FöSoVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO M-V) Vom 12. März 2021

Verordnung über die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO M-V) Vom 12. März 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO M-V) vom 12. März 202116.04.2021
Eingangsformel16.04.2021
Inhaltsverzeichnis16.04.2021
Teil 1 - Allgemeine Grundsätze16.04.2021
§ 1 - Geltungsbereich16.04.2021
§ 2 - Sonderpädagogische Förderung16.04.2021
Teil 2 - Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs16.04.2021
§ 3 - Antrag und Feststellung16.04.2021
§ 4 - Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs16.04.2021
§ 5 - Beendigung der sonderpädagogischen Förderung, Wechsel des Förderschwerpunktes16.04.2021
Teil 3 - Sonderpädagogische Förderschwerpunkte16.04.2021
§ 6 - Förderschwerpunkt Lernen16.04.2021
§ 7 - Förderschwerpunkt Sprache16.04.2021
§ 8 - Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung16.04.2021
§ 9 - Förderschwerpunkt geistige Entwicklung16.04.2021
§ 10 - Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung16.04.2021
§ 11 - Förderschwerpunkt Hören16.04.2021
§ 12 - Förderschwerpunkt Sehen16.04.2021
§ 13 - Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler16.04.2021
Teil 4 - Freiwilliges 10. Schuljahr16.04.2021
§ 14 - Aufgaben und Organisation des freiwilligen 10. Schuljahres16.04.2021
Teil 5 - Überregionale Förderzentren16.04.2021
§ 15 - Aufgaben und Organisation überregionaler Förderzentren16.04.2021
Teil 6 - Anlagen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten16.04.2021
§ 16 - Anlagen16.04.2021
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten16.04.2021
Anlage 116.04.2021
Anlage 216.04.2021
Anlage 316.04.2021
Anlage 416.04.2021
Anlage 516.04.2021
Anlage 616.04.2021
Anlage 716.04.2021
Aufgrund des § 4 Absatz 14, des § 34 Absatz 9 und des § 70 Absatz 6 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719; 2020 S. 864) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Grundsätze
§ 1Geltungsbereich
§ 2Sonderpädagogische Förderung
Teil 2 Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
§ 3Antrag und Feststellung
§ 4Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
§ 5Beendigung der sonderpädagogischen Förderung, Wechsel des Förderschwerpunktes
Teil 3 Sonderpädagogische Förderschwerpunkte
§ 6Förderschwerpunkt Lernen
§ 7Förderschwerpunkt Sprache
§ 8Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
§ 9Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
§ 10Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
§ 11Förderschwerpunkt Hören
§ 12Förderschwerpunkt Sehen
§ 13Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler
Teil 4 Freiwilliges 10. Schuljahr
§ 14Aufgaben und Organisation des freiwilligen 10. Schuljahres
Teil 5 Überregionale Förderzentren
§ 15Aufgaben und Organisation überregionaler Förderzentren
Teil 6 Anlagen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 16Anlagen
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bildung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemein bildenden und beruflichen Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Schulgesetzes.

