BSVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern (Berufsschulverordnung - BSVO M-V) Vom 4. Juli 2005

Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern (Berufsschulverordnung - BSVO M-V) Vom 4. Juli 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2020 (Mittl.bl. BM M-V S. 231/GVOBl. M-V S. 795)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern (Berufsschulverordnung - BSVO M-V) vom 4. Juli 200501.08.2005
Eingangsformel01.08.2005
Inhaltsverzeichnis01.08.2020
§ 1 - Geltungsbereich22.03.2006
§ 2 - Bildungs- und Erziehungsauftrag01.08.2005
§ 3 - Aufnahme01.08.2020
§ 4 - Zusammenarbeit mit den Ausbildungspartnern01.08.2005
§ 5 - Organisation des Unterrichtes01.08.2020
§ 6 - Praktika01.08.2020
§ 7 - Grundsätze der Leistungsbewertung01.08.2020
§ 8 - Nicht erbrachte Leistungen und Täuschungen01.08.2020
§ 9 - Dauer des Bildungsganges01.08.2020
§ 10 - Abschlüsse01.08.2020
§ 11 - Zeugnisse01.08.2020
§ 12 - Versetzung und Wiederholung eines Schuljahres01.08.2020
§ 13 - Gleichwertigkeitsregelungen01.08.2020
§ 14 - Gemeinsames Abschlussverfahren01.08.2005
§ 15 - Beurlaubung01.08.2020
§ 16 - Fremdsprachenunterricht01.08.2005
§ 17 - Anlagen01.07.2017
§ 18 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.07.2017
Anlage 101.08.2005
Anlage 201.08.2020
Anlage 301.08.2020
Anlage 401.08.2020
Anlage 501.08.2020
Anlage 601.08.2020
Anlage 701.08.2020
Anlage 801.08.2020
Anlage 901.08.2020
Anlage 1001.08.2020
Anlage 1101.08.2020
Aufgrund des § 9 Abs. 1, § 30 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 25 Abs. 8 Satz 2 und 3, § 36 und § 51 Nr. 5 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert wurde, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Bildungsauftrag
§ 3Aufnahme
§ 4Zusammenarbeit der Berufsschule
§ 5Organisation des Unterrichts
§ 6Praktika
§ 7Grundsätze der Leistungsbewertung
§ 8Nicht erbrachte Leistungen und Täuschungen
§ 9Dauer des Bildungsganges
§ 10Abschlüsse
§ 11Zeugnisse
§ 12Versetzung und Wiederholung eines Schuljahres
§ 13Gleichwertigkeitsregelungen
§ 14Gemeinsames Abschlussverfahren
§ 15Beurlaubung
§ 16Fremdsprachenunterricht
§ 17Anlagen
§ 18Übergangsbestimmungen
§ 19In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für
1.
den schulischen Teil der dualen Berufsausbildung (Teilzeitberufsschule),
2.
das einjährige Berufsvorbereitungsjahr (BVJ1),
3.
das zweijährige Berufsvorbereitungsjahr (BVJ2),
4.
das Berufsvorbereitungsjahr für Ausländer und Aussiedler (BVJA),
5.
den schulischen Teil der berufsvorbereitenden Bildungsgänge (BvB).

§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag

Die Berufsschule vermittelt im Rahmen des für alle Schulen geltenden gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrages nach § 2 des Schulgesetzes und der ihr durch § 25 dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben eine berufliche Grund- und Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung oder bereitet auf eine Berufsausbildung vor.

