KiföAVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Ausgestaltung der Auskunft nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Kindertagesförderungsgesetzes (Kindertagesförderungsauskunftsverordnung - KiföAVO M-V) Vom 18. August 2020

Verordnung zur Ausgestaltung der Auskunft nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Kindertagesförderungsgesetzes (Kindertagesförderungsauskunftsverordnung - KiföAVO M-V) Vom 18. August 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausgestaltung der Auskunft nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Kindertagesförderungsgesetzes (Kindertagesförderungsauskunftsverordnung - KiföAVO M-V) vom 18. August 202001.09.2020
Eingangsformel01.09.2020
§ 1 - Form der Auskunftserteilung01.09.2020
§ 2 - Speicherfrist01.09.2020
§ 3 - Übermittlung der Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung01.09.2020
§ 4 - Übermittlung der belegten Plätze01.09.2020
§ 5 - Veröffentlichung01.09.2020
§ 6 - Einsichtsrechte und Nutzungsverwaltung01.09.2020
§ 7 - Inkrafttreten01.09.2020
Aufgrund des § 34 Absatz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558) in Verbindung mit dem Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 13. Juli 2017 (AmtsBl. M-V S. 490), der zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. April 2020 (AmtsBl. M-V S. 190) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung:

§ 1 Form der Auskunftserteilung

(1) Die Übermittlung der in § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Kindertagesförderungsgesetzes genannten Angaben erfolgt elektronisch unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in der in dieser Verordnung konkretisierten Form über eine webbasierte Datenbank zur Finanzierung der Kindertagesförderung in Mecklenburg-Vorpommern (Datenbank), die das für Kindertagesförderung zuständige Ministerium bereitstellt.
(2) Betreiber der Datenbank ist das für Kindertagesförderung zuständige Ministerium.

§ 2 Speicherfrist

Die in die Datenbank eingestellten Mitteilungen nach den §§ 3 und 4 werden nach Ablauf von zehn Jahren gelöscht.

§ 3 Übermittlung der Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung

(1) Die geschlossenen Vereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 des Kindertagesförderungsgesetzes übermittelt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem für Kindertagesförderung zuständigen Ministerium unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Vereinbarung über die Datenbank, indem er die entsprechenden Dateien der Vereinbarung in die Datenbank hochlädt. Die hochzuladenden Dateien müssen folgende Angaben enthalten:
1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote der Kindertageseinrichtung (Leistungsvereinbarung),
2.
die differenzierten Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Ausgaben, insbesondere differenzierte und pseudonymisierte Verwaltungs-, Betriebs-, Sach-, Investitions- und Personalkosten für die pädagogischen Fachkräfte und Assistenzkräfte sowie die Einnahmen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung).
Hinsichtlich der Entgeltvereinbarung ist das ausgefüllte Kostenblatt des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder das von dem für Kindertagesförderung zuständigen Ministerium in die Datenbank eingestellte Kostenblatt hochzuladen.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermitteln dem für Kindertagesförderung zuständigen Ministerium die Verpflegungskosten und Änderungen bei den Verpflegungskosten in den Kindertageseinrichtungen und bei den Tagespflegepersonen nach erfolgter Prüfung, indem sie die Verpflegungskosten in die Datenbank eintragen.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermitteln dem für Kindertagesförderung zuständigen Ministerium bis zum 1. Oktober 2020 alle zwischen dem 1. März 2020 und 30. September 2020 neu verhandelten und in Kraft getretenen, nach Förderart und Förderumfang differenzierten Entgelte nach § 24 Absatz 1 und 3 des Kindertagesförderungsgesetzes für die Eintragung in die Datenbank. Gleiches gilt für die Verpflegungskosten.

§ 4 Übermittlung der belegten Plätze

(1) Die Übermittlung der belegten Plätze nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an das Landesamt für Gesundheit und Soziales erfolgt durch Eintragung in die Datenbank.
(2) Für die Übermittlung nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kindertagesförderungsgesetzes zu den belegten Plätzen leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Zusammenfassung der Meldung nach Absatz 1 an das für Kindertagesförderung zuständige Ministerium über die Datenbank weiter.
(3) Die Übermittlung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kindertagesförderungsgesetzes zu den Entgelten und Verpflegungskosten erfolgt über die Datenbank.

§ 5 Veröffentlichung

Auswertungen der Übermittlungen nach §§ 3 und 4 werden regelmäßig in geeigneter Weise durch das für Kindertagesförderung zuständige Ministerium veröffentlicht.

§ 6 Einsichtsrechte und Nutzungsverwaltung

(1) Für die Datenbank sind folgende Einsichtsrechte durch den Betreiber der Datenbank einzurichten:
1.
Das Land kann die Übermittlungen nach den §§ 3 und 4 einsehen.
2.
Die Landkreise und kreisfreien Städte können die Übermittlungen nach §§ 3 und 4 für ihren Zuständigkeitsbereich einsehen.
3.
Die Träger der Kindertageseinrichtungen können die Übermittlungen nach §§ 3 und 4 für ihre Einrichtungen einsehen.
4.
Die Gemeinden können die Übermittlungen nach § 3 für die Kindertageseinrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich einsehen.
Die kommunalen Landesverbände und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe erhalten die Einsichtsrechte ihrer jeweiligen Mitglieder, soweit diese darin einwilligen.
(2) Für die Verwaltung der Einsichts- und Nutzungsrechte der Datenbank sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte, die Gemeinden sowie die Träger der Kindertageseinrichtungen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Die Landkreise und kreisfreien Städte verwalten für ihren Zuständigkeitsbereich die Einsichts- und Nutzungsrechte neuer und bisheriger Träger von Kindertageseinrichtungen und Gemeinden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
Schwerin, den 18. August 2020
Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung Stefanie Drese
Markierungen
Leseansicht