WWZustVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Zuständigkeiten und Entscheidungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnungswesen-Zuständigkeitsverordnung Mecklenburg-Vorpommern - WWZustVO M-V) Vom 4. August 2020

Verordnung über die Zuständigkeiten und Entscheidungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnungswesen-Zuständigkeitsverordnung Mecklenburg-Vorpommern - WWZustVO M-V) Vom 4. August 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeiten und Entscheidungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnungswesen-Zuständigkeitsverordnung Mecklenburg-Vorpommern - WWZustVO M-V) vom 4. August 202029.08.2020
Eingangsformel29.08.2020
§ 1 - Zuständigkeiten29.08.2020
§ 2 - Zustimmungsvorbehalt für Freistellung von Belegungsbindung29.08.2020
§ 3 - Inkrafttreten29.08.2020
Aufgrund
-
des § 3 Absatz 2 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1652) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 7. Januar 2003 (GVOBl. M-V S. 81), die durch die Verordnung vom 27. Januar 2020 (GVOBl. M-V S. 52) geändert worden ist, und
-
des § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1350) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), die durch die Landesverordnung vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 382) geändert worden ist,
verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung:

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stellen zur Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes sind die Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte für
1.
Wohnberechtigungsscheine gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes,
2.
den Empfang der Anzeige des Freiseins oder der Bezugsfertigkeit gemäß § 27 Absatz 8 des Wohnraumförderungsgesetzes,
3.
die Auskunftsersuchen über Einkommensverhältnisse der Wohnungssuchenden gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes und
4.
die Anforderung und Entgegennahme der Einkommensnachweise gemäß § 35 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 des Wohnraumförderungsgesetzes.
(2) Örtlich zuständig für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines nach Absatz 1 Nummer 1 ist die Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ist bisher keiner der im Antrag aufgeführten volljährigen Personen in Mecklenburg-Vorpommern wohnhaft, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in der sich die zukünftige Wohnung befindet.
(3) Das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern ist zuständige Stelle zur Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes für
1.
die Förderzusage gemäß § 13 des Wohnraumförderungsgesetzes,
2.
das Verlangen gegenüber dem Verfügungsberechtigten auf Kündigung des Mietverhältnisses oder Räumung der Wohnung gemäß § 27 Absatz 6 des Wohnraumförderungsgesetzes,
3.
Genehmigungen gemäß § 27 Absatz 7 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes, nach denen der Verfügungsberechtigte eine Wohnung
a)
selbst nutzen darf,
b)
nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lassen darf oder
c)
anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern darf,
4.
das Verlangen der Wiederherstellung der Eignung für Wohnzwecke gemäß § 27 Absatz 7 Satz 5 des Wohnraumförderungsgesetzes,
5.
das Auskunftsersuchen gemäß § 28 Absatz 5 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes,
6.
die schriftliche Bestätigung der Belegungsbindung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes,
7.
die Freistellung von Belegungsbindungen gemäß § 30 Absatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes unter Beachtung von § 2,
8.
den Vollzug von Bestimmungen der Förderzusage nach den allgemeinen Vorschriften im Wege des Verwaltungszwangs gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes,
9.
die Information über die Veräußerung von belegungs- oder mietgebundenen Wohnungen gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes und
10.
die Erhebung von Geldleistungen bei Gesetzesverstößen gemäß § 33 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes.
(4) Zuständige Stelle für die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von Daten gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes und für die Auskunftserteilung, Einsicht in die Unterlagen und Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes sind im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 die Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte und im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.
(5) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes sind die Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 6 des Wohnraumförderungsgesetzes das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

§ 2 Zustimmungsvorbehalt für Freistellung von Belegungsbindung

Bei der Freistellung von Belegungsbindungen gemäß § 30 Absatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes kann sich das für Bau zuständige Ministerium zusätzlich die Zustimmung vorbehalten.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
Schwerin, den 4. August 2020
Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung
Christian Pegel
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