§ 3 Aufnahme

(1) In den Bildungsgang nach § 1 Nummer 1 wird aufgenommen, wer einen Ausbildungsvertrag nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder des Seearbeitsgesetzes hat. Umschüler, die im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert werden und einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Dritte haben, sind bei Kostenübernahme in die Teilzeitberufsschule aufzunehmen.
(2) In den Bildungsgang nach § 1 Nummer 2 (BVJ1) können berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden, die wegen fehlender Berufsreife oder fehlendem gleichwertigen Abschluss auf eine Berufsausbildung vorbereitet werden sollen und zuvor mindestens das Ziel der Jahrgangsstufe 8 (Versetzung nach Jahrgangsstufe 9) erreicht haben. Weiterhin können berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden, die eine Förderschule mit dem Abschluss nach § 36 Absatz 2 Satz 2 oder gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes mit der Berufsreife oder einem gleichwertigen Abschluss verlassen haben.
(3) In den Bildungsgang nach § 1 Nummer 3 (BVJ2) werden berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis aufgenommen, die die Förderschule im Sinne des § 36 des Schulgesetzes ohne Abschluss verlassen. Weiterhin können Schülerinnen und Schüler der Förderschule, Regionalen Schule oder der Gesamtschule aufgenommen werden, die nach mindestens neun Schulbesuchsjahren das Ziel der Jahrgangsstufe 8 nicht erreicht haben. In begründeten Einzelfällen können im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde weitere Schülerinnen und Schüler zugelassen werden.
(4) In den Bildungsgang nach § 1 Nummer 4 (BVJA) werden berufsschulpflichtige jugendliche Ausländer und Aussiedler aufgenommen, die über keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse verfügen, um dem Unterricht einer Regelklasse einer beruflichen Schulart folgen zu können, und die sich in keinem Berufsausbildungsverhältnis befinden. Das BVJA dient vorrangig dem Spracherwerb im Hinblick auf die Förderung zur Berufsbefähigung und dem Erwerb der Berufsreife bei jenen Jugendlichen, die im Herkunftsland kein schulisches Abschlusszeugnis erhalten haben. Ein Wechsel in einen anderen Bildungsgang wird angestrebt, sobald ausreichende Sprachkenntnisse erworben worden sind und die Aufnahmevoraussetzungen des jeweiligen Bildungsgangs vorliegen.
(5) In den Bildungsgang nach § 1 Nummer 5 können berufsschulpflichtige Jugendliche aufgenommen werden, die nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht einen berufsvorbereitenden Bildungsgang bei einem freien Bildungsträger besuchen. Nicht berufsschulpflichtige Jugendliche können nur im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen aufgenommen werden.
(6) Berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht keinem der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Bildungsgänge zugeordnet werden können, sind in bestehende Klassen der Berufsschule aufzunehmen.

§ 4 Zusammenarbeit mit den Ausbildungspartnern

Die Berufsschule arbeitet mit Ausbildungspartnern aller Organisationsformen und den Berufsbildungsausschüssen sowie den Prüfungsausschüssen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung im Rahmen einer qualifizierten Lernortkooperation vertrauensvoll zusammen. Ausbildungsbetriebe sind über bedeutsame Entscheidungen, die die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler betreffen, rechtzeitig zu unterrichten.

§ 5 Organisation des Unterrichtes

(1) Der Unterricht für den Bildungsgang gemäß § 1 Nr. 1 wird im Sinne des § 25 Abs. 6 des Schulgesetzes wie folgt aufgeteilt:
1.
An einem Tag sind bei Tagesbeschulung höchstens acht und mindestens vier Unterrichtsstunden zu erteilen. Dabei sind die Besonderheiten von Klassen mit lernbeeinträchtigten Schülern zu berücksichtigen.
2.
Der Unterricht kann in Blockform bei wöchentlich mit nicht weniger als 36 und nicht mehr als 40 Unterrichtsstunden (an fünf Tagen) erteilt werden. Die Blocklänge ist mit den Partnern der Ausbildung nach den Grundsätzen einer sinnvollen Verzahnung theoretischer und praktischer Ausbildungsinhalte abzustimmen.
(2) Im Übrigen wird der Unterricht nach der in der Rahmenstundentafel in Anlage 1 enthaltenen Gesamtstundenzahl erteilt. Näheres wird durch gesondert zu erlassende Rahmenpläne geregelt.
(3) Der Unterricht kann im Klassenverband, wenn schulorganisatorische oder pädagogische Gesichtspunkte dafür sprechen, in anderen Organisationsformen durchgeführt werden.
(4) Im Bildungsgang nach § 1 Nummer 1 werden Berufsfachklassen gebildet. Schülerinnen und Schüler artverwandter Berufe eines Berufsbereiches oder einer Berufsgruppe können unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenlehrpläne gemeinsam unterrichtet werden. In den anderen Bildungsgängen nach § 11 werden Lerngruppen nach Berufsfeldern oder beruflichen Schwerpunkten gebildet.
(5) Die Klassenbildung und der Teilungsunterricht richten sich nach den Vorgaben der Unterrichtsversorgungsverordnung an öffentlichen Schulen.
(6) Schülerinnen und Schüler, die eine Umschulung oder eine Zweitausbildung absolvieren und das Ziel eines Bildungsganges nach § 1 Nummer 1 im Rahmen einer Erstausbildung bereits erreicht haben, können auf Antrag vom Unterricht in einzelnen oder allen Fächern im berufsübergreifenden Lernbereich befreit werden.

