NiSGZustLVO MV
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Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG-Zuständigkeitslandesverordnung - NiSGZustLVO MV) Vom 10. Februar 2021

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG-Zuständigkeitslandesverordnung - NiSGZustLVO MV) Vom 10. Februar 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG-Zuständigkeitslandesverordnung - NiSGZustLVO MV) vom 10. Februar 202101.01.2021
Eingangsformel01.01.2021
§ 1 - Zuständige Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen01.01.2021
§ 2 - Ausgleich finanzieller Mehrbelastungen01.01.2021
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2021
Aufgrund
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des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 634), das durch das Gesetz vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist, und
-
des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 6 und 6a des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1007) geändert worden ist, und
-
des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1350) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständige Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist die zuständige Behörde für
a)
Anlagen zur medizinischen Anwendung nichtionisierender Strahlung in der Heil- und Zahnheilkunde,
b)
Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die in Gesundheitseinrichtungen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden und
c)
die Bekanntgabe von Prüfstellen.
Gesundheitseinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist jede Einrichtung, Stelle oder Institution, einschließlich Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen, in der Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen durch medizinisches Personal, Personen der Pflegeberufe oder sonstige dazu befugte Personen berufsmäßig betrieben oder angewendet werden. Tattoo-, Kosmetik-, Sonnen- und Fitness-Studios sowie Wellnesseinrichtungen sind keine Gesundheitseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung außerhalb von Gesundheitseinrichtungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2, soweit die Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen.
(4) Die in Absatz 2 genannten kommunalen Körperschaften nehmen ihre Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 2 Ausgleich finanzieller Mehrbelastungen

(1) Das Land gleicht die finanziellen Mehrbelastungen aus, die den jeweiligen kommunalen Körperschaften durch die Erfüllung der ihnen nach § 1 Absatz 2 übertragenen Aufgaben entstehen. Dieser Ausgleich erfolgt gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Das Land zahlt den kommunalen Körperschaften für die Erfüllung der ihnen nach § 1 Absatz 2 übertragenen Aufgaben ab dem Jahr 2022 einen jährlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 52 818 Euro. Der Verteilerschlüssel bemisst sich nach dem Anteil der Einwohnerzahl bezogen auf die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in Mecklenburg-Vorpommern. Es gelten die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird im Jahr 2021 ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 38 363 Euro gewährt. Die Verteilung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 bis 4.
(4) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 2 ist spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Entwicklung des Verwaltungsaufwandes anzupassen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 16. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 460), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 182) geändert worden ist, außer Kraft.
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