Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz - BfG M-V) Vom 13. Dezember 2013
Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz - BfG M-V) Vom 13. Dezember 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1386) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz - BfG M-V) vom 13. Dezember 2013 | 31.12.2013 |
Eingangsformel | 31.12.2013 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 31.12.2013 |
§ 1 - Geltungsbereich | 31.12.2013 |
§ 2 - Anspruch auf Freistellung | 31.12.2013 |
§ 3 - Zuständigkeiten | 31.12.2013 |
§ 4 - Einschränkung des Anspruchs | 01.01.2021 |
§ 5 - Dauer der Bildungsfreistellung | 01.01.2021 |
§ 6 - Wartezeit, Anrechnung | 01.01.2021 |
§ 7 - Fortzahlung des Arbeitsentgelts | 01.01.2021 |
§ 8 - Verbot der Erwerbstätigkeit, Benachteiligungsverbot | 31.12.2013 |
Abschnitt 2 - Anerkennung von Veranstaltungen | 31.12.2013 |
§ 9 - Veranstaltungsinhalte | 31.12.2013 |
§ 10 - Antragsverfahren | 01.01.2021 |
§ 11 - Anerkennungsvoraussetzungen | 01.01.2021 |
§ 12 - Geltungsdauer, Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen | 01.01.2021 |
§ 13 - Mitteilungspflichten, Zutritt der Behörde | 31.12.2013 |
§ 14 - Widerruf der Anerkennung | 31.12.2013 |
Abschnitt 3 - Freistellung der Beschäftigten | 31.12.2013 |
§ 15 - Verfahren der Bildungsfreistellung | 01.01.2021 |
Abschnitt 4 - Erstattung | 31.12.2013 |
§ 16 - Erstattungsanspruch | 01.01.2021 |
§ 17 - Erstattungsverfahren | 01.01.2021 |
Abschnitt 5 - Übergangsregelung, Schlussbestimmungen | 31.12.2013 |
§ 18 - Übergangsregelung | 01.01.2021 |
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 31.12.2013 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Freistellung von Beschäftigten in Mecklenburg-Vorpommern zum Zwecke der Weiterbildung durch die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen nach § 9.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen.
(3) Andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifliche Regelungen, betriebliche Vereinbarungen sowie sonstige vertragliche Vereinbarungen über Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung bleiben unberührt.
§ 2 Anspruch auf Freistellung
(1) Beschäftigten, deren Arbeits- oder Dienstverhältnisse ihren Schwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben, steht ein Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes oder ihrer Besoldung nach Maßgabe von § 7 zu. Die Beschäftigten können eine anerkannte Veranstaltung frei auswählen. Die Kosten für die Weiterbildung und gegebenenfalls für Unterkunft, Fahrtkosten und Verpflegung sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen.
(2) Für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gilt der Freistellungsanspruch nur hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und der Weiterbildung, die zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes notwendig ist.
(3) Für durch ärztliches Attest nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit während der Bildungsfreistellung bleibt der Anspruch bestehen.
§ 3 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS).
(2) Die Fachaufsicht obliegt dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
§ 4 Einschränkung des Anspruchs
(1) Soweit ein Freistellungsanspruch gemäß § 2 dem Grunde nach besteht, kann die Beschäftigungsstelle die Bildungsfreistellung für den vorgesehenen Zeitraum nur ablehnen, wenn wichtige betriebliche beziehungsweise dienstliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Im Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist vor einer derartigen Ablehnung der Personalrat im Rahmen der Mitwirkung zu beteiligen. Die Rechte des Betriebsrates bleiben unberührt. Die Ablehnung ist so früh wie möglich, spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache, in Unternehmen beziehungsweise Behörden mit in der Regel nicht mehr als zwanzig Beschäftigten das Eineinhalbfache, der Zahl der Beschäftigten erreicht hat. Bei Ablehnung aus diesem Grund ist die Gesamtzahl der gewährten Arbeitstage für das laufende Jahr der beschäftigten Person nachzuweisen.
