JWMAPO M-V
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justizdienst (Justizwachtmeisterausbildungs- und Prüfungsordnung - JWMAPO M-V) Vom 7. November 2012

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justizdienst (Justizwachtmeisterausbildungs- und Prüfungsordnung - JWMAPO M-V) Vom 7. November 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14. September 2020 (GVOBl. M-V S. 894)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justizdienst (Justizwachtmeisterausbildungs- und Prüfungsordnung - JWMAPO M-V) vom 7. November 201201.12.2012
Eingangsformel01.12.2012
§ 1 - Regelungsbereich, Ziel der Ausbildung01.12.2012
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen01.12.2012
§ 3 - Einstellungsbehörde01.12.2012
§ 4 - Bewerbung und Einstellung01.12.2012
§ 5 - Dienstverhältnisse und Dienstbezeichnung15.10.2020
§ 6 - Dauer des Vorbereitungsdienstes01.12.2012
§ 7 - Ausbildung01.12.2012
§ 8 - Praktische Ausbildung01.12.2012
§ 9 - Lehrgang01.12.2012
§ 10 - Schriftliche Arbeiten01.12.2012
§ 11 - Bewertung der Leistungen01.12.2012
§ 12 - Befähigungsbericht01.12.2012
§ 13 - Beendigung des Beamtenverhältnisses01.12.2012
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.12.2012
Aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, 712) geändert worden ist, verordnet das Justizministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

§ 1 Regelungsbereich, Ziel der Ausbildung

(1) Die Verordnung regelt die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justizdienst für den Justizwachtmeisterdienst.
(2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Justizwachtmeisterdienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

Zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes kann zugelassen werden, wer
1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt,
2.
mindestens Berufsreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
3.
die gesundheitliche Eignung gemäß § 9 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes nachweist und
4.
die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit besitzt.
Die entsprechenden Nachweise hat die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der für eine Einstellung in Betracht kommt, auf Aufforderung vorzulegen.

§ 3 Einstellungsbehörde

Einstellungsbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock.

§ 4 Bewerbung und Einstellung

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein aktuelles Foto,
3.
das Zeugnis über die Berufsreife oder ein Zeugnis des als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,
4.
gegebenenfalls Zeugnisse oder Nachweise über die Tätigkeit seit der Schulentlassung.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits im Justizdienst tätig sind, legen ihre Bewerbung auf dem Dienstweg vor. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde nimmt zur Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers Stellung.
(4) Die Auswahlentscheidung trifft die Einstellungsbehörde.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Einstellung in Betracht kommen, haben vor der Einstellung folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
3.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Straf- oder Disziplinarverfahren,
4.
eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,
5.
ein polizeiliches Führungszeugnis,
6.
auf Anforderung: die Erklärung, dass eine Verpflichtungserklärung gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit oder dem Amt für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik oder Untergliederungen dieser Ämter oder vergleichbaren Institutionen nicht abgegeben wurde und dass keine Tätigkeit für eine der genannten Stellen ausgeübt wurde.

§ 5 Dienstverhältnisse und Dienstbezeichnung

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
(2) Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizhauptwachtmeisteranwärterin“ oder „Justizhauptwachtmeisteranwärter“.

§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt.
(2) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 erstes Einstiegsamt der Fachrichtung Justizdienst erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können bis zu drei Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(3) Krankheits- und Urlaubszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen 15 Arbeitstage nicht überschreiten.
(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie in den Fällen des § 8 Absatz 3 der Allgemeinen Laufbahnverordnung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock.

§ 7 Ausbildung

(1) Die Ausbildung besteht aus praktischen Ausbildungsabschnitten und einem fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt (Lehrgang).
(2) Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter leitet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt die Gerichte und im Benehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaften, bei denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden.
(3) Für die Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Sie oder er beauftragt die Geschäftsleitung oder eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt des Justizdienstes mit der Leitung und Beaufsichtigung der Ausbildung. Die beauftragte Person hat sich am Ende der Ausbildung über die Eignung und Leistung der Anwärterin oder des Anwärters zu äußern. Die praktische Ausbildung erfolgt unter der Anleitung einer geeigneten Beamtin oder eines geeigneten Beamten, nach Möglichkeit des Justizwachtmeisterdienstes. Der theoretische Unterricht ist von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten oder Beamtinnen und Beamten des Justiz- und Justizvollzugsdienstes zu erteilen.

