenden Schulen),
4.
Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 12 des Schulgesetzes
a)
an Grundschulen (Lerngruppe Lernen an Grundschulen) und
b)
an weiterführenden allgemein bildenden Schulen (Lerngruppe Lernen an weiterführenden allgemein bildenden Schulen).
An den Grundschulen nach Satz 1 können auch Diagnoseförderlerngruppen gemäß § 13 Absatz 5 des Schulgesetzes als inklusive Lerngruppen eingerichtet werden.

§ 2 Stellung der inklusiven Lerngruppen innerhalb der Schulstandorte; Bezugsklasse

In inklusiven Lerngruppen erhalten Schülerinnen und Schüler kooperative Förderung gemäß der §§ 6 bis 11. Sie sind Schülerinnen und Schüler einer regulären Grundschulklasse oder einer regulären Klasse der weiterführenden allgemein bildenden Schule (Bezugsklasse).

§ 3 Organisation des Unterrichts

(1) Eine Beschulung der Schülerinnen und Schüler ist in der jeweiligen Bezugsklasse und der inklusiven Lerngruppe kooperativ vorgesehen. Die Entscheidung über die Gegenstandsbereiche, in denen die Schülerinnen und Schüler in der inklusiven Lerngruppe oder der Bezugsklasse beschult werden, erfolgt auf der Grundlage der individuellen Förderplanung und der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen.
(2) Die Beschulung der Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe Sprache, der Kleinen Schulwerkstatt an Grundschulen oder der Schulwerkstatt an weiterführenden allgemein bildenden Schulen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen für die jeweilige Schulart. Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe Lernen an Grundschulen, der Lerngruppe Lernen an weiterführenden allgemein bildenden Schulen oder der Diagnoseförderlerngruppe werden auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen für die jeweilige Schulart und der entsprechenden Förderplanung unter Beachtung des individualisierten Zugangs zum Rahmenplan der allgemein bildenden Schulen unterrichtet.
(3) In inklusiven Lerngruppen unterrichten Sonderpädagoginnen oder Sonderpädagogen sowie im Ausnahmefall entsprechend zusätzlich sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte. Darüber hinaus können unterstützende pädagogische Fachkräfte tätig sein. Die Förderplanung wird in Verantwortung der Sonderpädagoginnen oder Sonderpädagogen unter Mitwirkung aller an der Beschulung beteiligten Lehrkräfte und unterstützend tätigen Fachkräfte erstellt und die im Förderplan enthaltenen Fördermaßnahmen in der Klassenkonferenz gemäß § 4 Absatz 2 Satz 8 des Schulgesetzes festgelegt.

§ 4 Übergänge

(1) Auf der Grundlage individueller Förderplanung, jedoch spätestens am Ende der maximalen Verweildauer in der inklusiven Lerngruppe, werden die Schülerinnen und Schüler in allen Gegenstandsbereichen in der Bezugsklasse beschult.
(2) Bei Fortschreibung der Förderplanung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Sprache, emotionale und soziale Entwicklung oder Lernen können die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts beschult werden.

§ 5 Leistungsbewertung

Die Leistungsermittlung und Leistungsbewertung erfolgt auf Grundlage der entsprechenden Regelungen für die jeweilige Schulart unter Berücksichtigung der individuellen Förderplanung.

Teil II Inklusive Lerngruppen

§ 6 Lerngruppe Sprache

(1) Für die Aufnahme in die Lerngruppe Sprache ist ein festgestellter besonders stark ausgeprägter sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache erforderlich. Die Diagnostik gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes kann bereits vor Schuleintritt erfolgen. Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern kann auch nach dem ersten Schultag des Schuljahres erfolgen.
(2) In der Lerngruppe Sprache werden grundsätzlich Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 oder 2 in jahrgangsbezogenen Lerngruppen gefördert. Schülerinnen und Schüler können maximal zwei Schulbesuchsjahre in der Lerngruppe verweilen.
(3) Schülerinnen und Schüler, bei denen am Ende der maximalen Verweildauer in der Lerngruppe Sprache weiterhin ein besonders stark ausgeprägter sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache besteht, können in der Regelklasse der Jahrgangsstufen 3 und 4 eine weitere zusätzliche individuelle sonderpädagogische Förderung erhalten.

§ 7 Kleine Schulwerkstatt an Grundschulen

(1) Für die Aufnahme in die Kleine Schulwerkstatt an Grundschulen ist ein festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung erforderlich. Die Diagnostik gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes kann bereits vor Schuleintritt erfolgen. Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern kann auch nach dem ersten Schultag des Schuljahres erfolgen.
(2) In der Kleinen Schulwerkstatt an Grundschulen werden Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 gefördert. Grundsätzlich bilden die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 oder der Jahrgangsstufen 3 und 4 eine Lerngruppe. Schülerinnen und Schüler können maximal zwei Schulbesuchsjahre in der Lerngruppe verweilen.
(3) Schülerinnen und Schüler, bei denen am Ende der maximalen Verweildauer in der Kleinen Schulwerkstatt an Grundschulen weiterhin ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung besteht, können in der Regelklasse eine weitere zusätzliche individuelle sonderpädagogische Förderung erhalten oder nach der Jahrgangsstufe 4 in der Schulwerkstatt an weiterführenden allgemein bildenden Schulen gefördert werden. Die Umschulung an die Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung kann erfolgen, wenn ein besonders stark ausgeprägter sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung besteht.