(3) Die Beschäftigungsstelle kann in dringenden Fällen ihre Zustimmung zu einer bereits genehmigten Bildungsfreistellung zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare dienstliche oder betriebliche Gründe, wie Krankheit anderer Beschäftigter, eingetreten sind, die bei ihrem Vorliegen zum Zeitpunkt des Antrages gemäß Absatz 1 zu einer Ablehnung geführt hätten. Die durch die Ablehnung entstandenen und nachgewiesenen Kosten der Beschäftigten einschließlich eventueller Stornierungsgebühren trägt in einem solchen Fall die Beschäftigungsstelle.
(4) Die Bildungsfreistellung für Lehrkräfte an Schulen erfolgt in der unterrichtsfreien Zeit.
(5) Die Bildungsfreistellung für das wissenschaftliche Personal an Hochschulen erfolgt in der vorlesungsfreien Zeit.
§ 5 Dauer der Bildungsfreistellung
(1) Der Anspruch auf Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung nach diesem Gesetz besteht für zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf fünf Arbeitstage. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.
(2) Für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte beläuft sich der Freistellungsanspruch auf fünf Arbeitstage während der gesamten Berufsausbildung.
§ 6 Wartezeit, Anrechnung
(1) Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, gilt für den Anspruch der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Beschäftigungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, ist für das Entstehen des Anspruches der Beginn des vorhergehenden Beschäftigungsverhältnisses maßgebend.
(2) Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses im Geltungsbereich des Gesetzes wird eine bereits erfolgte Bildungsfreistellung auf den Anspruch gegenüber der neuen Beschäftigungsstelle angerechnet.
(3) Freistellungen, die aufgrund der in § 1 Absatz 3 genannten Regelungen erfolgen, haben Vorrang und werden auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet, soweit diese für Veranstaltungen im Sinne des § 2 Absatz 1 in Anspruch genommen werden.
(4) Von der Beschäftigungsstelle organisierte anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen werden auf den Freistellungsanspruch angerechnet, soweit sie nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen vorgeschrieben sind.
§ 7 Fortzahlung des Arbeitsentgelts
(1) Für die Zeit, in der Beschäftigte zur Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildungsveranstaltung freigestellt sind, ist das Arbeitsentgelt oder die Besoldung ohne Minderung fortzuzahlen.
(2) Haben Beschäftigte nach erfüllter Wartezeit die gesamte ihnen im laufenden Kalenderjahr zustehende Freistellung beansprucht und ist das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf dieses Kalenderjahres beendet worden, so kann von der Beschäftigungsstelle keine Rückzahlung des für die Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts oder der Besoldung verlangt werden.
(3) Ist eine Freistellung nicht in Anspruch genommen worden, kann keine Ausgleichszahlung verlangt werden.
§ 8 Verbot der Erwerbstätigkeit, Benachteiligungsverbot
(1) Während der Bildungsfreistellung dürfen Beschäftigte keine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Beschäftigte dürfen wegen der Inanspruchnahme der Freistellung nicht benachteiligt werden.
Abschnitt 2 Anerkennung von Veranstaltungen
§ 9 Veranstaltungsinhalte
(1) Anerkannt werden unter Maßgabe von § 11 Veranstaltungen, die
1.
der beruflichen Weiterbildung gemäß § 4 Nummer 3 des Weiterbildungsförderungsgesetzes,
2.
der politischen Weiterbildung gemäß § 4 Nummer 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes oder
3.
der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten
dienen.
(2) Veranstaltungen sind von der Anerkennung ausgeschlossen, wenn sie
1.
unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele oder der Durchsetzung religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen oder Betätigungen,
2.
überwiegend der Betätigung in künstlerischen, sportlichen, handwerklichen oder freizeitorientierten Bereichen oder dem Erlernen entsprechender Techniken,
3.
dem Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen, dem Ziel der Berufsausbildung gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, der beruflichen Umschulung oder der beruflichen Rehabilitation oder
4.
der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen
dienen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 und 3 können Veranstaltungen anerkannt werden, die der beruflichen Weiterbildung auf dem betreffenden Gebiet dienen.
