KrAlpflVO M-V
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Verordnung über den Beruf der Kranken- und Altenpflegehelferin und des Kranken- und Altenpflegehelfers (Kranken- und Altenpflegehelferverordnung - KrAlpflVO M-V) Vom 16. August 2004

Verordnung über den Beruf der Kranken- und Altenpflegehelferin und des Kranken- und Altenpflegehelfers (Kranken- und Altenpflegehelferverordnung - KrAlpflVO M-V) Vom 16. August 2004
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 10a und Anlage 6 eingefügt, Anlagen 4 und 5 neu gefasst durch Verordnung vom 1. März 2021 (GVOBl. M-V S. 206).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Beruf der Kranken- und Altenpflegehelferin und des Kranken- und Altenpflegehelfers (Kranken- und Altenpflegehelferverordnung - KrAlpflVO M-V) vom 16. August 200401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erlaubnis23.10.2008
§ 2 - Ausbildungsziel01.01.2005
§ 3 - Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung01.01.2005
§ 4 - Ausbildung01.01.2005
§ 5 - Leistungsbewertung und Vornoten10.03.2021
§ 6 - Staatliche Prüfung10.03.2021
§ 7 - Prüfungsausschuss01.01.2005
§ 8 - Zulassung zur Prüfung01.01.2009
§ 9 - Externenprüfung01.01.2005
§ 10 - Mündliche Prüfung01.01.2005
§ 10a - Schriftliche Prüfung10.03.2021
§ 11 - Praktische Prüfung01.01.2005
§ 12 - Prüfungsniederschrift01.01.2005
§ 13 - Bestehen und Wiederholung der Prüfung10.03.2021
§ 14 - Rücktritt von der Prüfung01.01.2005
§ 15 - Versäumnisfolgen01.01.2005
§ 16 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche01.01.2005
§ 17 - Prüfungsunterlagen01.01.2005
§ 18 - Gesamtnoten10.03.2021
§ 19 - Zeugnisse10.03.2021
§ 20 - Übergangsvorschriften10.03.2021
§ 21 - Gleichwertigkeit01.01.2005
§ 22 - Anlagen10.03.2021
§ 23 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten23.10.2008
Anlage 123.10.2008
Anlage 201.01.2005
Anlage 3 - Praktische Ausbildung in der Kranken- und Altenpflegehilfe01.01.2005
Anlage 410.03.2021
Anlage 510.03.2021
Anlage 610.03.2021
Aufgrund des § 27 Abs. 8 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2) geändert worden ist, verordnet das Sozialministerium:

§ 1 Erlaubnis

(1) Die Berufsbezeichnung Kranken- und Altenpflegehelferin oder Kranken- und Altenpflegehelfer dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist nach dem Muster der Anlage 1 auf Antrag vom Landesprüfungsamt für Heilberufe zu erteilen, wenn der Antragsteller
1.
die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt.
(4) Die Anerkennung von Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt nach Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18).
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatenangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

§ 2 Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung in der Kranken- und Altenpflegehilfe soll dazu befähigen, unter Anleitung und Verantwortung einer Fachkraft bei der ganzheitlichen Pflege, Betreuung und Versorgung kranker oder pflegebedürftiger Menschen aller Altersgruppen mitzuwirken.
(2) Zu den Aufgaben einer Kranken- und Altenpflegehelferin oder eines Kranken- und Altenpflegehelfers zählen insbesondere
1.
die fachkundige, umfassende Grundpflege,
2.
Hilfen bei der Haushaltsführung,
3.
die Mitwirkung bei der Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation,
4.
die Mitwirkung bei der Erhebung von Patientendaten und deren Dokumentation,
5.
die Mitwirkung bei der Pflege Schwerkranker und Sterbender,
6.
die Mithilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung sowie der Erhaltung und Förderung sozialer Kontakte,
7.
die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe.

§ 3 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist:
1.
die gesundheitliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2.
der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand oder eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit in der Alten- oder Krankenpflegehilfe in einem Krankenhaus oder in zugelassenen Pflegeeinrichtungen.

