GesKostVO M-V
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Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitswesenkostenverordnung - GesKostVO M-V) Vom 26. April 2016

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitswesenkostenverordnung - GesKostVO M-V) Vom 26. April 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1310)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitswesenkostenverordnung - GesKostVO M-V) vom 26. April 201614.05.2016
Eingangsformel14.05.2016
§ 1 - Gebührenerhebung14.05.2016
§ 2 - Gebührenbefreiung14.05.2016
§ 3 - Übergangsregelungen14.05.2016
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten14.05.2016
Anlage - Gebührenverzeichnis12.12.2020
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührenerhebung

Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens werden nach dem dieser Verordnung beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gebührenbefreiung

Bei Amtshandlungen, die aus besonderem Anlass im Interesse des Landes, insbesondere zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und der Umwelthygiene, vorgenommen werden, können das Landesamt für Gesundheit und Soziales und die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte von der Erhebung einer Gebühr absehen.

§ 3 Übergangsregelungen

Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden sind, werden nach der dafür bisher geltenden Gebührenverordnung abgewickelt. Entstehen aus einem solchen Gebührenrechtsverhältnis wiederkehrende Gebührenschulden, ist auf die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehenden Gebührenschulden diese Verordnung anzuwenden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gesundheitswesen-Gebührenverordnung vom 3. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 502), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (GVOBl. M-V S. 300) geändert worden ist, und die LGA-Gebührenverordnung vom 21. April 2005 (GVOBl. M-V S. 192) außer Kraft.

Anlage

(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Arzneimittelüberwachung
1.1 Gesetz über das Apothekenwesen
1.1.1 Entscheidung über Erlaubnis oder Genehmigung oder Bestätigung von Anzeigen
1.1.1.1 zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 600 bis 2 000
1.1.1.2 zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken nach § 1 Absatz 2 700 bis 3 500
1.1.1.3 Anzeigen nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 50 bis 200
1.1.1.4 zur Verpachtung nach § 9 Absatz 2 350 bis 1 500
1.1.1.5 zum Versand nach § 11a 200 bis 500
1.1.1.6 von Versorgungsverträgen nach § 12a Absatz 1 100 bis 300
1.1.1.7 zur Verwaltung nach § 13 Absatz 1b 300 bis 700
1.1.1.8 von Versorgungsverträgen nach § 14 Absatz 5 Satz 1 und 3 150 bis 1 000
1.1.1.9 zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Absatz 1 350 bis 800
1.1.2 Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung 50 bis 2 500
1.1.3 Rücknahme oder Widerruf
1.1.3.1 der Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer öffentlicher Apotheken nach § 4 250 bis 1 200
1.1.3.2 der Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 250 bis 2 500
1.1.3.3 der Erlaubnis zum Versand nach § 11b 150 bis 1 200
1.1.3.4 der Genehmigung nach § 14 Absatz 2 Satz 3 150 bis 1 500
1.1.4 Schließung einer Apotheke nach § 5 250 bis 1 500
1.1.5 Abnahme einer Apotheke und Ausstellung einer Bescheinigung nach § 6
1.1.5.1 einer öffentlichen Apotheke 400 bis 1 500
1.1.5.2 einer Krankenhausapotheke 600 bis 3 000
1.1.6 Ausstellung von Ersatzurkunden 60
1.1.7 Sonstige Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen 50 bis 300
1.2 Apothekenbetriebsordnung
1.2.1 Zulassung der Vertretung nach § 2 Absatz 5 Satz 3 120
1.2.2 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige zur Veränderung der Betriebsräume nach § 4 100 bis 1 200
1.2.3 Befreiung von der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft nach § 23 Absatz 2, sofern die Befreiung nicht durch Allgemeinverfügung der Apothekerkammer ausgesprochen wurde 120
1.2.4 Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Rezeptsammelstelle nach § 24 Absatz 1 150
1.2.5 Ausfertigung von Zweitschriften 15
1.3 Arzneimittelgesetz
1.3.1 Entscheidung über Erlaubnisse nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1, § 20c Absatz 1, § 52a, § 72 und 72b Absatz 1 einschließlich Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Änderung der Erlaubnis 200 bis 15 000
1.3.1.1 Korrektur einer Urkunde oder Ausstellung einer Ersatzurkunde 100
1.3.2 Entscheidung über die Anerkennung von zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel im Sinne von § 47 Absatz 1 Satz 2 500 bis 4 000
1.3.3 Ausstellung einer Bescheinigung nach § 47 Absatz 1a
1.3.3.1 für eine Bescheinigung 80
1.3.3.2 für jede weitere Bescheinigung 50
1.3.4 Besichtigung oder Überprüfung von Betrieben und Einrichtungen, Personen oder Personenvereinigungen und Prüfung von bei der Behörde eingereichten Unterlagen nach § 64 sowie Untersuchung von Proben nach § 65
1.3.4.1 je örtliche Besichtigung oder Überprüfung 90 bis 15 000
1.3.4.1.1 Örtliche Besichtigung oder Überprüfung von Apotheken 138 je Person und Stunde
Anmerkung: Mit dieser Gebühr sind Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Landesverwaltungskostengesetzes, einschließlich der im Zusammenhang mit der Amtshandlung anfallenden Reisezeit abgegolten. Die Kosten für die Vor- und Nachbereitung der Besichtigung sowie die Prüfung bei der Behörde eingereichter Unterlagen werden ergänzend nach Tarifstelle 10.1 ermittelt.