§ 6 Praktika

(1) Für die Bildungsgänge nach § 1 Nummer 2 bis Nummer 4 sollen in der letzten Ausbildungsphase Betriebspraktika von mindestens sechs Wochen Dauer durchgeführt werden. Die Schule ist den Schülerinnen und Schülern bei der Suche nach Praktikumsplätzen behilflich und betreut diese während der Praktikumszeit.
(2) Das Praktikum soll den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, einen Einblick in die Berufs- und Arbeitswelt zu erhalten, um die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eigenes praktisches Handeln und Erleben vertiefen zu können.
(3) Das Praktikum ist eine schulische Veranstaltung. Es ist Grundlage für den erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges, es sei denn, es stehen nicht genügend Praktikumsplätze zur Verfügung. Die Teilnahme bedarf bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Wer nicht am Praktikum teilnimmt, nimmt am Unterricht anderer Klassen geeigneter Bildungsgänge in der Schule teil.

§ 7 Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung soll von Gerechtigkeit und Wohlwollen getragen sein. Grundlage der Leistungsbewertung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die Rahmenpläne und die Ausbildungsziele sowie die auf dieser Grundlage vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten maßgebend. Zuständig für die Bewertung einzelner sowie die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind der Lehrer oder bei gemeinsamem Unterricht die Lehrer, die die Schüler in dem jeweiligen Fach oder Lernfeld unterrichten. Bei der Bewertung ist § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes zugrunde zu legen.
(2) Für die Bewertung und Benotung können die mündlichen Leistungen, Klassenarbeiten, Kurzarbeiten, Hausarbeiten, Facharbeiten, praktischen Arbeiten und sportlichen Übungen herangezogen werden.
1.
mündliche Leistungen sind die im Wesentlichen mündlich vorzutragenden Aufgaben, auch wenn sie sich zum Teil auf schriftliche und praktische Unterlagen stützen,
2.
Klassenarbeiten sind als Einzelleistungen in Klausur zu fertigende schriftliche Lernaufgaben von mindestens einer Unterrichtsstunde Dauer,
3.
Kurzarbeiten sind als Einzelleistungen alle schriftlichen Lernaufgaben in Klausur unterhalb einer Unterrichtsstunde von in der Regel zehn bis 20 Minuten Dauer,
4.
Hausarbeiten sind alle außerhalb des Unterrichts zu fertigenden schriftlichen Aufgaben von eintägiger bis mehrwöchiger Vorbereitungszeit,
5.
Facharbeiten sind besonders anspruchsvolle Hausarbeiten, die ausdrücklich als Ersatz für Klassenarbeiten zugelassen sein müssen,
6.
praktische Arbeiten sind nicht schriftliche, objektbezogene Lernaufgaben (Werkstück, Musikstück, Zeichnung, Betreuungsaufgaben und dergleichen), die im Unterricht oder außerhalb gefertigt werden,
7.
sportliche Übungen sind die im Sportunterricht wesentlichen Leistungsaufgaben.
(3) Aufgaben der Nummern 4 bis 7 des Absatzes 2 können in Einzelarbeit oder in Gruppenarbeit erfolgen. Gruppenarbeiten können zur Lernkontrolle herangezogen werden, wenn sich Teile davon der Leistung der einzelnen Schüler zuordnen lassen.
(4) Übungsaufgaben dienen der Festigung und vielseitigen Anwendung des Gelernten. Sie können zur Leistungsbewertung ergänzend herangezogen werden.
(5) Klassenarbeiten oder Facharbeiten fließen mit doppelter Wichtung in die Jahresnote ein.
(6) Bei einer dreieinhalbjährigen Ausbildungsdauer wird die Jahresnote für das letzte Halbjahr auf der Grundlage der erbrachten Leistungen in den letzten drei Halbjahren ermittelt.
(7) Die Endnoten werden aus den Jahresnoten unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers ermittelt.
(8) Jahresnoten und Endnoten beschließt die Klassenkonferenz auf Vorschlag des jeweils zuletzt im Fach oder Lernfeld unterrichtenden Fachlehrers. Bemerkungen für Zeugnisse über das Arbeits- und Sozialverhalten werden ebenso von der Klassenkonferenz beschlossen.

