APOForst M-V
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Verordnung über die forstliche Ausbildung und Prüfung für den Zugang zur Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Forst - APOForst M-V) Vom 8. Dezember 2010

Verordnung über die forstliche Ausbildung und Prüfung für den Zugang zur Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Forst - APOForst M-V) Vom 8. Dezember 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1404)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die forstliche Ausbildung und Prüfung für den Zugang zur Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Forst - APOForst M-V) vom 8. Dezember 201001.01.2011
Eingangsformel01.01.2011
Inhaltsverzeichnis19.12.2020
Abschnitt 1 - Allgemeines01.01.2011
§ 1 - Gegenstand und Ziel19.12.2020
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbung19.12.2020
§ 3 - Auswahl19.12.2020
§ 4 - Einstellung, Rechtsverhältnisse19.12.2020
Abschnitt 2 - Ausbildung01.01.2011
§ 5 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstätten, Ausbilder19.12.2020
§ 6 - Dauer der Ausbildung19.12.2020
§ 7 - Gliederung der Ausbildung19.12.2020
§ 8 - (aufgehoben)19.12.2020
§ 9 - Beurteilungen19.12.2020
Abschnitt 3 - Prüfung01.01.2011
§ 10 - Gliederung der Prüfung, Öffentlichkeit01.01.2011
§ 11 - Prüfungsausschüsse19.12.2020
§ 12 - Zulassung zur Prüfung19.12.2020
§ 13 - Prüfungsgebiete19.12.2020
§ 14 - Schriftliche Prüfung19.12.2020
§ 15 - Mündliche Prüfung19.12.2020
§ 16 - Waldprüfung19.12.2020
§ 17 - Bewertung der Prüfungsleistungen, Fachnoten, Gesamtnoten19.12.2020
§ 18 - Bestehen der Prüfung01.01.2011
§ 19 - Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Zeugnis, Wirkung der Prüfung19.12.2020
§ 20 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Erkrankung und Versäumnissen19.12.2020
§ 21 - Prüfungsniederschrift01.01.2011
§ 22 - Wiederholung der Prüfung19.12.2020
§ 23 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung01.01.2011
§ 24 - Akteneinsicht19.12.2020
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2011
§ 25 - (aufgehoben)31.10.2015
§ 26 - Inkrafttreten19.12.2020
Anlage - Anforderungen an die Ausbildungsabschnitte19.12.2020
Aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Innenministerium:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Gegenstand und Ziel
§ 2Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbung
§ 3Auswahl
§ 4Einstellung, Rechtsverhältnisse
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 5Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstätten, Ausbilder
§ 6Dauer der Ausbildung
§ 7Gliederung der Ausbildung
§ 8(aufgehoben)
§ 9Beurteilungen
Abschnitt 3 Prüfung
§ 10Gliederung der Prüfung, Öffentlichkeit
§ 11Prüfungsausschüsse
§ 12Zulassung zur Prüfung
§ 13Prüfungsgebiete
§ 14Schriftliche Prüfung
§ 15Mündliche Prüfung
§ 16Waldprüfung
§ 17Bewertung der Prüfungsleistungen, Fachnoten, Gesamtnoten
§ 18Bestehen der Prüfung
§ 19Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Zeugnis, Wirkung der Prüfung
§ 20Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Erkrankung und Versäumnissen
§ 21Prüfungsniederschrift
§ 22Wiederholung der Prüfung
§ 23Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 24Akteneinsicht
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25(aufgehoben)
§ 26Inkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Gegenstand und Ziel

(1) Diese Verordnung regelt die forstliche Ausbildung und Prüfung für den Zugang zur Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes im Land Mecklenburg-Vorpommern (forstlicher Vorbereitungsdienst).
(2) Der forstliche Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, eine dem jeweiligen Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes entsprechende Befähigung zur selbstständigen, eigenverantwortlichen und von hoher Fach- und Führungskompetenz geprägten Aufgabenwahrnehmung zu vermitteln und damit eine vielseitige berufliche Verwendung zu ermöglichen.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbung

(1) Zum forstlichen Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
2.
das Höchstalter gemäß § 8a Absatz 1 der Allgemeinen Laufbahnverordnung noch nicht überschritten hat,
3.
die Bildungsvoraussetzungen für die Einstiegsämter innerhalb der Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes wie folgt nachweist:
a)
für das erste Einstiegsamt einen Diplom (FH)- oder Bachelor-Abschluss,
b)
für das zweite Einstiegsamt einen Diplom- oder Master-Abschluss
einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule in einem Studiengang einer forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Fachrichtung. Als Studiengänge forstwirtschaftlicher oder forstwissenschaftlicher Fachrichtung gelten Studiengänge, in denen Fächer mit folgenden Lerninhalten erfolgreich absolviert wurden:
Waldökologie (Bodenkunde und Standortslehre, Waldwachstum, forstliche Botanik, forstliche Zoologie, Klimatologie), Waldbau und Forsteinrichtung, Waldschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, forstliche Betriebswirtschaft und -steuerung, forstliche Arbeitslehre, Verfahrenstechnik, Walderschließung und Logistik, Forstnutzung und Holzmarkt, allgemeine und fachbezogene Rechtsgrundlagen, Forstpolitik, forstliche Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit, Führung und Kommunikation, Wildbewirtschaftung und Jagd. Dabei muss die jeweilige Ausrichtung des Studienganges auf forstwirtschaftlicher oder forstwissenschaftlicher Grundlage dahingehend erkennbar sein, ob eine Verwendung im gehobenen oder im höheren Leitungs- oder Managementbereich einer öffentlichen Forstverwaltung ermöglicht wird,
4.
im Besitz eines Führerscheins mindestens der Klasse B (Pkw) ist und
5.
die Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines nach dem Bundesjagdgesetz erfolgreich abgelegt hat.
(2) Über die Anerkennung der Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 entscheidet die Ausbildungsbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1,
2.
ein Lebenslauf,
3.
Urkunden über etwaige akademische Grade sowie
4.
Zeugnisse über etwaige berufliche Tätigkeiten und Nachweise über sonstige Qualifikationen.
Die Ausbildungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

§ 3 Auswahl

Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Die Auswahlentscheidung trifft die Ausbildungsbehörde nach dem Leistungsgrundsatz des § 2 der Allgemeinen Laufbahnverordnung. Über das Ergebnis des Auswahlverfahrens erteilt die Ausbildungsbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid.

§ 4 Einstellung, Rechtsverhältnisse

(1) Bewerberinnen und Bewerber für den forstlichen Vorbereitungsdienst zur Erlangung der Laufbahnbefähigung werden
1.
für das erste Einstiegsamt in der Regel zum 1. Oktober und, sofern erforderlich, zum 1. April,
2.
für das zweite Einstiegsamt in der Regel zum 1. Juni eingestellt.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber auf Anforderung vorzulegen:
1.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde und Geburtsurkunden von Kindern,
2.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
3.
ein polizeiliches Führungszeugnis sowie
4.
eine schriftliche Erklärung darüber, dass gegen sie weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
(3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtin oder Beamter auf Widerruf in den forstlichen Vorbereitungsdienst eingestellt. Die Beamtin oder der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes für das erste Einstiegsamt die Dienstbezeichnung „Forstinspektoranwärterin“ oder „Forstinspektoranwärter“, für das zweite Einstiegsamt die Dienstbezeichnung „Forstreferendarin“ oder „Forstreferendar“.
(4) Die Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf erhalten Bezüge und Urlaub nach den Bestimmungen des Beamtenrechts. Der Urlaub ist bis zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes in Anspruch zu nehmen. Eine Abgeltung erfolgt nicht.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 5 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstätten, Ausbilder

(1) Zuständige Ausbildungsbehörde ist die Landesforstanstalt. Ihr obliegt die Organisation und Durchführung der Ausbildung und der Prüfung sowie die Führung der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsakten. Sie kann zu Ausbildungszwecken Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Behörden treffen.
(2) Die Ausbildungsbehörde beauftragt aus ihrer Behörde eine Beamtin oder einen Beamten mit forstlicher Ausbildung und der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Ausbildungsleitung.
(3) Ausbildungsstätten sind diejenigen Dienst- und Außenstellen, in denen die Ausbildungsabschnitte abgeleistet werden. Ausbilderinnen oder Ausbilder sind die Leiterinnen oder Leiter dieser Dienst- und Außenstellen oder deren damit schriftlich Beauftragte.