1.3.4.2 je Untersuchung einer nach § 65 entnommenen Probe 75 bis 5 000
1.3.4.3 je Prüfung von Unterlagen 100 bis 3 000
1.3.4.4 Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 64 Absatz 4 Nummer 4 90 bis 15 000
1.3.5 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20, § 20b Absatz 2, § 20c Absatz 6, § 52a Absatz 8, § 63a Absatz 3, § 67 und § 74a Absatz 3 50 bis 1 000
1.3.5.1 Entscheidung über die Registrierung als Arzneimittelvermittler nach § 52c Absatz 2 100 bis 450
1.3.5.2 Löschen der Registrierung als Arzneimittelvermittler nach § 52c Absatz 3 100 bis 450
1.3.5.3 Ausstellen, Rücknahme oder Widerruf eines Zertifikates nach § 64 Absatz 3f 70 bis 450
1.3.6 Bestellung als Sachverständiger für Aufgaben nach § 65 250 bis 1 000
1.3.7 Überprüfung der Sachkenntnis nach § 15, § 20c Absatz 3, § 52a Absatz 2 Nummer 3, § 63a, § 74a, § 75 Absatz 3 70 bis 350
1.3.8 Maßnahmen und Anordnungen nach § 18 Absatz 2 und § 69 250 bis 5 000
1.3.9 Ausstellen einer Bescheinigung
1.3.9.1 nach § 72a Absatz 1 Nummer 2 oder § 72b Absatz 2 Nummer 2 300 bis 15 000
1.3.9.2 nach § 72a Absatz 1 Nummer 3 oder § 72b Absatz 2 Nummer 3 200 bis 3 000
1.3.10 Ausstellen einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6
1.3.10.1 für ein Arzneimittel 100 bis 400
1.3.10.2 für jedes weitere Arzneimittel 60 bis 400
1.3.10.3 für jede weitere Ausfertigung 50 bis 300
1.3.11 Ausstellen eines Zertifikates nach § 73a Absatz 2 60 bis 15 000
1.3.12 Bewertung der Verkehrsfähigkeit oder der Einstufung eines Arzneimittels auf Anfrage sowie Bewertung und Einstufung von Forschungsvorhaben 250 bis 4 000
1.3.13 Erstellung eines Berichts nach den Grundregeln und Richtlinien der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC) 300 bis 15 000
1.3.14 Sonstige Bescheinigungen und Erlaubnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des Arzneimittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen 80 bis 3 000
1.4 Betäubungsmittelgesetz
1.4.1 Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs nach § 19 Absatz 1 Satz 3 100 bis 2 500
1.4.2 Maßnahmen nach § 22 100 bis 2 500
1.4.3 Untersuchung von Proben nach § 23 75 bis 5 000
1.4.4 Sonstige Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen 50 bis 300
1.5 Laborgebühren der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle Mecklenburg-Vorpommern (AMÜSt)
1.5.1 Allgemeine Probeaufbereitungsverfahren
1.5.1.1 Grundoperationen der Aufwandstufe I, wie Lösen, Pipettieren, einfaches Filtrieren, einfaches Zerkleinern, Dekantieren, Erhitzen, Abkühlen, Aus- und Einwägen, Verdünnen oder einfache Zugabe von Chemikalien 6 bis 92
1.5.1.2 Grundoperationen der Aufwandstufe II, wie quantitatives Verdünnen, maschinelles Zerkleinern, Filtrieren mit quantitativem Auswaschen, mechanisches Rühren oder Schütteln 13 bis 119
1.5.1.3 Grundoperationen der Aufwandstufe III, wie Herstellen einer Verdünnungsreihe, maschinelles Zerkleinern mit größerem Aufwand, Diazotieren, Sublimieren, Zentrifugieren, Umkristallisieren 25 bis 159
1.5.2 Spezielle Probenaufarbeitungsschritte (zum Beispiel Einleiten von Gasen, Abschließen von Proben, Entfernen flüchtiger Komponenten, Trocknen, Extrahieren) 18 bis 183
1.5.3 Allgemeine Untersuchungen
1.5.3.1 organoleptische Prüfung (Aussehen, Geruch, Geschmack, Löslichkeit) 6 bis 20
1.5.3.2 Beurteilung von Deklaration und Verpackung 19 bis 59
1.5.3.3 Bestimmung der Masse oder des Volumens 13 bis 20
1.5.3.4 Bestimmung des pH-Wertes (potentiometrisch) 16 bis 60
1.5.3.5 Bestimmung der Dichte 19 bis 30
1.5.3.6 Bestimmung des Brechungsindex 19 bis 30
1.5.3.7 Bestimmung der Erstarrungstemperatur, der Schmelztemperatur oder der Siedetemperatur 19 bis 50
1.5.3.8 Bestimmung des Destillationsbereiches, des Tropfpunktes oder der Viskosität 43 bis 89
1.5.3.9 Bestimmung der Leitfähigkeit 16 bis 20
1.5.3.10 Identitätsprüfung (Prüfung im Reagenzglas) 26 bis 41
1.5.3.11 Bestimmung des Trocknungsverlustes, des Trockenrückstandes oder des Verdampfungsrückstandes 37 bis 118
1.5.4 Spezielle Verfahren
1.5.4.1 Bestimmung der Iodzahl oder Peroxidzahl 79 bis 124
1.5.4.2 Bestimmung des Wassergehaltes nach K. Fischer oder durch Destillation 145 bis 212
1.5.4.3 Maßanalytische Bestimmung, einschließlich Potentiometrie 38 bis 259
1.5.4.4 Bestimmung der Lichtabsorption (UV/VIS) 38 bis 120
1.5.4.5 Bestimmung der Lichtabsorption (IR) 37 bis 84
1.5.4.6 Bestimmung der optischen Drehung 39 bis 98
1.5.4.7 Dünnschichtchromatographie 41 bis 156
1.5.4.8 Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC-Prüfung) 76 bis 1 082
1.5.4.9 Bestimmung der Zerfallszeit 37 bis 118
1.5.4.10 Bestimmung der Gleichförmigkeit der Masse 37 bis 59
1.5.4.11 Bestimmung der Bruchfestigkeit von Tabletten 37 bis 45
1.5.4.12 Mikroskopie 18 bis 89
1.5.4.13 Partikelkontamination, sichtbare Partikel 31 bis 50
1.5.4.14 Gravimetrie (Fällungsanalyse) 67 bis 101
1.5.5 Prüfung von Drogen
1.5.5.1 mikroskopische Prüfung 37 bis 60
1.5.5.2 Prüfung auf fremde Bestandteile 24 bis 59
1.5.5.3 Bestimmung der Quellungszahl 37 bis 89
1.5.5.4 Gehaltsbestimmung des ätherischen Öls 110 bis 177
1.5.5.5 makroskopische Untersuchungen 37 bis 59
1.5.6 Sonstige Untersuchungen unter erforderlicher Anwendung bisher nicht praktizierter Verfahren 73 bis 1 892
1.5.7 Erstellung des Prüfplans, Beurteilung der Untersuchungsergebnisse und Erstellung des Prüfberichtes 59 bis 2 838
1.5.8 Erstellung von Gutachten und Informationsberichten durch die AMÜSt nach Aufwand und Bedeutung 118 bis 4 730
2 Krankenhaushygiene
2.1 Erteilung oder Änderung einer Konzession nach Tarifstelle 10.1
2.2 Krankenhaushygienische Beratungen und Überwachungen
2.2.1 Überwachung von Krankenhäusern oder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in hygienischer Hinsicht, einschließlich Beratung und Begehung bei Neu- und Umbauten. Für die hierfür erforderlichen Untersuchungen werden daneben Gebühren nach den Tarifstellen 2.3 bis 2.7.3.5 erhoben. nach Tarifstelle 10.1
2.3 Krankenhaushygienische Untersuchungen im Rahmen der Überwachung. Die Gebühr umfasst, wenn nicht anders bestimmt, die Messung oder Probenahme vor Ort, die Auswertung der Messung, die Laboruntersuchung, die Befunderstellung, die Befundbewertung und die Erläuterungen zum Befund.