§ 8 Nicht erbrachte Leistungen und Täuschungen

(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen einen für die Lernerfolgskontrolle angesetzten Termin, so erhält sie oder er für die deshalb nicht erbrachten Leistungen die Note „ungenügend“. Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler bei einer Lernerfolgskontrolle aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, kann ihr oder ihm die Möglichkeit gegeben werden, diese zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
(2) Beeinflusst eine Schülerin oder ein Schüler das Ergebnis einer Lernerfolgskontrolle durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder führt sie oder er nach Bekanntgabe der Aufgabe nicht erlaubte Hilfsmittel mit sich oder täuscht sie oder er auf andere Weise oder leistet Beihilfe zu einer Täuschung, so liegt eine Täuschungshandlung vor. Stellt die aufsichtführende Lehrkraft dies fest, ist der Schülerin oder dem Schüler die Arbeit abzunehmen und mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes zu bewerten. Bei minderschweren Fällen entscheidet die Lehrkraft nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 9 Dauer des Bildungsganges

(1) Die Dauer des Bildungsganges nach § 1 Nummer 1 entspricht grundsätzlich der Regelausbildungsdauer des jeweiligen Ausbildungsberufs. Bei einer Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit durch die zuständige Stelle, zum Beispiel aufgrund einer Anrechnung beruflicher Vorbildung, verkürzt oder verlängert sich auch die Dauer des schulischen Bildungsganges. Diese gilt auch für Verlängerungen der Ausbildungsdauer in Folge einer Teilzeitberufsausbildung. Besteht die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Bildungsgang mit Bestehen der Abschlussprüfung. Verlängert sich die Berufsausbildung nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 oder aufgrund einer Teilzeitberufsausbildung, so organisiert die Berufsschule den Schulbesuch unter Berücksichtigung der im Einzelfall angemessenen Förderung.
(2) Die Dauer des Bildungsganges beträgt für den Bildungsgang nach § 1 Nummer 2 ein Schuljahr, für die Bildungsgänge nach § 1 Nummer 3 und 4 zwei Schuljahre. Die Dauer des Schulbesuchs nach § 1 Nummer 5 entspricht grundsätzlich der Dauer des berufsvorbereitenden Bildungsganges bei dem freien Bildungsträger.

§ 10 Abschlüsse

(1) Das Ziel der Bildungsgänge ist erreicht, wenn in allen Unterrichtsfächern oder Lernfeldern der Stundentafel die Leistungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Leistungen in Unterrichtsfächern oder Lernfeldern, für die eine Note in Folge einer Verkürzung nach § 9 Absatz 1 oder einer Befreiung nach § 5 Absatz 6 nicht erteilt wurde, bleiben hierbei unberücksichtigt.
(2) Bei höchstens zwei Fächern oder Lernfeldern, die mit „mangelhaft“ bewertet wurden, kann die Schülerin oder der Schüler innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Noten bei der Schulleitung einen schriftlichen Antrag auf Prüfung in diesen Fächern oder Lernfeldern stellen. Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Bestehens wird dem Antrag entsprochen und eine Prüfung vor einem Prüfungsausschuss, der aus der Schulleitung oder einer von dieser beauftragten Lehrkraft und der zuletzt unterrichtenden Fachlehrkraft besteht, abgelegt. Die Prüfung kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen und soll die Dauer einer Unterrichtsstunde pro Fach oder Lernfeld nicht überschreiten.
(3) In allen anderen Fällen ist das Ziel des jeweiligen Bildungsganges nicht erreicht.
(4) Das Ziel der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 5 ist nur erreicht, wenn auch die praktische Ausbildung beim Bildungsträger erfolgreich abgeschlossen ist.