§ 10 Antragsverfahren
Der Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung ist von der Bildungseinrichtung spätestens zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Behörde zu stellen. Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zum Antragsverfahren, insbesondere zur Form und zum Ablauf des Antragsverfahrens, zu treffen.
§ 11 Anerkennungsvoraussetzungen
Veranstaltungen nach § 9 werden von der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 1 anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Sie stehen im Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
2.
Die Bildungsveranstaltung muss von der veranstaltenden Stelle eigenverantwortlich geplant, organisiert und in fachlich-pädagogischer Verantwortung durchgeführt werden.
3.
Die durchführende Einrichtung hat eine sachgemäße Weiterbildung dadurch zu gewährleisten, dass
a)
dem Arbeitsplan für die Veranstaltung ein methodisch-didaktisches Konzept zu Grunde liegt,
b)
Räumlichkeiten mit einer dazu geeigneten Ausstattung und die dafür erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen,
c)
die Lehrkräfte fachlich und pädagogisch entsprechend qualifiziert sind und
d)
den Teilnehmenden bei Abschluss der Veranstaltung eine Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt wird.
Einrichtungen der Weiterbildung, die nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz staatlich anerkannt sind und Einrichtungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz, gelten als entsprechend qualifiziert.
4.
Die Teilnahme an den Veranstaltungen darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigung oder Institution abhängig gemacht werden. Dies schließt die Anerkennung von Veranstaltungen in der Trägerschaft solcher Vereinigungen oder Institutionen nicht aus. Die Teilnahme kann von pädagogisch begründeten sowie zielgruppenorientierten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
5.
Veranstaltungen können in Block- oder Intervallform durchgeführt werden. Veranstaltungen in Intervallform müssen so angelegt sein, dass sie in thematischer und organisatorischer Kontinuität durchgeführt werden.
6.
Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 umfassen mindestens drei Tage. Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 umfassen mindestens zwei Tage. Je Tag müssen mindestens acht Unterrichtsstunden erteilt werden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. An- und Abreise werden nicht berücksichtigt.
§ 12 Geltungsdauer, Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen
(1) Die Anerkennung nach § 11 kann für mehrfach stattfindende Veranstaltungen derselben Veranstaltungsbezeichnung und desselben Inhalts beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ausgesprochen werden.
(2) Wiederholungsveranstaltungen können innerhalb von drei Jahren nach einer Anerkennung nach § 10 in einem vereinfachten Verfahren anerkannt werden, wenn sie nach Veranstaltungsbezeichnung und -inhalt mit der bereits anerkannten Veranstaltung derselben Bildungseinrichtung übereinstimmen.
(3) Die Beantragung erfolgt unter Angabe der Wiederholungstermine und der Versicherung der Übereinstimmung von Veranstaltungsbezeichnung und -inhalt mittels Kurzantrag ebenfalls bei der zuständigen Behörde spätestens zehn Wochen vor Beginn der Wiederholungsveranstaltung (Ausschlussfrist).
§ 13 Mitteilungspflichten, Zutritt der Behörde
(1) Die veranstaltende Stelle hat der für die Anerkennung zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 1 alle Veränderungen der für die Anerkennung maßgebenden Tatsachen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörden nach § 3 hat die veranstaltende Stelle Auskünfte über laufende und abgeschlossene Bildungsveranstaltungen zu erteilen.
(3) Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörden nach § 3 ist der Zutritt zu den anerkannten Bildungsveranstaltungen zu gestatten.
§ 14 Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist von der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn
1.
Tatsachen bekannt werden, die zur Ablehnung des Antrages auf Anerkennung geführt hätten,
2.
eine der Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegt oder
3.
die veranstaltende Stelle ihren Pflichten nach § 13 trotz Aufforderung der zuständigen Behörde nicht nachkommt.
Abschnitt 3 Freistellung der Beschäftigten
§ 15 Verfahren der Bildungsfreistellung
(1) Der Anspruch auf Bildungsfreistellung ist bei der Beschäftigungsstelle so früh wie möglich, in der Regel mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich geltend zu machen. Dabei sind der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung und die Informationen über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung beizufügen. Die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind den Beschäftigten von der Bildungseinrichtung kostenlos auszustellen.