2.3.1 Physikalische Untersuchungen
2.3.1.1 Partikelzählung, je Einzelmessung 12
2.3.1.2 Strömungsrichtung, Druckgefälle und Strömungsverläufe, je Messstelle oder Raum 10
2.3.1.3 Luftgeschwindigkeit, je Messstelle 10
2.3.1.4 relative Luftfeuchte und Temperatur, je Messstelle 10
2.3.2 Mikrobiologische Untersuchungen
2.3.2.1 Luftkeimzahl mittels Impaktions- oder Filtrationsverfahren, je Messstelle 19
2.3.2.2 Luftkeimzahl mittels Sedimentationsplatten, je Platte 11
2.4 Überprüfung von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten (nachfolgend RDG genannt) sowie Taktbandanlagen mittels Prüfkörpern und Messungen
2.4.1 Überprüfung von RDG für OP-Schuhe und Geschirr, je Programm (auch MTGSM, EGSM)
2.4.1.1 1 bis 2 Programme 105
2.4.1.2 3 bis 5 Programme 95
2.4.1.3 6 und mehr Programme 89
2.4.2 Überprüfung von RDG für Wäsche je Programm 118
2.4.2.2 Gebühr für jeden weiteren Testkeim (3 und mehr Programme) 102
2.4.3 Prüfung von Temperaturverläufen mittels Thermologger je Programm 36
2.4.4 Prüfung der Reinigungsleistung mit Prüfanschmutzungen je Programm 35
2.5 Überprüfung von Desinfektionsmittel-Dosiergeräten volumetrisch 25
2.6 Mikrobiologische Untersuchung von Flüssigkeiten zur medizinischen Anwendung am Patienten sowie von festen Produkten und medizinischen Gasen
2.6.1 Keimzahl aller aeroben Keime in Flüssigkeiten (zum Beispiel Inhalationsflüssigkeit, Befeuchterwasser, letztes Spülwasser, Desinfektionsmittellösung, Dialyseflüssigkeit und Durchspülflüssigkeit von Endoskopen)
2.6.1.1 Bakterien, Hefen und Schimmelpilze (Oberflächenkultur, Plattengussverfahren, Verdünnungsreihe) 23
2.6.1.2 Membranfiltrationsverfahren zur Auszählung von Bakterien, Hefen und Schimmelpilzen, je Filter 32
2.6.1.3 Prüfung auf Endotoxinfreiheit 101
2.6.2 Keimzahl aller aeroben Keime an und in pastösen oder festen Produkten, einschließlich Probenvorbereitung
2.6.2.1 Bakterien, Hefen und Schimmelpilze (Oberflächenkultur, Plattengussverfahren oder Verdünnungsreihe) 32
2.6.2.2 Membranfiltrationsverfahren zur Auszählung von Bakterien, Hefen und Schimmelpilzen, je Filter 32
2.6.3 Selektiver quantitativer und qualitativer Nachweis von ausgewählten Keimen
2.6.3.1 qualitativ auf Abwesenheit von aeroben und fakultativ anaeroben Keimen (zum Beispiel Pseudomonas aeruginosa, Staphylococcus aureus, Candida albicans, Enterobakterien und anderen gramnegativen Bakterien), je Keim 27
2.6.3.2 qualitativ auf Abwesenheit von anaeroben Keimen (zum Beispiel Clostridien), je Keim 32
2.6.3.3 quantitative Bestimmung von aeroben und fakultativ anaeroben Keimen (zum Beispiel Pseudomonas aeruginosa, Staphylococcus aureus, Candida albicans, Enterobakterien und anderen gramnegativen Bakterien), je Keim 27
2.6.3.4 quantitative Bestimmung von anaeroben Keimen (zum Beispiel Clostridium perfringens), je Keim 37
2.6.4 Mikrobiologische Untersuchung von Gasen, je Messung 47
2.7 Mikrobiologische Umgebungsuntersuchungen (patientennah und -fern) zur Aufdeckung von Übertragungswegen, Infektketten und Ausbrüchen von nosokomialen Infektionen sowie zur Ermittlung von Keimträgern
2.7.1 Abstrichuntersuchungen, zum Beispiel von Patienten, Personal, Geräten, Instrumenten, Flächen
2.7.1.1 bis 4 Abstrichuntersuchungen, je Probe 17
2.7.1.2 5 bis 10 Abstrichuntersuchungen, je Probe 16
2.7.1.3 11 bis 15 Abstrichuntersuchungen, je Probe 15
2.7.1.4 mehr als 15 Abstrichuntersuchungen, je Probe 13
2.7.2 Keimzahlbestimmungen (quantitativer Nachweis) durch Abdruckuntersuchungen, zum Beispiel von Flächen, Textilien, Händen
2.7.2.1 bis 4 Abdruckuntersuchungen, je Probe 17
2.7.2.2 5 bis 10 Abdruckuntersuchungen, je Probe 15
2.7.2.3 11 bis 15 Abdruckuntersuchungen, je Probe 13
2.7.2.4 mehr als 15 Abdruckuntersuchungen, je Probe 12
2.7.3 Erregerdifferenzierung und -identifizierung auf und in Kulturen, Resistenzprüfungen
2.7.3.1 ein Keim, je Agarmedium 22
2.7.3.2 mehrere Keimarten, je Agarmedium, je Keim 25
2.7.3.3 in flüssigen Medien, je Keim 25
2.7.3.4 Resistenzprüfung, je Keim (mehr als 8 Antibiotika) 32
2.7.3.5 Resistenzprüfung/Bestätigung je Keim (zum Beispiel MRSA) 13
3 Infektionsschutz, Prävention
3.1 Laboruntersuchungena) nach dem Infektionsschutzgesetz,b) dem Gesetz über die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes sowiec) dem Gesetz für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (bakteriologische, infektionsserologische, virologische, parasitologische und mykologische Untersuchungen). Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
3.2 Gentechnikgesetz
3.2.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage und der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Absatz 1 und 2 Satz 2 250 bis 100 000
3.2.2 Isolierte Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 3 250 bis 100 000
3.2.3 Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 250 bis 100 000
3.2.4 Genehmigung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 3 200 bis 50 000
3.2.5 Prüfung einer Anzeige oder Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Absatz 2 Satz 1 100 bis 50 000
3.2.6 Prüfung einer Anzeige oder Anmeldung zur wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 150 bis 50 000
3.2.7 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 100 bis 20 000