§ 4 Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Kranken- und Altenpflegehelferin oder zum Kranken- und Altenpflegehelfer umfasst einen Zeitraum von eineinhalb Jahren und mindestens:
1.
den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht im Umfang von 800 Stunden,
2.
eine praktische Ausbildung im Umfang von 1400 Stunden entsprechend der Anlage 3,
3.
die staatliche Prüfung.
Die Ausbildung soll so gestaltet werden, dass das erste und zweite Ausbildungshalbjahr insgesamt mindestens 760 Stunden Unterricht und mindestens 700 Stunden praktische Ausbildung und das dritte Ausbildungshalbjahr mindestens 700 Stunden praktische Ausbildung, mindestens 40 Stunden Unterricht und die staatliche Prüfung umfasst. Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend und in Teilzeitform mit entsprechender Verlängerung der Ausbildung erfolgen. Bei berufsbegleitender Ausbildung kann die praktische Ausbildung bis zu 700 Stunden in der eigenen Einrichtung absolviert werden, soweit es sich um eine in Anlage 3 genannte Einrichtung handelt.
(2) Die Ausbildung erfolgt an Beruflichen Schulen mit der Fachrichtung Kranken- oder Altenpflege nach § 27 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 105), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, oder an Ersatzschulen mit der Fachrichtung Kranken- oder Altenpflege nach § 118 des Schulgesetzes. Weiterhin kann die Ausbildung an Schulen mit einer staatlichen Anerkennung nach § 5 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, oder nach § 4 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) erfolgen sowie an Krankenhäusern, stationären oder teilstationären Einrichtungen der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten.
(3) Die Verantwortung für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung der Ausbildung trägt die Schule. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind inhaltlich aufeinander abzustimmen. Die Schule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch den fachpraktischen Unterricht und die Praxisbegleitung. Die Einrichtungen stellen die Praxisanleitung durch geeignete Pflegefachkräfte (Praxisanleiter) sicher. Für die praktische Ausbildung ist durch die Schule im Einvernehmen mit den Einrichtungen der Praxis entsprechend Anlage 3 ein Ausbildungsplan zu erarbeiten. Über die Erfüllung der erlernten Tätigkeiten ist ein Nachweis zu führen.
(4) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung
1.
um bis zu einem Drittel verkürzt werden, wenn der Antragsteller ein Berufsgrundbildungsjahr Gesundheit, ein freiwilliges soziales Jahr in Einrichtungen nach Anlage 3 oder eine mindestens einjährige berufliche pflegerische Tätigkeit in Einrichtungen nach Anlage 3 ausgeübt hat,
2.
im Umfang der Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine andere berufliche Ausbildung nachgewiesen wird.
Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährden. Über die Anrechnung entscheidet das Landesprüfungsamt für Heilberufe.
(5) Fehlzeiten durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen während des Unterrichts sowie während der praktischen Ausbildungsabschnitte sollen jeweils zehn Prozent der vorgesehenen Zeit nicht überschreiten.

§ 5 Leistungsbewertung und Vornoten

(1) Die Leistungen während des Unterrichts und der praktischen Ausbildung werden durch Noten bewertet. Grundlagen der Leistungsbewertung sind die mündlichen, schriftlichen und praktischen Leistungen, die ein Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht und der praktischen Ausbildung erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die Ausbildungsziele, die Rahmenpläne und die auf dieser Grundlage vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.
(2) In Themenbereichen, die nach der Anlage 2 bis zu 60 Unterrichtstunden umfassen, sollen insgesamt mindestens drei Leistungsbewertungen, in Themenbereichen mit mehr als 60 Unterrichtstunden sollen mindestens vier Leistungsbewertungen erfolgen. Bei einer verkürzten Ausbildung kann von der Anzahl der Leistungsbewertungen abgewichen werden.
(3) Für alle Themenbereiche und für die praktische Ausbildung werden durch die Schule Vornoten festgelegt. Die Festlegung der Vornoten für die einzelnen Themenbereiche erfolgt in der Regel durch die Lehrer, die überwiegend in dem Themenbereich unterrichtet haben. Die Vornote für die praktische Ausbildung wird im Benehmen mit den Praxisanleitern durch die für die praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft der Schule festgelegt.
(4) Die Leistungen während der Ausbildung sowie in der schriftlichen, der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
-
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
-
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
-
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
-
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
-
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
-
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 6 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Das Landesprüfungsamt für Heilberufe kann auf Antrag aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
(3) Für Prüflinge an einer Externenprüfung nach § 9 bestimmt das Landesprüfungsamt für Heilberufe die Schule, an der die Prüfung erfolgt.
(4) Für Auszubildende mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Leiter der Weiterbildungsstätte. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet das Landesamt für Soziales.