§ 2 Sonderpädagogische Förderung

(1) Sonderpädagogische Förderung als individuelle Förderung mit besonderen Schwerpunktsetzungen ist Aufgabe jeder Schulart gemäß § 1.
(2) Durch sonderpädagogische Förderung soll Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend ihrer individuellen Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Teilhabe, selbstständiger Lebensgestaltung und umfassender Entfaltung der Persönlichkeit ermöglicht werden.
(3) Sonderpädagogische Förderung erfordert eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit der individuellen Lernausgangslage und den Entwicklungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler sowie eine darauf bezogene Förderplanung. Förderplanung und -maßnahmen ergeben sich aus regelmäßigen Lernstandserhebungen und kooperativen Beratungen zwischen Lehrkräften, sonderpädagogischem Personal, dem Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie, den Erziehungsberechtigten sowie den Schülerinnen und Schülern. Mit einer individuellen Förderplanung in Verbindung mit einer lernförderlichen und bildungswirksamen Unterrichtspraxis soll eine zeitnah einsetzende Förderung von Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden.
(4) Die Erstellung, Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplanes erfolgt unter Berücksichtigung der erreichten Lernziele. Der individuelle Förderplan liegt in Verantwortung der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers unter Mitwirkung der Sonderpädagoginnen oder Sonderpädagogen und aller an der Beschulung beteiligten Lehrkräfte und unterstützend tätigen Fachkräfte. Er ist Bestandteil der Schülerakte. Der aufnehmenden Schule sind Informationen zur Lernentwicklung sowie Förderempfehlungen vorzulegen.
(5) Sonderpädagogische Förderung wird grundsätzlich an folgenden Förderorten gemäß § 34 Absatz 4 des Schulgesetzes realisiert:
1.
Gemeinsamer Unterricht in allgemein bildenden Schulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e des Schulgesetzes) und beruflichen Schulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 2 des Schulgesetzes),
2.
Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache (§ 4 Absatz 10 des Schulgesetzes),
3.
Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (§ 4 Absatz 11 des Schulgesetzes),
4.
Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen (§ 4 Absatz 12 des Schulgesetzes),
5.
Schulen mit spezifischer Kompetenz zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung (§ 4 Absatz 13 des Schulgesetzes) oder
6.
Förderschulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f des Schulgesetzes).
(6) Je nach Art und Schweregrad des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der Regelungen für die jeweilige Schulart gemäß § 2 Absatz 1 und der entsprechenden Förderplanung unter Beachtung des individualisierten Zugangs zum Rahmenplan der allgemein bildenden und beruflichen Schule unterrichtet.
(7) Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit geeigneten Formen des Nachteilsausgleichs zur Kompensation ihrer Benachteiligungen zu unterstützen, um in der Grundschule und in den jeweiligen Bildungsgängen die festgelegten schulischen Leistungsansprüche erfüllen zu können. Bei der Anwendung des Nachteilsausgleichs bleiben diese in der Regel unberührt. Festlegungen zum Nachteilsausgleich sind regelmäßig zu dokumentieren, zu prüfen und anzupassen.

Teil 2 Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

§ 3 Antrag und Feststellung

(1) Der Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes für die in den §§ 6 bis 13 benannten Förderschwerpunkte kann durch die Erziehungsberechtigten, die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler formlos gestellt werden. Die Schulen erfassen die Angaben in dem Vordruck gemäß Anlage 1.
(2) Sind die Erziehungsberechtigten, die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler nicht die Antragsteller, sind sie durch die antragstellende allgemein bildende oder berufliche Schule vor der Antragstellung in geeigneter Form über die wesentlichen Gründe der Antragstellung, die Ziele und den Ablauf des Feststellungsverfahrens zu informieren. Über die Durchführung des Feststellungsverfahrens soll Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten, der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler angestrebt und unter Verwendung der Anlage 1 dokumentiert werden.
(3) Die datenschutzrechtlichen Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren werden den Erziehungsberechtigten, der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler mit der Anlage 2 ausgehändigt.
(4) Mit dem Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist von der zuständigen Schule im Lernentwicklungsbericht gemäß Anlage 3 darzustellen, welche pädagogischen Fördermaßnahmen bisher ergriffen wurden. Der Förderplan gemäß § 2 Absatz 4 mit den festgelegten Maßnahmen und den Ergebnissen ist beizufügen.
(5) Die Antragstellenden haben Anspruch auf eine umfassende Beratung durch die Schule, den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie sowie die zuständige Schulbehörde, insbesondere in der Zeit vor der Antragstellung, während des diagnostischen Verfahrens und zu dessen Ergebnis sowie zu den möglichen Maßnahmen für eine sonderpädagogische Förderung. Die Entscheidung über den Förderort erfolgt gemäß § 34 Absatz 4 des Schulgesetzes. Die Dokumentation darüber erfolgt unter Verwendung der Anlage 4.
(6) Auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens gemäß § 34 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes ergeht durch die zuständige Schulbehörde ein Bescheid zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs an die Erziehungsberechtigten gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes unter Verwendung der Anlage 5.

