Verordnung zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an Selbstständigen Schulen (Schulqualitätsverordnung - SchQualiVO M-V) Vom 24. Juli 2020
Verordnung zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an Selbstständigen Schulen (Schulqualitätsverordnung - SchQualiVO M-V) Vom 24. Juli 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.07.2020 bis 31.12.2024
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an Selbstständigen Schulen (Schulqualitätsverordnung - SchQualiVO M-V) vom 24. Juli 2020 | 30.07.2020 bis 31.12.2024 |
Eingangsformel | 30.07.2020 bis 31.12.2024 |
§ 1 - Allgemeines | 30.07.2020 bis 31.12.2024 |
§ 2 - Grundsätze und Inhalte für das Schulprogramm | 30.07.2020 bis 31.12.2024 |
§ 3 - Verfahren zum Schulprogramm | 30.07.2020 bis 31.12.2024 |
§ 4 - Grundsätze und Inhalte der Qualitätssicherung | 30.07.2020 bis 31.12.2024 |
§ 5 - Interne Evaluation | 30.07.2020 bis 31.12.2024 |
§ 6 - Externe Evaluation | 30.07.2020 bis 31.12.2024 |
§ 7 - Grundsätze und Inhalte von Vergleichsarbeiten und Prüfungsauswertungen | 30.07.2020 bis 31.12.2024 |
§ 8 - Durchführung von Vergleichsarbeiten und zentralen Schulleistungsuntersuchungen | 30.07.2020 bis 31.12.2024 |
§ 9 - Aufgabenerprobung und Pilotierung | 30.07.2020 bis 31.12.2024 |
§ 10 - Prüfungsauswertung | 30.07.2020 bis 31.12.2024 |
§ 11 - Umgang mit Ergebnissen von Maßnahmen der Qualitätssicherung | 30.07.2020 bis 31.12.2024 |
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 30.07.2020 bis 31.12.2024 |
Aufgrund des § 39a Absatz 6 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Schule soll den Schülerinnen und Schülern Wissen und Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen und Haltungen mit dem Ziel vermitteln, die Entfaltung der Persönlichkeit und die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen zu fördern.
(2) Jede Schule ist für die Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages verantwortlich. Zur Verwirklichung dieses Auftrages erstellt jede allgemeinbildende und jede berufliche Schule gemäß § 39a Absatz 2 des Schulgesetzes ein Schulprogramm. Die Schulen sind zu kontinuierlicher Qualitätsentwicklung und -sicherung verpflichtet und überprüfen regelmäßig und systematisch die Qualität ihrer Arbeit. Die Qualitätsentwicklung und -sicherung erstreckt sich auf die gesamte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, die Organisation der Schule, das Schulleben sowie die außerschulischen Kooperationsbeziehungen.
(3) Jede Schule gestaltet auf der Grundlage der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben selbstständig und in eigener Verantwortung. Die Schulbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu unterstützen.
(4) Die einzelne Schule hat eine besondere Eigenverantwortung bei der Entwicklung und Kontrolle der Schul- und Unterrichtsgestaltung sowie der Ergebnisse der schulischen Arbeit. Als Instrumente für die kontinuierliche Überprüfung und Verbesserung der Schulqualität dienen die interne Evaluation, die externe Evaluation einschließlich schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche sowie die zentralen Schulleistungsuntersuchungen, um das übergeordnete Ziel der Entwicklung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers zu Eigenverantwortlichkeit, Selbstständigkeit und Gemeinschaftsfähigkeit bestmöglich zu erfüllen.
§ 2 Grundsätze und Inhalte für das Schulprogramm
(1) Das Schulprogramm dient der Qualitätssicherung.
(2) Das Schulprogramm wird unter Berücksichtigung von Evaluationsergebnissen mit dem Ziel der Verbesserung der Qualität des Unterrichtes als Kernaufgabe auf folgende Bereiche für die Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Schule ausgerichtet:
1.
Unterrichts- und Erziehungstätigkeit,
2.
Lehrerprofessionalität und Personalentwicklung, Schulmanagement,
3.
Ziele und Strategien der Qualitätsentwicklung,
4.
Schulkultur und Schulklima,
5.
außerschulische Kooperationsbeziehungen.
§ 3 Verfahren zum Schulprogramm
(1) Das Schulprogramm wird von der Schule in Zusammenarbeit mit dem Schulträger erarbeitet und von der Schulkonferenz beschlossen.
(2) Das Schulprogramm bedarf der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Die Schulleitung ist für die Steuerung und die Umsetzung des Gesamtprozesses verantwortlich, insbesondere ist sie zum Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen der zuständigen Schulbehörde und dem an der Schule tätigen Personal befugt.
(3) Das Schulprogramm wird regelmäßig in der Schule überprüft und spätestens alle drei Jahre fortgeschrieben. Die zuständige Schulbehörde wird über die Arbeit mit dem Schulprogramm unterrichtet.