§ 11 Zeugnisse

(1) Wer das Ziel eines Bildungsganges nach § 1 erreicht hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 2. In allen anderen Fällen wird ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Die allgemein bildenden Fächer oder Lernfelder werden im „Berufsübergreifenden Lernbereich“, die berufsbezogenen Fächer oder Lernfelder im „Berufsbezogenen Lernbereich“ und die „Berufsbezogene Fremdsprache“ (zum Beispiel Englisch, Französisch) gesondert ausgewiesen. Das Zeugnis weist eine Gesamtnote für den „Berufsbezogenen Lernbereich“ und eine Abschlussnote aus. In die Bildung der Gesamtnote werden die jeweils für die Lernfelder des Rahmenlehrplans ermittelten Endnoten einbezogen. Die Festlegung der Gesamtnote erfolgt durch Berechnung des auf eine Dezimalstelle gerundeten arithmetischen Mittels. Die Abschlussnote wird durch die Bildung des arithmetischen Mittels aller Endnoten (Berechnung auf eine Dezimalstelle ohne Runden) des berufsübergreifenden und des berufsbezogenen Lernbereichs sowie der berufsbezogenen Fremdsprache gebildet:
mit Auszeichnung abgeschlossen (très bien avec mention spéciale du jury; Excellent)
(1,0 bis 1,2)
sehr gut abgeschlossen (mention très bien; Very Good)
(1,3 bis 1,4)
gut abgeschlossen (mention bien; Good)
(1,5 bis 2,4)
befriedigend abgeschlossen (mention assez bien; Satisfactory)
(2,5 bis 3,4)
ausreichend abgeschlossen (mention passable; Adequate)
(3,5 bis 4,0)
nicht bestanden (non recu; Failed)
(4,1 bis 6,0 oder nicht mindestens „ausreichend“ in allen Einzelnoten).
Bei der Berechnung der Abschlussnote bleiben die als „nicht erteilt“ vermerkten Fächer und Lernfelder unberücksichtigt. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers sind der zuständigen Stelle (Kammer) zum Zwecke der Umsetzung des § 37 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes die wie dargestellt ermittelten Noten sowie die Abschlussnote zu übermitteln. In Abgangszeugnissen des Bildungsgangs BVJA werden im ersten Schuljahr keine Ziffernnoten erteilt, sondern es wird ein Hinweis nach dem Muster der Anlage 4 aufgenommen.
(2) Jahreszeugnisse werden in der Teilzeitberufsschule am Ende der Grundstufe und am Ende des zweiten Schuljahres nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Halbjahreszeugnisse nach dem Muster der Anlage 5 (als Halbjahreszeugnis) erteilt werden. Das Muster der Anlage 5 ist auch für Zeugnisse der Bildungsgänge gemäß § 1 Nummer 3 zu verwenden. In den Jahreszeugnissen des Bildungsganges BVJA werden im ersten Schuljahr keine Ziffernnoten erteilt, sondern es wird ein Hinweis nach dem Muster der Anlage 4 aufgenommen.
(3) In den Bildungsgängen nach § 1 Nummer 2 bis 5 werden Halbjahreszeugnisse nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. In den Halbjahreszeugnissen des Bildungsganges BVJ2 werden im ersten Schuljahr keine Ziffernnoten erteilt, sondern ein schriftlicher Bericht nach dem Muster der Anlage 7 über das Arbeits- und Sozialverhalten sowie den Leistungsstand (Lernentwicklungsbericht). In den Halbjahreszeugnissen des Bildungsganges BVJA werden im ersten Schuljahr keine Ziffernnoten erteilt, sondern es wird ein Hinweis nach dem Muster der Anlage 4 aufgenommen. Die Klassenkonferenz kann zusätzliche Bemerkungen beschließen. Das Halbjahreszeugnis soll den Schüler zur Leistung und Mitarbeit anregen.
(4) In die Zeugnisse ist ein Vermerk über entschuldigtes und unentschuldigtes Fehlen und über eine etwaige Befreiung nach § 5 Absatz 6 oder Verkürzung nach § 9 Absatz 1 aufzunehmen. In diesen Fällen wird im Zeugnis statt einer Note in den von der Befreiung betroffenen Fächern oder Lernfeldern der Hinweis „nicht erteilt“ aufgenommen. Unter Bemerkungen ist ein Hinweis auf die Befreiung vom Unterricht oder die Verkürzung der Ausbildungsdauer aufzunehmen.
(5) Zeugnisse nach Absatz 2 und 3 sind, soweit vorhanden, durch den Ausbildungsbetrieb oder den Träger der praktischen Ausbildung, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern darüber hinaus von den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu nehmen und zu unterzeichnen.
(6) Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge nach § 1 Nummer 1 und 5 erhalten im Abschluss- oder im Abgangszeugnis die Bestätigung über den Zeitraum des Schulbesuches wie folgt: Beginn des Schulbesuches ist der Tag des Ausbildungsbeginns oder des Beginns der Maßnahme beim freien Träger, jedoch nicht früher als der erste Schultag des jeweiligen Schuljahres. Ende des Schulbesuches ist der letzte Unterrichtstag der jeweiligen Klasse. Das Zeugnis erhält das Datum des Tages der Zeugniskonferenz.
(7) Auf Zeugnissen wird die Zuordnung des Abschlusses beziehungsweise des Berufsabschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen und Europäischen Qualifikationsrahmen entsprechend der Musterformulierung gemäß Anlage 10 ausgewiesen.
(8) Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge nach § 1 Nummer 2 bis 4 erhalten neben den Zeugnissen nach den Absätzen 1 bis 6 für Berufsorientierungskurse, Berufsvorbereitungskurse sowie für Betriebspraktika Teilnahmebescheinigungen. Diese werden im Berufsvorbereitungspass nach dem Muster der Anlage 11 ausgestellt.

