Energie RP RR-LVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Fortschreibung des Kapitels 6.5 „Energie einschließlich Windenergie“ im Raumentwicklungsprogramm Region Rostock (Energie RP RR-LVO M-V) Vom 15. März 2021

Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Fortschreibung des Kapitels 6.5 „Energie einschließlich Windenergie“ im Raumentwicklungsprogramm Region Rostock (Energie RP RR-LVO M-V) Vom 15. März 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (GVOBl. M-V 2021 S. 277)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Fortschreibung des Kapitels 6.5 „Energie einschließlich Windenergie“ im Raumentwicklungsprogramm Region Rostock (Energie RP RR-LVO M-V) vom 15. März 202119.03.2021
Eingangsformel19.03.2021
§ 119.03.2021
§ 219.03.2021
Anlage19.03.2021
Aufgrund des § 9 Absatz 5 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 181) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Die Fortschreibung des Kapitels 6.5 „Energie einschließlich Windenergie“ im Raumentwicklungsprogramm Region Rostock (früher: Regionales Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock) wird in der vom Planungsverband Region Rostock am 25. Juni 2020 beschlossenen Fassung für verbindlich erklärt. Die Fortschreibung ist als Anlage Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die verbindliche Wirkung der Anlage erstreckt sich auf die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und die raumordnerischen Festlegungen der in der Anlage enthaltenen Karten im Maßstab 1 : 100 000. Begründungen und Erläuterungen nehmen nicht an der Verbindlichkeit teil.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung weist darauf hin, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Raumentwicklungsprogramms der obersten Landesplanungsbehörde gegenüber schriftlich unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wird.

Anlage

zu § 1 Abs. 1
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