3.2.8 Untersagung gentechnischer Arbeiten nach § 12 Absatz 7 100 bis 20 000
3.2.9 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Absatz 6 letzter Halbsatz 100 bis 4 000
3.2.10 Anordnung einer einstweiligen Einstellung nach § 20 Absatz 1 100 bis 4 000
3.2.11 Anzeigen nach § 21 (Mitteilungspflichten) 100 bis 100 000
3.2.12 Anlassbezogene Überwachung nach § 25 (ohne Entnahme von Proben) 100 bis 9 000
3.2.13 Probenahme nach § 25 Absatz 2 100 bis 8 500
3.2.14 Sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz 100 bis 15 000
3.3 Gentechnik-Sicherheitsverordnung
3.3.1 Anerkennung einer Aus-, Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung nach § 15Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 200 bis 1 500
3.3.2 Sonstige Leistungen nach den zur Durchführung des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften 100 bis 20 000
3.4 Infektionsschutzgesetz (Gebühren des Landesamtes für Gesundheit und Soziales)
3.4.1 Entscheidung über die Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach §§ 44 und 47 125 bis 500
3.4.2 Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 45 85 bis 165
3.4.3 Untersagung einer Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 45 Absatz 4, § 48 oder § 49 Absatz 3 85 bis 365
3.4.4 Bearbeitung einer Anzeige über die erstmalige Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 125 bis 2 050
3.4.5 Bearbeitung einer Veränderungsanzeige gemäß § 50. Die Gebühr entfällt, wenn die Anzeige zu einer Untersagung im Sinne der Tarifstelle 3.4.3 führt. 45 bis 2 035
3.4.6 Prüfung von Laboren nach §§ 51 und 53 85 bis 900
3.5 Entomologie und Schädlingskunde Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen Die Gebühr umfasst, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Laboruntersuchung, die Befunderstellung, die Befundbewertung und die Beratung zum Befund.
3.5.1 Durchführung von Befallskontrollen auf Gesundheits-, Feuchtraum-, Lebensmittel-, Vorrats- oder Materialschädlinge, einschließlich Probenahme vor Ort 45 bis 1 055
3.5.2 Untersuchung von Proben auf Schädlingsbefall ohne den Nachweis von Organismen 91
3.5.3 Untersuchung oder Determination von Proben bei Verdacht auf Schädlingsbefall, je festgestellter Art 23
3.5.4 Untersuchung oder Determination von Proben bei Verdacht auf Schädlingsbefall mit erhöhtem Aufwand nach Tarifstelle 10.1
3.5.5 Untersuchungen zum Auftreten und der Bedeutung von Schadorganismen in einem umschriebenen Untersuchungsgebiet 85 bis 1 650
4 Umwelthygiene Die Gebühr umfasst, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Laboruntersuchung mit Erstellung des Prüfberichts einschließlich Interpretation und Beratung.
4.1 Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung (nachfolgend TrinkwV genannt)
4.1.1 Mikrobiologische Untersuchung auf Escherichia coli und Enterokokken 26
4.1.2 Mikrobiologische Untersuchung auf Koloniezahlen bei 22°C und 36°C, coliforme Bakterien und Escherichia coli 23
4.1.3 Mikrobiologische Untersuchung auf Koloniezahlen bei 22°C und 36°C, coliforme Bakterien, Escherichia coli und Enterokokken 35
4.1.4 Mikrobiologische Untersuchung auf Koloniezahlen bei 22°C und 36°C, coliforme Bakterien, Escherichia coli und Pseudomonas aeruginosa 36
4.1.5 Mikrobiologische Untersuchung auf Legionellen 37
4.1.6 Chemische Untersuchung auf ausgewählte Parameter der Anlagen 2 und 3 (Färbung 436 nm, Trübung quantitativ, Geruch, elektrische Leitfähigkeit, TOC, Ammonium, Nitrit, Nitrat, Eisen, Mangan, Chlorid, Sulfat, Calcium, Magnesium, Kalium, Natrium, Uran, Säurekapazität, Härten) 119
4.1.7 Chemische Untersuchung nach Anlage 2 Teil I (Benzol, Bor, Bromat, Chrom, Cyanid, 1,2-Dichlorethan, Fluorid, Nitrat, Quecksilber, Selen, Summe Tetrachlorethen + Trichlorethen, Uran) 192
4.1.8 Chemische Untersuchung nach Anlage 2 Teil I auf Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte sowie deren Metabolite (LAGuS Screening ohne Chlorpestizide) 268
4.1.9 Chemische Untersuchung nach Anlage 2 Teil II (Antimon, Arsen, Benzo(a)pyren, Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Nitrit, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Trihalogenmethane) 166
4.1.10 Physikalisch-chemische Untersuchung nach Anlage 3 (Aluminium, Ammonium, Chlorid, Eisen, Färbung 436 nm, Geruch, elektrische Leitfähigkeit, Mangan, Natrium, TOC, Sulfat, Trübung quantitativ, pH-Wert, Kalium, Calcium, Magnesium, Säurekapazität, Härten) 102
4.1.11 Chemische Untersuchung aus Kleinanlagen nach Anlage 2 Teil I auf Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte sowie deren Metabolite (LAGuS Screening ohne Chlorpestizide) 179
4.2 Untersuchung von Schwimm- und Badebeckenwasser
4.2.1 Mikrobiologische Untersuchung auf Koloniezahl 36°C, coliforme Bakterien, Escherichia coli, Pseudomonas aeruginosa 32
4.2.2 Chemische Untersuchung auf Färbung 436 nm, Trübung quantitativ, Säurekapazität, Nitrat, Oxidierbarkeit, Summe Chlorit + Chlorat, Bromat, Eisen, Aluminium, Trihalogenmethane 106
4.2.3 Chemische Untersuchung auf Nitrat, Oxidierbarkeit, Sulfat, Chlorid 28
4.2.4 Chemische Untersuchung von Füllwasser aus Kleinanlagen auf Eisen, Mangan, Ammonium, Gesamt-Phosphor 40
4.3 Untersuchung von Badegewässern und Kleinbadeteichen
4.3.1 Mikrobiologische Untersuchung auf Enterokokken und Escherichia coli 34