§ 12 Versetzung und Wiederholung eines Schuljahres

(1) Die Schülerinnen und Schüler der Berufsschule steigen ohne Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.
(2) Bei der Teilzeitberufsschule gemäß § 1 Nr. 1 ist eine Wiederholung nur in Verbindung mit einer vertraglich vereinbarten Ausbildungszeitverlängerung möglich.
(3) Bei den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 5 ist für die Wiederholung eines Schuljahres eine Vertragsverlängerung zwischen Schüler und freiem Bildungsträger erforderlich.

§ 13 Gleichwertigkeitsregelungen

(1) Das Abschlusszeugnis der Teilzeitberufsschule schließt einen der Mittleren Reife gleichwertigen Abschluss ein, wenn
1.
zuvor der Hauptschulabschluss, die Berufsreife oder ein gleichwertiger Abschluss nachgewiesen wird,
2.
der erfolgreiche Abschluss eines mindestes zweijährigen anerkannten Ausbildungsberufes nachgewiesen wird,
3.
der Unterricht der besuchten Fachklasse mindestens zwei Jahre nach den jeweils gültigen Stundentafeln erteilt wurde,
4.
in den Unterrichtsfächern und/oder Lernfeldern der Stundentafel ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und keine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautenden Endnoten erreicht wurden,
5.
eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Ausbildung in einer Fremdsprache oder nach Feststellung durch die Schule ein Bildungsstand entsprechend des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens auf B1-Niveau nachgewiesen ist.
Im Abschlusszeugnis Schülerinnen und der Schüler, die ohne Mittlere Reife in die Ausbildung eingetreten sind, wird nach dem Muster der Anlage 9 grundsätzlich von Amts wegen vermerkt, dass das Zeugnis dem Abschlusszeugnis der Mittleren Reife gleichwertig ist. Ist zum Zeitpunkt der Zeugniserteilung noch nicht feststellbar, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, wird ein Zeugnis ohne Vermerk gemäß Satz 2 erstellt. In diesen Fällen ist der Vermerk bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 auf Antrag der Schülerin oder des Schülers unter Einziehung und Neuausstellung des Zeugnisses nachträglich vorzunehmen. Schülerinnen und Schüler sind auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nummer 1 wird gleichzeitig die Berufsreife erworben.
(3) Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge nach § 1 Nummer 2 bis 5 erwerben die Berufsreife, wenn
1.
die Dauer des erfolgreich abgeschlossenen Bildungsganges mindestens neun Monate beträgt, sie
2.
mindestens einen Qualifizierungsbaustein erworben haben und sie in den Bildungsgängen nach § 1 Nummer 2 bis 4 zudem
3.
erfolgreich am Zusatzunterricht in den Fächern Deutsch, Sozialkunde und Mathematik teilgenommen haben.
(4) Im Abschlusszeugnis der Schüler, die ohne einen Hauptschulabschluss oder ohne die Berufsreife in die Ausbildung eingetreten sind, wird nach dem Muster der Anlage 8 grundsätzlich von Amts wegen vermerkt, dass mit dem Abschluss der Berufsschule die Berufsreife erworben wurde. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 14 Gemeinsames Abschlussverfahren

Über ein gemeinsames Abschlussverfahren für Teilnehmer an den Bildungsgängen nach§ 1 Nr. 5 können zwischen Berufsschule und den Trägern der fachpraktischen Ausbildung Absprachen getroffen werden.

