SEPVOBS M-V
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Verordnung über die Schulentwicklungsplanung für berufliche Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Schulentwicklungsplanungsverordnung berufliche Schulen - SEPVOBS M-V)

Verordnung über die Schulentwicklungsplanung für berufliche Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Schulentwicklungsplanungsverordnung berufliche Schulen - SEPVOBS M-V)
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Vom 11. Dezember 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.04.2021 bis 31.07.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2021 (Mittl.bl. BM M-V S. 54 / GVOBl. M-V S. 515)
Fußnoten
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Verkündet im Mitt.bl. BM M-V vom 18. Dezember 2012 S. 1033

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schulentwicklungsplanung für berufliche Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Schulentwicklungsplanungsverordnung berufliche Schulen - SEPVOBS M-V) vom 11. Dezember 201219.12.2012 bis 31.07.2024
Eingangsformel19.12.2012 bis 31.07.2024
§ 1 - Zuständigkeit und Verfahren für die Schulentwicklungsplanung01.07.2018 bis 31.07.2024
§ 2 - Planungszeiträume und Fortschreibung16.04.2021 bis 31.07.2024
§ 3 - Planungsinhalte (Mindestanforderungen)01.07.2018 bis 31.07.2024
§ 4 - Allgemeine Planungsgrundsätze für berufliche Schulen01.07.2018 bis 31.07.2024
§ 5 - Anlagen01.07.2018 bis 31.07.2024
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten16.04.2021 bis 31.07.2024
Anlage01.07.2018 bis 31.07.2024
Aufgrund des § 107 Absatz 8 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 212) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Zuständigkeit und Verfahren für die Schulentwicklungsplanung

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind für die Schulentwicklungsplanung der beruflichen Schulen zuständig.
(2) Schulen in freier Trägerschaft sollen ihre Planungsüberlegungen den Planungsträgern zur Verfügung stellen, damit ihre Angaben gemäß § 107 Absatz 5 Satz 3 des Schulgesetzes in die Schulentwicklungsplanung einbezogen werden können.
(3) Die Schulentwicklungspläne sind hinsichtlich der Landesfachklassen sowie der überregionalen und regionalen Fachklassen, soweit der Einzugsbereich über das Gebiet des Planungsträgers hinausgeht, zwischen den betroffenen Planungsträgern einvernehmlich abzustimmen.
(4) Die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen für die anerkannten Ausbildungsberufe sind in den Abstimmungsprozess mit einzubeziehen und anzuhören.
(5) Im Rahmen des Planungsverfahrens haben die Planungsträger den Kreis- und Stadtelternrat sowie die Schulkonferenz anzuhören. § 76 Absatz 9 Nummer 3 des Schulgesetzes bleibt unberührt. Landkreise und kreisfreie Städte sollen im Rahmen der Erarbeitung der Schulentwicklungspläne die oberste Schulbehörde in einer Form beteiligen, dass eine Stellungnahme im Sinne von § 98 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes vor der abschließenden Entscheidung des Planungsträgers erfolgen kann.
(6) Die oberste Schulbehörde kann durch den Planungsträger zur Beratung hinzugezogen werden, wenn zwischen den Planungsträgern keine Einigung in Bezug auf einzelne Vorhaben erreicht werden kann.
(7) Die Schulentwicklungspläne und deren Fortschreibungen werden nach der Entscheidung des zuständigen kommunalen Organs oder Ausschusses der obersten Schulbehörde zur Genehmigung zugeleitet.

§ 2 Planungszeiträume und Fortschreibung

(1) Die Schulentwicklungspläne gelten für einen Planungszeitraum vom Beginn des Schuljahres 2013/2014 bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024.
(2) Die Schulentwicklungspläne sind rechtzeitig vor Ablauf des Planungszeitraumes für fünf Schuljahre fortzuschreiben. Eine vorzeitige Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn die Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen, insbesondere die Schülerzahlentwicklung, dies erfordert oder wenn eine Änderung des Schulangebotes beabsichtigt ist.