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Prüfung wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
1.
als Vorsitzenden ein Vertreter des Landesprüfungsamtes für Heilberufe oder einer von ihm mit dieser Aufgabe beauftragten fachlich geeigneten Person,
2.
dem Leiter der Schule oder des Fachbereiches,
3.
als Fachprüfer mindestens zwei an der Schule tätige Lehrkräfte entsprechend der zu prüfenden Themenbereiche und mindestens zwei Praxisanleiter der praktischen Ausbildung.
(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Das Landesprüfungsamt für Heilberufe bestellt den Vorsitzenden und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer an den Prüfungen teilzunehmen. Vertreter des Landesprüfungsamtes für Heilberufe sind berechtigt, bei den Prüfungen, Beratungen und Beschlussfassungen als Beobachter anwesend zu sein.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen und selbst zu prüfen.
(5) Die bei der Prüfung anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über sämtliche mit dem Prüfungsverfahren zusammenhängenden Umstände verpflichtet.

§ 8 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Leitung der Schule fest.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1.
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten die Eheurkunde, bei Lebenspartnern die Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
eine Bescheinigung der Schule über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an der praktischen Ausbildung sowie eine Übersicht über die durch die Schule festgelegten Vornoten für alle Themenbereiche und die praktische Ausbildung.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht darf von der Schule nur bestätigt werden, wenn in allen Themenbereichen, die nicht Gegenstand der staatlichen Prüfung sind, mindestens die Vornoten "ausreichend" erzielt wurden und höchstens in zwei Themenbereichen, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind, die Vornote "mangelhaft" erteilt wurde und in keinem Themenbereich ungenügende Leistungen vorliegen.
(4) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Externenprüfung

Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können vom Landesprüfungsamt für Heilberufe auf Antrag zur Prüfung auch zugelassen werden:
-
Personen, die eine mindestens zweijährige Ausbildung in der Kranken- oder Altenpflege absolviert haben oder
-
Personen, die durch Vorlage von Zeugnissen nachweisen können, dass sie auf andere Weise gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, die die Zulassung zur staatlichen Prüfung rechtfertigen.

§ 10 Mündliche Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Themenbereiche der Anlage 2:
-
An der personen- und situationsbezogenen Pflege mitwirken,
-
Kranke und alte Menschen bei der Lebensgestaltung unterstützen,
-
Handeln in Notfällen, Erste Hilfe.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen geprüft und sollen zu jedem Themenbereich praxisbezogene Fragen beantworten. Die Prüfung ist von mindestens zwei Fachprüfern abzunehmen. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten.
(2) Die Fachprüfer bewerten jeden Themenbereich mit einer Note. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde.

§ 10a Schriftliche Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Themenbereiche der Anlage 2:
1.
theoretische Grundlagen in das pflegerische Handeln einbeziehen und
2.
an der personen- und situationsbezogenen Pflege mitwirken.
(2) Die Themenbereiche nach Absatz 1 sollen in einer Aufsichtsarbeit berücksichtigt werden. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(3) Die Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfenden jeweils mit einer Note zu bewerten. Aus den Noten der Fachprüfenden bildet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfenden die Prüfungsnote der Aufsichtsarbeit. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.
(4) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden vom Landesamt für Gesundheit und Soziales auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales kann zentrale Prüfungsaufgaben vorgeben, die unter Beteiligung der Schulen erarbeitet werden. In diesem Fall ist vom Landesamt für Gesundheit und Soziales ein landeseinheitlicher Prüfungstermin festzulegen.