§ 4 Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) Die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung erfolgt nach zwei Schuljahren unter Verwendung der Anlage 6. In begründeten Einzelfällen erfolgt eine Überprüfung spätestens nach einem Schuljahr.
(2) Für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler erfolgt die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes bei grundlegender Veränderung der Fördersituation unter Verwendung der Anlage 6.
(3) Die Überprüfung kann auch bei einem Wechsel der Schülerin oder des Schülers an einen anderen Förderort gemäß § 34 Absatz 4 des Schulgesetzes oder in einen anderen Bildungsgang durchgeführt werden.

§ 5 Beendigung der sonderpädagogischen Förderung, Wechsel des Förderschwerpunktes

(1) Ist nach einer Empfehlung der Klassenkonferenz die sonderpädagogische Förderung für den nach § 3 Absatz 6 festgestellten Förderbedarf für die weitere Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, teilt die Schule dies der zuständigen Schulbehörde nach einem Gespräch mit den Erziehungsberechtigten unter Verwendung der Anlage 6 mit.
(2) Stellt auch die zuständige Schulbehörde im Ergebnis einer Überprüfung fest, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Förderung nicht mehr besteht, wird dieses im Formular gemäß Anlage 6 ausgewiesen. Sie berät die Erziehungsberechtigten darüber, wo die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann.
(3) Hält die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderschwerpunktes für erforderlich, teilt die Schule dies den Erziehungsberechtigten mit. Die Schule unterrichtet die zuständige Schulbehörde. Diese entscheidet nach erfolgter Überprüfung der Angaben in Anlage 6 und leitet bei einem erforderlichen Wechsel das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 3 ein.

Teil 3 Sonderpädagogische Förderschwerpunkte

§ 6 Förderschwerpunkt Lernen

(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, deren Lernentwicklung so stark beeinträchtigt ist, dass sie bei Ausschöpfung aller Formen der pädagogischen und unterrichtsfachlichen Unterstützung über einen längeren Zeitraum nicht hinreichend gefördert werden können.
(2) Die Arbeit an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen umfasst in der Regel die sonderpädagogische Förderung in den Jahrgangsstufen 3 bis 9. In den Jahrgangsstufen 5 bis 9 werden die Schülerinnen und Schüler auf die Eingliederung in die Arbeitswelt mit dem Ziel der beruflichen Orientierung vorbereitet. Nach erfolgreicher bildungsgangbezogener Vorbereitung in den vorherigen Jahrgangsstufen können Schülerinnen und Schüler in einem freiwilligen 10. Schuljahr den Abschluss der Berufsreife erwerben.
(3) Schülerinnen und Schüler mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen können in der Grundschule ab Jahrgangsstufe 3 und an der weiterführenden allgemein bildenden Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d und e des Schulgesetzes in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 in einer Lerngruppe Lernen inklusiv beschult und gefördert werden.
(4) Die Schülerinnen und Schüler steigen bis zur Jahrgangsstufe 9 ohne Versetzungsbeschluss in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Ausnahmen kann die Klassenkonferenz im Einzelfall beschließen, wenn die Schülerin oder der Schüler die festgelegten individuellen Lernziele nicht erreicht hat. Am Ende der Schullaufbahn erwerben die Schülerinnen und Schüler den schulartbezogenen Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.

§ 7 Förderschwerpunkt Sprache

(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, die in ihrer Entwicklung hinsichtlich des Spracherwerbs, des sinnhaften Sprachgebrauchs und der Sprechtätigkeit so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung aller Formen der pädagogischen und unterrichtsfachlichen Unterstützung über einen längeren Zeitraum nicht hinreichend gefördert werden können.
(2) Schülerinnen und Schüler mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache können in der Schuleingangsphase gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 in einer Lerngruppe Sprache inklusiv beschult und gefördert werden.

