LüFklVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (Länderübergreifende Fachklassenverordnung - LüFklVO M-V) Vom 19. Juli 2018

Verordnung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (Länderübergreifende Fachklassenverordnung - LüFklVO M-V) Vom 19. Juli 2018
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 4, 5 geändert, § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2020 (Mittl.bl. BM M-V S. 220 / GVOBl. M-V S. 794)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (Länderübergreifende Fachklassenverordnung - LüFklVO M-V) vom 19. Juli 201801.08.2018
Eingangsformel01.08.2018
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2020
§ 2 - Liste der anerkannten Ausbildungsberufe, für welche länderübergreifende Fachklassen errichtet werden01.08.2018
§ 3 - Beschulung in einer länderübergreifenden Fachklasse für Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende aus Mecklenburg- Vorpommern01.08.2020
§ 4 - Beschulung in sonstigen Fällen01.08.2020
§ 5 - Beschulung in einer länderübergreifenden Fachklasse für Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende aus anderen Bundesländern01.08.2020
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2018
Aufgrund des § 115 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 25 Absatz 6 Satz 5 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern sowie Auszubildenden aus Mecklenburg-Vorpommern, die ihre Berufsschulpflicht in Fachklassen der dualen Ausbildung oder Klassen beruflicher Vollzeitbildungsgänge in einem anderen Land erfüllen und für die keine örtlich zuständige Schule in Mecklenburg-Vorpommern vorhanden ist. Die Verordnung gilt entsprechend für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern sowie Auszubildenden aus anderen Bundesländern in Mecklenburg-Vorpommern. Sie gilt nicht für Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende aus Mecklenburg-Vorpommern, die eine Berufliche Schule in einem anderen Bundesland besuchen möchten, für deren Bildungsgang jedoch eine örtlich zuständige Schule im Land Mecklenburg-Vorpommern ausgewiesen ist. Auf die Regelungen in § 46 Absatz 3 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zu Ausnahmen aus wichtigem Grund wird insoweit verwiesen.

§ 2 Liste der anerkannten Ausbildungsberufe, für welche länderübergreifende Fachklassen errichtet werden

Die „Liste der anerkannten Ausbildungsberufe, für welche länderübergreifende Fachklassen eingerichtet werden, mit der Angabe der aufnehmenden Länder (Berufsschulstandorte) und Einzugsbereiche“ (nachfolgend „Splitterberufsliste“), die als Beilage zur „Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler und Schülerinnen in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Januar 1984 i. d. F. vom 23. Februar 2018) beschlossen wurde, ist für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Liste kann unter der Internetadresse
https://www.kmk.org/
eingesehen werden.

§ 3 Beschulung in einer länderübergreifenden Fachklasse für Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende aus Mecklenburg- Vorpommern

(1) Schülerinnen und Schüler, die ein Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf in Mecklenburg-Vorpommern haben, sind verpflichtet eine länderübergreifende Fachklasse zu besuchen, wenn in der Splitterberufsliste in der jeweils geltenden Fassung für den Ausbildungsberuf der Einzugsbereich Mecklenburg-Vorpommern ausgewiesen ist. Über Ausnahmen von diesen Regelungen aus wichtigem Grund entscheidet die oberste Schulbehörde.
(2) Für Auszubildende aus Mecklenburg-Vorpommern, die eine in der Splitterberufsliste ausgewiesene Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen müssen, erfolgt die Erfüllung der Berufsschulpflicht an dieser Berufsschule. Die Ausbildungsbetriebe melden die Auszubildende oder den Auszubildenden an dieser Berufsschule an.
(3) Schülerinnen und Schüler aus Mecklenburg-Vorpommern unterliegen beim Besuch einer länderübergreifenden Fachklasse an einer Berufsschule in einem anderen Bundesland dem jeweiligen Landesrecht des aufnehmenden Landes.
(4) Die Sachkostenübernahme der Schulträger des Landes Mecklenburg-Vorpommern entfällt.

§ 4 Beschulung in sonstigen Fällen

(1) Für Auszubildende in Ausbildungsberufen, für die in Mecklenburg-Vorpommern keine dem Ausbildungsberuf entsprechende Fach- oder Berufsgruppenklasse aufgrund geringer Auszubildendenzahlen eingerichtet worden ist und für die in der Splitterberufsliste keine örtlich zuständige Schule ausgewiesen ist, erfolgt die Zuweisung an eine örtlich zuständige Schule durch die oberste Schulbehörde, zum Beispiel auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen mit einem anderen Bundesland.
(2) Schülerinnen und Schüler aus Mecklenburg-Vorpommern, die eine Klasse in einem vollzeitschulischen Bildungsgang an einer Beruflichen Schule in einem anderen Bundesland besuchen möchten und für deren Bildungsgang keine örtlich zuständige Schule in Mecklenburg-Vorpommern vorhanden ist, können nur dann an der Schuleaufgenommen werden und dort ihre Berufsschulpflicht erfüllen, wenn das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem anderen Bundesland eine Vereinbarung über die Beschulung abgeschlossen hat.
(3) Auszubildende, die nach den Regelungen des Absatzes 1 einer Berufsschule in einem anderen Bundesland zugewiesen worden sind oder Schülerinnen und Schüler, die nach den Regelungen des Absatzes 2 eine Berufliche Schule in einem anderen Bundesland besuchen, unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des aufnehmenden Landes.

§ 5 Beschulung in einer länderübergreifenden Fachklasse für Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende aus anderen Bundesländern

(1) Ist in der Splitterberufsliste für einen anerkannten Ausbildungsberuf eine Berufliche Schule in Mecklenburg-Vorpommern als Standort einer länderübergreifenden Fachklasse ausgewiesen, sind Auszubildende aus anderen Bundesländern, deren Bundesland zum Einzugsbereich gehört, an der Schule aufzunehmen.
(2) Auszubildende aus anderen Bundesländern, die eine Berufliche Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen möchten und für deren Ausbildungsberuf kein Standort in Mecklenburg-Vorpommern in der Splitterberufsliste vorgesehen ist, können an der Schule aufgenommen werden, wenn das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem anderen Bundesland eine Vereinbarung über die Beschulung abgeschlossen hat.
(3) Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, die eine Klasse in einem vollzeitschulischen Bildungsgang an einer Beruflichen Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen möchten, können nur an der Schule aufgenommen werden, wenn das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem anderen Bundesland eine Vereinbarung über die Beschulung abgeschlossen hat.
(4) Die Schulträger der Schulen, die Auszubildende aus anderen Bundesländern gemäß Splitterberufsliste beschulen, verfahren gemäß den Regelungen des § 115 des Schulgesetzes.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Länderübergreifende Fachklassenverordnung vom 3. März 2006 (GVOBl. M-V S. 295) außer Kraft.
Schwerin, den 19. Juli 2018
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur In Vertretung Steffen Freiberg
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