§ 11 Praktische Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung findet in einer in Anlage 3 genannten Einrichtung statt. Er erstreckt sich auf die Pflege einer oder mehrerer Personen. Der Prüfling übernimmt in dem jeweiligen Arbeitsbereich ausgewählte, dem Ausbildungsziel entsprechende Arbeiten. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.
(2) Die Auswahl der zu pflegenden Personen sowie die Auswahl der Einrichtung, in dem die praktische Prüfung stattfindet, erfolgt durch die Fachprüfer im Einvernehmen mit dem Pflegebedürftigen und dem verantwortlichen Fachpersonal der Einrichtung. Der praktische Teil der Prüfung soll in der Regel für den Prüfling in zwei Stunden abgeschlossen sein.
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird mindestens von zwei Fachprüfern abgenommen und bewertet, wobei mindestens ein Fachprüfer Lehrkraft der Schule und mindestens ein Fachprüfer Praxisanleiter sein soll. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde.

§ 12 Prüfungsniederschrift

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
(2) Für jeden Schüler ist ein Übersichtsblatt über die erteilten Vor- und Prüfungsnoten zu führen.

§ 13 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Prüfungsteil bestanden sind.
(2) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Der Antrag ist beim Landesprüfungsamt für Heilberufe zu stellen.
(3) Hat der Prüfling den praktischen Prüfungsteil zu wiederholen, so kann die Zulassung zur Wiederholungsprüfung von der Teilnahme an einer weiteren praktischen Ausbildung abhängig gemacht werden, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann das Landesprüfungsamt für Heilberufe in begründeten Fällen zulassen.

§ 14 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle eines Rücktritts infolge einer Erkrankung kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 15 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 16 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusseskann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung, die aufgrund einer Täuschung zu beanstanden ist, ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 17 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Anträge auf Zulassung zur Prüfung, Prüfungsniederschriften und die Übersichtsblätter über die erteilten Vor- und Prüfungsnoten sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 18 Gesamtnoten

(1) Für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Ausbildung werden nach bestandener Prüfung durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Gesamtnoten festgelegt.
(2) Bei der Bildung der Gesamtnoten für den schriftlichen und mündlichen Teil werden die Prüfungsnoten jeweils doppelt gewichtet und die Vornoten des schriftlichen und mündlichen Teils jeweils mit einfachem Anteil berücksichtigt. In den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 10a Absatz 1 ist aus den Vornoten für die jeweiligen prüfungsrelevanten Themenbereiche zuvor ein arithmetisches Mittel zu bilden.
(3) Die Gesamtnote für die praktische Ausbildung bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses durch Bildung des arithmetischen Mittels aus der Vornote für die praktische Ausbildung und der Note für die praktische Prüfung unter doppelter Gewichtung der Prüfungsnote.

§ 19 Zeugnisse

(1) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Das Zeugnis über die staatliche Prüfung enthält jeweils eine Gesamtnote für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der Ausbildung. An einer staatlichen Externenprüfung nach § 9 Teilnehmende erhalten ein Zeugnis ohne Gesamtnoten nach dem Muster der Anlage 5.
(2) Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

§ 20 Übergangsvorschriften

(1) Die Berufsbezeichnung Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer darf nur von Personen geführt werden, die über eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) oder über eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Facharbeiter für Krankenpflege verfügen.
(2) Personen, die bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung den Nachweis über eine mindestens einjährige Ausbildung in der Altenpflegehilfe erbringen können, können nach dem Absolvieren einer mindestens halbjährigen beruflichen Tätigkeit in der Krankenpflegehilfe in einem Krankenhaus zur Externenprüfung nach § 9 zugelassen werden.
(3) Die Prüfungsordnung Berufliche Schulen vom 5. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 472) findet keine Anwendung.
(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Ausbildung zur Kranken- und Altenpflegehelferin oder zum Kranken- und Altenpflegehelfer begonnen haben und diese noch nicht abgeschlossen haben, können entscheiden, ob sie den schriftlichen Prüfungsteil ablegen wollen. Die Entscheidung darüber ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich mitzuteilen. Personen, die keine schriftliche Prüfung ablegen, erhalten ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.

§ 21 Gleichwertigkeit

Erlaubnisse, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Alten- und Krankenpflegehilfe erteilt wurden, haben auch in Mecklenburg-Vorpommern Gültigkeit.

