PKF-VO M-V
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Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PKF-VO M-V) Vom 9. Mai 2012

Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PKF-VO M-V) Vom 9. Mai 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2021 (GVOBl. M-V S. 134)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PKF-VO M-V) vom 9. Mai 201201.01.2012
Eingangsformel01.01.2012
§ 1 - Bemessungsgrundlage und Zuschlag für Ausbildungsplätze31.12.2015
§ 2 - Verteilung der Jahrespauschale26.02.2021
§ 3 - Inkrafttreten01.01.2012
Aufgrund des § 15 Absatz 4 Satz 1 des Landeskrankenhausgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Bemessungsgrundlage und Zuschlag für Ausbildungsplätze

(1) Die Höhe der zur Verfügung stehenden pauschalen Fördermittel ergibt sich jeweils aus dem Haushaltsansatz.
(2) Krankenhäuser nach § 3 Absatz 2 des Landeskrankenhausgesetzes erhalten einen prozentualen Anteil des jeweiligen Haushaltsansatzes. Die Höhe ist gemäß § 15 Absatz 4 Satz 3 des Landeskrankenhausgesetzes festgeschrieben.
(3) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind und eine, nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz staatlich anerkannte Ausbildungsstätte betreiben, erhalten für jeden festgestellten Ausbildungsplatz eine Pauschale von 55 Euro. Grundlage dafür ist der vom zuständigen Ministerium erstellte Bescheid über die förderfähigen Ausbildungsplätze. Die Pauschale wird aus dem Haushaltsansatz finanziert.
(4) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind und nicht zu den in Absatz 2 genannten Krankenhäusern gehören, erhalten die nach Abzug gemäß den Absätzen 2 und 3 verbleibenden Mittel des Absatzes 1 (Jahrespauschale).

§ 2 Verteilung der Jahrespauschale

(1) Die Jahrespauschale wird auf die einzelnen Krankenhäuser nach den Anteilen verteilt, die sie an der Summe der Budgets haben.
(2) Die Summe der Budgets wird gebildet aus
1.
den Erlösbudgets der Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen und
2.
dem Gesamtbetrag der Krankenhäuser und der Fachabteilungen, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnen.
(3) Das Erlösbudget nach Absatz 2 Nummer 1 besteht aus den Bestandteilen des jeweils vereinbarten Erlösbudgets nach § 4 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ohne Ausgleiche und Berichtigungen, dem vereinbarten Gesamtbetrag nach § 5 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für Zentren und Schwerpunkt nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes, der vereinbarten Erlössumme nach § 6 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Vergütung der krankenhausindividuellen Entgelte und den jeweils unter der laufenden Nummer 17 im Formblatt der Anlage 1.3 der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) über die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets (Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung) vom 25.11.2019 für die Krankenhäuser ausgewiesenen Pflegepersonalkosten inklusive pflegeentlastende Maßnahmen und Budgetverlustbegrenzung (zu vereinbarendes Pflegebudget ohne Ausgleiche).
Grundlage ist eine von den Vertragsparteien vor dem 1. Januar des jeweiligen Jahres nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes geschlossene Vereinbarung. Soweit eine Vereinbarung nicht zu Stande gekommen ist, ist Grundlage für das Erlösbudget eine verkündete Schiedsstellenentscheidung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vereinbarung eine Vorbehaltsklausel enthält oder die Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung vorläufig oder beklagt ist.
(4) Der Gesamtbetrag nach Absatz 2 Nummer 2 besteht aus
1.
den pflegesatzfähigen Kosten, die unter der laufenden Nummer 9 im Formblatt K 5 der Anlage 1 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach § 17 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung für die in § 18 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung genannten Krankenhäuser ausgewiesen sind, oder
2.
dem vereinbarten Gesamtbetrag und Basisfallentgeltwert für die Kalenderjahre ab 2020 nach § 3 der Bundespflegesatzverordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung, der unter der laufenden Nummer 24 im Formblatt B 2 der Anlage 1 zur Vereinbarung der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 6 der Bundespflegesatzverordnung (AEB-Psych-Vereinbarung 2020) vom 20.12.2019 für die übrigen Krankenhäuser ausgewiesen ist.
Grundlage für die in § 18 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung genannten Krankenhäuser ist eine von den Vertragsparteien vor dem 1. Januar des jeweiligen Jahres nach § 17 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung geschlossenen Vereinbarung. Grundlage für die übrigen Krankenhäuser ist eine von den Vertragsparteien vor dem 1. Januar des jeweiligen Jahres nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung geschlossenen Vereinbarung. Soweit eine Vereinbarung nicht zu Stande gekommen ist, ist Grundlage für die pflegesatzfähigen Kosten nach Satz 1 Nummer 1 oder den vereinbarten Gesamtbetrag nach Satz 1 Nummer 2 eine verkündete Schiedsstellenentscheidung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vereinbarung eine Vorbehaltsklausel enthält oder die Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung vorläufig oder beklagt ist.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Schwerin, den 9. Mai 2012
Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Manuela Schwesig
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