WVHaSiKostVO M-V
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Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung - WVHaSiKostVO M-V) Vom 30. Juli 2013

Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung - WVHaSiKostVO M-V) Vom 30. Juli 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GVOBl. M-V S. 350)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung - WVHaSiKostVO M-V) vom 30. Juli 201317.08.2013
Eingangsformel17.08.2013
§ 129.06.2019
§ 217.08.2013
Anlage17.04.2021
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen nach dem Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Nicht mit der Gebühr abgegolten sind Aufwendungen, die der Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens entstehen und die Aufwendungen, die für den Entscheidungsfindungsprozess im Rahmen der Abwägung notwendig sind, soweit nicht durch § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes erfasst. Vergütungen für Sachverständige sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge beschränken, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung als Gegenleistung für die Tätigkeit des Sachverständigen angemessen sind.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Wasserverkehrsgesetz vom 11. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 517), die durch die Verordnung vom 10. April 1996 (GVOBl. M-V S. 192) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage

(zu § 1 Absatz 2)
Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag durchzuführen ist, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für:
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte50,25
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte38,25
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte31,25
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte27,75
eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer34,25
Hinweis: Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 5 sowie 11 sind nur dann zu erheben, wenn die entsprechenden Prüfungen ergeben, dass kein Genehmigungserfordernis vorliegt. Werden Gebühren nach den Tarifstellen 6 bis 10 sowie 12 für die Erteilung von Genehmigungen erhoben, sind Gebühren für die Prüfung der Anzeige gemäß den Tarifstellen 1 bis 5 sowie 11 nicht zusätzlich zu erheben.
1 Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder der wesentlichen Änderung eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (nachfolgend „WVHaSiG M-V“ genannt) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) 35 bis 900
2 Prüfung der Anzeige für den Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Betriebs eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) 35 bis 900
3 Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder der wesentlichen Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) 35 bis 600
4 Prüfung der Anzeige für Baggerungen, die Entnahme von Sand, Kies und Steinen oder Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) 35 bis 450
5 Prüfung der Anzeige für das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) 35 bis 450
6 Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V) 150 bis 3 300
7 Genehmigung des Betriebs oder der wesentlichen Änderung des Betriebs eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V) 150 bis 2 300
8 Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WVHaSiG M-V) 150 bis 1 250
9 Genehmigung von Baggerungen, die Entnahme von Sand, Kies und Steinen oder Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WVHaSiG M-V) 140 bis 680
10 Genehmigung des Setzens und Betreibens von Schifffahrtszeichen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WVHaSiG M-V) 140 bis 680
11 Prüfung der Anzeige für den Betrieb eines Fährverkehrs (§ 6 Absatz 2 Satz 1 WVHaSiG M-V) 35 bis 450
12 Genehmigung des Betriebs eines Fährverkehrs (§ 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 WVHaSiG M-V) 140 bis 2 000
Vorbemerkung zu Tarifstelle 13: Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zum Herstellungswert gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren den Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den Herstellungswert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Der Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.
13 Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung oder Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur (§ 6 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 WVHaSiG M-V) bei einem Herstellungswert von:
13.1 bis 500 000 Euro 0,75 % des Herstellungswertes, mindestens 1 000
13.2 mehr als 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro 3 750 zuzüglich 0,5 % des 500 000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
13.3 mehr als 2 500 000 Euro bis 7 500 000 Euro 13 750 zuzüglich 0,25 % des 2 500 000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
13.4 mehr als 7 500 000 Euro 26 250 zuzüglich 0,2 % des 7 500 000 Euro übersteigenden Herstellungswertes
14 Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens für die Errichtung oder Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur (§ 6 Absatz 6 WVHaSiG M-V i. V. m. § 74 Absatz 6 VwVfG M-V) 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 13
15Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung für die Errichtung oder Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur (§ 6 Absatz 6 WVHaSiG M-V i. V. m. § 74 Absatz 7 VwVfG M-V)25 % der Gebühr nach Tarifstelle 13
16nachträgliche Entscheidungen in wasserverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren10 % der Gebühr nach Tarifstelle 13, jedoch mindestens 300
17Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabenträgers (§ 15 UVPG)100 bis 2 000
Hinweis: Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, entfällt die Gebühr für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
18Prüfung und Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§§ 5 bis 14a UVPG)500 bis 2 000
Hinweis: Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Tarifstelle 13 oder 14 erhoben werden.
19Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens (§ 6 Absatz 6 WVHaSiG M-V i. V. m. § 76 Absatz 1 VwVfG M-V)nach Tarifstelle 13
20Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens (§ 6 Absatz 6 und 7 WVHaSiG M-V i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG M-V)3 000 bis 9 000
21Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens (§ 6 Absatz 6 und 7 WVHaSiG M-V i. V. m. § 76 Absatz 3 VwVfG M-V)50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 13
Hinweis zu den Tarifstellen 13, 14, 19 und 21:
Die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 13, 14, 19 und 21 können bei Antragseingang von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden (§ 16 VwKostG M-V)
22Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach Baubeginn (§ 6 Absatz 6 und 7 WVHaSiG M-V i. V. m. § 77 VwVfG M-V i. V. m. § 75 Absatz 1a VwVfG M-V)nach Zeitaufwand
23 Befreiung von der Betriebspflicht (§ 8 Absatz 1 Satz 2 WVHaSiG M-V) 140 bis 680
24 Genehmigung der Beförderungsentgelte des Fähr- und sonstigen Übersetzverkehrs (§ 9 Absatz 2 Satz 1 WVHaSiG M-V) 140 bis 680
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