§ 3 Planungsinhalte (Mindestanforderungen)

(1) Für das Schulnetz ist eine Bestandsanalyse zu erstellen.
1.
Grundlage dieser Analyse ist eine Darstellung des Schulnetzes, die Folgendes beinhaltet:
a)
Darstellung des Schulnetzes nach Schularten,
b)
Zahl der Schülerinnen und Schüler und Bildungsgänge je Jahrgangsstufe und Schule nach Schularten, in der Berufsschule nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und Berufen, in den Schularten der Vollzeitbildungsgänge nach Fachrichtungen sowie deren Entwicklung in den vergangenen fünf Jahren.
2.
Ferner umfasst die Bestandsanalyse die Darstellung der Einzugsbereiche der einzelnen Schulen und die Pendlerbewegungen. Für alle Schulen sind Schulraumbilanzen zu erstellen.
(2) Die schul- und schulartbezogene Vorausberechnung der Schülerinnen und Schüler und Klassen soll einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren umfassen. Grundlagen für die Prognose der Schülerzahlen sind:
1.
die Anzahl der bereits vorhandenen Schülerinnen und Schüler gemäß amtlicher Schulstatistik mit einer entsprechenden Fortschreibung,
2.
die zu erwartenden Zu- und Abwanderungsbewegungen,
3.
die erwartete Bildungsbeteiligung,
4.
die erwarteten Pendlerbewegungen,
5.
die zu erwartenden betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisse, soweit diese prognostiziert werden können.
(3) Die Darstellung der sich im Planungszeitraum ergebenden Veränderungen in der Struktur einzelner Schulen sowie Änderungen der Einzugsbereiche umfasst folgende Inhalte:
1.
Die aus der Analyse nach Absatz 2 abzuleitenden Veränderungen wie Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen oder von Außen- oder Nebenstellen sind im Einzelnen zu erläutern. Dies schließt Angaben zur zeitlichen Abfolge der erforderlichen Maßnahmen ein. Die einzelnen Schritte der Weiterentwicklung zu Regionalen Beruflichen Bildungszentren sind darzustellen. Dazu ist auch festzulegen, welche Berufsbereiche, Berufsgruppen und Berufe oder Fachrichtungen nach Abstimmung mit den anderen Planungsträgern im Rahmen des jeweiligen Regionalen Beruflichen Bildungszentrums angeboten werden. Für die Aufhebung einer Schule ist darzustellen, ob sie durch eine gleichzeitige Verlagerung aller Schülerinnen und Schüler oder stufenweise (durch jahrgangsweises Auslaufen) erfolgen soll.
2.
Schulen können errichtet und betrieben werden, wenn die festgelegten Schülermindestzahlen nachgewiesen werden und die Organisationsform den in der Anlage genannten Vorschriften entspricht.
3.
Der Einzugsbereich einer zu errichtenden Schule muss gewährleisten, dass die Errichtung durch ein entsprechendes Schüleraufkommen gerechtfertigt ist.
4.
Schulen, die die für einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Betrieb festgelegte Schülermindestzahl nicht mehr erreichen und auch im nächsten Schuljahr nicht mehr erreichen werden, sind aufzuheben. Die Notwendigkeit des Führens von Außen- und Nebenstellen ist ausführlich zu begründen.
(4) Die Ergebnisse der Abstimmungen gemäß § 1 Absatz 3 bis 6 sind darzustellen. Vor allem sind die Sachverhalte zu erläutern, in denen gegensätzliche Auffassungen nicht ausgeräumt werden konnten.