§ 15 Beurlaubung

(1) Aus besonderen Gründen können Schüler im Einzelfall für einzelne Stunden durch den Schulleiter beurlaubt werden. Dieser kann diese Aufgabe übertragen.
(2) Aus zwingenden betrieblichen Gründen und zur Teilnahme an Jugend- und Auszubildendenversammlungen sowie zu Betriebsversammlungen mit ausbildungsrelevanten Themenstellungen können Berufsschüler durch den Schulleiter beurlaubt werden. Dabei soll die Gesamtdauer von zwei Tagen im Schuljahr grundsätzlich nicht überschritten werden. Beurlaubungen zum Zwecke der Teilnahme an Jugend- und Auszubildendenversammlungen sowie zu Betriebsversammlungen mit ausbildungsrelevanten Themenstellungen werden in den Zeugnissen nicht als Fehlzeiten ausgewiesen.
(3) Für die Teilnahme an anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die Bestandteil der betrieblichen Ausbildung sind, können Teilzeitberufsschüler durch den Schulleiter bis zu einer Gesamtzeit von zwölf Unterrichtstagen während der gesamten Ausbildungszeit beurlaubt werden.
(4) Für die Teilnahme an Auslandsaufenthalten insbesondere im Rahmen von Austauschprogrammen oder als Bestandteil der Ausbildung können Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges nach § 1 Nummer 1 für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen vom Teilzeitunterricht oder einem entsprechenden Zeitraum im Blockunterricht durch die Schulleitung beurlaubt werden. Schülerinnen und Schüler können darüber hinaus bis zu einer Höchstdauer von einem Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer durch die zuständige Schulbehörde beurlaubt werden, wenn
1.
Berufsschule, Betrieb und zuständige Stelle gemeinsam festgestellt haben, dass die vorübergehend in das Ausland verlagerte Ausbildung überwiegend den inhaltlichen Anforderungen der Ausbildung entspricht und
2.
sichergestellt ist, dass die im Ausland verbrachten Ausbildungsabschnitte durch die zuständige Stelle auf die Berufsausbildung angerechnet werden.
(5) Die Beurlaubung soll möglichst gleichmäßig auf die Lehrzeit verteilt werden und nicht in das letzte Schulhalbjahr vor Abschluss der Ausbildung fallen.
(6) Teilzeitberufsschüler, die am Blockunterricht teilnehmen, werden grundsätzlich nicht für die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen beurlaubt.
(7) Schulleitungen und Träger der überbetrieblichen Ausbildung stimmen die Termine unter Hinzuziehen der betroffenen Ausbildungsbetriebe rechtzeitig ab.

§ 16 Fremdsprachenunterricht

Fremdsprachenunterricht in der Berufsschule ist berufsbezogener Fremdsprachenunterricht und soll so angelegt sein, dass eine Anwendung der in der Schule erworbenen Kenntnisse im Ausbildungsbetrieb möglich ist.

§ 17 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 11 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 18 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Berufsschulverordnung vom 5. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 480), geändert durch Verordnung vom 5. Februar 1998 (GVOBl. M-V S. 340, 381), außer Kraft.
Schwerin, den 4. Juli 2005
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann

Anlage 1

Rahmenstundentafel der Teilzeitberufsschule in Mecklenburg-Vorpommern
Unterrichtsstunden je Woche: 12
Unterrichtswochen je Schuljahr: 40
Dauer der Ausbildung 2 Jahre 3 Jahre 3,5 Jahre
Berufsübergreifender Lernbereich 280 440 520
Deutsch 80 120 140
Sozialkunde 100 160 200
Religion oder Philosophie 20 40 40
Sport 80 120 140
Berufsbezogener Lernbereich 680 1000 1160
Fächer/Lernfelder nach Maßgabe der Lehrpläne 600 880 1020
berufsbezogener Fremdsprachenunterricht 80 120 140
Gesamtstunden 960 1440 1680

Anlage 2

(zu § 11 Absatz 1 Satz 1)
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Anlage 3

(zu § 11 Absatz 1 Satz 2)
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Anlage 4

(zu § 11 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3)
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Anlage 5

(zu § 11 Absatz 2)
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Anlage 6

(zu § 11 Absatz 3)
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Anlage 7

(zu § 11 Absatz 3)
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Anlage 8

(zu § 13 Absatz 4)
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Anlage 9

(zu § 13 Absatz 1)
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Anlage 10

(zu § 11 Absatz 7)
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Anlage 11

(zu § 11 Absatz 8)
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