§ 22 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 16. August 2004
Die Sozialministerin Dr. Marianne Linke

Anlage 1

zu § 1 Abs. 1
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Anlage 2

zu § 4 Abs. 1
Themenbereiche Stunden
Theoretische Grundlagen in das pflegerische Handeln einbeziehen 180
Gesundheit, Krankheit, Alter, Behinderung und Pflegebedürftigkeit
Handlungsrelevante Konzepte, Modelle und Theorien der Pflege anhand konkreter Pflegesituationen
Pflegerelevante psychologische und ethische Grundfragen
Unterstützung kranker und alter Menschen bei der Selbstpflege
Pflegerelevante Grundlagen, insbesondere der Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre und Hygiene
Pflegerelevante Grundlagen der Arzneimittellehre
An der personen- und situationsbezogenen Pflege mitwirken 260
Grundpflege selbständig durchführen, insbesondere bei
Menschen mit akuten und chronischen Erkrankungen,
Menschen mit Behinderungen,
dementen und gerontopsychiatrisch veränderten Menschen,
Menschen mit eingeschränkter Funktion von Sinnesorganen,
Menschen mit infektiösen Erkrankungen,
Menschen mit Störungen der Vitalfunktionen
Mitwirkung bei der Wundversorgung, spezielle Verbände
Umgang mit Hilfsmitteln und Prothesen
Mitwirkung bei der Pflege Schwerkranker und Sterbender
Umgang mit Arzneimitteln, Mitwirkung bei der Arzneimittelgabe
Pflegedokumentation
Handeln in Notfällen, Erste Hilfe 20
Allgemeines Verhalten bei Notfällen
Erstversorung
Maßnahmen bei Störung der Vitalfunktionen und Schockzuständen
Blutstillung
Wundversorgung und Erstversorgung bei Knochenbrüchen
Vergiftungen und andere spezielle Notfälle
Transport
Kommunikation in der Pflege 40
Selbst- und Fremdbild
verbale und nonverbale Kommunikation
Wahrnehmung und Beobachtung von Patienten und alten Menschen
Gespräche führen
psychische Aktivierung und Anleitung zur Beschäftigung
schriftliche Kommunikation
Gesundheitsförderung und Prävention, Rehabilitation 40
Gesundheit, Krankheit und Alter und Lebensweise
Prävention unterstützen
Unterstützung kranker und alter Menschen bei der Rehabilitation
Kranke und alte Menschen bei der Lebensgestaltung unterstützen 100
Hilfen bei der Haushaltsführung,
Ernährung
Alte Menschen bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung unterstützen, Wohnformen im Alter
Glaubens- und Lebensfragen
Ethniespezifische und interkulturelle Aspekte
Familienbeziehungen und soziale Netzwerke
Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe
Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbst organisierten Aktivitäten unterstützen
Beschäftigung mit Musik, Spielen, Literatur.........
Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim pflegerischen Handeln berücksichtigen 40
Systeme der sozialen Sicherung
Träger, Dienste und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Vernetzung, Koordination und Kooperation im Gesundheits- und Sozialwesen
Pflegeüberleitung
Ausgewählte rechtliche Rahmenbedingungen pflegerischer Arbeit
Ausgewählte betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen pflegerischer Arbeit
Berufliches Selbstverständnis entwickeln 40
Kranken- und Altenpflege als Beruf
Berufsverbände und Organisationen der Altenpflege
Lernen lernen
Teamarbeit und Zusammenarbeit mit Pflegefachkräften
Arbeitsmethodik, Zeitmanagement
Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen
Eigene Gesundheit erhalten und fördern
- Persönliche Gesundheitsförderung - Arbeitsschutz - Stressprävention und -bewältigung
Zur freien Gestaltung des Unterrichts 80
Summe 800

Anlage 3

zu § 4 Abs. 1
Praktische Ausbildung in der Kranken- und Altenpflegehilfe
Einrichtung Stunden
Krankenhaus, operativer und konservativer Bereich 560
Einrichtung der stationären Altenhilfe 560
Ambulanter Pflegedienst 240
zur Verteilung 40
Gesamtstunden 1400

Anlage 4

(zu § 19 Abs. 1)
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Anlage 5

(zu § 19 Abs. 1)
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Anlage 6

(§ 20 Absatz 4)
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