MJuKSchAnVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Musik- und Jugendkunstschulen (Musik- und Jugendkunstschulanerkennungsverordnung - MJuKSchAnVO M-V) Vom 29. September 2020

Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Musik- und Jugendkunstschulen (Musik- und Jugendkunstschulanerkennungsverordnung - MJuKSchAnVO M-V) Vom 29. September 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Musik- und Jugendkunstschulen (Musik- und Jugendkunstschulanerkennungsverordnung - MJuKSchAnVO M-V) vom 29. September 202001.10.2020
Eingangsformel01.10.2020
§ 1 - Staatliche Anerkennung der Musikschulen in Mecklenburg-Vorpommern01.10.2020
§ 2 - Staatliche Anerkennung der Jugendkunstschulen in Mecklenburg-Vorpommern01.10.2020
§ 3 - Datenschutz- und Übergangsregelungen01.10.2020
§ 4 - Inkrafttreten01.10.2020
Aufgrund des § 133 Absatz 6 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Staatliche Anerkennung der Musikschulen in Mecklenburg-Vorpommern

(1) Auf Antrag des Trägers kann einer Musikschule die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung „staatlich anerkannte Musikschule in Mecklenburg-Vorpommern“ erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Die Musikschule gewährleistet eine kontinuierliche und pädagogisch planmäßige Arbeit und ist Mitglied im Verband deutscher Musikschulen e. V..
2.
Die Musikschule dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
3.
Die Musikschule arbeitet auf der Grundlage eines fachlich und pädagogisch ausgereiften Bildungskonzeptes und bietet Unterricht von mindestens 120 Jahreswochenstunden an,
a)
im Elementarbereich (Grundstufe), wozu die Musikalische Früherziehung, die Musikalische Grundausbildung und die Elementare Musikpädagogik gehören,
b)
als Einzel- und Gruppenunterricht in den Fachbereichen Vokalunterricht sowie Instrumentalunterricht der Streich-, Blas-, Tasten-, Zupf- und Schlaginstrumente,
c)
in Ensemble- und Ergänzungsfächern sowie
d)
als Angebote zur speziellen Talentförderung und Studienvorbereitung.
4.
Die Musikschule arbeitet auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen und des Strukturplanes des Verbandes deutscher Musikschulen e. V., die auf der in Nummer 3 genannten Struktur aufbauen.
5.
Die Musikschule verfügt über Räumlichkeiten, die fachspezifisch und den pädagogischen-künstlerischen Ansprüchen entsprechend ausgestattet sind.
6.
Zur Sicherung der Qualität ihres Bildungsangebotes führt die Musikschule regelmäßig geeignete Verfahren der Qualitätssicherung und Selbstevaluation durch und stellt die ständige Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicher.
7.
Die Musikschule muss unter der Leitung einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Person stehen, die vom Träger fest angestellt ist, über einen Hochschulabschluss im Fach Musik sowie über Befähigungen im Verwaltungs- und Kulturmanagement verfügt.
8.
Der Unterricht wird von Lehrkräften mit musikpädagogischer Befähigung erteilt, die einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Ausbildung mit vergleichbaren Fähigkeiten und Erfahrungen oder einen langjährigen künstlerischen oder musikpädagogischen Schaffensprozess nachweisen können. Der überwiegende Anteil der Jahreswochenstunden ist durch fest angestellte Lehrkräfte zu leisten.
(2) Die staatliche Anerkennung verleiht das für Kultur zuständige Ministerium. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt unter Anhörung des Landesverbandes der Musikschulen in Mecklenburg- Vorpommern e.V.. Die Anerkennung ist fünf Jahre gültig. Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „staatlich anerkannte Musikschule in Mecklenburg-Vorpommern“ nicht mehr vorliegen, kann diese durch das für Kultur zuständige Ministerium unter Anhörung des Landesverbandes der Musikschulen in Mecklenburg-Vorpommern e. V. widerrufen werden. § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung durch das Land, soll aber regelmäßig Voraussetzung für die Kulturförderung des Landes sein.

§ 2 Staatliche Anerkennung der Jugendkunstschulen in Mecklenburg-Vorpommern

(1) Auf Antrag des Trägers kann einer Jugendkunstschule die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung „staatlich anerkannte Jugendkunstschule in Mecklenburg-Vorpommern“ erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Die Jugendkunstschule dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und gewährleistet ein kontinuierliches, künstlerisch-kreatives Bildungsangebot in Form von Kursen und anderen Formaten.
2.
Die Jugendkunstschule bietet ein interdisziplinäres Programm an, arbeitet in mindestens drei Sparten und berücksichtigt spartenübergreifende Programme. Mögliche Sparten sind bildende Kunst, angewandte Kunst, darstellende Kunst, Tanz, Musik, Literatur, Medienkunst, Fotografie und Architektur.
3.
Kurse werden in Ganzjahres- oder Halbjahresblöcken gegliedert und aufeinander aufbauend angeboten.
4.
Die Jugendkunstschule sichert Individualförderung sowie Studien- oder Berufsvorbereitung ab.
5.
Die Jugendkunstschule verfügt über Räumlichkeiten, die fachspezifisch und den pädagogischen-künstlerischen Ansprüchen entsprechend ausgestattet sind.
6.
Zur Sicherung der Qualität der künstlerisch-kreativen Angebote führt die Jugendkunstschule geeignete Verfahren der Qualitätssicherung und Selbstevaluation durch und stellt die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicher.
7.
Die Jugendkunstschule muss unter Leitung einer geeigneten Person stehen, die vom Träger grundsätzlich fest angestellt ist und über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügt.
8.
Der Unterricht wird von Lehrkräften mit kunstpädagogischer Befähigung erteilt, die einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Ausbildung mit vergleichbaren Fähigkeiten und Erfahrungen oder einen langjährigen künstlerischen oder kunstpädagogischen Schaffensprozess nachweisen können. Der überwiegende Anteil der Jahreswochenstunden soll durch fest angestellte Lehrkräfte geleistet werden.
(2) Die staatliche Anerkennung verleiht das für Kultur zuständige Ministerium. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt unter Anhörung des Jugendkunstschulverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.. Die Genehmigung ist fünf Jahre gültig. Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „staatlich anerkannte Jugendkunstschule in Mecklenburg-Vorpommern“ nicht mehr vorliegen, kann diese durch das für Kultur zuständige Ministerium unter Anhörung des Jugendkunstschulverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. widerrufen werden. § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung durch das Land, soll aber regelmäßig Voraussetzung für die Kulturförderung des Landes sein.

§ 3 Datenschutz- und Übergangsregelungen

(1) Die Musikschulen und Jugendkunstschulen dürfen die zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten an das für Kultur zuständige Ministerium übermitteln.
(2) Staatliche Anerkennungen, die nach der Musik- und Kunstschulanerkennungsverordnung vom 11. Dezember 2009 (GVOBl. M-V 2010 S. 15), die durch Verordnung vom 1. Dezember 2014 (Mittl.bl. BM M-V S. 435) geändert worden ist, ausgesprochen worden sind, gelten entsprechend der Bestimmungen dieser Verordnung fort.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 29. September 2020
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bettina Martin
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