§ 6 Dauer der Ausbildung

(1) Der forstliche Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt dauert ein Jahr, für das zweite Einstiegsamt zwei Jahre.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst werden Zeiten einer Erkrankung, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, einer Elternzeit, Teilzeit oder Beurlaubung angerechnet, soweit sie im ersten Einstiegsamt einen Monat, im zweiten Einstiegsamt zwei Monate nicht übersteigen. Darüber hinaus entscheidet die Ausbildungsbehörde über die Anrechnung.

§ 7 Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung der Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Landesforstanstalt, Forstamt (sieben Monate),
2.
Landesforstanstalt, zentrale Leitung sowie Betriebsteil Forstplanung, Versuchswesen und Informationssysteme (zwei Monate),
3.
Reisezeit (einen Monat),
4.
Lehrgänge, Thementage, Exkursionen und Konsultationen (einen Monat) und
5.
Prüfung (einen Monat).
(2) Die Ausbildung der Forstreferendarinnen und Forstreferendare gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Landesforstanstalt, Forstamt (dreizehn Monate),
2.
Landesforstanstalt, Betriebsteil Forstplanung, Versuchswesen und Informationssysteme (vier Monate),
3.
Landesforstanstalt, zentrale Leitung (zwei Monate),
4.
Reisezeit (zwei Monate),
5.
Oberste Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde (einen Monat),
6.
Lehrgänge, Thementage, Exkursionen und Konsultationen (einen Monat) und
7.
Prüfung (einen Monat).
(3) Die Anforderungen an die einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(4) Für die Ausbildung präzisiert die Ausbildungsbehörde die Lernziele und Ausbildungsinhalte. Diese bedürfen der Genehmigung durch die oberste Forstbehörde. Die zeitliche Abfolge der Ausbildung wird in jährlichen Ablaufplänen festgelegt.
(5) In begründeten Fällen kann die Ausbildungsbehörde die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte ändern. Aus organisatorischen Gründen ist die zeitliche Unterbrechung von Ausbildungsabschnitten, mit Ausnahme der Prüfung, zulässig.
(6) Die Beamtinnen und Beamten können in Abstimmung mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder und mit Zustimmung der Ausbildungsleitung an weiteren Fortbildungen, Fachtagungen und Exkursionen teilnehmen.
(7) Für die Reisezeit erhält die Beamtin oder der Beamte eine pauschale Aufwandsentschädigung von 700 Euro pro Monat. Damit sind alle Aufwendungen abgegolten.
(8) Für Beamtinnen und Beamte mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über den Nachteilsausgleich, der die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betrifft, entscheidet die Ausbildungsleitung. Über den Nachteilsausgleich, der die Prüfung betrifft, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern.

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 Beurteilungen

(1) Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen und dienstliches Verhalten der Beamtinnen und Beamten während des Vorbereitungsdienstes sind durch die Ausbildungsleitung in entsprechender Anwendung der Beurteilungsrichtlinien zu beurteilen. Davon abweichend ist der Mittelwert der Gesamtbewertung in das Punktesystem des § 17 mit einer Dezimalstelle so umzurechnen, dass 80 Punkte der Note „mangelhaft“ (2 Punkte) und 120 Punkte der Note „sehr gut“ (15 Punkte) entsprechen.
(2) Die Beurteilungen sind den Beamtinnen und Beamten durch die Ausbildungsleitung vor Beginn der Prüfung zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Beurteilung, Eröffnung und Besprechung sind aktenkundig zu machen.

Abschnitt 3 Prüfung

§ 10 Gliederung der Prüfung, Öffentlichkeit

(1) Die forstliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einem mündlichen Teil und der Waldprüfung.
(2) Die Prüfung ist nichtöffentlich. Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann Dritten die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung und bei der Waldprüfung aus dienstlichen Gründen gestatten.