§ 4 Allgemeine Planungsgrundsätze für berufliche Schulen

(1) Berufliche Schulen
1.
Die Berufsschule bildet den Kernbereich der beruflichen Schulen und bestimmt das Profil nach Berufsbereichen und Berufsgruppen gemäß Anlage 1 und Anlage 2 der Berufliche Schulen Organisationsverordnung. Die beruflichen Bildungsgänge der anderen beruflichen Schularten sind den Berufsbereichen zuzuordnen. Klassen der Berufsschule werden nach Ausbildungsberufen oder verwandten Ausbildungsberufen (Berufsgruppen) gegliedert. Die Klassen werden in den Berufsbereichen grundsätzlich mehrzügig geführt.
2.
Für die Bildungsgänge der Berufsschule für die anerkannten Ausbildungsberufe gemäß den §§ 4 und 5 des Berufsbildungsgesetzes, den §§ 25 und 26 der Handwerksordnung sowie § 142 des Seemannsgesetzes gelten folgende Schülermindestzahlen für den Eingangsjahrgang:
a) ein Beruf in der Berufsgruppe 20 Schülerinnen und Schüler,
b) zwei Berufe in der Berufsgruppe 40 Schülerinnen und Schüler,
c) drei Berufe in der Berufsgruppe 50 Schülerinnen und Schüler,
d) vier Berufe in der Berufsgruppe 70 Schülerinnen und Schüler,
e) fünf Berufe in der Berufsgruppe 90 Schülerinnen und Schüler.
3.
Bildungsgänge der Berufsschule für die durch die zuständigen Stellen gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes und § 42m der Handwerksordnung geregelten Ausbildungsberufe sind in den Eingangsklassen mit mindestens 16 Schülerinnen und Schülern je Berufsbereich zu führen.
4.
Bildungsgänge der Berufsausbildungsvorbereitung (Berufsvorbereitungsjahr) sind in den Eingangsklassen mit mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern zu führen.
5.
Bildungsgänge der Berufsfachschule und der Höheren Berufsfachschule sind mit mindestens 22 Schülerinnen und Schülern in den Eingangsklassen zu führen. Die Schülermindestzahl kann bei den Gesundheitsfachberufen in Abhängigkeit der in den Kliniken oder Krankenhäusern bereitgestellten Ausbildungsplätze unterschritten werden.
6.
Fachgymnasien sind in der Regel zweizügig mit mindestens 48 Schülerinnen und Schülern in den Eingangsklassen zu führen. Die Zügigkeit und die Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn Bildungsgänge der Fachoberschule geführt werden. In diesem Fall beträgt die Schülermindestzahl 24 Schülerinnen und Schüler in der Eingangsklasse.
7.
Bildungsgänge der Fachoberschule sind in den Eingangsklassen mit mindestens 24 Schülerinnen und Schülern zu führen.
8.
Bildungsgänge der Fachschulen sind in den Eingangsklassen mit mindestens 22 Schülerinnen und Schülern zu führen.
9.
Bei der Abstimmung zwischen den Planungsträgern zur Weiterführung und Einrichtung von Landesfachklassen, überregionalen und regionalen Fachklassen sind die jeweilige Profilierung der beruflichen Schulen nach Berufsbereichen und Berufsgruppen, die Ausbildungsorte der Schülerinnen und Schüler mit einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis und die Wohnorte der Schülerinnen und Schüler ohne ein betriebliches Ausbildungsverhältnis sowie die bisher hierzu getroffenen Vereinbarungen zu berücksichtigen.
10.
Die beruflichen Schulen werden zu Regionalen Beruflichen Bildungszentren entwickelt, die für ein regional abgestimmtes Bildungsangebot sorgen.
11.
Die Außenstellen der Regionalen Beruflichen Bildungszentren müssen mindestens für einen Berufsbereich oder eine Berufsgruppe mehrzügig geführt werden.
12.
Für einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Betrieb bestandsfähiger beruflicher Schulen sowie zur Sicherung eines ausreichend differenzierten Unterrichtsangebotes müssen die Regionalen Beruflichen Bildungszentren mit mindestens 1 000 Schülerinnen und Schülern geplant werden. Die Regionalen Beruflichen Bildungszentren mit dem Hauptprofil „Gesundheit und Pflege“ sind mit mindestens 400 täglich anwesenden Schülerinnen und Schülern zu planen.
13.
Die Regionalen Beruflichen Bildungszentren nehmen auch die Förderung der benachteiligten Jugendlichen und die Berufsausbildungsvorbereitung war.
14.
Mögliche Kooperationen mit den Partnern der Regionalen Beruflichen Bildungszentren sind in der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen.
15.
Schulträger, die ein Schulangebot mit überregionaler Bedeutung vorhalten, sollen unter Berücksichtigung der Verkehrsinfrastruktur ausreichende Wohnmöglichkeiten für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende zur Verfügung stellen.
16.
Das Bildungsangebot der Regionalen Beruflichen Bildungszentren mit dem Berufsbereich „Gesundheit und Pflege“ ist durch die Planungsträger unter Berücksichtigung der Krankenhausfinanzierung mit den jeweiligen Kliniken oder Krankenhäusern abzustimmen.
17.
Weitere Planungsgrundsätze für die einzelnen Schularten ergeben sich aus den in der Anlage aufgeführten Organisationskriterien.
18.
In begründeten Einzelfällen kann durch Genehmigung der obersten Schulbehörde von den vorstehend genannten Planungsgrundsätzen abgewichen werden.
(2) Erwachsenenbildung
Die durch die Landkreise und kreisfreien Städte vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb schulischer Abschlüsse an Volkshochschulen, soweit sie nicht durch Abendgymnasien gewährleistet sind, werden in den Schulentwicklungsplänen ausgewiesen.

