Verordnung über die Durchführung von Feststellungsprüfungen Vom 25. September 2020
Verordnung über die Durchführung von Feststellungsprüfungen Vom 25. September 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Durchführung von Feststellungsprüfungen vom 25. September 2020 | 01.10.2020 |
Eingangsformel | 01.10.2020 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.10.2020 |
§ 2 - Zweck der Prüfung | 01.10.2020 |
§ 3 - Teilnahmevoraussetzungen | 01.10.2020 |
§ 4 - Anforderungen der Feststellungsprüfung | 01.10.2020 |
§ 5 - Organisation der Feststellungsprüfung | 01.10.2020 |
§ 6 - Durchführung der Feststellungsprüfung | 01.10.2020 |
§ 7 - Wiederholung der Feststellungsprüfung | 01.10.2020 |
§ 8 - Zeugnis | 01.10.2020 |
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.10.2020 |
Anlage | 01.10.2020 |
Aufgrund des § 69 Nummer 6 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Regelungen sind anzuwenden bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, schulpflichtigen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern, die unter das Bundesvertriebenengesetz fallen, sowie bei Schülerinnen und Schülern deutscher Nationalität, die ihren Schulbesuch überwiegend im Ausland in der dortigen Amtssprache absolviert haben und die Beschulung in Deutschland fortsetzen möchten.
(2) Die Regelungen gelten für die Beschulung im Sekundarbereich I der öffentlichen allgemein bildenden Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an Abendgymnasien sowie an beruflichen Schulen.
§ 2 Zweck der Prüfung
Um den Schülerinnen und Schülern nach § 1 Absatz 1 die Möglichkeit zu geben, den Arbeitsschwerpunkt auf das Erlernen der deutschen Sprache und die Bewältigung der fachlichen Anforderungen legen zu können, kann bei Eintritt in eine der Jahrgangsstufen 7 bis 10 der allgemein bildenden Schule sowie bei Eintritt in das Abendgymnasium oder eine berufliche Schule die Amtssprache des Herkunftslandes, sofern keine andere Fremdsprache des Herkunftslandes erlernt wurde, nach Feststellung des Kenntnisstandes als erste oder zweite Fremdsprache (Pflicht- oder Wahlpflichtfach) anerkannt werden.
§ 3 Teilnahmevoraussetzungen
(1) Vor Zuweisung an oder vor Aufnahme in eine allgemein bildende Schule sind die Regelungen der Absätze 3 bis 5 zu beachten. Im Einzelfall ist eine Schulzuweisung für eine entsprechende Schule vorzunehmen oder eine Schulaufnahme an eine Schule zu wählen, in der die Amtssprache des Herkunftslandes als erste oder zweite Fremdsprache (Pflicht- oder Wahlpflichtfach) angeboten wird.
(2) Bei Eintritt einer Schülerin oder eines Schülers nach § 1 Absatz 1 in die Jahrgangsstufen 1 bis 6 soll die erste Fremdsprache (in der Regel Englisch) nachgelernt werden. Hierfür soll bei Bedarf besonderer Förderunterricht eingerichtet werden.
(3) Konnte die erste Fremdsprache bis zum Ende der Jahrgangsstufe 8 nicht im erforderlichen Umfang gelernt werden, kann unter Berücksichtigung der personellen, organisatorischen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ab der Jahrgangsstufe 9 die Amtssprache des Herkunftslandes nach Feststellung des Kenntnisstandes als erste Fremdsprache (Pflichtfach) anerkannt werden, sofern diese Sprache nicht an der aufnehmenden Schule anstelle der Fremdsprache (Pflichtfach) angeboten wird.
(4) Bei Eintritt einer Schülerin oder eines Schülers nach § 1 Absatz 1 in die Jahrgangsstufe 7 einer Schule mit zwei Fremdsprachen (Pflicht- und Wahlpflichtfach) ist mit der Schülerin oder dem Schüler eine Bildungsberatung hinsichtlich der Wahl der zweiten Fremdsprache und der Bedeutung deren Nichtwahl zu führen. Wird seitens der Schülerin oder des Schülers der Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife angestrebt, ist im Beratungsgespräch darauf hinzuweisen, dass am Gymnasium, Abendgymnasium oder Fachgymnasium die Fremdsprachenregelungen gemäß § 6 der Abiturprüfungsverordnung zu erfüllen sind, wobei eine Fremdsprache durch eine Feststellungsprüfung gemäß § 7 Absatz 6 der Abiturprüfungsverordnung ersetzt werden kann. Wenn die Schülerin oder der Schüler im Sekundarbereich I, einschließlich der Jahrgangsstufe 10, vier Jahre durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Heimatland teilgenommen hat und dies mit dem Zeugnis der Heimatschulbehörde des Herkunftslandes belegt wird, kann die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Fremdsprache in der Einführungsphase gemäß § 7 Absatz 5 der Abiturprüfungsverordnung entfallen.