§ 8 Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, die aufgrund von Beeinträchtigungen ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung, des Erlebens und der Selbststeuerung so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung aller Formen der pädagogischen und unterrichtsfachlichen Unterstützung über einen längeren Zeitraum nicht hinreichend gefördert werden können.
(2) Schülerinnen und Schüler mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung können in eine Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung aufgenommen werden. Wird im Zuständigkeitsbereich eines staatlichen Schulamtes eine solche Schule nicht vorgehalten, erfolgt die Beschulung dieser Schülerinnen und Schüler dezentral an einer allgemein bildenden Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e des Schulgesetzes in eigenständigen Klassen. Die Entscheidung über die Einrichtung dieser Klassen wird in enger Abstimmung zwischen dem Träger der Schulentwicklungsplanung, dem Schulträger und der Schulbehörde gemäß Satz 2 getroffen.
(3) Die Arbeit an der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung oder in einer dezentralen Beschulungsform gemäß Absatz 2 umfasst in der Regel die sonderpädagogische Förderung in den Jahrgangsstufen 1 bis 9. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Schulart. Eine Reintegration in die allgemein bildende Schule ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzustreben.
(4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung können an Grundschulen und an weiterführenden allgemein bildenden Schulen gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d und e des Schulgesetzes in einer Lerngruppe (Kleine Schulwerkstatt an Grundschulen oder Schulwerkstatt an weiterführenden allgemein bildenden Schulen) inklusiv beschult und gefördert werden.

§ 9 Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, deren geistige Entwicklung in allen Teilbereichen so stark beeinträchtigt ist, dass sie bei Ausschöpfung aller Formen der pädagogischen und unterrichtsfachlichen Unterstützung über einen längeren Zeitraum nicht hinreichend gefördert werden können. Für Schülerinnen und Schüler mit schweren Mehrfachbehinderungen beinhalten Erziehung und Unterricht auch Aspekte von Pflege und Therapie.
(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird in der Regel als Schule mit ganztägigem Unterricht geführt. Die schulische Bildung und Erziehung umfasst alle Entwicklungs- und Persönlichkeitsbereiche. Die Schule gliedert sich in die Primarstufe mit vier Schulbesuchsjahren, die Sekundarstufe I mit fünf Schulbesuchsjahren und die Berufsbildungsstufe mit drei Schulbesuchsjahren.
(3) Die Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzungsbeschluss in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder Stufe gemäß Absatz 2 Satz 3 auf. Am Ende der Schullaufbahn erwerben sie den schulartbezogenen Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
(4) Durch ein hohes Maß an Differenzierung des Personaleinsatzes sowie interdisziplinärer Zusammenarbeit soll den Grundsätzen der Ganzheitlichkeit und Anschaulichkeit entsprochen werden.

§ 10 Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, die in ihrer körperlichen und motorischen Entwicklung so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung aller Formen der pädagogischen und unterrichtsfachlichen Unterstützung über einen längeren Zeitraum nicht hinreichend gefördert werden können.
(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung gliedert sich in die Jahrgangsstufen der Schularten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e des Schulgesetzes. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Schulart.
(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung können wohnortnah in einer Schule mit spezifischer Kompetenz im gemeinsamen Unterricht beschult und gefördert werden.

§ 11 Förderschwerpunkt Hören

(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, die aufgrund von Beeinträchtigungen im Hören so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung aller Formen der pädagogischen und unterrichtsfachlichen Unterstützung über einen längeren Zeitraum nicht hinreichend gefördert werden können.
(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören gliedert sich in die Jahrgangsstufen der Schularten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e des Schulgesetzes. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Schulart.
(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören können wohnortnah in einer Schule mit spezifischer Kompetenz im gemeinsamen Unterricht beschult und gefördert werden.

