Verordnung zum Antragsverfahren auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung als Veranstaltung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz (Bildungsfreistellungs-Antragsverfahrens-Verordnung - BfAntrVO M-V) Vom 14. Dezember 2020
Verordnung zum Antragsverfahren auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung als Veranstaltung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz (Bildungsfreistellungs-Antragsverfahrens-Verordnung - BfAntrVO M-V) Vom 14. Dezember 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zum Antragsverfahren auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung als Veranstaltung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz (Bildungsfreistellungs-Antragsverfahrens-Verordnung - BfAntrVO M-V) vom 14. Dezember 2020 | 04.01.2021 |
Eingangsformel | 04.01.2021 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 04.01.2021 |
§ 2 - Antragsverfahren | 04.01.2021 |
§ 3 - Inkrafttreten | 04.01.2021 |
Aufgrund des § 10 des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 691), das durch das Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1386) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Antragstellung auf Anerkennung einer Veranstaltung der Weiterbildung nach § 10 des Bildungsfreistellungsgesetzes.
§ 2 Antragsverfahren
Der Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung ist von der Bildungseinrichtung spätestens zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn (Ausschlussfrist) über das Online-Antragsportal http://bfgantrag.weiterbildung-mv.de zu stellen. Ein unterschriebener Ausdruck des Antrages ist an die zuständige Behörde zu übersenden. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang des Ausdrucks bei der zuständigen Behörde maßgeblich.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 4. Januar 2021 in Kraft.
Schwerin, den 14. Dezember 2020
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Bettina Martin
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