(5) Konnte die zweite Fremdsprache bis zum Ende der Jahrgangsstufe 8 nicht im erforderlichen Umfang erlernt werden, kann unter Berücksichtigung der personellen, organisatorischen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ab Jahrgangsstufe 9 die Amtssprache des Herkunftslandes nach Feststellung des Kenntnisstandes als zweite Fremdsprache (Wahlpflichtfach) anerkannt werden.
(6) Zu einer Feststellungsprüfung für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen wird nicht zugelassen, wer die Möglichkeit hatte, fünf Jahre am Unterricht einer Fremdsprache teilzunehmen. Mit Ausnahme der Fachgymnasien finden an den beruflichen Schulen Feststellungsprüfungen nur im Rahmen von Gleichwertigkeitsregelungen zum Erwerb der Mittleren Reife statt. Die in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der beruflichen Schulen vorgesehene Verpflichtung zur Teilnahme am berufsbezogenen Fremdsprachenunterricht bleibt von einer Feststellungsprüfung unberührt.
§ 4 Anforderungen der Feststellungsprüfung
Die Anforderungen der Feststellungsprüfung richten sich nach den Anforderungen für das Fach Englisch in der Prüfung zur Mittleren Reife.
§ 5 Organisation der Feststellungsprüfung
(1) Die für die Aufnahmeschule jeweils zuständige untere Schulbehörde ist Entscheidungsbehörde über die Antragstellung sowie Durchführungsbehörde der Feststellungsprüfung. Die unteren Schulbehörden arbeiten bei Bedarf schulamtsübergreifend. Für die beruflichen Schulen entscheidet die Schulrätin oder der Schulrat für berufliche Schulen über den Antrag. Die Aufgaben der Durchführungsbehörde werden auch hier durch die unteren Schulbehörden wahrgenommen.
(2) Vor der Feststellungsprüfung führt die beauftragte Lehrkraft, vertretungsweise die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Erziehungsberechtigten, der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler ein Beratungsgespräch, in dem über den Zweck, die Anforderungen und die Organisation der Feststellungsprüfung informiert wird. Auf die Zugangsvoraussetzungen zur Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe, insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenregelung, ist entsprechend hinzuweisen. Auch auf die besondere Bedeutung der englischen Sprache für den weiteren schulischen und beruflichen Werdegang ist ausdrücklich hinzuweisen. Aus diesem Grund wird die Teilnahme am Englischunterricht auch dann empfohlen, wenn Leistungen in Englisch durch Leistungen in der Amtssprache des Herkunftslandes ersetzt wurden.
(3) Die Teilnahme am Englischunterricht gemäß Absatz 2 Satz 3 und 4 wird nicht benotet, jedoch mit „zusätzlich teilgenommen“ auf jedem nachfolgenden Zeugnis vermerkt.
(4) Nach Beratung durch die Schule stellen die Erziehungsberechtigten, die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler einen schriftlichen Antrag auf Teilnahme an der Feststellungsprüfung unter Verwendung der Anlage zu dieser Verordnung. Dieser wird durch die Schule mit einer Stellungnahme an die untere Schulbehörde oder die Schulrätin oder den Schulrat für berufliche Schulen zur Entscheidung weitergeleitet. Der Bescheid über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Feststellungsprüfung erfolgt schriftlich. Der Prüfling ist durch die untere Schulbehörde darauf hinzuweisen, dass die Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung selbstständig erfolgt. Kosten, die dem Prüfling im Zusammenhang mit der Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.
