Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz (Atomgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - AtGZustLVO M-V) Vom 12. Januar 2021
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz (Atomgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - AtGZustLVO M-V) Vom 12. Januar 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz (Atomgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - AtGZustLVO M-V) vom 12. Januar 2021 | 22.01.2021 |
Eingangsformel | 22.01.2021 |
§ 1 - Zuständigkeiten des Ministeriums für Inneres und Europa | 22.01.2021 |
§ 2 - Zuständigkeiten des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung | 22.01.2021 |
§ 3 - Zuständigkeiten der Hafenbehörden | 22.01.2021 |
§ 4 - Zuständigkeit der Polizeibehörden | 22.01.2021 |
§ 5 - Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie | 22.01.2021 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 22.01.2021 |
Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 24 Absatz 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1356) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeiten des Ministeriums für Inneres und Europa
Das Ministerium für Inneres und Europa ist die zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde für die dem Land obliegenden Aufgaben nach dem Zweiten Abschnitt des Atomgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht durch diese Rechtsvorschriften und in den §§ 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung
Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung ist die zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde nach § 4 Absatz 5, § 4b Absatz 1 und § 19 Absatz 1 bis 3 des Atomgesetzes, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt, wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen.
§ 3 Zuständigkeiten der Hafenbehörden
Die Hafenbehörden nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Hafenverordnung sind die zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden nach § 4 Absatz 5 und § 19 Absatz 1 bis 3 des Atomgesetzes, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Hafenbereich handelt.
§ 4 Zuständigkeit der Polizeibehörden
Die Polizeibehörden sind die zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 5 des Atomgesetzes, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt.
§ 5 Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist die Aufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 1 bis 3 des Atomgesetzes, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsverordnung Atomgesetz vom 3. März 1992 (GVOBl. M-V S. 202) außer Kraft.
Feedback