4.3.2 Mikrobiologische Untersuchung auf Enterokokken, Escherichia coli und Pseudomonas aeruginosa 48
4.4 Analyseverfahren
4.4.1 Mikrobiologische Analyse
4.4.1.1 Plattengussverfahren, Oberflächenkultur (Koloniezahl), je Verdünnungsstufe und Temperatur 5
4.4.1.2 Membranfiltrationsverfahren
4.4.1.2.1 Membranfiltrationsverfahren zur Auszählung von Bakterien, je Filter 16
4.4.1.2.2 Membranfiltrationsverfahren zur Auszählung von Bakterien, anaerob, je Filter 27
4.4.1.3 MPN-Verfahren, je Mikrotiterplatte 21
4.4.1.4 Differenzierung von Bakterien 38
4.4.2 Chemische Analyse
4.4.2.1 Sensorik je Parameter (zum Beispiel Geruch, Geschmack) 3
4.4.2.2 Physikalische und physikalisch chemische Kenngrößen je Parameter (zum Beispiel Leitfähigkeit, pH-Wert, Temperatur, Färbung quantitativ, Trübung quantitativ) 5 bis 7
4.4.2.3 Bestimmung der Oxidierbarkeit 16
4.4.2.4 Bestimmung der Säure- oder Basekapazität 11
4.4.2.5 Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) 30
4.4.2.6 Photometrische Bestimmung von anorganischen Parametern und Kennzahlen
4.4.2.6.1 Bestimmung von Phosphor, gesamt oder o-Phosphat 31
4.4.2.6.2 Bestimmung von Nitrit oder Ammonium (je Parameter) 20
4.4.2.6.3 Bestimmung von Chlor (freies und gesamt) 11
4.4.2.6.4 Bestimmung von Cyanid, gesamt 29
4.4.2.7 Elementanalyse mittels Spektrometrie (AAS, ICP-MS) oder Titration je Parameter (zum Beispiel Aluminium, Antimon, Arsen, Blei, Bor, Cadmium, Calcium, Chrom, Eisen, Kalium, Kupfer, Magnesium, Mangan, Natrium, Nickel, Selen, Uran, Zink) 11 bis 13
4.4.2.8 Elementanalyse mittels Atomfluoreszenzspektrometrie (AFS) (Gesamt-Quecksilber) 59
4.4.2.9 Bestimmung von anorganischen Parametern
4.4.2.9.1 Bestimmung von anorganischen Parametern mittels Flüssigkeitschromatographie (IC) je Parameter (Chlorid, Fluorid, Nitrat, Sulfat) 17
4.4.2.9.2 Bestimmung von anorganischen Parametern mittels Flüssigkeitschromatographie (IC) je Parameter (Bromat, Chlorit, Chlorat) 81 bis 87
4.4.2.10 Bestimmung von organischen Parametern mittels HPLC, LC-MS/MS und GC (je Parameter)
4.4.2.10.1 Benzo(a)pyren, PAK nach TrinkwV 87
4.4.2.10.2 Sonstige schwerflüchtige Verbindungen (1 - 5 Parameter), zum Beispiel Carbamazepin, Sulfamethoxazol, Diclofenac, Metoprolol, Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte sowie deren Metabolite 89 bis 112
4.4.2.10.3 Chlorpestizide 135
4.4.2.10.4 Bestimmung flüchtiger Kohlenwasserstoffe (Benzol, 1,2-Dichlorethan) 53
4.4.2.10.5 THM, + Tri- und Tetrachlorethen mit GC-ECD 23
4.4.3 Sonstige Untersuchungen unter erforderlicher Anwendung bisher nicht praktizierter Verfahren 10 bis 1 000
4.5 Überprüfung nach § 15 Absatz 6 TrinkwV nach Tarifstelle 10.1
4.6 Lärmuntersuchungen
4.6.1 Immissionsmessung am Nachweisort 550 bis 1 600
4.6.2 Prüfung der Luftschalldämmung von Bauteilen im Gebäude 570 bis 1 300
4.6.3 Prüfung der Trittschalldämmung von Bauteilen im Gebäude 570 bis 1 300
4.6.4 Messung der Nachhallzeiten von Räumen 570 bis 1 250
4.6.5 Prüfung auf tieffrequente Immissionen 550 bis 1 600
4.6.6 Messung der Lärmbelastung von Arbeitsplätzen 550 bis 1 550
4.6.7 Gutachten nach Tarifstelle 10.1
4.7 Schimmelpilzuntersuchungen
4.7.1 Schimmelpilzmessung pro Messpunkt (Außen- oder Innenluft) 30
4.7.2 Auswertung eines Messpunktes (Kultivierung und Differenzierung) 80
4.7.3 Schimmelpilznachweis auf Materialien (Präparat und Kultivierung auf MEA- und DG 18-Platten) 55
4.7.4 mikroskopischer Schimmelpilznachweis (Präparat) 15
4.7.5 Proben mit erhöhtem Aufwand (zum Beispiel Verdünnung, Subkultivierung, spezielle Differenzierung) nach Tarifstelle 10.1
4.7.6 Partikelmessung pro Messpunkt 23
4.7.7 Auswertung Partikelmessung 81
4.8 Luftuntersuchungen
4.8.1 Probenahme flüchtiger organischer Stoffe aus der Luft 30 bis 99
4.8.2 Quantitative Bestimmung von Aldehyden in der Luft 43
4.8.3 Kontinuierliche Langzeitmessung von Raumtemperatur, Luftfeuchte und CO2-Gehalt (2 Wochen) 20
4.9 Pollenanalytik
4.9.1 Untersuchung auf Pflanzenpollen, je Tagespräparat 45
5 Landesprüfungsamt für Heilberufe
5.1 Bereich Akademische Berufe im Gesundheitswesen
a) Bundesärzteordnung (nachfolgend BÄO genannt)b) Approbationsordnung für Ärzte (nachfolgend ÄApprO genannt)c) Approbationsordnung für Apothekerd) Bundes-Apothekerordnung (nachfolgend BApO genannt)e) Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (nachfolgend ZHG genannt)f) Approbationsordnung für Zahnärzte (nachfolgend ZAppO genannt)g) Psychotherapeutengesetz (nachfolgend PsychThG genannt)h) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
5.1.1 Beglaubigung von Unterlagen
5.1.1.1 jede erste Beglaubigung 6
5.1.1.2 jede weitere Ausfertigung 2
5.1.2 Entscheidung über die Approbation
5.1.2.1 nach § 3 Absatz 1 und § 14b BÄO, nach § 2 ZHG, nach § 4 Absatz 1 BApO, nach § 2 Absatz 1 PsychThG 130
5.1.2.2 nach § 3 Absatz 2 und 3 BÄO, nach § 2 Absatz 2 und 3 ZHG, nach § 4 Absatz 2 und 3 BApO, nach § 2 Absatz 2 und 3 PsychThG 200 bis 225
5.1.2.3 Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 3 Absatz 2 und 3 BÄO in Verbindung mit § 38 ÄApprO, nach § 2 Absatz 2 und 3 ZHG, nach § 4 Absatz 2 und 3 BApO, nach § 2 Absatz 2 und 3 PsychThG einschließlich Vorbereitung zum Anpassungslehrgang 150 bis 350
Anmerkung: Für eine Eignungs- oder Kenntnisprüfung werden zusätzliche Gebühren von den Kammern erhoben.