§ 11 Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus folgenden Mitgliedern (Fachprüferinnen und Fachprüfern):
a)
für die Prüfung der Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter aus einem vorsitzenden Mitglied, der Ausbildungsleitung und weiteren Beamtinnen und Beamten, die über die Befähigung ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes verfügen, oder vergleichbaren Tarifbeschäftigten;
b)
für die Prüfung der Forstreferendarinnen und Forstreferendare aus der Beamtin oder dem Beamten mit forstlicher Ausbildung im höchsten statusrechtlichen Amt der obersten Forstbehörde als vorsitzendem Mitglied, der Ausbildungsleitung und weiteren Beamtinnen und Beamten, die über die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes verfügen, oder vergleichbaren Tarifbeschäftigten.
(2) Die Beamtin oder der Beamte mit forstlicher Ausbildung im höchsten statusrechtlichen Amt der obersten Forstbehörde beruft die Mitglieder widerruflich für die Dauer von bis zu fünf Jahren und bestimmt den Vorsitz nach Absatz 1 Buchstabe a.
(3) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(4) Die oder der Vorsitzende hat ferner folgende Aufgaben:
1.
Koordinierung der Vorbereitung und Organisation der Prüfung,
2.
Bestimmung von in der Regel je zwei Mitgliedern zu Fachprüfern eines jeden Prüfungsgebietes und
3.
Fertigung der Prüfungsniederschrift (§ 21 Satz 1).
(5) Der jeweilige Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Feststellung der Gesamtnote,
2.
Entscheidung über das Bestehen der Prüfung.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn einschließlich der oder des Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Diese entscheiden mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(7) Die Mitglieder sind in allen Prüfungsangelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Hinsichtlich ihrer Prüfungsentscheidungen sind sie an Weisungen nicht gebunden.

§ 12 Zulassung zur Prüfung

Haben die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf alle Ausbildungsabschnitte absolviert, sind sie zur Prüfung zugelassen. Ansonsten entscheidet die Ausbildungsbehörde über das weitere Verfahren.

§ 13 Prüfungsgebiete

Die Prüfung der Beamtinnen und Beamten umfasst die Prüfungsgebiete:
1.
Waldbau einschließlich Grundlagen der Forstplanung und Standorterkundung,
2.
Waldschutz und Jagd,
3.
Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung,
4.
Holzsortierung, Holzvermarktung und forstliche Nutzung,
5.
Naturschutz und Erholungsfunktion des Waldes, Öffentlichkeitsarbeit und Waldpädagogik,
6.
Allgemeine Rechtsgrundlagen, Umwelt- und Verwaltungsrecht sowie
7.
Forstliches Rechnungswesen und Betriebswirtschaft.

§ 14 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind für die Beamtinnen und Beamten die Prüfungsgebiete gemäß § 13 Nummer 1, 3, 6 und 7 Pflichtprüfungsgebiete.
(2) Täglich darf nur eine schriftliche Prüfung abgelegt werden. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in der Regel vier Stunden. Die Aufsicht führt mindestens eine Person. Sind in einer Aufgabenstellung Hilfsmittel zugelassen, werden diese entsprechend zur Verfügung gestellt.
(3) Die Beamtin oder der Beamte legt die schriftlichen Prüfungen anonym, ohne Angabe des Namens unter einer Kennziffer ab, die vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost wird. Die Kennziffer der Beamtin oder des Beamten ist in eine Liste aufzunehmen, die der oder dem Vorsitzenden in einem verschlossenen Umschlag zugeleitet wird, der erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten geöffnet werden darf.
(4) Die Arbeiten werden von den jeweiligen Fachprüferinnen und Fachprüfern unabhängig voneinander nach Maßgabe des § 17 bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so sollen sich die Fachprüferinnen und Fachprüfer einigen. Gelingt ihnen keine Einigung, setzt die oder der Vorsitzende die Note in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen fest.

§ 15 Mündliche Prüfung

(1) Die Prüfungszeit beträgt je Beamtin oder Beamten und Prüfungsgebiet etwa 30 Minuten. Die Prüfung wird als Einzelprüfung abgenommen. Die Leistungen werden von den Fachprüferinnen und Fachprüfern gemeinsam und nach Maßgabe des § 17 bewertet.
(2) In der mündlichen Prüfung sind für die Beamtinnen und Beamten die Prüfungsgebiete gemäß § 13 Nummer 2 und 4 bis 7 Pflichtprüfungsgebiete.