§ 12 Förderschwerpunkt Sehen

(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen ist bei Schülerinnen und Schülern gegeben, die aufgrund von Beeinträchtigungen im Sehen so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung aller Formen der pädagogischen und unterrichtsfachlichen Unterstützung über einen längeren Zeitraum nicht hinreichend gefördert werden können.
(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen gliedert sich in die Jahrgangsstufen der Schularten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e des Schulgesetzes. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Schulart.
(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen können wohnortnah in einer Schule mit spezifischer Kompetenz im gemeinsamen Unterricht beschult und gefördert werden.

§ 13 Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler

(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler ist gegeben, wenn sie lang andauernd oder wiederkehrend erkranken und dadurch so stark beeinträchtigt sind, dass sie bei Ausschöpfung aller Formen der pädagogischen und unterrichtsfachlichen Unterstützung über einen längeren Zeitraum nicht hinreichend gefördert werden können.
(2) Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler erhalten Schülerinnen und Schüler, wenn sie
1.
aufgrund einer Erkrankung in einem Krankenhaus ambulant oder stationär behandelt werden und voraussichtlich länger als sechs Wochen am Unterricht der besuchten Schule nicht teilnehmen können oder
2.
wiederholt oder in regelmäßigen Abständen in einem Krankenhaus beziehungsweise in ähnlichen Einrichtungen ambulant oder stationär behandelt werden.
(3) Der Unterricht soll den Bildungs- und Erziehungsauftrag unter besonderer Berücksichtigung von Krankheit, Krankenhausaufenthalten und Erholungsbedürftigkeit erfüllen. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Schulart unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen der Schülerin oder des Schülers. Der Anschluss an die Schullaufbahn soll ermöglicht und die Reintegration in eine allgemein bildende oder berufliche Schule vorbereitet werden.
(4) Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler wird als Einzelunterricht oder in Lerngruppen erteilt
1.
an der Schule für Kranke,
2.
als Krankenhausunterricht durch die Schule für Kranke, durch die besuchte Schule oder eine durch die zuständige Schulbehörde ausgewählte allgemein bildende Schule oder
3.
als Hausunterricht durch die besuchte Schule oder eine durch die zuständige Schulbehörde ausgewählte allgemein bildende Schule, im begründeten Einzelfall durch die Schule für Kranke.
(5) Die Schule für Kranke kann mit einer ausgewählten allgemein bildenden Schule verbunden sein.
(6) Die notwendigen Voraussetzungen für eine geeignete Erziehungs-, Unterrichts- und Therapiegestaltung sollen durch enge Zusammenarbeit zwischen Schule und Krankenhaus geschaffen werden. Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind umfassend zu beraten. Hierbei ist die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften, die Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler erteilen, und den Lehrkräften der besuchten Schule der Schülerin oder des Schülers von zentraler Bedeutung.
(7) Hausunterricht wird auf Antrag gemäß Anlage 7 durch die besuchte Schule der Schülerin oder des Schülers mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten auf der Grundlage eines medizinischen Befundes für einen individuell festgelegten Zeitraum im häuslichen Umfeld organisiert.