(5) Die Feststellungsprüfung ist von einer mit der Prüfung beauftragten Person durchzuführen. Als Prüfungsbeauftragte oder Prüfungsbeauftragter können eine Lehrkraft mit einer der Schulart entsprechenden Lehrbefähigung oder eine von der unteren Schulbehörde bestimmte Person mit vergleichbarer fachlicher Qualifikation eingesetzt werden. Zusätzlich übernimmt eine Lehrkraft mit einer Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache den Prüfungsvorsitz. Bei dienstlichem Interesse kann ein Vertreter der Schulaufsicht an Prüfungsteilen oder am Gesamtverfahren teilnehmen. In diesem Fall wird das dienstliche Interesse von der jeweiligen Schulamtsleitung festgestellt.
(6) Der Prüfungsort wird durch die untere Schulbehörde bestimmt. Die Feststellungsprüfung findet, sofern die personellen, organisatorischen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, an einem durch die oberste Schulbehörde festgelegten Termin im 2. Schulhalbjahr statt. Die Meldungen zur Feststellungsprüfung sind durch die beauftragte Lehrkraft oder die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer nach rechtzeitiger Information der Schülerinnen und Schüler über die Schulleitung bis zum 15. November eines jeden Jahres der unteren Schulbehörde zuzuleiten.
(7) Die Anerkennung der Leistung in einer Amtssprache des Herkunftslandes erfolgt an allgemein bildenden Schulen nur bis einschließlich Jahrgangsstufe 10, bei Abendgymnasien und Fachgymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 11. Zum Erwerb des Abiturs ist im Bedarfsfall in der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums oder ab Jahrgangsstufe 11 des Abendgymnasiums und des Fachgymnasiums eine neu beginnende Fremdsprache aufzunehmen.
(8) Das Ergebnis der Feststellungsprüfung ist schriftlich zu bescheiden. Der Bescheid enthält die Note, den Hinweis, dass die Feststellungsprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert wurde und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Widerspruchsbehörde ist die ausstellende Schulbehörde.
(9) Die Bestimmungen der Abiturprüfungsverordnung gelten unabhängig von der Anerkennung von im Herkunftsland erbrachten Leistungen uneingeschränkt fort.
§ 6 Durchführung der Feststellungsprüfung
(1) Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Beide Prüfungsteile können an einem Tag stattfinden.
(2) Die schriftliche Prüfung dauert 190 Minuten. Sie umfasst die Bestandteile Hörverstehen, Sprachmittlung, Leseverstehen und schriftliche Kommunikation. Die Prüfungszeit für den mündlichen Prüfungsteil soll 15 Minuten nicht unter- und 30 Minuten nicht überschreiten. Näheres wird in den Vorabhinweisen zur Feststellungsprüfung festgelegt.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung geht mit 60 Prozent und der mündliche Prüfungsteil mit 40 Prozent in die Gesamtbewertung ein. Die mit der Prüfung beauftragte Person unterbreitet dem Prüfungsvorsitz einen Notenvorschlag. Dieser legt in Absprache mit der mit der Prüfung beauftragten Person abschließend die Note fest.
§ 7 Wiederholung der Feststellungsprüfung
Die Feststellungsprüfung kann bei einer Note, die nicht mindestens „ausreichend (4)“ lautet, spätestens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 an allgemein bildenden Schulen oder der Jahrgangsstufe 11 am Abendgymnasium und am Fachgymnasium oder im Falle von § 3 Absatz 6 bis zum Ende des beruflichen Bildungsgangs einmal wiederholt werden.
(2) Bei nicht erfolgreichem Abschluss der Feststellungsprüfung ist ein Zugang zur gymnasialen Oberstufe nicht möglich.
§ 8 Zeugnis
(1) Die Note der Feststellungsprüfung wird bis zum Ende des Sekundarbereiches I übernommen. Sie ist versetzungs- und abschlussrelevant.
(2) Die Note der Feststellungsprüfung wird an Stelle der Note für die erste oder zweite Fremdsprache in das Zeugnis aufgenommen. Als Vermerk ist in das Zeugnis der Satz aufzunehmen: „Die Note im Fach (...) wurde im Rahmen einer auf dem Sprachniveau B1 absolvierten Feststellungsprüfung ermittelt und ersetzt die Note im Fach (...)“.
(3) Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift über die Zeugnisse der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien und der Fachgymnasien gelten darüber hinaus fort.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durchführung von Feststellungsprüfungen vom 27. Juni 2017 (Miitl.bl. BM M-V S. 58, 106) außer Kraft.
Schwerin, den 25. September 2020
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Bettina Martin
Anlage
(zu § 5 Absatz 4)
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