§ 16 Waldprüfung

(1) Die Waldprüfung erfolgt mündlich an von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Stationen im Wald und wird als Einzelprüfung abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt etwa 30 Minuten je Beamtin oder Beamten und Station. Die Leistungen werden nach jeder Station von den Fachprüferinnen und Fachprüfern gemeinsam nach Maßgabe des § 17 bewertet.
(2) Die Waldprüfung wird für die Beamtinnen und Beamten an fünf Stationen abgelegt, die als Thema die Prüfungsgebiete gemäß § 13 Nummer 1 bis 5 haben.

§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen, Fachnoten, Gesamtnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit den Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten gemäß Absatz 4 zu bewerten. Dabei sollen die Leistungen ohne Dezimalstellen bewertet werden.
(2) Für jedes Prüfungsgebiet wird aus den Punktzahlen der Leistungen in der schriftlichen, der mündlichen und der Waldprüfung eine Fachnote mit einer Dezimalstelle errechnet. Bei Prüfungsgebieten, die schriftlich geprüft werden, ist bei der Ermittlung der Fachnote die schriftliche Prüfung mit 60 Prozent zu gewichten. In den anderen Fällen sind die Prüfungsleistungen zur Ermittlung der Fachnote gleichwertig zu gewichten (arithmetischer Mittelwert).
(3) Die Gesamtnote errechnet sich als arithmetischer Mittelwert der Fachnoten zu 90 Prozent und der Beurteilung (§ 9) zu 10 Prozent mit zwei Dezimalstellen. Sie kann nach pflichtgemäßem Ermessen in der Schlussbesprechung durch Beschluss des Prüfungsausschusses um bis zu einen Punkt verbessert werden, wenn hierdurch die Gesamtleistung zutreffender gekennzeichnet wird, die Änderung keinen Einfluss auf das Bestehen der Prüfung hat und sich erhebliche Abweichungen zwischen den Prüfungsleistungen und den Leistungen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ergeben haben.
(4) Die Fach- und Gesamtnoten sind wie folgt zuzuordnen:
Note Punkte Verbale Einschätzung
sehr gut (1) 14 bis 15 eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
gut (2) 11 bis 13,99 eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
befriedigend (3) 8 bis 10,99 eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
ausreichend (4) 5 bis 7,99 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5) 2 bis 4,99 eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend (6) 0 bis 1,99 eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

§ 18 Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird und nicht in mehr als einem Prüfungsgebiet eine schlechtere Fachnote als „ausreichend“ erzielt wird.

§ 19 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Zeugnis, Wirkung der Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende teilt unmittelbar nach dem Beschluss des Prüfungsausschusses der Beamtin oder dem Beamten das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung mündlich mit.
(2) Nach bestandener Prüfung erteilt die oberste Forstbehörde der Beamtin oder dem Beamten ein Zeugnis, unterschrieben von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, aus dem die Gesamtnote mit Punktwert und Notenbezeichnung hervorgeht. Zum Prüfungszeugnis gehört eine Bescheinigung über die Fachnoten. Das Prüfungszeugnis sowie die Bescheinigung über die Fachnoten muss eine Noten- und Punkteskala entsprechend § 17 Absatz 4 enthalten.
(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter die Prüfung nicht bestanden, erteilt die Ausbildungsbehörde ihr oder ihm hierüber einen Bescheid, der zuzustellen ist.
(4) Mit bestandener Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes wird die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Assessor des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes (Forst)“ erworben.

§ 20 Folgen bei Unregelmäßigkeiten, Erkrankung und Versäumnissen

(1) Im Falle eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung (Störung) kann die Beamtin oder der Beamte von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Beweise sind sicherzustellen, in einer Niederschrift festzuhalten und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu übergeben. Je nach Schwere kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter durch Krankheit oder sonstige nicht von ihr oder ihm zu vertretende Umstände an der Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung oder eines Prüfungsteils gehindert, so hat sie oder er dies unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen und glaubhaft zu belegen. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Anerkennung der Gründe. Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden ist bei Erkrankung ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
(3) Im Falle der Verhinderung nach Absatz 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht abgelegt. Die oder der Vorsitzende entscheidet darüber, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich gegebenenfalls dementsprechend.
(4) Wird eine Prüfung ohne wichtigen Grund nicht abgelegt, versäumt oder abgebrochen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Versäumt eine Beamtin oder ein Beamter einzelne Prüfungsteile ohne wichtigen Grund oder verweigert sie oder er die Ablegung des Prüfungsteils, wird der entsprechende Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