Teil 4 Freiwilliges 10. Schuljahr

§ 14 Aufgaben und Organisation des freiwilligen 10. Schuljahres

(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 6 Absatz 2 oder im gemeinsamen Unterricht gemäß § 2 Absatz 5 Nummer 1 und Schülerinnen und Schüler mit Lernbeeinträchtigungen ohne festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, deren individuelle Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen erwarten lassen, dass sie mit zusätzlicher spezifischer Unterstützung den Abschluss der Berufsreife erreichen können, haben die Möglichkeit, die Berufsreife durch den Besuch des freiwilligen 10. Schuljahres zu erwerben.
(2) An ausgewählten Schulstandorten der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und im Rahmen der flexiblen Schulausgangsphase an Regionalen Schulen und Gesamtschulen gemäß § 16 Absatz 3 des Schulgesetzes kann ein freiwilliges 10. Schuljahr zum Erwerb der Berufsreife eingerichtet werden. Die Entscheidung über die Einrichtung des freiwilligen 10. Schuljahres einschließlich der Klassengröße trifft die oberste Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger. Im freiwilligen 10. Schuljahr gelten die Regelungen des Bildungsganges Berufsreife der Regionalen Schule. Im Unterricht finden sonderpädagogische Aspekte Berücksichtigung.
(3) Die Förderschulen, die Regionalen Schulen oder Gesamtschulen melden der zuständigen Schulbehörde zum Ende des ersten Schulhalbjahres die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9, die sich aufgrund einer Empfehlung der Klassenkonferenz mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers für das freiwillige 10. Schuljahr entscheiden. Die Klassenkonferenz kann eine Empfehlung nur aussprechen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und im naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld (Biologie, Chemie, Physik) Leistungen nachgewiesen werden, die einen erfolgreichen Abschluss der Berufsreife erwarten lassen. Die zuständige Schulbehörde teilt der obersten Schulbehörde getrennt nach aktuellem Beschulungsort die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit Empfehlung sowie den vorgesehenen Beschulungsort für das freiwillige 10. Schuljahr bis spätestens zum 28. Februar des Jahres mit.
(4) Mit dem erfolgreichen Abschluss des freiwilligen 10. Schuljahres erwirbt die Schülerin oder der Schüler den Abschluss der Berufsreife. Für Schülerinnen und Schüler ohne erfolgreichen Abschluss gelten die Regelungen der jeweiligen Schulart.

Teil 5 Überregionale Förderzentren

§ 15 Aufgaben und Organisation überregionaler Förderzentren

(1) Die überregionalen Förderzentren setzen in gemeinsamer Verantwortung der beteiligten Schulen nach § 36 Absatz 3 des Schulgesetzes Maßnahmen der präventiven und sonderpädagogischen Förderung entsprechend den individuellen Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler möglichst wohnortnah um. Überregionale Förderzentren sind auf jeweils einen Hauptförderschwerpunkt ausgerichtet. Eine Förderung für Schülerinnen und Schüler in weiteren sonderpädagogischen Förderschwerpunkten kann an diesen Förderzentren im Ausnahmefall erfolgen.
(2) Die Koordination, Beratung und Unterstützung durch sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte umfasst unter anderem die nachfolgenden Aufgabenbereiche:
1.
Umsetzung der Maßnahmen im gemeinsamen Unterricht,
2.
pädagogische Diagnostik sowie die Erarbeitung und Fortschreibung individueller Förderpläne,
3.
Gestaltung von Lehr- und Lernarrangements und lernförderlichem Unterricht,
4.
interdisziplinäre Zusammenarbeit und
5.
Organisation von Fortbildungen für Lehrkräfte und unterstützende pädagogische Fachkräfte.
(3) Die überregionalen Förderzentren für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung sind für die Schulen mit spezifischer Kompetenz die Leiteinrichtung.
(4) Diese überregionalen Förderzentren können mit einer Frühförderstelle zusammenarbeiten, wenn Kinder aufgrund einer Beeinträchtigung in den genannten Förderschwerpunkten einer besonderen Förderung vor Schuleintritt bedürfen.

Teil 6 Anlagen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 16 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderverordnung Sonderpädagogik vom 2. September 2009 (Mittl.bl. BM M-V S. 827), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Oktober 2019 (Mittl.bl. BM M-V S. 162) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 12. März 2021
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bettina Martin

Anlage 1

(zu § 3 Absatz 1 und 2)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung

Anlage 2

(zu § 3 Absatz 3)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung

Anlage 3

(zu § 3 Absatz 4)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung

Anlage 4

(zu § 3 Absatz 5)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung

Anlage 5

(zu § 3 Absatz 6)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung

Anlage 6

(zu § 4 Absatz 1 und 2 und § 5)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung

Anlage 7

(zu § 13 Absatz 7)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Markierungen
Leseansicht