§ 5 Anlagen

Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Juli 2024 außer Kraft.
Schwerin, den 11. Dezember 2012
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb

Anlage

Organisationskriterien nach Schularten
Schulart Gliederung und Schülermindestzahlen empfohlener Einzugsbereich mögliche Organisationsformen
Berufsschule (BS) In den Eingangsklassen der Bildungsgänge für die anerkannten Ausbildungsberufe gemäß den §§ 4 und 5 des Berufsbildungsgesetzes, den §§ 25 und 26 der Handwerksordnung sowie § 142 des Seemannsgesetzes folgende Schülermindestzahl In Abhängigkeit vom Ausbildungsberuf a) Gebiet des Planungsträgersb) das gesamte Land Berufliche Schulen bzw. Regionale Berufliche Bildungszentren als Zusammenfassung der beruflichen Schularten gemäß § 29 des Schulgesetzesfür das Land Mecklenburg-Vorpommern
a) ein Beruf in der Berufsgruppe 20 Schülerinnen und Schüler,
b) zwei Berufe in der Berufsgruppe 40 Schülerinnen und Schüler,
c) drei Berufe in der Berufsgruppe 50 Schülerinnen und Schüler,
d) vier Berufe in der Berufsgruppe 70 Schülerinnen und Schüler,
e) fünf Berufe in der Berufsgruppe 90 Schülerinnen und Schüler.
In den Eingangsklassen der Bildungsgänge für die durch die zuständigen Stellen gemäß den §§ 66 und 42m der Handwerksordnung geregelten Ausbildungsberufe mindestens 16 Schülerinnen und Schüler je Berufsbereich.
In den Eingangsklassen des Berufsvorbereitungsjahres mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler. Gebiet des Planungsträgers
Berufsfachschule (BFS), Höhere Berufsfachschule (HBFS) In den Eingangsklassen der Bildungsgänge der Berufsfachschule und der Höheren Berufsfachschule mindestens 22 Schülerinnen und Schüler. Die Schülermindestzahl kann bei den Gesundheitsfachberufen in Abhängigkeit der in den Kliniken oder Krankenhäusern bereitgestellten Ausbildungsplätze unterschritten werden. In Abhängigkeit von der Fachrichtung a) Gebiet des Planungsträgers b) das gesamte Land
Fachgymnasium (FGy) Fachgymnasien in der Regel zweizügig mit mindestens 48 Schülerinnen und Schülern in den Eingangsklassen, sofern Bildungsgänge der Fachoberschule geführt werden mindestens 24 Schülerinnen und Schüler in der Eingangsklasse.
Fachoberschule (FO) In den Eingangsklassen der Bildungsgänge der Fachoberschule mindestens 24 Schülerinnen und Schüler.
Fachschule (FS) In den Eingangsklassen der Bildungsgänge der Fachschulen mindestens 22 Schülerinnen und Schüler. das gesamte Land
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