§ 4 Grundsätze und Inhalte der Qualitätssicherung
(1) Grundlage der Bewertung des schulspezifischen Entwicklungsprozesses bilden die Ergebnisse der internen und externen Evaluation einschließlich schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche sowie zentraler Schulleistungsuntersuchungen.
(2) Die Pflicht zur internen und zur externen Evaluation sowie zur Rechenschaftslegung gegenüber den zuständigen Schulbehörden gilt für alle Schulen.
(3) Konzeption, Durchführung und Auswertung der internen Evaluation liegen in der Verantwortung der einzelnen Schule; die externe Evaluation erfolgt im Auftrag der Schulbehörden.
(4) Der Gesamtprozess der Durchführung der Evaluation und der zentralen Schulleistungsuntersuchungen wird durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern gesteuert. Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern erhebt, speichert, verändert, anonymisiert und pseudonymisiert empirische Daten für die Qualitätsentwicklung von Schulen. Es übermittelt diese Daten den Schulen und den Schulbehörden.
(5) Evaluationsergebnisse sowie Ergebnisse aus Prüfungen und zentralen Schulleistungsuntersuchungen werden von den Schulen, den zuständigen Schulbehörden und vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern für die Qualitätsentwicklung von Schulen verwendet. Die Schulen legen auf Grundlage dieser Ergebnisse Maßnahmen, insbesondere zur Weiterentwicklung des Unterrichts, fest. Die Maßnahmen und deren Umsetzung werden dokumentiert.
(6) Mit Genehmigung der obersten Schulbehörde können zusätzliche Befragungen der Schulleitungen, der Lehrkräfte, der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
(7) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern und der zuständigen Schulbehörde werden Schulen mit besonderem Bedarf durch geeignete Angebote unterstützt. Diese Schulen werden durch die zuständige Schulbehörde festgelegt.
§ 5 Interne Evaluation
(1) Jede Schule ist zur regelmäßigen internen Evaluation in eigener Verantwortung verpflichtet, diese erfolgt spätestens alle drei Jahre. Dazu entwickelt die Schule eine Konzeption und setzt diese um. Die Schulleitung ist für die Erarbeitung und Umsetzung der Konzeption verantwortlich.
(2) Gegenstand der internen Evaluation ist immer der Qualitätsbereich Unterrichts- und Erziehungstätigkeit. Bestandteile sind immer Unterrichtsbeobachtungen, Ergebnisse aus Schulleistungsuntersuchungen, Vergleichsarbeiten, Befragung von Lehrkräften, Schülerinnenund Schülern und Erziehungsberechtigten sowie an beruflichen Schulen Befragungen von Ausbildungspartnern. Über den Qualitätsbereich Unterrichts- und Erziehungstätigkeit hinaus können weitere Qualitätsbereiche in die Evaluation einbezogen werden. Die Schule überprüft, inwieweit die Ziele aus ihrem Schulprogramm umgesetzt sind.
(3) Die Schulen nutzen die vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellten Instrumente.
(4) Die Auswertung und Berichtslegung erfolgt an der einzelnen Schule. Die Schulbehörde wird über die Ergebnisse der internen Evaluation unterrichtet. Die Ergebnisse können von der Schulbehörde sowie vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern angefordert werden.
§ 6 Externe Evaluation
(1) Die externe Evaluation findet auf der Grundlage der vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern festgelegten Maßstäbe und Verfahren statt. Gegenstand der Evaluation ist immer der Qualitätsbereich Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, weitere Qualitätsbereiche können hinzugefügt werden.
(2) Die Schulen sind zur Teilnahme verpflichtet.
(3) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern legt auf der Grundlage vorliegender Daten die Termine sowie die Schulen und die Jahrgangsstufen fest, die an der externen Evaluation beteiligt werden. Diese Informationen werden den Schulen rechtzeitig vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellt.
(4) Die Ergebnisse der externen Evaluation dienen der Schulentwicklung und -steuerung durch die Schulbehörden sowie der schulinternen Unterrichts- und Schulentwicklung.
§ 7 Grundsätze und Inhalte von Vergleichsarbeiten und Prüfungsauswertungen
(1) Zentrale Vergleichsarbeiten sind Evaluationsverfahren, die der Qualitätsentwicklung und -sicherung des Unterrichtes dienen. Die Aufgaben der Vergleichsarbeiten überprüfen die erworbenen Kompetenzen der Schülerinnen und der Schüler in Bezug auf die Bildungsstandards.
(2) Zentrale Vergleichsarbeiten unterstützen die Lehrkräfte dabei, die Leistungen ihrer Schülerinnen und Schüler an bundesweit geltenden Bildungsstandards zu messen und eine schulübergreifende Standortbestimmung der erreichten Leistungen vorzunehmen.
(3) Die Ergebnisse geben Hinweise auf den Förderbedarf leistungsstarker und leistungsschwacher Lerngruppen oder einzelner Schülerinnen und Schüler. Sie sind damit eine Grundlage für die Binnendifferenzierung in den Klassen und für die Weiterentwicklung des Unterrichtes. Eine Bewertung von Vergleichsarbeiten kann unter folgenden Prämissen erfolgen:
1.
die Entscheidung über die Bewertung einer Vergleichsarbeit und über die Einbeziehung der Ergebnisse in die Notenbildung trifft die unterrichtende Lehrkraft;
2.