5.1.2.4 nach § 6 BÄO, nach § 5 ZHG, nach § 8 BApO, nach § 3 Absatz 3 PsychThG 130
5.1.2.5 nach § 14 Absatz 3 BÄO 130
5.1.2.6 nach § 12 PsychThG 205 bis 345
5.1.3 Entscheidung über die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO in Verbindung mit §§ 34 und 35 ÄApprO, nach § 13 ZHG, nach § 11 BApO, nach § 4 PsychThG
5.1.3.1 Erteilung der Erlaubnis (Ersterteilung) 170 bis 345
5.1.3.2 Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis 55 bis 170
5.1.3.3 Erlaubnis nach § 35a ÄApprO 55 bis 195
5.1.4 Bescheinigung „Certificate of good standing“ (in deutscher Sprache) 65 bis 105
5.1.5 Bescheinigungen zur Vorlage im Ausland 25 bis 120
5.1.6 Bestätigungsurkunde für Ausländer über die abgeschlossene ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische, psychotherapeutische Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland 55
5.1.7 Ausstellung von Ersatzurkunden und -zeugnissen 20 bis 55
5.1.8 Entscheidung über Wechsel des Landesprüfungsamtes, Entscheidung über Wechsel des Prüfungsausschusses 20 bis 70
5.1.9 Anrechnung von Studienzeiten, Prüfungen und praktischen Zeiten (Krankenpflegediensten und Famulaturen im Ausland) 30 bis 95
5.1.10 Anrechnung einer anderen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit nach § 5 Absatz 3 PsychThG 30 bis 210
5.1.11 Prüfung der Zugangsvoraussetzungen bei anderen Ausbildungen als im Tatbestandskatalog nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 PsychThG aufgeführt 55 bis 170
5.1.12 Rücknahme und Widerruf von Approbation nach § 5 BÄO, §§ 6 und 7 BApO, § 4 ZHG oder § 3 PsychThG 286 bis 1 305
5.1.13 Anordnung des Ruhens einer Approbation nach § 6 BÄO, § 8 BApO, § 5 ZHG oder § 3 PsychThG 286 bis 1 305
5.1.14 Defizitbescheid nach § 17a des Aufenthaltsgesetzes 100 bis 200
5.2 Bereich Andere Berufe im Gesundheitswesen
a) Hebammengesetz,b) Krankenpflegegesetz,c) MTA-Gesetz,d) Masseur- und Physiotherapeutengesetz,e) Diätassistentengesetz,f) Ergotherapeutengesetz,g) Gesetz über den Beruf des Logopäden,h) Orthoptistengesetz,i) Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,j) Notfallsanitätergesetz,k) Rettungssanitäterausbildungsverordnung,l) Podologengesetz,m) Altenpflegegesetz,n) Kranken- und Altenpflegehelferverordnungo) Pflegeberufegesetz
5.2.1 Beglaubigung von Unterlagen
5.2.1.1 jede erste Beglaubigung 6
5.2.1.2 jede weitere Ausfertigung 2
5.2.2 Entscheidung über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 30 bis 105
5.2.3 Anrechnung von Bildungsabschlüssen und Ausbildungszeiten 25 bis 165
5.2.4 Feststellung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen 55 bis 345
5.2.5 Entscheidung über Wechsel des Prüfungsausschusses 30 bis 50
5.2.6 Ausstellung von Ersatzurkunden oder -zeugnissen für Dokumente, die vor dem 3. Oktober 1989 erstellt wurden 25 bis 105
5.2.7 Ausstellung von Ersatzurkunden oder -zeugnissen 25 bis 70
5.2.8 Bescheinigungen zur Vorlage im Ausland 25 bis 120
5.2.9 Feststellung der Voraussetzungen für die Externenprüfung in der Kranken- und Altenpflegehilfe 25 bis 45
5.2.10 Entscheidung über Härtefallanträge nach Fehlzeitenüberschreitung 30 bis 105
5.3 a) Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen,b) Ordnung über die Weiterbildung in der Sozialpsychiatrie,c) Ordnung über die Weiterbildung in der Drogenberatung
5.3.1 Beglaubigung von Unterlagen
5.3.1.1 jede erste Beglaubigung 6
5.3.1.2 jede weitere Ausfertigung 2
5.3.2 Entscheidung über die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung 30 bis 45
5.3.3 Anrechnung von Bildungsabschlüssen und Ausbildungs- sowie Weiterbildungszeiten 25 bis 165
5.3.4 Feststellung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Weiterbildungen 55 bis 165
5.3.5 Ausstellung von Ersatzurkunden oder -zeugnissen 25 bis 45
5.3.6 Bescheinigungen zur Vorlage im Ausland 25 bis 120
5.4 Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung
5.4.1 Beglaubigung von Unterlagen
5.4.1.1 jede erste Beglaubigung 6
5.4.1.2 jede weitere Ausfertigung 2
5.4.2 Befreiung von Prüfungsbestandteilen nach § 11 25 bis 75
5.4.3 Prüfungsgebühr nach § 12 45 bis 154
5.5 Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
5.5.1 Entscheidung über die Anerkennung von Schulen der Erwachsenenbildung für Gesundheitsfachberufe oder Altenpflege nach dem Hebammengesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem MTA-Gesetz, dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz, dem Diätassistentengesetz, dem Ergotherapeutengesetz, dem Gesetz über den Beruf des Logopäden, dem Notfallsanitätergesetz,, dem Orthoptistengesetz, dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, der Rettungssanitäterausbildungsverordnung, dem Podologengesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz 230 bis 460
5.5.2 Entscheidung über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen, der Ordnung über die Weiterbildung in der Sozialpsychiatrie, der Ordnung über die Weiterbildung in der Drogenberatung, der Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung, der Weiterbildungsverordnung für Intensivpflege, Anästhesie und Atmungstherapie sowie der OP-Weiterbildungsverordnung 290 bis 345
5.5.3 Erweiterungen und Änderungen von staatlichen Anerkennungen von Schulen der Erwachsenenbildung oder Weiterbildungsstätten nach Tarifstelle 5.5.1 oder 5.5.2 30 bis 170