§ 8 Praktische Ausbildung

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind der Anwärterin oder dem Anwärter die notwendigen Kenntnisse der geschäftlichen Einrichtung der Justizbehörden und der im Justizwachtmeisterdienst anzuwendenden Vorschriften, insbesondere über das Zustellungswesen, den Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst zu vermitteln. Die Anwärterin oder der Anwärter ist mit den Verrichtungen des Justizwachtmeisterdienstes nach Maßgabe der jeweils geltenden Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst praktisch vertraut zu machen, in waffenloser Selbstverteidigung und in der Anwendung des Schlagstockes zu üben und bis zur Dauer eines Monats im Aufsichtsdienst einer Justizvollzugsanstalt zu unterweisen. Mindestens ein Monat der Ausbildung soll bei einer Staatsanwaltschaft erfolgen.
(2) Wer bereits vor Beginn des Vorbereitungsdienstes entsprechend ausgebildet worden ist, kann von der Teilnahme befreit werden.

§ 9 Lehrgang

(1) Die praktische Ausbildung wird durch einen Lehrgang von insgesamt mindestens 120 Unterrichtsstunden ergänzt. Die Leiterin oder der Leiter des Lehrgangs wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt.
(2) Der Unterricht erstreckt sich auf alle für die Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst wichtigen Gebiete; insbesondere sind folgende Themen zu behandeln:
1.
Überblick über das Staats-, Verfassungs- und Beamtenrecht,
2.
Überblick über die Gerichtsorganisation sowie über die Aufgaben und die Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
3.
Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst,
4.
sonstige Aufgaben nach der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst,
5.
Bestimmungen über das Zustellungswesen und die Behandlung von Postsendungen,
6.
wesentliche Bestimmungen der Aktenordnung,
7.
Ausübung und Grenzen des unmittelbaren Zwangs,
8.
Grundkenntnisse in Erster Hilfe sowie
9.
der Umgang mit dem Recht suchenden Publikum und den Verfahrensbeteiligten sowie das Verhalten in Konfliktsituationen.
(3) Der Lehrgang soll im vierten Ausbildungsmonat am Oberlandesgericht oder einer von der Präsidentin oder von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts festgelegten Behörde stattfinden.
(4) Für die theoretische Ausbildung erstellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts einen Lehrplan, den sie oder er mit dem Justizministerium abstimmt.
(5) Anwärterinnen und Anwärter, denen nach § 6 Absatz 2 Zeiten beruflicher Tätigkeit angerechnet werden, müssen an dem Lehrgang nach Absatz 2 teilnehmen und die vier schriftlichen Arbeiten nach § 10 anfertigen.

§ 10 Schriftliche Arbeiten

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat während des Lehrgangs nach § 9 Absatz 3 vier schriftliche Arbeiten zu dem Lehrstoff des Lehrgangs unter Aufsicht anzufertigen.
(2) Die schriftlichen Arbeiten werden von den Lehrkräften des Lehrgangs in Abstimmung mit der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter gestellt, bewertet und mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind in einem besonderen Aufgabenheft zu verwahren.

§ 11 Bewertung der Leistungen

Die Leistungen sind entsprechend § 9 Absatz 5 und 6 der Allgemeinen Laufbahnverordnung zu bewerten.

§ 12 Befähigungsbericht

(1) Eine Woche vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes berichtet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Vorlage des Aufgabenheftes über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters während der Vorbereitungszeit (Befähigungsbericht).
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bildet auf der Grundlage des Befähigungsberichts und unter Berücksichtigung der im Lehrgang nach § 10 erbrachten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters eine Gesamtnote und stellt auf dieser Grundlage fest, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und damit die Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst besitzt. Die Entscheidung ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.
(3) Hält die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Anwärterin oder den Anwärter aufgrund der erbrachten Leistungen noch nicht ausreichend für die Wahrnehmung der Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes vorbereitet, so verlängert sie oder er den Vorbereitungsdienst und regelt dessen Art und Dauer nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2.

§ 13 Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Mit dem Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(2) Erfüllt eine Anwärterin oder ein Anwärter die an sie oder an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Sicht nicht oder erbringt sie oder er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen oder liegt sonst ein wichtiger Grund vor, so ist die Anwärterin oder der Anwärter vor Ablauf der regelmäßigen Zeit des Vorbereitungsdienstes aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Justizwachtmeisterausbildungsverordnung vom 14. November 1997 (GVOBl. M-V S. 759), die durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 7. November 2012
Die Justizministerin Uta-Maria Kuder
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