Gegenstand der Bewertung können nur solche Inhalte sein, die bereits im Unterricht behandelt wurden;
3.
die Benotung erfolgt als schriftliche Lernerfolgskontrolle, nicht in Form einer Klassenarbeit.
(4) Die Ergebnisse der zentralen Prüfungen sind im Rahmen der Schulprogrammarbeit gezielt für die Qualitätsentwicklung zu nutzen.
§ 8 Durchführung von Vergleichsarbeiten und zentralen Schulleistungsuntersuchungen
(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern legt jeweils für ein Schuljahr die Jahrgangsstufen, Fächer und Termine der Vergleichsarbeiten und der zentralen Schulleistungsuntersuchungen fest. Die Unterlagen werden den Schulen durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern zugänglich gemacht.
(2) Personen, die Kenntnis von den Inhalten erlangen, sind bis zur Durchführung der Vergleichsarbeiten und der zentralen Schulleistungsuntersuchungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Die Schulen werten die von den Schülerinnen und Schülern bearbeiteten Vergleichsarbeitentesthefte mit Hilfe von vorgegebenen Auswertungsanleitungen aus und tragen ihre Ergebnisse in das entsprechende Internetportal ein. Neben den jeweiligen Fachkonferenzen können weitere Lehrkräfte beteiligt werden. Bei allen anderen Leistungsvergleichen und -studien erfolgt die Auswertung nach Maßgabe des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Eine inhaltliche Auswertung kann über eine Stichprobe von anonymisierten Kopien von Originalarbeiten der Schülerinnen und Schüler hinweg vorgenommen werden.
§ 9 Aufgabenerprobung und Pilotierung
(1) Neu entwickelte Aufgaben werden an ausgewählten Schulen erprobt (pilotiert). Eine Auswertung findet schulextern statt.
(2) Die oberste Schulbehörde bestimmt die Schulen für die Aufgabenerprobung. Die ausgewählten Schulen sind zur Teilnahme an der Aufgabenerprobung verpflichtet.
§ 10 Prüfungsauswertung
(1) Die Ergebnisse der zentralen schriftlichen Prüfungen werden durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern erfasst. Die Auswertung unterteilt sich in einen allgemeinen statistischen und einen fachbezogenen statistischen Teil.
(2) Eine inhaltliche Auswertung kann über eine Stichprobe von anonymisierten Kopien von Originalarbeiten der Schülerinnen und Schüler hinweg vorgenommen werden.
§ 11 Umgang mit Ergebnissen von Maßnahmen der Qualitätssicherung
(1) Die Schulen vergleichen nach Auswertung der Arbeiten der Schülerinnen und Schüler die Ergebnisse der beteiligten Klassen und der Schule mit den Ergebnissen, die im Landesdurchschnitt in den jeweiligen Schulformen erreicht wurden (Referenzwerte).
(2) Die Lehrkräfte geben der einzelnen Schülerin und dem einzelnen Schüler das Ergebnis aus den Vergleichsarbeiten bekannt und erteilen eine Rückmeldung. Die Erziehungsberechtigten werden durch die Lehrkräfte über die Ergebnisse informiert. Den Erziehungsberechtigten wird die Möglichkeit gegeben, die Arbeiten ihres Kindes einzusehen.
(3) In den Fachkonferenzen und der Lehrerkonferenz werden die Ergebnisse beraten und Konsequenzen für die schulische Arbeit festgelegt.
(4) Die Schulleitung berichtet in der Schulkonferenz unter Berücksichtigung der Referenzwerte über die Ergebnisse der beteiligten Klassen und der Schule sowie über die Konsequenzen für die schulische Arbeit.
(5) Die Vergleichsarbeitentesthefte verbleiben nach Durchführung und Bekanntgabe der Ergebnisse an die Schülerinnen und Schüler sowie an die Erziehungsberechtigten in der Schule. Die Hefte können für Kontrollzwecke durch die Schulbehörden angefordert werden. Die Schule übergibt die Testhefte anonymisiert. Bis zum Ende des Kalenderjahres werden die Hefte von der Schule aufbewahrt und dann an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben. Hefte zur Aufgabenerprobung und Pilotierung werden nach dem Test vollständig an die angegebenen Adressen zurückgeschickt.
(6) Ergebnisse interner und externer Evaluationen werden im Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zentral erhoben, gespeichert, verändert, anonymisiert und gegebenenfalls pseudonymisiert und für Auswertungen herangezogen.
(7) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern übermittelt die Ergebnisse den Schulbehörden zum Zweck der Sicherung und Verbesserung der Qualität von Unterricht und Erziehung. Eine Verarbeitung und Nutzung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Schwerin, den 24. Juli 2020
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
In Vertretung Steffen Freiberg
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