§ 21 Prüfungsniederschrift

Über den Ablauf der Prüfung ist eine von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Prüfungsniederschrift zu fertigen. Sie enthält
1.
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
2.
Zeit und Ort der einzelnen Prüfungsteile,
3.
die jeweiligen Fragestellungen, für die schriftlichen Prüfungen die Prüfungsarbeiten, die Bewertungen aller Prüfungsleistungen, die Fachnoten und die Gesamtnoten sowie
4.
etwaige Besonderheiten und Unregelmäßigkeiten.

§ 22 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann die schlechter als „ausreichend“ bewertete Einzelprüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung erfolgt auf Antrag zum nächsten Prüfungstermin. Kann die Beamtin oder der Beamte an diesem Prüfungstermin die Prüfung nicht ablegen, legt die oder der Vorsitzende den Wiederholungstermin entsprechend den dienstlichen Erfordernissen fest.
(2) Erfordert die Prüfungswiederholung eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, legt die Ausbildungsbehörde dessen Inhalt, Ausgestaltung und Dauer fest.

§ 23 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die oberste Forstbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Die Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die oberste Forstbehörde von der Täuschungshandlung Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist dem Betroffenen zuzustellen.

§ 24 Akteneinsicht

Auf Antrag kann die Beamtin oder der Beamte innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Zeugnisse Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsunterlagen nehmen.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 (aufgehoben)

§ 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Schwerin, den 8. Dezember 2010
Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus

Anlage

(zu § 7 Absatz 3)
Anforderungen an die Ausbildungsabschnitte
I. Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter
1 Landesforstanstalt, Forstamt Der Ausbildungsabschnitt untergliedert sich in eine fünfmonatige Revierzeit und eine zweimonatige Innendienstzeit. Die Beamtin oder der Beamte ist in alle Aufgaben (hoheitliche und sonstige behördliche Aufgaben, Dienstleistungen, Schutz und Renaturierung, Umweltbildung und Erholung, Forstbetrieb, Mitarbeiterführung) des Revierdienstes einzuführen. Während des Innendienstes im Forstamt hat die Beamtin oder der Beamte sich mit den entsprechenden Betriebs- und Verwaltungsabläufen zu befassen. Die Vorschriften dazu sind zu vermitteln.
2 Landesforstanstalt, zentrale Leitung sowie Betriebsteil Forstplanung, Versuchswesen und Informationssysteme Während des Ausbildungsabschnittes erhält die Beamtin oder der Beamte einen Überblick über die Organisation und den Aufgabenbereich der zentralen Leitung der Landesforstanstalt und wird mit deren Dienstgeschäften vertraut gemacht. Die Beamtin oder der Beamte ist mit den Grundzügen der in der Landesforstverwaltung praktizierten Verfahren der Forsteinrichtung und der Standorterkundung insoweit vertraut zu machen, dass ein sicherer Umgang mit ihren Ergebnissen gewährleistet und eine spätere vertiefte Einarbeitung möglich ist. In die weiteren Zuständigkeiten und Dienstgeschäfte des Betriebsteils, in die angewandten IT-Verfahren sowie die Forschungs- und Monitoringaufgaben ist die Beamtin oder der Beamte einzuführen.
3 Reisezeit Während des Ausbildungsabschnittes besucht die Beamtin oder der Beamte nach einem mit der Ausbildungsleitung abgestimmten Reiseplan forstliche Betriebe und Einrichtungen. Der Ausbildungsabschnitt schließt einen mehrtägigen Aufenthalt in einem Nationalparkamt oder einem Biosphärenreservatsamt ein. Die Teilnahme an Fachexkursionen sowie der Besuch ausländischer oder internationaler Fachinstitutionen und -einrichtungen ist möglich. Über den Ausbildungsabschnitt Reisezeit hat die Beamtin oder der Beamte bezüglich ihrer oder seiner Beobachtungen und Bewertungen einen Erfahrungsbericht zu fertigen.
4 Lehrgänge, Thementage, Exkursionen und Konsultationen Der Ausbildungsabschnitt bereitet die Beamtin oder den Beamten auf die Prüfung vor. An Fachlehrgängen, die für jeden Einstellungsjahrgang durchgeführt werden, besteht Teilnahmepflicht.
5 Prüfung Während des Ausbildungsabschnittes ist der Beamtin oder dem Beamten ausreichend Zeit zur selbstständigen Vorbereitung auf die Prüfung zu geben.
II. Forstreferendarinnen und Forstreferendare
1 Landesforstanstalt, Forstamt Der Ausbildungsabschnitt führt die Beamtin oder den Beamten in alle Aufgaben (hoheitliche und sonstige behördliche Aufgaben, Dienstleistungen, Schutz und Renaturierung, Umweltbildung und Erholung, Forstbetrieb) sowohl im Außen- als auch im Innendienst ein. Die Beamtin oder der Beamte hat sich mit allen Fragen der Betriebs- und Verwaltungsführung, einschließlich der Mitarbeiterführung, zu befassen. Die entsprechenden Vorschriften und Abläufe dazu sind zu vermitteln. Für zwei bis drei Monate soll die Beamtin oder der Beamte den Revierdienst selbstständig und eigenverantwortlich ausüben; die Verantwortung der zuständigen Revierleiterin oder des zuständigen Revierleiters wird dadurch nicht berührt.
2 Landesforstanstalt, Betriebsteil Forstplanung, Versuchswesen und Informationssysteme Während des Ausbildungsabschnittes lernt die Beamtin oder der Beamte die in der Landesforstverwaltung praktizierten Verfahren der Forsteinrichtung und der Standorterkundung kennen und übt diese ein. Hierzu fertigt die Beamtin oder der Beamte auf zugewiesenen Flächen ein entsprechendes Forsteinrichtungswerk und ein Standortkartierwerk. Die Beamtin oder der Beamte ist mit den weiteren Zuständigkeiten und Dienstgeschäften des Betriebsteils, mit den angewandten IT-Verfahren sowie den Forschungs- und Monitoringaufgaben vertraut zu machen.
3 Landesforstanstalt, zentrale Leitung Der Ausbildungsabschnitt gibt der Beamtin oder dem Beamten einen umfassenden Überblick über die Organisation und den Gesamtaufgabenbereich der zentralen Leitung der Landesforstanstalt und macht sie oder ihn mit deren Dienstgeschäften vertraut.
4 Reisezeit Während des Ausbildungsabschnittes besucht die Beamtin oder der Beamte nach einem mit der Ausbildungsleitung abgestimmten Reiseplan forstliche Betriebe und Einrichtungen sowie andere Landes- und Kommunalbehörden und lernt die dortigen Verhältnisse kennen und bewertet diese. Durch Einblicke in fachlich tangierende Behörden und Betriebe soll die Vielfältigkeit der Forstwirtschaft vermittelt und deren Verständnis verbessert werden. Die Teilnahme an Fachexkursionen sowie der Besuch ausländischer Fachinstitutionen und -einrichtungen sowie Praktika sind möglich. Letztere dürfen insgesamt einen Monat jedoch nicht überschreiten. Über den Ausbildungsabschnitt Reisezeit hat die Beamtin oder der Beamte bezüglich ihrer oder seiner Beobachtungen und Bewertungen einen Erfahrungsbericht zu fertigen.
5 Oberste Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde Während des Ausbildungsabschnittes wird die Beamtin oder der Beamte mit der Organisation und den Zuständigkeiten der unmittelbaren Landesverwaltung, insbesondere mit den Aufgaben der obersten Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde, vertraut gemacht.
6 Lehrgänge, Thementage, Exkursionen und Konsultationen Der Ausbildungsabschnitt bereitet die Beamtin oder den Beamten auf die Prüfung vor. An Fachlehrgängen, die für jeden Einstellungsjahrgang durchgeführt werden, besteht Teilnahmepflicht.
7 Prüfung Während des Ausbildungsabschnittes ist der Beamtin oder dem Beamten ausreichend Zeit zur selbstständigen Vorbereitung auf die Prüfung zu geben.
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