§ 8 Schulwerkstatt an weiterführenden allgemein bildenden Schulen

(1) Die Schulwerkstatt an weiterführenden allgemein bildenden Schulen ist ein kooperatives Erziehungs- und Bildungsangebot gemäß § 59a des Schulgesetzes. Sie liegt im pädagogischen Verantwortungsbereich der von der unteren Schulbehörde bestimmten öffentlichen allgemein bildenden Schule.
(2) Für die Aufnahme in die Schulwerkstatt an weiterführenden allgemein bildenden Schulen ist ein festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung erforderlich. Die Diagnostik gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes kann bereits in der Jahrgangsstufe 4 erfolgen. Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern kann auch nach dem ersten Schultag des Schuljahres erfolgen.
(3) In der Schulwerkstatt werden grundsätzlich Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 bis 7 gefördert. Schülerinnen und Schüler können maximal drei Schulbesuchsjahre in der Lerngruppe verweilen.
(4) Schülerinnen und Schüler, bei denen am Ende der maximalen Verweildauer in der Schulwerkstatt an weiterführenden allgemein bildenden Schulen weiterhin ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung besteht, können im gemeinsamen Unterricht in einer Regelklasse beschult werden oder in das Bildungsangebot Berufsreife dual der flexiblen Schulausgangsphase wechseln. Die Umschulung an die Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung kann erfolgen, wenn ein besonders stark ausgeprägter sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung festgestellt wurde. Bei Erfüllen der Vollzeitschulpflicht können Schülerinnen und Schüler in eine berufsvorbereitende Maßnahme wechseln.

§ 9 Lerngruppe Lernen an Grundschulen

(1) Für die Aufnahme in die Lerngruppe Lernen an Grundschulen ist ein festgestellter besonders stark ausgeprägter sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen erforderlich. Die Diagnostik gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes kann bereits in der Jahrgangsstufe 2 erfolgen. Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern kann auch nach dem ersten Schultag des Schuljahres erfolgen.
(2) In der Lerngruppe Lernen an Grundschulen werden grundsätzlich Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 3 oder 4 in jahrgangsbezogenen Lerngruppen gefördert. Schülerinnen und Schüler können maximal zwei Schulbesuchsjahre in der Lerngruppe verweilen.
(3) Schülerinnen und Schüler, bei denen am Ende der maximalen Verweildauer in der Lerngruppe Lernen an Grundschulen weiterhin ein besonders stark ausgeprägter sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen besteht, können in der Lerngruppe Lernen an weiterführenden allgemein bildenden Schulen gefördert werden.

§ 10 Lerngruppe Lernen an weiterführenden allgemein bildenden Schulen

(1) Für die Aufnahme in die Lerngruppe Lernen an weiterführenden allgemein bildenden Schulen ist ein festgestellter besonders stark ausgeprägter sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen erforderlich. Die Diagnostik gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes kann bereits in der Jahrgangsstufe 4 erfolgen. Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern kann auch nach dem ersten Schultag des Schuljahres erfolgen.
(2) In der Lerngruppe Lernen an weiterführenden allgemein bildenden Schulen werden grundsätzlich Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 bis 9 in jahrgangsbezogenen Lerngruppen gefördert. Schülerinnen und Schüler verweilen in der Regel maximal fünf Schulbesuchsjahre in der Lerngruppe.
(3) Bei Erfüllen der Vollzeitschulpflicht können Schülerinnen und Schüler in eine berufsvorbereitende Maßnahme wechseln. Zum Erreichen des ersten anerkannten Schulabschlusses ist eine Schulzeitverlängerung im Rahmen der flexiblen Schulausgangsphase möglich. Die Entscheidung trifft die untere Schulbehörde.

§ 11 Diagnoseförderlerngruppen

(1) Schülerinnen und Schüler mit besonders starken Entwicklungsverzögerungen können in die Diagnoseförderlerngruppe aufgenommen werden. Die Diagnostik durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie soll im Zusammenwirken mit der Grundschule grundsätzlich vor Schuleintritt erfolgen.
(2) In der Diagnoseförderlerngruppe werden insbesondere Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 oder 2 in jahrgangsbezogenen Lerngruppen gefördert. Schülerinnen und Schüler können maximal drei Schulbesuchsjahre in der Lerngruppe verweilen.

Teil III Schlussvorschrift

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Schwerin, den 22. Juli 2020
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
In Vertretung Steffen Freiberg
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