(2) Die Beschäftigten sind verpflichtet, ihrer Beschäftigungsstelle die Teilnahme an der anerkannten Weiterbildungsveranstaltung unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beendigung der Veranstaltung, durch Vorlage der Teilnahmebestätigung nachzuweisen. Die Teilnahmebestätigung ist der teilnehmenden Person mit der Beendigung der Veranstaltung kostenlos auszuhändigen.
(3) Die Beschäftigungsstelle ist verpflichtet, den Beschäftigten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf Verlangen eine Bescheinigung über die gewährte Freistellung innerhalb des Zeitraums der zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahre gemäß § 5 Absatz 1 auszustellen.
(4) Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Beschäftigungsstelle bei einem Antrag auf Freistellung auf bereits gewährte oder nach § 6 Absatz 3 und 4 anrechenbare Freistellungen innerhalb des Zeitraums der zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahre gemäß § 5 Absatz 1 hinzuweisen.
Abschnitt 4 Erstattung
§ 16 Erstattungsanspruch
(1) Das Land erstattet der Beschäftigungsstelle im Falle der Freistellung für Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten auf Antrag einen pauschalierten Betrag in Höhe von 110 Euro pro Tag der Freistellung für das fortzuzahlende Arbeitsentgelt.
(2) Das Land erstattet der Beschäftigungsstelle im Falle der Freistellung für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung auf Antrag einen pauschalierten Betrag in Höhe von 55 Euro pro Tag der Freistellung für das fortzuzahlende Arbeitsentgelt. Für die Erstattung nach diesem Absatz wird höchstens die Hälfte der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Erstattungen nach diesem Gesetz eingesetzt. Darüber hinaus entfällt der Anspruch auf Erstattung nach diesem Absatz.
(3) Der Anspruch auf Erstattung gemäß Absatz 1 und 2 besteht bis zu fünf Tage pro Kalenderjahr pro Beschäftigter und Beschäftigtem.
(4) Für die Freistellung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst erfolgt keine Erstattungsleistung nach Absatz 1 und 2. Als Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten
1.
Beamtinnen und Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes,
2.
Richterinnen und Richter im Sinne des Landesrichtergesetzes,
3.
Beschäftigte des Landes und der Kommunen sowie
4.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(5) Für Freistellungen, die nach § 6 Absatz 3 und 4 auf den Anspruch auf Bildungsfreistellung angerechnet werden, erfolgt keine Erstattung.
(6) Die Erstattung erfolgt nach Maßgabe des Landeshaushalts im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. Der Freistellungsanspruch ist nicht an diesen Vorbehalt gekoppelt, sodass eine Freistellung auch ohne Erstattungszahlung zu gewähren ist.
(7) Öffentliche Mittel, die von anderer Seite zur Entschädigung der Beschäftigungsstelle für die Freistellung zugewendet werden, sind auf die Erstattung nach Absatz 1 anzurechnen.
§ 17 Erstattungsverfahren
(1) Der Antrag auf Erstattung für den Zeitraum der Bildungsfreistellung ist von der Beschäftigungsstelle innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Wochen nach Beendigung der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde auf amtlichem Vordruck zu stellen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang des Erstattungsantrages bei der zuständigen Behörde.
(2) Dem Erstattungsantrag sind eine Bestätigung über die gewährte Bildungsfreistellung sowie der Nachweis über die Teilnahme der beschäftigten Person an der anerkannten Weiterbildungsveranstaltung beizufügen.
Abschnitt 5 Übergangsregelung, Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsregelung
Anerkennungen nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 691) ausgesprochen wurden und sich auf Weiterbildungsveranstaltungszeiträume nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen, gelten weiterhin fort.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Bildungsfreistellungsgesetz vom 7. Mai 2001 (GVOBl. M-V S. 112), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 612) geändert worden ist, und die Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 18. Mai 2001 (GVOBl. M-V S. 153), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. September 2002 (GVOBl. M-V S. 713) geändert worden ist, außer Kraft.
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