5.5.4 Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG 450 bis 670
5.5.5 Entscheidung über einen Antrag auf Änderung einer Anerkennung nach § 6 PsychThG 55 bis 165
5.5.6 Entscheidung über die Ermächtigung einer Einrichtung zur Annahme von Praktikanten nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz 45 bis 100
5.5.7 Entscheidung über die Ermächtigung einer Einrichtung zur Annahme von Praktikanten nach dem Notfallsanitätergesetz 45 bis 100
5.5.8 Erweiterungen und Änderungen von Ermächtigungen nach Tarifstelle 5.5.6 und 5.5.7 25 bis 45
5.6 Heilpraktikergesetz Entscheidung über die Erlaubnis nach § 1
a) beschränkt auf ein einzelnes Gebiet der Heilkunde 385 bis 500
b) ohne Gebietsbeschränkung 465 bis 600
c) nach Aktenlage 185 bis 550
6 Präimplantationsdiagnostik Präimplantationsdiagnostikverordnung
6.1 Zulassung eines Zentrums nach § 3 Absatz 2 nach Tarifstelle 10.1
6.2 Nachträgliche Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 2 mit Neubescheidung aufgrund einer Änderungsanzeige nach Absatz 5 nach Tarifstelle 10.1
6.3 Verlängerung der Zulassung nach § 3 Absatz 4 Satz 3 nach Tarifstelle 10.1
6.4 Rücknahme oder Widerruf der Zulassung nach § 3 nach Tarifstelle 10.1
7 Gesundheitszeugnisse und Erlaubnisse aus infektionshygienischer Sicht; Überwachung von Wasserversorgungsanlagen und Einrichtungen des Badewesens
„7.1 Infektionsschutzgesetz
(Gebühren der kommunalen Gesundheitsämter)
7.1.1 Erneute Besichtigung eines Grundstücks oder Gebäudes auf das Vorhandensein von Gesundheitsschädlingen, wenn eine vorhergehende Bekämpfungsanordnung nach § 17 Absatz 2 nicht oder nicht richtig befolgt wurde 30 je angefangene halbe Stunde
7.1.2 Belehrung nach § 35 von Personen, die bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen tätig sind
a) für eine Person 30
b) für jede gleichzeitig belehrte Person 5
7.1.3 Besichtigung von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 oder 2 30 je angefangene halbe Stunde
7.1.4 Untersuchung auf das Vorliegen einer Lungentuberkulose einschließlich Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses nach § 36 Absatz 4 25 bis 100
Anmerkung: Die Kosten für die Röntgenaufnahme werden gesondert als Auslagen erhoben.
7.1.5 Ärztliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen nach § 36 Absatz 4 20 bis 200
7.1.6 Besichtigung einer Einrichtung des Badewesens nach § 37 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz oder § 3 der Badegewässerlandesverordnung 30 je angefangene halbe Stunde
7.1.7 Entnahme einer Wasserprobe einschließlich der Ermittlung des pH-Werts und des Chlorgehalts oder des Redoxpotenzials an Ort und Stelle 17 bis 200
7.1.8 Ausnahmegenehmigung nach § 42 Absatz 4 für eine Tätigkeit von Erkrankten oder Ausscheidern in Lebensmittelbetrieben
a) für eine Person 15 bis 200
b) für jede weitere Person in derselben Betriebsstätte 15 bis 200
7.1.9 Belehrung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 über gesundheitliche Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln und Bescheinigungen hierüber 30 bis 200
7.1.9.1 Belehrung einer mit Lebensmitteln umgehenden Person oder ihres gesetzlichen Vertreters (§ 43 Absatz 6 Satz 1 oder 2), gegebenenfalls einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung 30 bis 200
7.1.9.2 Wird bei gleichzeitiger Belehrung mehrerer Personen (Gruppen ab 3 Personen) die Gebühr einheitlich von demselben Kostenschuldner getragen, wird neben dem Grundbetrag nach Tarifstelle 7.1.9.1 nur eine Gebühr von 5 Euro je Person erhoben.
7.1.9.3 Für Belehrungen, die das Gesundheitsamt im Auftrag des Arbeitgebers oder Dienstherrn nach § 43 Absatz 4 durchführt, gelten die Tarifstellen 7.1.9.1 und 7.1.9.2 entsprechend.
7.1.10 Ärztliches Zeugnis nach § 43 Absatz 1 Satz 2 über den Wegfall der Hinderungsgründe 15 bis 200
7.2 Trinkwasserverordnung
7.2.1 Entscheidung des Gesundheitsamtes über befristet zulässige Abweichungen von Grenzwerten
a) Abweichung befristet nach § 10 Absatz 5 55 bis 200
b) Abweichung befristet nach § 9 Absatz 6, 7 oder 9 sowie § 10 Absatz 2 110 bis 200
7.2.2 Anordnung von Wasseruntersuchungen in Anlagen der Hausinstallation nach § 19 Absatz 7 durch das Gesundheitsamt 30 je angefangene halbe Stunde
7.2.3 Zustimmung des Gesundheitsamtes zu einem Maßnahmeplan nach § 16 Absatz 5 30 je angefangene halbe Stunde
7.2.4 Zustimmung des Gesundheitsamtes zu der Änderung eines Maßnahmeplans nach § 16 Absatz 5 30 je angefangene halbe Stunde
7.2.5 Besichtigung einer Wasserversorgungsanlage (nachfolgend WVA genannt) im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b durch das Gesundheitsamt in Verbindung mit § 18 (Gebühr nach Fördermenge)
a) WVA mit Fördermenge von 1T bis 4,9T m³/a 30 bis 250
b) WVA mit Fördermenge von 5T bis 9,9T m³/a 30 bis 300
c) WVA mit Fördermenge von mindestens 10T m³/a 30 bis 400
7.2.6 Besichtigung einer sonstigen Wasserversorgungsanlage oder einer Anlage im Sinne des § 13 Absatz 4 durch das Gesundheitsamt 30 je angefangene halbe Stunde
7.2.7 Besichtigung einer Schutzzone nach § 19 Absatz 1 (keine Unterscheidung nach Zonen I bis III) 30 je angefangene halbe Stunde
7.2.8 Entnahme einer Wasserprobe (je Labornummer) 17 bis 200
Anmerkung: Für die zur Überwachung nach § 19 erforderlichen Wasseruntersuchungen werden Gebühren nach Tarifstelle 4 erhoben.
7.2.9 Sonstige Maßnahmen und Anordnungen des Gesundheitsamtes nach § 9, § 14a Absatz 1 und 4, §§ 18, 19, 20 und 20a 30 je angefangene halbe Stunde
7.2.10 Entscheidung über die Verringerung der Häufigkeit der Probenahmen nach § 14a Absatz 1 und § 19 Absatz 5 30 je angefangene halbe Stunde
7.2.11 Festlegung der Untersuchungen bei kleineren Wasserversorgungsanlagen durch das Gesundheitsamt nach § 19 Absatz 5 25 bis 300
7.3 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern
7.3.1 Umweltmedizinische Beratung nach § 6Absatz 1 Satz 2 30 bis 250
7.3.1.1 Beratung des Klienten und Erstellung eines Kurzgutachtens nach Einbestellung 30 bis 300
7.3.1.2 Orientierende Ortsbesichtigung mit abschließendem Gutachten 60 bis 600
7.3.2 Besichtigung von Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 einschließlich Probenentnahme, soweit hierfür keine besondere Tarifstelle vorgesehen ist 30 je angefangene halbe Stunde
7.3.3 Ärztliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen nach § 26, soweit dafür keine besondere Tarifstelle vorgesehen ist 20 bis 600
8 Rettungswesen Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern
8.1 Entscheidung über die Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport oder Intensivtransport nach § 17 Absatz 1 Satz 1 800 bis 1 000
8.1.1 Wiederholte Erteilung oder Verlängerung einer Genehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ¼ bis ½ der Gebühr nach Tarifstelle 8.1
8.2 Entscheidung über die Genehmigung für die Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes nach § 17 Absatz 2 400 bis 500
8.3 Besichtigung von Fahrzeugen und Einrichtungen des Rettungsdienstes im Rahmen der Aufsicht nach § 23 in Verbindung mit § 54a des Personenbeförderungsgesetzes am Standort der Genehmigungsbehörde oder des Unternehmers 25 bis 250
8.4 Entscheidung über die Genehmigung für die Luftrettung nach § 26 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 530 bis 1 860
8.4.1 Entscheidung über die Genehmigung für die Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes nach § 26 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 ¼ bis ½ der Gebühr nach Tarifstelle 8.4
8.5 Fristsetzung nach § 28 Absatz 2 113 bis 295
9 Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen Bestattungsgesetz
9.1 Erteilung von Auskünften aus Todesbescheinigungen und Obduktionsscheinen, Gewährung von Einsicht, Aushändigung von Ablichtungen nach § 6 Absatz 4
9.1.1 für die erste Todesbescheinigung einschließlich eines etwaigen Obduktionsscheins 15 bis 100
9.1.2 für jede weitere Todesbescheinigung einschließlich etwaiger Obduktionsscheine 10 bis 100
Anmerkung: Die Kosten von Ablichtungen werden daneben als Auslagen erhoben. Dient die Amtshandlung einem wissenschaftlichen Forschungsvorhaben, so kann die Gebühr ermäßigt oder von der Erhebung der Gebühr und der Auslagen ganz abgesehen werden.
9.2 Ausstellung eines Leichenpasses nach § 8 Absatz 4 40 bis 500
9.3 Zusätzliche Leichenschau vor einer Feuerbestattung nach § 12 Absatz 1 oder im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Leichenpasses nach § 8 Absatz 5 40 bis 300
9.4 Entscheidung des Gesundheitsamtes über die Zustimmung zu einer Erdbestattung außerhalb des Friedhofs nach § 13 Absatz 1 100 bis 255
9.5 Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung oder Erweiterung eines Friedhofs nach § 14 Absatz 6 100 bis 500
9.6 Festlegung der Mindestruhezeit nach § 15 100 bis 250
Anmerkung: Diese Gebühr entfällt, wenn eine Gebühr nach Tarifstelle 9.4 oder 9.5 erhoben wird.
9.7 Zustimmung des Gesundheitsamtes zum Ausgraben einer Leiche nach § 16 Absatz 1
a) nach Aktenlage 65 bis 200
b) mit Ortsbesichtigung 100 bis 300
9.8 Sonstige Genehmigungen und Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens 15 bis 100
10 Sonstige Gebühren und Berechnungsgrundlagen
10.1 Gebühren nach Zeitaufwand für Beratungen, Begehungen (außer Apotheken), Probenahmen, Messungen, Befundbewertungen, Stellungnahmen, Gutachten, Schulungen und Anleitungen, einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen Gebühr sind
Anmerkung: Bei der Berechnung einer Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet.
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je Person und Stunde:
10.1.1 beim Einsatz von Beamten oder Beamtinnen der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbaren Beschäftigten (zum Beispiel Fachkräften) 55,50
10.1.2 beim Einsatz von Beamten oder Beamtinnen der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbaren Beschäftigten (zum Beispiel Laboranten) 62,50
10.1.3 beim Einsatz von Beamten oder Beamtinnen der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbaren Beschäftigten (zum Beispiel Hygieneinspektoren, Hygienefachkräften, MTA) 76,50
10.1.4 beim Einsatz von Beamten oder Beamtinnen der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbaren Beschäftigten (zum Beispiel Ärzten, Biologen, Chemikern) 100,50
10.2 Ersatz von Urkunden (Gebühr nach Aufwand)
a) Zweitschrift eines amtlichen Zeugnisses 10 bis 30
b) Ersatz von Impfausweisen 15 bis 50
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